Inhalt
Abk ürzungsverzeichnis 5
Vorwort 7
I. Hinführung 9
1. Zur Fragestellung dieser Arbeit 9
2. Zur Bearbeitung der Fragestellung dieser Arbeit 10
II. Die Säule Recht 12
1. Grundsätzliche bzw. vorbereitende Überlegungen 12
2. Überlegungen zum Recht 13
2.1 Auftakt 13
2.2 Unvollkommenheit 13
2.2.1 Exkurs: Das Es als Beispiel für ungeschriebene Gesetze 14
2.3 Gesetz(t)es Recht 16
2.4 Verschärfende Einlassung - von Hilflosigkeit und Angst -
aus Not zum Recht 19
2.5 Soweit Abschließendes 22
3. Bestimmung der fraglichen Punkte 22
4. Prüfung der fraglichen Punkte 23
4.1 Inhaltsbestimmung der normtragenden Begriffe im Sinne einer
grammatischen Analyse 23
a) Der „stellt auf“-Begriff 23
b) Der „Streitkraft-Begriff“ 25
c) Der „Zur-Begriff“ 26
d) Der „Verteidigungs-Begriff“ 27
4.2 Weitere Inhaltsbestimmung der Norm 30
a) Im Sinne einer historischen Analyse 30
b) Im Sinne einer teleologischen Analyse 32
c) Im Sinne einer systematischen Analyse 34
d) Übergreifende Analyse 35
5. Schlußfolgerungen 39
III. Die philosophisch politikwissenschaftliche Säule 40
1. Militär als Machtmittel 40
2. Verteidigung - Streitkraft - Deutschland 45
2.1 Exkurs Verteidigung 47 2.2 Exkurs: Angriff 51
3. Internationales System und Völkerrecht 54
4. Risiken für Deutschland 58
5. Verteidigungspolitische Richtlinien vs. grundgesetzlichem Auftrag 59
6. VPR und Streitkraft 67 6.1 Der Generalinspekteur 67
6.2 Der Inspekteur des Heeres 73
6.3 Der Inspekteur der Marine 75 6.4 Folgerungen 77 IV. Die Säule Wehrtechnik 81
1. Allgemeines 81
2. Aufbau und Aufstellung der Bundeswehr 83
2.1 Vom besiegten Feind zur sich ankündigenden wesentlichen Stütze der Verteidigungsstrategie der Westmächte in Europa 83
2.2 Aufstellung der Bundeswehr 88
3. Waffen, Gerät und sonstige Ausrüstung 90
3.1 Beispiel für die Ermittlung von verschiedenen Nutzen-Ausprägungen 93
4. Ausbildung 94
5. Rüstungsindustrie 97
6. Der „Neue Angreifer“ - die „neue Verteidigung“? 101
6.1 Exkurs: Grenzen des Instruments Militär 105 V. Schlüsse 108 Nachwort 110 VI. Literatur 111
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Vorwort
Was bringt mich zu dieser Arbeit und was kann bzw. soll diese Arbeit leisten? Diese Frage
möchte ich an dieser Stelle beantworten und zwar aus der „Vorfertigstellungsperspektive“. Es wird ein Nachwort geben, welches nach Fertigstellung nochmals diese Problematik würdigen wird.
Es geht hier um eine Grundgesetznorm und es geht darum, welche Wirkung diese Norm gegenüber ihren Adressaten entfaltet. Somit stellt sich zu allererst die Frage nach dem Sein des Rechts. Von diesem aus führt der Weg zur Inhaltsbestimmung der hier relevanten Norm: Was sagt der Art. 87a Absatz 1 aus?
Schließlich muß beantwortet werden, inwieweit die Adressaten dem Inhalt der Norm folgen. „Inwieweit“ heißt hier auch, unter welchen Bedingungen bzw. Grundannahmen. Die Arbeit ist ergebnisoffen. Es geht mir nicht darum, die Adressaten des Verstoßes gegen bestimmte Inhalte zu überführen. Ich will ergründen, was die Norm sagt, ich will herausarbeiten, wie sich die Adressaten verhalten und dann will ich meinen, welche Konsequenzen hieraus gezogen werden können.
Recht für sich gesehen ist eine nur scheinbar klare Angelegenheit, denn es wird sich zeigen, daß Recht nicht aus vielen voneinander unabhängigen Bestimmungen besteht, sondern, daß Recht ein Gebäude ist, in dem vielfältige Wechselwirkungen bestehen. Gewissermaßen ist hier der Weg das Ziel. Nicht der Schlußsatz „…handelt grundgesetzkonform“ oder „…handelt nicht grundgesetzkonform“ ist das Anliegen dieser Arbeit, sondern der Weg dahin.
Das eigentlich Interessante dabei ist aus meiner Sicht, daß alles schon längst im Gange ist: Das Gesetz existiert seit geraumer Zeit, die Adressaten handeln ebenso lange unter diesem Gesetz. Dieser Fakt allein könnte dafür sprechen, daß ohnehin kein „handelt nicht grundgesetzkonform“ in Betracht kommt - nach Maßstäben des gesunden
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Menschenverstandes. Dieses kann aber auch heißen, nach einer Lesart ist dem so, und dies heißt immer auch, es gibt nicht nur eine Lesart.
Ich will also die Leistung erbringen, zum weiträumigen Diskurs meine Sicht des Inhalts der relevanten Norm beizusteuern, meine Sicht und mein Verständnis des Adressatenhandelns darzustellen und schließlich meine Schlüsse aus diesen beiden möglichen Erkenntnissen zu umreißen.
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I. Hinführung
1. Zur Fragestellung dieser Arbeit
In der Präambel zum Grundgesetz heißt es unter anderem, daß sich „…das Deutsche Volk
… dieses Grundgesetz gegeben [hat].“ 1 Das Grundgesetz ist Grundsatz allen Rechts, das in Deutschland Gültigkeit hat bzw. Gültigkeit für sich beanspruchen will. Das Grundgesetz regelt, nach welchen wesentlichen Maßgaben sich das Handeln aller Rechtsubjekte im Wirkungsbereich des Grundgesetzes zuzutragen hat. Man darf wohl davon ausgehen, daß die vielen Väter und wenigen Mütter des Grundgesetzes jeden einzelnen Artikel mit Bedacht so formuliert haben, wie er dann Eingang in das Grundgesetz gefunden hat. Und man muß wohl weiter davon ausgehen, daß das Grundgesetz - so, wie es vorliegt - nachdem das Deutsche Volk seine verfassungsgebende Gewalt gebraucht und sich sorgfältig geschaffen hat, um dieses Grundgesetz in Verfassungsrang zu heben, verbindlich ist. Verbindlich dort, wo es regelt, schützt, bestimmt, auffordert.
Mein Anspruch ist es nun, eine Bestimmung dieses Grundgesetzes - nämlich den Art. 87a, Abs. 1, Satz, - die da lautet: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf[…]“ 2 , auf ihre Auswirkung in den zu regelnden Bereich bzw. deren Befolgung durch die entsprechenden Akteure hin zu überprüfen.
Es geht in dieser Arbeit ausdrücklich nicht um die Frage, wo und wie die Streitkräfte des Bundes eingesetzt werden dürfen. Ich will mich vielmehr des Zusammenhangs zwischen den Begriffen „Aufstellung“, „zur“ und „Verteidigung“ bzw. der Wirkung, die diese im Verbund,
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soweit sie in höchstes Recht so und eben nicht anders - absichtsvoll 3 - formuliert Eingang gefunden haben, auf die Reglungsbereiche entfalten bzw. inwiefern dieser Regelung Rechnung getragen wurde und wird, annehmen. Die These der Arbeit lautet hierbei:
Vermittels des Art. 87a Abs. 1 Satz 1, könnte Deutschland nicht nur aufgefordert sein, auch Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen. Es könnte ihm auch untersagt sein, Streitkräfte zu anderen Zwecken als dem der Verteidigung Deutschlands (vor militärischen Angriffen) aufzustellen. Seien dies nun Streitkräfte um einen Angriffskrieg zu führen oder aber auchz.B. - Streitkräfte zur Erbringung sog. humanitärer Leistungen gegenüber fremden Staaten oder deren Staatsvolk usw. Zumindest wenn - entsprechend den Regeln eines Null-Summen-Spiels - die Verteidigungsfähigkeit durch die Aufstellung zu anderen Zwecken geschmälert wird.
2. Zur Bearbeitung der Fragestellung dieser Arbeit
Um die gestellte Frage zu beantworten, werde ich in einem ersten Teil den relevanten Bereich des Grundgesetzes im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Problemstellungen bearbeiten. In einem zweiten Teil werde ich dazu kommen, die fragliche Sache aus einer philosophisch politikwissenschaftlichen Perspektive zu betrachten. Im nächsten Abschnitt wird der Blickwinkel durch die wehrtechnische Sicht erweitert, so daß ich schließlich - im letzten inhaltlichen Kapitel - die Frage hoffe ausreichend umfassend und begründet beantworten zu können.
Im Gegensatz zum hier betrachteten Gesetz, kann diese Arbeit natürlich weder abschließend noch vollständig sein. Es wird Auslassungen geben, zwangsläufig. Die Arbeit stützt sich in Masse auf allgemein zugängliche Quellen aber an wenigen Stellen auch auf solche, die der Öffentlichkeit jeweils in Gänze nicht zugänglich sind. Für das zur Verfügung-Stellen dieser Quellen bedanke ich mich bei der Bundeswehr, insbesondere dem
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Fachinformationszentrum der Bundeswehr. Darüber hinaus gilt mein besonderer Dank dem Betreuer dieser Arbeit, Prof. Dr. W. Fach. Außerdem danke ich meinem Vater Dr. habil Ralf Hickethier und - nicht zuletzt - meinem Kommilitonen Cand. pol. Martin Ziel für die inspirierenden Streitgespräche und Anmerkungen.
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II. Die Säule Recht
1. Grundsätzliche bzw. vorbereitende Überlegungen
In diesem Teil der Arbeit ist es mein Bestreben, die Bedeutung bzw. die Auslegung des Art.
87a, Abs. 1, Satz 1 4 zu ergründen. Fraglich ist m.E. in erster Linie, ob aus dieser Vorschrift Schlußfolgerungen - Ausrüstung, Ausbildungsinhalte usw. der Bundeswehr betreffend - zu ziehen sind.
Der größte Klärungsbedarf sollte dabei in dem Verständnis der „Verteidigung“ und der „Aufstellung zu etwas“ bestehen.
Meine These für diesen Abschnitt lautet: Das Grundgesetz schreibt durch Art. 87a Absatz 1, Satz 1 vor, daß der Bund Streitkräfte aufzustellen hat, deren Ausrüstung, Ausbildung und Struktur geeignet sein muß, den Bund nach außen hin gegen militärische Angriffe zu verteidigen. Diese Norm gibt keine Auskunft zu den möglichen Einsatzarten oder auch -orten, sondern bestimmt, im Sinne welchen Zweckes die Bundeswehr auszurüsten, auszubilden und zu strukturieren ist.
Auch wenn entsprechende Ergebnisse sich erst im Verlauf der Prüfung ergeben werden, vermute ich doch, daß „Verteidigung“ im Sinne des Teils der hier fraglichen Norm immer auch „Landesverteidigung“ umfaßt.
Die von mir aufgeworfene Frage bedarf um so dringender einer Klärung, insoweit, als durch die einschlägigen Stellen eine Reform der Bundeswehr bzw. eine Reformierung derselben aktuell durchgeführt wird. Dieses im Besonderen, da im Rahmen dieser Reform vorzüglich in Sachen der Ausrüstung und auch der Ausbildungsinhalte Entscheidungen getroffen werden, die im Sinne des Art. 87a Absatz 1, Satz 1 problematisch sein könnten.
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2. Überlegungen zum Recht
2.1 Auftakt
In diesem Abschnitt will ich darlegen, welche Bedeutung Recht nach meiner Meinung hat und nicht hat, welche Wirkung es entfaltet und nicht entfaltet und warum ich jeweils diese Meinung vertrete.
Unter Recht in dem hier verwendeten Sinne, will ich eine Norm verstehen, die einem Adressaten ein Tun oder eine Unterlassen vorschreibt oder ihm die Möglichkeit oder auch Freiheit einräumt, eine Handlung zu tun oder zu unterlassen oder jemanden zu einem Tun oder einer Unterlassung ermächtigt.
In diesem Kapitel ist nur geschriebenes Recht von Interesse. Es gibt unfraglich ungeschriebene Gesetze, solches Recht jedoch, ist hier nur am Rande von Belang.
2.2 Unvollkommenheit
Es liegt in der Natur als solcher begründet, daß der Mensch unvollkommen sein muß. Dies, da anerkanntermaßen der Mensch im Rahmen der Evolution sich entwickelt hat aus einzelligen Lebewesen. Unfraglich ist z.B. jedes Wirbeltier ein Fortschritt - im Sinne einer höheren Komplexität - gegenüber den ersten Einzellern.
Der Mensch verfügt über bestimmte organische Merkmale, die den Schluß zulassen, ihn als höchstentwickeltes Lebewesen zu bezeichnen. Wobei jedoch kein Zweifel darüber bestehen kann, daß dieses nur zutrifft, wenn man bestimmte Organe bzw. deren Funktionen als „ausschlaggebender“ einstufen möchte als andere Organe und deren Funktion. Der Bewegungsapparat eines Gepards ist beispielsweise leistungsfähiger als der menschliche, insoweit man als „Maß der Dinge“ „Höchste mögliche Bewegungsgeschwindigkeit“ annehmen möchte. Wenn man jedoch daraufhin überprüfen würde, welcher Bewegungsapparat - auch unter Hinzunahme des wesenstypischen
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Stoffwechsel und darauf beruhendem Energieverwertungssystems, - die „Überwindung der größtmöglichen Entfernung zu Lande durch ein Lebewesen in 7 Tagen“ erlaubt, wäre wiederum der Bewegungsapparat des Menschen dem des Geparden überlegen. Bestimmte Organe oder auch Organsysteme oder in letztem Schluß auch Organismen, können an bestimmte Umstände und Erfordernisse besser angepaßt sein als andere. Ein Organismus kann auch als der bestangepaßteste gelten, jedoch erfolgen alle diese Bewertungen immer von einem weniger „guten“ Organ usw. zu dem zu bewertenden hin. Damit einher geht im Ergebnis, daß allgemeine 5 Vollkommenheit sich mutmaßlich nicht herausbilden kann und jedenfalls nicht als solche erfaßt werden könnte. So vergleichsweise leistungsfähig der menschliche Geist ist- und wenn er sich auch in seiner Leistungsfähigkeit schon heute oder eben in Zukunft nah oder gar unendlich nah an einen vollkommenen Geist annähren mag, fest steht: Er ist nicht vollkommen. Dieses Axiom von der Unvollkommenheit des Wesens Mensch führt direkt hin zu dem Axiom der Unvollkommenheit menschlichen Handelns im weitesten Sinne. Oder besser: Der nicht auszuschließenden Unvollkommenheit menschlichen Handelns.
Jede Idee und alle ihre Ausflüsse, die menschliches Handeln lenken/regeln möchte, ist somit nicht zu befolgen, weil sie in einem allgemeinen Sinne „richtig“ oder „wahr“ wäre, sie ist zu befolgen aus Meinungsgleichheit oder zumindest Meinungsakzeptanz - weil der im seinem Handeln zu lenkende, der Auffassung ist, daß die zugrunde liegende Idee richtig ist, was jedoch in keiner Weise Auskunft dazu gibt, ob sie es tatsächlich ist - oder, um bei Zuwiderhandlung angedrohte - sei es direkte oder indirekte - Sanktion zu vermeiden.
2.2.1 Exkurs: Das Es als Beispiel für ungeschriebene Gesetze
Oben habe ich gemeint, ungeschriebene Gesetze wären hier nur am Rande interessant; dennoch möchte ich hier - an einem „Schluß“ und dadurch auch gut auslassbar - kurz auf eine Art ungeschriebenes Gesetz zu sprechen kommen. Es geht mir um das Es, das Ich und das Über-Ich.
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Das erste Gesetz, wenn man so will, auf dem Weg vom Es zur „Ich-Werdung“, ist in Verkürzung des Freudschen Grundansatzes eine Unterlassensanordnung. Die nämlich, daß der Junge das Begehren der Mutter einstellen solle. Dieses zur Vermeidung der Sanktionen Liebentzug (durch die Mutter) und/oder Kastration (durch den Vater). Nicht die - nennen wir es - „passive Sanktion“ der Mutter 6 , sondern der „…Druck der väterlichen Autorität…“ 7 läßt ihn von der Lusterfüllung Abstand nehmen. Wenigstens dann, wenn die positive Identifikation mit der Männlichkeit des Vaters nicht ausreicht, um entsprechendes Handeln des Jungen herbeizuführen
Diese väterliche Autorität geht später in dem Über-Ich auf, „…jenem internalisierten sozialen Gewissen, das dem Ich unter Androhung von Sanktionen vorschreibt, was es zu tun und zu lassen hat.“ 8 Dieses qua Untersagung des Über-Ichs zu Unterlassende, ist das „Böse an sich“; daneben existiert hiernach auch das „Böse für mich“.
Im Sinne von Gesetzen ist aber das Regelwerk des Über-Ich zu verstehen, das nach Freud besteht, um Aggression, Destruktion, die dem Menschen als Neigung zum „Bösen“ 9 als angeborene Neigung innewohnen würden, in Schranken zu halten. 10
Worauf es mir hier ankommt ist, daß das Es zur Vermeidung einer Sanktion nicht so tut, wie es tun will; allerdings noch aufgrund eines nicht-allgemeinen Gesetzes, nämlich nur der Unterlassensforderung von Vater und Mutter gegenüber ihrem Kind. Das Ich aber, wird später durch das Über-Ich bzw. durch seine allgemeinen Regeln und Regelsysteme, die durchaus wenigstens als gesetzesartig verstanden werden können, angehalten - letztendlich bzw. im Zweifelsfalle immer zur Vermeidung von Sanktionen und nicht aus tieferer Einsichtso zu handeln und zu unterlassen, wie es die „gesellschaftliche Autorität“ gebietet.
5 Eventuell wäre es besser formuliert, von endgültiger oder letzter Vollkommenheit zu sprechen; wobei andererseits Vollkommenheit für sich nicht zu verwechseln ist mit dem nur momentan oder in Rückschau „Besten“. Vollkommenheit ist das - wahrscheinlich tatsächlich nicht einmal denkbar - „Beste“. 6 Passiv, weil die Mutter ja für sich mit einer Unterlassung droht 7 A. Pieper, Gut und Böse, S. 32; München, 1997 8 Ebenda, S. 32
9 Freud selbst setzt zum Bösen in Anführungszeichen
10 Vgl. A. Pieper, Gut und Böse, S. 32; München, 1997; dort auch zitierend Freud.
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2.3 Gesetz(t)es Recht
Recht und sein Ausfluß, das Gesetz, wollen menschliches Handeln lenken. Recht und Gesetz bzw. deren Existenz sind für sich schon Beweis der menschlichen Unvollkommenheit, da sie nur nötig sind, wenn nicht aus sich selbst heraus „richtig“ gehandelt wird. Geschriebenes Recht und Gesetz strahlt nicht aus dem Kosmos auf den Menschen herab, sondern sind rein menschliches Bemühen, menschliches Handeln zu normieren. Recht im hier gemeinten Sinne „…gilt ‚kraft Entscheidung’ […] des politischen Systems, d.h. eben durch politischen Setzungsakt.“ 11
Kant meint: „Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“ 12 Und: „Was nach äußeren Gesetzen recht ist, heißt gerecht […], was es nicht ist, ungerecht […].“ 13 Aber auch: „Handle nach einer Maxime, die zugleich als allgemeines Gesetz gelten kann.“ 14 Und hier abschließend: „Maxime aber ist das subjektive Prinzip zu handeln, was sich das Subjekt selbst zur Regel macht.“ 15 Gesetze, die gerecht sein sollen, müssen also nach Kant auf Maximen beruhen, die allgemeines Gesetz sein könnten, nicht mehr und nicht weniger. Geschriebenes Recht und Gesetz hat eine Anpassungsfunktion, es schreibt innerhalb einer Ordnung bestimmtes Handeln vor, läßt es zu usw. in einem Sinne, von dem der Gesetzgeber glaubt, daß er der beste sei - in welcher Ausprägung auch immer. Es geht nicht mehr um die Anpassung von Organen an äußere Umstände usw, sondern es geht um die Anpassung des Handelns der Akteure an ein System. Ein Gesetz kann besser geeignet sein, bestimmte Ziele zu erreichen als ein anderes, aber kein Gesetz und kein Recht kann - da bloßes Menschenwerk - vollkommen, endgültig richtig - sein. Wirksame und verwirklichte Normenordnung ist nicht nur das Recht sondern auch Sozialethos und Sitte. Was das Recht - so wie hier verwandt - jedoch heraushebt „…liegt in der spezifischen Technik seiner Durchsetzung: [D]arin nämlich, daß es eine verläßliche
11 H. M. Schäfer, Grundlagen des Rechts, S. 15; München, 1989
12 I. Kant, Die Metaphysik der Sitten, S. 66-67; Stuttgart, 1990 13 Ebenda, S. 59 14 Ebenda, S.61 15 Ebenda, S. 61
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Chance hat, in einem rechtlich organisierten Erzwingungsverfahren durchgesetzt zu werden…“ 16
Und geschriebenes Recht und Gesetz hat eine Sicherungsfunktion - notwendig gerade weil alle dem Recht Unterworfenen unmittelbar oder mittelbar unvollkommen sind - seien es nun die a priori unvollkommenen, nicht das Letzte wissenden natürlichen Personen, seien es die gleichen Beschränkungen unterliegenden Angehörigen eines Staatsvolkes oder seien es juristische Personen, z.B. Unternehmungen, die wohl rechtlich mangelfrei konstruiert sind und rechtmäßig handeln sollen, die aber im Sinne einer vermuteten allwissenden Übermacht längst nicht vollkommen sein müssen, oder eben die Quellen des Rechtes selber, die Staaten, die auch nur aus mangelhaften Geistern entstanden sind. Diese Sicherungsfunktion heißt Rechtssicherheit.
Das besondere an dieser Rechtssicherheit bzw. daran, daß ihre Bereitstellung als ein hohes Gut
gilt, ist doch meines Erachtens, daß wir so darauf gestoßen werden, daß die Unvollkommenen -wir Menschen nämlich - die auch immer nicht letztwissend sind, von der schweren Bürde befreit
werden, „richtig“ in einem höheren Sinne zu handeln, wenn wir uns nur rechtmäßig verhalten. Es
bleiben uns all’ die Fragen und Versuche erspart und vor allem sind wir so gefeit, eines Irrtums
überführt zu werden. Denn das ist ja gerade das Wesen der Rechtssicherheit, daß ein Sollen
oder Unterlassen als „richtig“ gegenüber dem Adressaten bestimmt wird, und der Adressat
nichts weiter tun muß, als der Bestimmung zu folgen. „Höhere“ Fehler oder Verfehlungen gehen
dann zu Lasten des Gesetzes bzw. der Macht, die das Gesetz „zu verantworten“ hat und nicht
länger zu Lasten des danach Handelnden.
Woran geschriebenes Recht zu messen bleibt, ist seine inhärente Logik sowie sein ordnungsgemäßes Zustandekommen. Dieses zu leisten ist der menschliche Geist fähig. Selbstverständlich kann jeder Mensch jedes Recht bewerten und zu dem Schluß kommen, daß ein Gesetz „falsch“ sei - aus Gründen, die nicht mit dem Zustandekommen und der Logik des Gesetzes zusammenhängen; jedoch bleibt offen, ob diese Bewertung „wahr“ ist: Es ist lediglich eine Idee, und auch wenn viele andere Menschen diese Idee teilen, wird sie doch nicht „wahr“.
Tatsächliche Aussagen im Sinne von „richtig“ und „falsch“, „wahr“ und „unwahr“ lassen sich aufgrund der menschlichen Unvollkommenheit nur für die beiden oben genannten Punkte treffen. Im Besonderen vertrete ich die Meinung, daß es eben keine allzeit gültigen und als
16 R. Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 6; München, 2003
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richtig anerkannten ethischen Wertvorstellungen gibt. Was es gibt und gab sind bloße gesellschaftliche oder persönliche Urteile und Meinungen zu sittlichen Fragen. So kann ein Gesetz in einem objektiven Sinne nicht in Fragen seines Reglungsinhaltes bewertet werden. Jede subjektive Bewertung desselben ist jedoch genauso zulässig, wie sie bloße Idee und Meinung bleibt.
Mit einem Gesetz entstehen im Geltungsraum des Gesetzes und für die diesem Gesetz unterliegenden Akteure die Zustände des gesetzmäßigen und gesetzwidrigen Handelns. Diese Zustände haben jeweils - vernünftigerweise - ebenso nichts mit objektiv richtigem oder falschem Handeln zu tun. Handeln, das evtl. objektiv richtig ist - auch wenn kein Mensch dazu in der Lage ist, dieses zu beurteilen, ist doch nicht ausgeschlossen, daß ein Mensch, sei es aus Zufall oder nicht, objektiv richtig handelt -, kann genauso gesetzwidrig sein, wie es objektiv falsches Handeln sein kann. Recht fordert keine „Wahrheiten“ ein, sondern verlangt nur Rechtmäßigkeit.
Daß „das Böse“ oder das „Unheil“ durchaus nicht nur dem positivistischen Ansatz, sondern genauso auch dem „überpositiven Recht“ bzw. seiner Würdigung folgen kann, mag Folgendes, das ich leicht abgewandelt von Schäfer übernehme, illustrieren: Ein Mensch, der angeklagt ist, in einer Notzeit einige Kartoffeln gestohlen zu haben - worauf hier die Todesstrafe stehen soll - wird sich glücklich preisen, einen Richter zu finden, der unter Berufung auf ein Überrecht, die gesetzlich vorgeschriebene Todesstrafe nicht verhängt. Allerdings könnte auch folgendes geschehen: Ein Mensch, stiehlt wiederum wenige Kartoffeln in einer Notzeit, das Gesetz sieht dafür eine Strafe von 5 Geldeinheiten vor. Der „positivistische Richter“ verurteilte den Angeklagten zu jenen 5 Geldeinheiten. Ein Richter aber, der über das eigentliche Gesetz ein „höheres Gesetz“, das Ausfluß einer nicht gesatzten Weltanschauung ist, stellt, könnte nun den Kartoffeldieb zum Tode verurteilen, weil er z.B. meint, daß „Volksschädlinge“ eben aus Überrecht den Tod verdienen würden. 17 Man beachte dabei: Ein bloßes Richten nach dem Gesetz, kann natürlich äußerst harte, u.U. auch der persönlichen Moral zuwiderlaufende Ergebnisse bewirken, aber: Es herrscht
17 Vgl. H. M. Schäfer, Grundlagen des Rechts, S. 84; München, 1989
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absolute Rechtssicherheit; Man weiß im Voraus, was passieren wird, falls man einer strafwürdigen Tat überführt wird.
Das entgegengesetzte Extrem produziert Rechtsunsicherheit. Das persönliche Weltbild des Richtenden entscheidet darüber, ob „man“ zu einer Strafe verurteilt wird, die in ihrer Wirkung auf den Verurteilten über oder unter dem eigentlich vom Gesetz vorgeschriebenen Strafmaß liegt.
Denn es wäre mehr als naiv zu glauben, ein „höherer Wert“, der über dem Gesetz steht, wäre immer auch ein Wert, der vom Verurteilten genauso als „gut“/“wert“ angesehen wird, wie vom Richtenden.
Recht und Gesetz sind änderbar, sind ersetzbar und können auch ganz entfallen. Jedes System, das Recht kennt und zur Reglung benutzt, kennt bestimmt Verfahren zur Änderung, Ersetzung oder des Entfallens von Recht. Diese Verfahren beruhen immer auch auf Gesetzen, tragen also die mehrfach angeführten Mängel in sich.
2.4 Verschärfende Einlassung: Von Hilflosigkeit und Angst - aus Not zum Recht Wie oben ausgeführt, vertrete ich die Auffassung, daß der Mensch - als solcher - immer unvollkommen ist. Ich habe in der gebotenen Kürze umrissen, warum Menschen weite Bereiche einer Bewertung im Sinne von „wahr“ und „falsch“ m.E. entzogen sind, warum ihnen ihrer Natur, und nur ihrer Natur wegen 18 , der Zutritt zu mancherlei Letztwissen verweigert bleibt und bleiben wird, mögen sie sich noch so mühen.
Weiter stellte ich fest, daß ein „besser als“ (auch) für Menschen vorzufinden ist und zwar im Sinne einer wahren Aussage, nicht nur im Sinne einer Meinungsäußerung ohne jeden weiteren Anspruch.
Besser als alle anderen (Bekannten), im Sinne von „denkfähig“, ist das menschliche Gehirn. Dieses versetzt uns in die Lage, nicht nur unsere Extremitäten, die Augen usw. so zu steuern wie es dem Ort unseres Handelns oder Unterlassens angepaßt zu sein scheint, sondern vermöge dieses Organs ist es uns überhaupt erst möglich, zu erkennen, daß wir
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unvollkommen aber doch hier und dort „besser“ sind als diese und jene, daß es verschiedene Probleme gibt, die wir verschieden lösen können.
Außerdem: Daß solche Texte, wie dieser hier, die weit weg sind von jeder direkten Praktikabilität, entstehen und verstanden werden können. Schließlich verdanken wir diesem Organ ein „Grundgefühl“, etwas ganz und gar „Lebewesen-Charakteristisches“, nämlich die Angst.
Wir finden Angst beim Menschen vor z.B. in der Gestalt, daß ein Kind nicht alleine schlafen will, wegen Geistern, Räubern, daß ein Arbeitnehmer fürchtet, sein Vertrag würde nicht verlängert, daß ein Passagier nicht sicher ist, daß das von ihm als Transportmittel gewählte Flugzeug ihn wohlbehalten ans Ziel bringt und nicht zuletzt, daß wir samt und sonderswenn diese Formulierung hier als vertretbar empfunden wird - weniger sind, als wir gerne wären. Diese Ahnung, die wohl jeden „trifft“, der genug Zeit hat, neben alle Handlungen, die dem Weiterleben seines Organismus’ dienen, zu grübeln und nachzudenken, führt uns zum nächsten, was „besonders menschen-typisch“ ist, bzw. typisch f. jede Wesenheit ist, die sich ihrer Unvollkommenheit u.U. die Begrenztheit ihrer Lebenszeit bewußt ist und gleichsam nicht dazu in der Lage ist, dieses Wissen oder dieses „Gefühl“ nachhaltig auszublenden. Was ich meine, ist Hilflosigkeit. Liest man Gesetzestexte verschiedener Systeme aus verschiedenen Zeiten, stößt man auf Gebote und Verbote, die offensichtlich Abhilfe schaffen sollen. Um einige Beispiele aus dem auf deutschem Staatsgebiet gültigem Recht aufzuführen: StGB § 168; Störung der Totenruhe; StGB § 167a Störung einer Bestattungsfeier; StGB § 167 Störung der Religionsausübung genauso fallen in diesen Bereich Art 1. GG Menschenwürde…, Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit u.v.a.
Worum es mir an dieser Stelle (wieder) geht: All diese Normen sind nur eine Möglichkeit der Regelung, sie sind gültig, weil sie Gesetz sind, nicht weil sie richtig sind. Es werden bestimmte Handlungen unter Strafe gestellt oder auch ausdrücklich freigestellt. Diese Gesetze legen beredt Zeugnis davon ab, daß es keinen Instinkt, eben nicht das angeboren und fest im Menschen verankerte „Gute“ gibt, daß - im Gegenteil - das, was vielen selbstverständlich erscheinen will, gar u.U. in Verfassungsrang gehoben wird und so doch erst angezeigt wird, wie unfraglich es ist, daß die Überzeugung, die diesem zugrunde liegt, kein sich perpetuierendes Allgemeingut ist.
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Durch stete Wiederholung macht man keine Wahrheiten, jedoch: Auctoritas, non veritas facit legem, Macht, nicht die Wahrheit, erzeugt ein Gesetz. Gültig soll sein, was eine Macht in ihrem Machtbereich für richtig bestimmt, nicht weil es wahr ist, sondern weil es die Macht so bestimmt hat (und weil ohnehin niemand die Wahrheit wirklich zu erkennen vermag). Dieses trifft für den Art. 1 GG genauso zu, wie für jedes andere Gesetz auch, das korrekt zustande gekommen ist, dies da der Reglungsinhalt „Menschenwürde“ bzw. deren „Schutz und Unantastbarkeit“ objektiv und sachlich betrachtet genauso zulässig ist, wie jeder andere Reglungsinhalt, handele es sich nun um die „Würde von Tieren“ oder allem anderen Denkbaren.
Wenn jemand meint: „Das Recht ha[be] das menschliche Verhalten so zu ordnen, daß Güter und Lasten gerecht (meine Hervorhebung) verteilt, widerstreitende Interessen gerecht (ebenso) gegeneinander abgewogen, strafwürdige Handlungen gerecht (ebenso) bestraft…werden“ 19 , dann ist dieses eine konkretisierte Wahrheit, solange, wie „gerecht“ einfach nur als „irgendeinem Recht entsprechend“ oder „im Sinne eines Rechts bzw. einer Rechtsordnung richtig“ verstanden wird.
Sollte aber die eine, wahre Gerechtigkeit und damit auch das eine, wahre gerecht sein ernsthaft nur für einen Raum oder eine Zeit oder eine Gesellschaft und ihre Grundwerte behauptet werden, dann wäre dieses Zumindest eine Aussage, deren Wahrheit nicht beweisbar und damit auch nicht als wahr angenommen werden muß.
Ohne jede Frage ist dieser Schluß genauso aus Hilflosigkeit geboren wie der, von angeblich „fundamentalen“ Werten zu sprechen, die jedem Menschen durch sein bloßes Mensch und nicht einfach Lebewesen-Sein beigelegt wären. Und damit ein Überrecht zu konstruieren, das im Zweifelsfall gesetzesartig verstanden werden will, sich jedoch nicht den für Gesetze immer wieder zwingenden Prüfungen unterwerfen will.
Sehr interessant hierzu sind die Ausführungen von I. Eibl-Eibesfeldt, der zum Beispiel in seinem
Buch „Krieg und Frieden“ einsichtig dar- und vorstellt, wie „aggressionshemmende Signale“ bei
der gesamten Gruppe der „höheren Säuger“ einheitlich funktionieren - keineswegs nur bei
Menschen - und wie sich gleichsam verschiedene Handlungsfilter in ihrer Abfrage „überlappen“.
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2.5 Soweit Abschließendes
In dieser Arbeit werde ich auch überprüfen, was für eine konkrete Reglungsmacht eine Norm gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Es ist irrelevant, ob diese Reglungsmacht nun objektiv „richtig“ oder „falsch“ ist, genauso wie es ohne Belang ist, ob diese Reglungsmacht bzw. ihre Auswirkungen in einem übergeordneten Sinne „vernünftig“ sind. Es bestand und besteht im System die Möglichkeit der Änderung, soweit von dieser nicht Gebrauch gemacht wurde und wird, ist davon auszugehen, daß die Norm Gültigkeit haben soll. Am Schluß steht - wie zu erwarten ist - kein Urteil, das über die Bescheinigung rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verhalten hinausgeht.
Im Übrigen stehe ich vor dem Problem, das Oeter so beschreibt: „Teilt man den Impuls der Politik - und gibt man diesem in seiner rechtlichen Argumentation Ausdruck, versucht also, das vorauseilende Handeln der Politik rechtlich zu untermauern -, so gerät man leicht in den Geruch des ‚Dieners’ der Macht, der einer unterstellten ‚Normativität der Fakten huldigt’. Kritisiert man aber die Politik am Maßstab der überkommenen dogmatischen Weisheiten, so fühlt man sich schnell […] in eine problematische Rolle gedrängt, nämlich in die Rolle des begriffsjuristischen ‚Prinzipienreiters.“ 20 Wobei ich mich - wie oben schon eingeräumt - im Zweifelsfalle immer lieber den „Begriffsjuristen“ zurechnen lasse als jenen anderen.
3. Bestimmung der fraglichen Punkte
Hier ist festzustellen, welche Begriffe für sich und - was wesentlich wichtiger ist - in Gestalt einer Kombination, wie in der Norm vorgefunden, fraglich sind. Dieses sind die Begriffe, die nach Zuschreibung eines bestimmten Verständnisses, die Norm jeweils verschiedentlich - im Sinne der hier leitenden These - auf die Normadressaten wirken lassen. Der Begriff des „Bundes“ braucht hier nach meiner Meinung nicht näher betrachtet werden, zweifelsfrei handelt es sich dabei um den Staat Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff „Streitkräfte“ ist näher zu betrachten, da in der Bundesrepublik Deutschland zumindest Länderpolizeien, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr als bewaffnete Organe existieren.
20 S. Oeter, Einsatzarten außer zur Verteidigung, in Neue Zeitschrift für Wehrrecht, S. 90, Jahrgang 42, Heft 3; Bonn 2000
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Besonders fraglich ist, was unter dem Begriff der „Verteidigung“ zu verstehen ist. Ist Verteidigung im Sinne der hier fraglichen Norm z.B. Bündnisverteidigung oder Landesverteidigung, ist sie beides? Ist Verteidigung der Schutz vor den Auswirkungen von Naturkatastrophen?
Genauso ist quasi umgekehrt fraglich, was ein Angriff ist, wer als Angreifer verstanden werden soll. Schließlich auch, ob nicht nur die Bundesrepublik, das zugehörige Staatsvolk und Staatsterritorium sondern auch die Staatsvölker und Staatsterritorien anderer Staaten, seien es nun solche, denen die Bundesrepublik militärischen Beistand zugesichert hat oder solche, mit denen keine solche Verträge bestehen, von Streitkräften des Bundes verteidigt (können) werden müssen.
Wesentliche Bedeutung kommt dem Verständnis des Begriffes „zur“ zu: Ist „zur“ z.B. zu verstehen als „auch zu dem Zwecke“ oder als „nur, und nur zu dem Zwecke“.
4. Prüfung der fraglichen Punkte
Hierbei ist es Ziel, die Bedeutung der Gesetzesworte zu bestimmen, wodurch die Tatsachen-, Wert- und Sollensverstellungen gewonnen werden, die durch die Gesetzesworte bezeichnet werden. 21
4.1 Inhaltsbestimmung der normtragenden Begriffe im Sinne einer grammatischen Analyse
a) Der „stellt auf“-Begriff
Vor allem anderen ist zu überprüfen, welche sprachliche Grund- oder auch Ursprungsbedeutung ein Begriff hat.
Etwas aufzustellen meint, etwas „in Stellung“ zu bringen, eine bestimmte Sache also an einen bestimmten Ort (räumlich) oder in eine Lage (in Sachen einer Befähigung zu etwas) zu versetzen.
Hochkomplexe Gebilde wie Streitkräfte, werden durch Aufstellung nicht nur in eine Lage etwas zu tun versetzt oder an bestimmten Orten installiert, sondern sie werden durch die Aufstellungshandlung überhaupt erst zu dem, was sie sein sollen.
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Fraglich ist nun insbesondere, ob ein Aufstellen eine Handlung ist, die durch einmaligen Akt als abgeschlossen betrachtet werden soll oder ob eine Aufstellungshandlung einen Prozeß anzeigt.
Eine nach dem Aufstellungsakt unbewegliche Sache, wie etwa ein Vogelhaus, würde wohl durch eine Vorgabe, die etwa anordnet, daß das Vogelhaus am Ort x aufzustellen sei, soweit abschließend und vollständig aufgestellt sein.
Eine Anordnung, die besagt, daß das Vogelhaus zum Einzug von Brutpaaren aufzustellen ist, geht offensichtlich weiter.
Durch die Bindung an einen bestimmten Zweck, der per definitionem sich über Zeiten hinweg zutragen wird, muß auch die Aufstellung immer wieder überprüft - und zwar daraufhin, ob sie dem Zweck gerecht wird - und ggf. korrigiert bzw. wiederholt werden. Denn wird das Vogelhaus z.B. an x aufgestellt, das zum Zeitpunkt a eine unbebaute Fläche mit Baum- und Strauchvorkommen ist, das von Vögeln als Nistbereich benutzt wird, ist der der Anordnung ausreichend Folge geleistet worden.
Gelangt der Adressat der Anordnung aber zum Zeitpunkt b in Kenntnis der Tatsache, daß der Ort x nunmehr als Bauland ausgewiesen und dort eine Montagehalle errichtet wurde, und sich dort keine Vögel mehr aufhalten, dann wird er zum Zwecke der Erfüllung der Anordnung, das Vogelhaus an einem anderen Ort aufstellen müssen. Die Aufstellung ist in diesem Fallegenauer dem Falle der Zweckbindung - also scheinbar nicht nur ein einmaliger Akt. Es kann sich daher um einen „Prozeß-anzeigenden Begriff“ handeln. Ein Vogelhaus ist eine vergleichsweise einfache Sache. Und wenn man in Zusammenhang mit so einer Sache von „aufstellen“ spricht, ist wohl gemeint, daß man diese Sache an einem Ort installiert, sie also zumindest zeitweilig zur unbeweglichen Sache u.U. zur Erfüllung eines Zwecks macht.
Augenscheinlich wird „aufstellen“ aber auch noch in einem anderen Sinn als dem der Installation einer Sache an einem Ort gebraucht.
Zum Beispiel: „Eine Bürgerwehr aufstellen“, „die Abwehr aufstellen“, „eine Mannschaft aufstellen“; in diese Kette gehört wohl auch „eine Streitkraft aufstellen“. Allen gemein ist, daß man etwas aus Untereinheiten formiert bzw. bildet. Eine Abwehr besteht z.B. aus Fußballspielern, die Verteidiger sind und für eine Mannschaft spielen. Aus diesen, und nur diesen, bildet man eine Abwehr bzw. stellt so eine Abwehr auf. Dieses ist
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Dennis Hickethier, 2004, Die Bundeswehr, eine Streitkraft aufgestellt zur Verteidigung?, München, GRIN Verlag GmbH
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