Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil III: Die Entwicklungsstadien der Straftat & Teil IV: Täterschaft und Teilnahme

Elementarwissen für das Sicherheitsgewerbe


Skript, 2017

26 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort
1. Schutzfunktion des Strafrechts
2. Begriffserläuterungen
- Begehungs- oder Tätigkeitsdelikte
- Erfolgsdelikte
- Kausalität
- Unterlassungsdelikte
- echte Unterlassungsdelikte
- unechte Unterlassungsdelikte
- Garantenstellung

Teil III
1. Allgemeine Grundsätze
2. Zur Vorbereitung einer Straftat
3. Der Versuch einer Straftat
3.1 Begriff des Versuches
3.2 Die Strafbarkeit des Versuchs
3.3 Rücktritt und tätige Reue
4. Die Vollendung einer Straftat

Teil IV - Täterschaft und Teilnahme
1. Einführung
2. Täterschaft
2.1 Alleintäterschaft
2.2 Die Mittäterschaft
3. Teilnahme
3.1 Anstiftung
3.2 Beihilfe
3.3 Abgrenzung Beihilfe - Begünstigung (§ 257 StGB)
4. Kontrollfragen und -aufgaben

Vorwort

Die in diesem Lehrheft enthaltenen Darstellungen vermitteln dem Lernenden Wissen über die Entwicklungsstadien einer Straftat und insbesondere Kenntnisse über die Bedeutung des Versuchs einer Straftat.

Für die richtige Entscheidung darüber, ob der Versuch einer Straftat vorliegt oder nicht, sind aber Grundkenntnisse über die anderen Entwicklungsstadien der Straftat notwendig. Dazu gehören die Vorbereitung und Vollendung/Beendigung der Straftat genauso wie die Strafaufhebungsgründe Rücktritt und tätige Reue.

In dem Wissensgebiet „Beteiligungsformen“, das sind Täterschaft und Teilnahme, konzentrieren sich die Ausführungen ebenfalls auf die Vermittlung des Grundwissens, das bei einem angemessen ausgebildeten Securitymitarbeiter vorausgesetzt werden muss.

Die Kontrollfragen und -aufgaben sollten schriftlich beantwortet werden. Sie spiegeln die Themen schwerpunktartig wieder, die in diesem Heft angesprochen werden.

Berlin, im März 2017

Ulf Erik Finkewitz

1. Schutzfunktion des Strafrechts

Das Strafrecht gehört zu den wichtigsten Rechtsgebieten überhaupt. Es macht zwei wesentliche Dinge sehr deutlich:

Einerseits lassen die einzelnen Strafvorschriften erkennen, auf welche Abmachungen sich die Menschen geeinigt haben, um in einer Gemeinschaft friedlich, angstfrei, chancengleich und gleichberechtigt zusammenleben zu können. Diese Werte, Ansprüche und Normen sollen in verbindlicher Weise den Umgang der Menschen untereinander prägen. Sie gelten insoweit als unverzichtbar.

Andererseits offenbart das Strafrecht aber auch den zum Teil sehr unterschiedlichen Grad der Entschlossenheit, mit dem diese Übereinkünfte verteidigt werden sollen.

Die angedrohte Strafe wird umso empfindlicher, je erheblicher der „Rechtsfriede“ durch den Verstoß gestört wurde.

Damit wird die Rangfolge der Werte, Normen und Ansprüche festgelegt. Diese „Wertehierarchie“ ist immer nur für eine begrenzte Zeit und stets nur für eine ganz bestimmte Region verbindlich.

Sie ändert sich oft schon von Region zu Region und regelmäßig mit dem Wandel der Wertvorstellungen in der Bevölkerung.

Beispiele: Ein Verstoß gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, Verleumdung etc.) wird in Deutschland kaum noch ernst genommen und so gut wie nie verfolgt. In anderen Kulturen, wie z. B. dem Iran, steht u.U. die Todesstrafe darauf.

Heute ist es kaum zu glauben, dass in Deutschland Ehebruch noch bis zum Jahre 1969 strafbar war.

2. Begriffserläuterungen

- Begehungs- oder Tätigkeitsdelikte

Bei Begehungs- oder Tätigkeitsdelikten ist der Tatbestand der Straftat dann erfüllt, wenn die Handlung des Täters der Handlung entspricht, die das Strafgesetz in dem Gesetzestext beschreibt. Ein konkreter Erfolg darf nicht eingetreten sein.

Beispiele: § 185 StGB - Beleidigung, § 164 StGB - falsche Verdächtigung, § 153 StGB - falsche uneidliche Aussage

- Erfolgsdelikte

Der Tatbestand des Strafgesetzes verlangt außer der Handlung des Täters auch den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Ein Erfolgsdelikt liegt vor, wenn zum Beispiel bei fahrlässiger Tötung der Tod des vom Täter verletzten Opfers eintritt.

Bei den Erfolgsdelikten hat der Täter für den Erfolg strafrechtlich einzustehen, der ihm als Ergebnis seiner Handlung zugerechnet werden kann, wenn also die Handlung für den Erfolg „kausal“ ist.

Kausalität oder Kausalzusammenhang

liegt dann vor, wenn die Handlung des Täters nicht „weggedacht“ werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.

Dabei sind alle den Erfolg bedingenden Handlungen gleichwertig; es gibt keine überwiegenden Bedingungen.

Demnach ist auch ohne Bedeutung, ob die kausale Handlung eine von mehreren Bedingungen ist und längere Zeit zurückliegt, ebenso ob der Erfolg auch durch später eintretende Umstände herbeigeführt worden wäre (das Haus des Getöteten brennt ab, er wäre darin umgekommen).

Der Kausalzusammenhang wird nur unterbrochen, wenn eine andere Bedingung ohne Fortwirkung der früheren zum Erfolg führt (der Vergiftete wird, bevor das Gift wirkt, von einem anderen Täter erschossen).

- Unterlassungsdelikte

- echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Gesetzestext selbst das Unterlassen bestimmter Handlungen mit Strafe bedroht, z. B. § 323c StGB „Unterlassene Hilfeleistung“.
- bei unechten Unterlassungsdelikten wird ein Straftatbestand, der regelmäßig in einem aktiven Tun besteht (z. B. Körperverletzung, Tötung) dadurch verwirklicht, dass der Täter es unterlässt, den Erfolg zu verhindern, obwohl er auf Grund besonderer Verantwortlichkeit für das Opfer, also wegen seiner Garantenstellung, dazu verpflichtet ist.
- Garantenstellung entsteht
- kraft Gesetzes oder anderer rechtlicher Vorschrift (z. B. Elterliche Sorge [§ 1626 BGB]; Pflicht des Polizeibeamten zur Strafverfolgung [§ 163 Abs. 1 StPO] und zur Gefahrenabwehr [z. B. §§ 1 und 4 ASOG Berlin]),
- durch einen eingegangenen Vertrag und tatsächliche Gewährsübernahme (Bodyguard, Babysitter, Bademeister, Kindergärtnerinnen),
- durch vorangegangenes gefährdendes Tun des Täters (z. B. Hausbesitzer schließt überraschten Einbrecher in den Hauskeller ein, Haus fängt plötzlich an zu brennen oder: Autofahrer fährt auf menschenleerer Landstraße Radfahrer an, der wegen der Verletzung jetzt zu verbluten droht),
- aus konkreter Lebensbeziehung und einem besonderen Vertrauensverhältnis (nicht automatisch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften, Familien und häusliche Gemeinschaften [kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Beziehung an]), wohl aber Gefahrengemeinschaften (z. B. Bergseilschaft oder Gruppe von Sporttauchern) oder bestimmte Arbeitskameradschaften,
- aus Sach- und Raumherrschaft (z. B. Halten gefährlicher Tiere auf dem eigenen Grundstück; Einrichten einer Baugrube mit ungenügender Sicherung; Fabrik mit gefährlichen Emissionen).

Teil III

Die Entwicklungsstadien einer Straftat

Die Entwicklungsstadien der Straftat sind:

- Vorbereitung,

- Versuch,

- Vollendung/Beendigung

1. Allgemeine Grundsätze

Die Entschlussfassung zur Begehung einer Straftat ist noch kein Entwicklungsstadium einer Straftat, da noch keine Handlung vorliegt. Sie geht jedoch jeder vorsätzlichen Straftat voraus.

Vorsätzlich begangene Straftaten entwickeln sich normalerweise über die Entschlussfassung zur Begehung der Straftat, einschließlich ihrer gedanklichen Planung und Vorbereitung (Prozesse, die sich im Kopfe des Täters abspielen).

Die Entschlussfassung geht dann über in vorbereitende Handlungen, die der eigentlichen Ausführung der Straftat noch vorgelagert sind.

Ihnen folgt der Übergang zu den unmittelbaren Ausführungshandlungen, die als Versuchshandlungen und Tatausführungshandlungen erfasst werden und bis zur Vollendung und Beendigung der Straftat reichen.

Diese einzelnen Phasen des strafrechtlichen Handelns werden als Entwicklungsstadien der Straftat bezeichnet. Sie gibt es aber nur bei vorsätzlich begangenen Straftaten.

Zwischen den einzelnen Entwicklungsstadien können längere Zeitabstände, aber auch nur sehr kurze liegen, bei denen nach der Entschlussfassung der Täter sofort zur Tatausführung übergeht.

Beispiel 1: Ein schwerer Diebstahl, begangen durch mehrere Täter, kann oftmals über Wochen oder gar Monate nach der Entschlussfassung zur Tat vorbereitet werden.

Beispiel 2: Die Vorbereitung kann bestehen in einer detaillierten Durchführungsplanung, dem Auskundschaften und Beobachten des Tatortes, Planspielen zum Abtransport der gestohlenen Ware, dem Anfertigen von Nachschlüsseln (das sind alles noch vorbereitende Handlungen) usw.

Strafbare Versuchshandlungen setzen z. B. mit der Wegnahme der fremden Sachen ein.

Nach erfolgreicher Durchführung der Tat, dem Abtransport der gestohlenen Waren und der Absicherung des neuen Gewahrsams über die gestohlenen Waren wird die Tat beendet.

Beispiel 3: Ein Täter sieht, dass sein Arbeitskollege im Zimmer eine Geldkassette mit mehreren Tausend EUR offen stehen gelassen hat. Da er sich in Geldschwierigkeiten befindet, entscheidet er sich, 1.000 EUR aus der Kasse zu entnehmen.

Er geht sofort zur Tat über, entnimmt der Kassette den Betrag, den er sofort in die eigene Tasche steckt. Zwischen der Entscheidung der Tat und deren Vollendung liegen nur Sekunden.

Aus dem Tatprinzip des Strafrechts, wonach Handlungen nur dann strafbar sind, wenn sie einen Straftatbestand verletzten, folgt:

Die Entschlussfassung (gedankliche Planung) einer Straftat ist nicht strafbar, auch wenn sie noch so verwerflich ist, wie beispielsweise die Planung eines Mordes.

Es fehlt hier an der Voraussetzung der tatbestandsmäßigen Handlung. Die Vorbereitung einer Straftat ist grundsätzlich nicht strafbar.

In bestimmten Ausnahmefällen, bei besonders schwerwiegenden Straftaten, werden Vorbereitungshandlungen in eigenen Straftatbeständen unter Strafe gestellt, wie z. B. die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) oder die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 StGB).

Zu beachten ist jedoch, dass in vielen Fällen durch vorbereitende Handlungen einer Straftat bereits andere Straftatbestände verletzt werden.

Beispiel 1: A stiehlt eine Pistole aus einem Waffengeschäft, um damit seine von ihm geschwängerte Freundin umzubringen.

Der Diebstahl ist vollendet und strafbar.

Die vorbereitende Handlung zum Mord dagegen ist nicht strafbar, da diese im Gesetz nicht unter Strafe gestellt ist. (Vergleiche § 211 StGB)

Beispiel 2: B dringt in das befriedete Betriebsgelände ohne Berechtigung illegal ein, um einen Brand mittels einer selbst gebauten Zeitzünderanlage zu legen. Er wird im Gelände noch vor Erreichen des Tatortes durch die Security vorläufig festgenommen und an der Vollendung der Tat gehindert.

Das illegale Eindringen in das Betriebsgelände ist bereits eine vollendete Straftat des Hausfriedensbruches gem. § 123 StGB. Somit ist auch die vorläufige Festnahme gem. § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt.

Das Herstellen der Zeitzünderanlage und illegale Eindringen in das Betriebsgelände sind vorbereitende Handlungen für die Brandstiftung gem. § 308 StGB.

Sie sind jedoch noch nicht strafbar, da die Vorbereitung einer Brandstiftung im Gesetz nicht unter Strafe gestellt ist.

Versuchshandlungen sind generell nur strafbar bei allen ab mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten und wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (z. B. bei Diebstahl gem. § 242 Abs. 2 StGB). Auf das Problem der Strafbarkeit des Versuches wird im Abschnitt 3.2 ausführlicher eingegangen.

2. Zur Vorbereitung einer Straftat

Mit vorbereitenden Handlungen werden oft erst die Voraussetzungen für die Begehung der geplanten Straftat geschaffen.

Sie stellen noch keine Ausführungshandlungen des Straftatbestandes dar, der verwirklicht werden soll. Sie sind deshalb auch grundsätzlich noch nicht strafbar, da noch keine straftatbestandsmäßige Handlung im Sinne des zu erfüllenden Tatbestandes begangen worden ist.

Typische Vorbereitungshandlungen für strafbare Handlungen sind beispielsweise

- das Beschaffen und Herstellen von Tatwerkzeugen,
- die Gewinnung von Komplizen,
- Beobachtungen des Tatortes/Opfers über einen längeren Zeitraum,
- das Anlegen von Verstecken für die später zu stehlenden Waren,
- das Anfertigen von Skizzen, Fotoaufnahmen vom Tatort,
- Bereitstellen eines Pkw für die Begehung der Tat und Flucht nach der Tat,
- Ausarbeitung von Fluchtplänen,
- Beschaffung falscher Alibi,
- das Sich-einschließen-lassen in einem Warenhaus zum Zwecke eines Diebstahls und anderes mehr.

Es ist aber in jedem Falle zu prüfen, ob durch Vorbereitungshandlungen nicht bereits ein anderer Straftatbestand erfüllt worden ist und der Täter aus dieser Vorschrift zu bestrafen ist. Strafrechtlich bedeutsam werden vorbereitende Handlungen zugleich im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht für bestimmte im § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) genannte Straftaten. Auf diesen Straftatbestand wird im Zusammenhang mit dem Strafrecht „Besonderer Teil“ ausführlich eingegangen.

Erhält die Polizei Kenntnis von geplanten und ggf. schon vorbereiteten Straftaten, ist es ihr gesetzlicher Auftrag, die Verwirklichung und Umsetzung dieser Planungen und Vorbereitungen nach besten Kräften zu verhindern.

Eine gleichartige Verantwortung ergibt sich auch für den Securitymitarbeiter, wenn er von der Vorbereitung einer Straftat in dem ihm zugewiesenen Arbeitsbereich Kenntnis erlangt. Für ihn ergibt sich diese Verpflichtung aus seinem Arbeitsvertrag.

Die übernommenen Aufgaben sollen den Schutz betrieblicher Einrichtungen und Interessen garantieren.

Der Securitymitarbeiter hat insoweit eine Garantenstellung für das Eigentum und den Besitz des Unternehmens, für das er Sicherheitsaufgaben übernommen hat.

Er hat alles Erforderliche zu tun, um Schäden, die durch eine vorbereitete Straftat drohen, abzuwenden.

3. Der Versuch einer Straftat

3.1 Begriff des Versuches

In einer Vielzahl von Fällen wird eine Straftat aus den verschiedensten Gründen nicht bis zu Ende geführt, weil der Täter die weitere Ausführung abbricht. In allen diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Versuch einer Straftat vorliegt.

Gründe für das Nicht-zu-Ende-führen einer Straftat können beispielsweise sein:

- Der Täter wird durch äußere Umstände an der weiteren Tatausführung gehindert, z. B. durch zu starke Bewachung des Objekts,
- die für die Tat vorgesehenen Werkzeuge oder anderen Tatmittel erweisen sich als ungeeignet,
- der Täter glaubt, entdeckt worden zu sein und ergreift die Flucht,
- das vorgesehene Opfer leistet zu starken Widerstand,
- der Täter kommt zur besseren Einsicht und gibt die Tatausführung auf,
- der Täter wendet durch eigenes Einschreiten den Eintritt des Erfolges ab (tätige Reue).

Wird der verletzte Straftatbestand geprüft, so stellt man fest, dass zwar mit der Tat begonnen wurde, d. h. einzelne Tatbestandsmerkmale bereits verwirklicht worden sind, aber nicht der gesamte Tatbestand (z. B. im Tatbestand bezeichnete Folgen sind noch nicht eingetreten).

In diesen Fällen sind die Vorschriften des Versuchs gem. §§ 22 und 23 StGB zu prüfen.

Anmerkung

In der Praxis hat die Prüfung des Versuchs immer zweistufig zu erfolgen:

- Im ersten Schritt ist zu untersuchen, ob eine Versuchshandlung im Sinne des erfüllten Straftatbestandes in Verbindung mit § 22 StGB vorliegt.
- Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Versuch der begangenen strafbaren Handlung auch gemäß § 23 StGB strafbar ist.

Es ist zweckmäßig, die Prüfung mit dem zweiten Schritt beginnen, denn ist der Versuch nicht strafbar, erübrigt sich die Untersuchung der oft sehr schwierigen Frage, ob die begangenen Handlungen bereits den Versuch einer Straftat erfüllen.

Begriff des Versuchs

Im Wortlaut:

§ 22 StGB - Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Entscheidendes Kriterium bei der Versuchsprüfung ist somit die eigene Vorstellung des Täters von der Verwirklichung der Tat, nicht die Frage, ob die vom Täter eingesetzten Mittel zur Tatausführung geeignet waren oder nicht.

Beispiel 1: Ein versuchter Diebstahl liegt auch vor, wenn der Täter statt einer fremden Brieftasche versehentlich die eigene wegnimmt, weil er sich im Jackett, aus der sie „entwendet“ wurde, geirrt hat.

Beispiel 2: Ein Täter stellt einen Zündsatz her, um damit ein Gebäude in Brand zu setzen. Er bringt diesen in das Gebäude und schaltet den Zündmechanismus ein. Es passiert jedoch nichts, weil das Zündmaterial nicht geeignet war, einen Brand zu entfachen.

Beispiel 3: Ein Täter hält einen Baumstumpf für das Opfer, auf das er gewartet hatte und schießt. Das vorgesehene Opfer war jedoch 20 m vom Tatort entfernt. Das Opfer wurde in keiner Weise gefährdet.

In allen diesen Fällen liegt der Versuch einer Straftat vor. Die Vorstellung des Täters von der Tat ist dafür entscheidend, nicht der tatsächliche Verlauf der Tathandlung.

Die Versuchshandlung beginnt immer dann, wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt.

Entscheidendes Merkmal ist das „unmittelbare“ Ansetzen der Tathandlung. Die Rechtsprechung legt den Begriff „unmittelbar“ sehr eng aus, um keine Ausuferung der Versuchshandlungen zuzulassen: Der Täter muss bereits im Begriff sein, die Tat auszuführen, tatsächlich damit begonnen haben.

Typische Versuchshandlungen sind:

- das Ziehen der Pistole mit dem Ziel, das Opfer unmittelbar zu erschießen,
- das Anlegen eines Gewehrs auf das Opfer,
- Ziehen eines Messers zum Erstechen,
- Nutzen eines Werkzeuges zur Öffnung einer Geldkassette,
- Ausschütten einer brennbaren Flüssigkeit, um diese zu zünden,
- Betäuben des Opfers, um es zu entführen,
- Aufschneiden einer Fensterscheibe, um in die Wohnung einzudringen.

Der Beurteilung der Frage, ob menschliches Verhalten bereits die Qualität eines strafrechtlich bedeutsamen Versuchs erreicht hat, geht stets eine genaue Betrachtung des Straftatbestands voraus.

Diese Untersuchung bezieht sich in erster Linie auf die im Tatbestand enthaltenen Begehungsweisen der Tat: Töten, Misshandeln, Beschädigen, Zerstören, Wegnehmen, Inbrandsetzen. In zweiter Linie umfasst sie die im Gesetz beschriebenen „ Erfolge “ der Tat, die zu ihrer Vollendung eingetreten sein müssen.

Der Abschnitt „Besonderer Teil des Strafrechts“ veranschaulicht die Versuchshandlungen innerhalb einzelner Straftatbestände. Unterschieden wird zwischen unbeendetem Versuch und beendetem Versuch. Letzterer ist nur bei Erfolgsdelikten möglich.

3.2 Die Strafbarkeit des Versuchs

Die Strafbarkeit des Versuchs wird im § 23 StGB bestimmt.

Im Wortlaut:

§ 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt.

(2, 3) ... (Darstellung ist hier entbehrlich)

Merke:

Der Versuch eines Verbrechens - das sind alle die Straftaten, die im Gesetzestext mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werden - ist immer strafbar. Dabei spielt keine Rolle, dass die Strafbarkeit des Versuchs in den einzelnen Straftatvorschriften nicht ausdrücklich angedroht wird. Sie ergibt sich aber aus dem Wortlaut des § 23 StGB. Dort heißt es: „Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.“

Bei Vergehen - alle Straftaten, die keine Verbrechen sind - ist der Versuch nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Bei diesen Straftaten steht dann stets, „der Versuch ist strafbar“ (vergleiche §§ 303 Abs. 3, 242 Abs. 2 StGB). Da diese gesetzliche Regelung eindeutig ist, braucht es keinerlei weitere Ausführungen.

3.3 Rücktritt und tätige Reue

Die im § 24 Abs. 1 StGB gesetzlich bestimmten Fälle des Rücktritts von einer versuchten Straftat und der tätigen Reue bei einer versuchten Straftat sind keine Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe für strafbares Handeln. Solche Handlungen bleiben kriminelles Unrecht, d. h. strafbares Handeln!

Diese Feststellung ist äußerst wichtig. Damit wird nämlich klar, dass auch in diesen Fällen Notwehr- und Nothilfehandlungen zulässig sind.

Und selbstverständlich kann der Securitymitarbeiter auch in diesen Fällen vorläufig festnehmen.

Die Vorschriften des Jedermann-Festnahmerechts nach § 127 Abs. 1 StPO erfahren dadurch keine Einschränkung.

Es wird jedoch auf die Bestrafung der Täter verzichtet. Rücktritt und tätige Reue sind deshalb Strafaufhebungsgründe. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür ergeben sich aus dem § 24 StGB.

Im Wortlaut:

§ 24 StGB Rücktritt

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Merke:

Der Rücktritt vom Versuch ist an die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Straftat gebunden. Entscheidendes Merkmal ist die Freiwilligkeit.

Sie liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss die weitere Ausführung der Straftat einstellt, ohne dass er durch andere äußere, für ihn unüberwindbar erscheinende Umstände daran gehindert wird.

Aus welchen Motiven heraus die freiwillige Abkehr erfolgt, wie aus Furcht vor Bestrafung, Angst vor Entdeckung, auf Bitten des Opfers, oder durch bessere Einsicht, ist unerheblich.

Maßgeblich ist ferner, dass der Täter die Tatausführung nicht nur aufschiebt, um sie zu einem günstigeren Zeitpunkt erneut auszuführen. Das Gesetz verlangt die endgültige Aufgabe der vorgesehenen Tat.

[...]

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil III: Die Entwicklungsstadien der Straftat & Teil IV: Täterschaft und Teilnahme
Untertitel
Elementarwissen für das Sicherheitsgewerbe
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin  (ehem. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin (Fachbereich Polizeivollzugsdienst) Fachbereich Polizeivollzugsdienst)
Note
2
Autor
Jahr
2017
Seiten
26
Katalognummer
V358325
ISBN (eBook)
9783668435179
ISBN (Buch)
9783668435186
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
StGB Allgemeiner Teil Täterschaft und Teilnahme
Arbeit zitieren
Diplom-Verwaltungswirt Ulf Erik Finkewitz (Autor:in), 2017, Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil III: Die Entwicklungsstadien der Straftat & Teil IV: Täterschaft und Teilnahme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358325

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil III: Die Entwicklungsstadien der Straftat & Teil IV: Täterschaft und Teilnahme



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden