Inhaltsverzeichnis
I. Zum Zustandekommen 4
A. „A SOLDIER IS A MURDER“ 4
1. Vorgeschichte 4
2. Urteil des AG Ansbach, Zweigstelle Rothenburg ob der Tauber vom 11.9.1989 4
3. Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17.7.1990 4
4. Urteil des Bayrischen Obersten Landgerichts vom 20.8.1991 5
B. „Soldaten sind potenzielle Mörder I“ 5
1. Vorgeschichte 5
2. Urteil des AG Landsberg, vom 23.8.1990 5
3. Urteil des LG Augsburg vom 3.7.1991 6
4. Beschluss des Bayrischen Obersten Landgerichts vom 3.12.1991 6
C. „Soldaten sind potenzielle Mörder II“ 6
1. Vorgeschichte 6
2. Urteil des AG Mainz 7
3. Urteil des LG Mainz vom 23.5.1991 7
4. Beschluss des OLG Koblenz vom 9.12.1991 7
D. „Soldaten sind potenzielle Mörder III“ 8
1. Vorgeschichte 8
2. Urteil des AG München vom 21.9.1990 8
3. Urteil des LG München I vom 7.6.1991 9
4. Beschluss des Bayrischen Obersten Landgerichts 9
II. Kurze Vorstellung der im Rahmen der Fallösung zu berücksichtigenden grundgesetzlichen Artikel
und der einfachen Gesetze 9
1. Artikel 1 Absatz 1 GG 9
2
2. Artikel 2 Absatz 1GG 10
3. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1GG 10
4. § 185 StGb Beleidigung 11
5. § 193 StGb Wahrnehmung berechtigter Interessen 12
6. § 194 StGb Strafantrag 13
7. § 211 StGb Mord 14
III. Spruch des BVerfG 15
1. Zulässigkeit 15
2. Begründetheit 15
3. Argumentation des BVerfG 15 a. 15 b. 16 c. 17
IV. Folgerungen 18
V. Literatur 22
3
I. Zum Zustandekommen
A. „A SOLDIER IS A MURDER“
1. Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer 1 , zur Tatzeit 30 Jahre alt, Student und Kriegsdienstverweigerer, hielt sich im September 1988 bei Bekannten in Mittelfranken auf.
Dort wurde zur gleichen Zeit das NATO-Herbstmanöver „Certain Challenge“ durchgeführt. In der Nähe seines Aufenthaltsortes war ein Zug Kettenfahrzeuge der „US-Army“ in Stellung gegangen. Der Bf. war darüber bestürzt und schrieb auf ein Betttuch mit roter Farbe „A SOLDIER IS A MURDER“; das so entstandene Transparent befestige er gegen 10.00 an einer Straßenkreuzung am Ortsrand. Gegen 12.00 Uhr fuhr Oberstleutnant Ü. am Transparent vorbei und informierte die Polizei, diese entfernte gegen 14.00 das Transparent. Obstlt. Ü. stellte gegen den Bf. Strafantrag 2 .
2. Urteil des AG Ansbach, Zweigstelle Rothenburg ob der Tauber vom 11.9.1989
Der Bf. wurde wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Bf. habe den Obstlt. durch die sinngemäße Äußerung von „Soldaten sind Mörder“ im Sinne des Gesetzes beleidigt, da dieses Werturteil nach seinem objektiven Sinngehalt einen rechtwidrigen Angriff auf die Ehre des Obstlt. Ü durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung darstelle. Die Äußerung sei nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, da die ehrverletzenden Äußerungen des Bf. weder zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen, noch von Interessen der Allgemeinheit geeignet und erforderlich gewesen seien. 3
3. Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17.7.1990
Die Berufung des Bf. und der Staatsanwaltschaft, die Erhöhung des Strafmaßes und Verurteilung wegen Volksverhetzung forderte, wurden als unbegründet verworfen - allerdings wurde das Strafgeld gemindert. Das LG gestand dem Bf. zu, den Ausdruck „murder“ bewusst dem Ausdruck „murderer“ vorgezogen zu haben (um so die Täter und Opferrolle der Soldaten aufzuzeigen).
1 Folgend werde ich oftmals die Abkürzung „Bf.“ für „Beschwerdeführer“ verwenden
2 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, BVerfG (Hrsg.), Tübingen, 1996, S. 269 3 Vgl. ebenda S. 269-271
4
Der Bf. habe aber auch gewusst, dass „murder“ sehr ähnlich „Mörder“ klinge und daher, von nicht der englischen Sprache mächtigen Personen, verwechselt werden könnte. Zudem habe der Bf. gewusst, dass ein Mörder ein Schwerstkrimineller ist, der mit Höchststrafe bedroht wird. Dies sei eine Beleidigung des Obstlt. Ü. 4
4. Urteil des Bayrischen Obersten Landgerichts vom 20.8.1991
Die Berufungen von Bf. und Staatsanwaltschaft wurden komplett verworfen. 5
B. „Soldaten sind potentielle Mörder I“
1. Vorgeschichte
Der 1949 geborene Bf. ist Oberstudienrat und Kriegsdienstverweigerer.
1989 fand in der Berufsschule seines Wohnortes eine Ausstellung von Karikaturen über die Bundeswehr statt, die vom Streitkräfteamt der Bundeswehr organisierte Schau trug den Titel „Rührt euch“. Der Bf. verfasste ein bebildertes Flugblatt in einer Auflage von 20-30 Stück, dieses Flugblatt 6 verteilte er in der Aula der Berufsschule und befestigte es an den Windschutzscheiben mehrerer Kfz. Wegen des Flugblatts haben der Soldat R. und das Bundesverteidigungsministerium Strafanträge gestellt. 7
2. Urteil des AG Landsberg, vom 23.8.1990
Das AG verurteilte den Bf. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe, dies, weil die schriftlichen Äußerungen des Bf. eine Kundgebung der Missachtung der gesamten Bundeswehr und damit jedes einzelnen Soldaten darstellten.
Seine Äußerungen brächten zum Ausdruck, dass jeder Soldat am Ende seiner Ausbildung ein Mörder sei, jemand, der aus niederer Gesinnung töte.
Dies sei der objektive Sinngehalt, der die Äußerungen des Bf. unbeachtlich mache, die darauf sich beriefen, dass Tötungshandlungen im Kriege wie im V-Fall ethisch zu missbilligen seien. Sein wichtiges Anliegen habe der Bf. auch ohne Formulierungen, die die Menschwürde herabsetzen darstellen können.
4 Vgl. ebenda S. 271-274 5 Vgl. ebenda S. 274-275
6 Der Text des Flugblattes findet sich auf Seite 275 des hier verwendeten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes 7 Vgl. ebenda S. 275
5
Letztendlich sei hier die Grenze von der scharfen Kritik zur polemischen Diffamierung überschritten. 8
3. Urteil des LG Augsburg vom 3.7.1991
Das LG hat die Berufung des Bf. verworfen und auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin, wurde das Strafmaß erhöht.
Entscheidend sei die Frage, ob demjenigen, der seine Gedanken äußert, mit Rücksicht auf die Ehre der anderen zugemutet werden könne, eine andere Formulierung zu wählen. Dies sei zu bejahen, wenn es ohne Substanzverlust möglich sei.
Der Bf. hat die Soldaten der BW als potentielle Mörder, was als Schmähkritik, also als herabsetzende Äußerung, die nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person zum vorzüglichen Ziel hat zu bewerten sei, bezeichnet, regelmäßig trete aber das Recht auf freie Meinungsäußerung hinter den Persönlichkeitsschutz zurück.
Es wurde auch berücksichtigt, dass die Soldaten der BW keinen Anlass zur Bezeichnung als potenzielle Mörder gegeben hätten. 9
4. Beschluss des Bayrischen Obersten Landgerichts vom 3.12.1991
Die Revision des Bf. wurde als offensichtlich unbegründet verworfen 10
C. „Soldaten sind potentielle Mörder II“
1. Vorgeschichte
Der Bf. hat aus Anlass des Freispruches des Dr. med. A im „Frankfurter Soldatenprozess“ einen Leserbrief 11 geschrieben, der am 2.11.1989 in der in Mainz erscheinenden „Allgemeinen Zeitung“ abgedruckt worden ist. Ein aktiver und zwei ehemalige Berufssoldaten, ein Reserveoffizier und ein Grundwehrdienstleistender haben Strafanträge gestellt.
8 Vgl. ebenda S. 276
9 Vgl. ebenda S. 276-278 10 Vgl. ebenda S. 278
11 Der Wortlaut des Leserbriefes ist auf den Seiten 280-281 des hier herangezogenen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes abgedruckt
6
Arbeit zitieren:
Dennis Hickethier, 2003, 'Soldaten sind Mörder' - Weg und Bewertung des Spruches des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Angelegenheit, München, GRIN Verlag GmbH
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