Inhaltsangabe:
1. Einleitung 3
2. Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik 3
3. Historische Einordnung 4
3.1. Entstehung des Bundesverfassungsgericht 4
3.2. Historische Ereignisse bis zur Gegenwart 5
4. Aufbau und Strukturen des Bundesverfassungsgericht 6
4.1. Struktur 6
4.2. Zusammensetzung und Richterwahl 7
5. Zuständigkeiten 7
5.1. Verfassungsbeschwerden 8
5.2. Normenkontrollen 8
5.3. Organstreitverfahren 8
5.4. Besondere Verfahren 8
6. Judicial Self-Restraint 9
6.1. Verfassungskonforme Auslegung 9
6.2. Keine Konkretisierung der Verfassung 9
6.3. Keine Wertungen gegenüber dem Gesetzgeber 9
7. Nicht kassatorischen Entscheidungen des BVerfG 10
7.1. Vorläufige Regelungen 10
7.2. Rechtssetzungsdirektiven 11
8. Fazit 11
9. Literaturverzeichnis 13
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1. Einleitung
Die Aufgabenverteilung erscheint klar: Die Bundesregierung, das Parlament und der Bundesrat kümmern sich darum Gesetze zu machen und das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob diese auch mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Doch durch einige umstrittene Urteile, wie zum Beispiel zur Nachrüstung, zum Abtreibungsgraphen oder zum Kruzifix ist das Gericht immer wieder in Kritik geraten. Vor allem seit es nicht nur Gesetze prüft, sondern auch in den Urteilen immer häufiger konkrete Vorgaben, wie zum Beispiel beim Kindergeld, macht und es noch an zeitliche Vorgaben bindet, kommen einigen Parteien mit der Institution Bundesverfassungsgericht nicht mehr zu Recht. Gerade aus dem konservativen Lager mehren sich die Stimmen die sagen, dass das Gericht längst die Rolle als Hüter der Verfassung abgelegt habe und sich mehr und mehr zum Lenker einer oft linken oder liberalen Politik entwickle. Und in einem haben die Kritiker sicherlich Recht: In keinem anderen Land besitzt der oberste Gerichtshof dermaßen viel Kompetenzen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Deutschland. Haben diese also Recht und ist es notwendig seine Kompetenzen zu beschneiden? Dies möchte ich in meiner folgenden Hausarbeit untersuchen.
2. Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik
Als erstes stellt sich die grundsätzliche Frage, ob ein unabhängiges Gericht zur Wahrung der Verfassung überhaupt notwendig ist.
Eine Verfassung ist in der Regel recht offen gehalten und bietet Spielraum zur Interpretation. Dies ist deswegen der Fall, da in ihr neben dem Bau- und Funktionsplan der Staatsgewalt, Normen und die grundlegende Ausrichtung eines Staates steht. Allerdings richten sich die in einer Verfassung stehenden Vorschriften nicht nur an die obersten Staatsorgane. Diese sind es auch, denen es obliegt, die Einhaltung der Verfassung zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen. Somit treten nicht zu vereinbarende Ansprüche aufeinander. In einer Gewaltenteilung fehlt die übergeordnete Instanz. Im System gibt es
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verschiedene, aber gleichgeordnete Staatsorgane, welche unter Umständen die Verfassung anders auslegen. Einige Verfassungsstaaten, so auch Deutschland in der Weimarer Republik, stellen den Staatspräsidenten über die Rechtsnormen und geben ihm die sogenannte „Letztkompetenz“. Es hat sich allerdings gezeigt, dass das Risiko, die „Letztkompetenz“ könne zum Instrument der Politik gemacht werden, sehr groß ist. Außerdem ist die Akzeptanz unter der Bevölkerung eher gering. Das Risiko ist deutlich geringer, wenn das Recht des letzten Wortes von politischen Ämtern unabhängigen Personen zukommt und die innerhalb der Bevölkerung auch noch ein hohes Ansehen genießen. Somit tritt die Verfassungsgerichtbarkeit als Lösungsmodell auf. Dieses erweist sich als vor allem in der Bevölkerung akzeptierte Lösung. Wichtig dabei ist, dass die Verfassungsgerichtbarkeit unabhängig ist und sich bei parteipolitischen Streitereien neutral verhält.
3. Historische Einordnung
Als nächstes möchte ich kurz betrachten, was für eine Entwicklung das Bundesverfassungsgericht genommen hat.
3.1. Entstehung des Bundesverfassungsgerichts Nach dem Grundgesetz von 1949 ist die Schaffung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht zwingend notwendig. Zwar definiert das Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland (BRD) unter anderem als rechtsstaatlich und schreibt zwingend die Gewaltenteilung vor, von einem Organ, welches das Grundgesetzt schützt und auslegt, war jedoch nicht die Rede.
Das Bundesverfassungsgericht wurde dann auch als letztes Verfassungsorgan erst 1951 gegründet und hat seitdem seinen Sitz in Karlsruhe. Die Verfassungsgeber wollten, wegen den schlechten Erfahrungen während des Nationalsozialismus, eine Gerichtsbarkeit über der Politik. (vgl. Wesel S.5-8)
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Arbeit zitieren:
Ulrich Ramp, 2003, Hüter der Verfassung oder Lenker der Politik, München, GRIN Verlag GmbH
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