Neuerungen des MicroBilG. Eine Senkung der Bürokratiekosten?


Projektarbeit, 2013

29 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

1. Vom BilMoG zum MicroBilG

2. Inkrafttreten

3. Anwendungsbereich

4. Erleichterungen
4.1 Bilanzgliederung wird zusammengefasst
4.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wird verkürzt
4.3 Anhang kann entfallen
4.4 Hinterlegung statt Offenlegung
4.5 Erleichterungen für Konzerntochterunternehmen von Auslandsmüttern

5. Problembereiche in der Umsetzung
5.1 Allgemein
5.2 Verringerter Aufwand – auch in der Praxis?
5.2.1 Bilanz
5.2.2 Gewinn- und Verlustrechnung
5.2.3 Anhang
5.2.4 Hinterlegung
5.2.5 Konzerntochterunternehmen von Auslandsmüttern
5.2.6 Umstellungsaufwand
5.3 Wertung aus Sicht des Abschlussadressaten

6. Schlusswort
6.1 Zusammenfassung
6.2 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurde eingeführt, um den mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwand der Kleinstunternehmen durch Herabsetzung der Anforderungen an den Jahresabschluss zu senken, damit auch langfristig die Bürokratiekosten zu minimieren und schließlich summa summarum die europäische Wirtschaft anzukurbeln.[1] Nicht zuletzt soll die Kostenentlastung auch den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und dadurch zunehmenden Wohlstand in der Gesellschaft und eine Verbesserung der Lebensqualität hervorrufen.

Jedoch wird in Fachkreisen kontrovers diskutiert, ob diese Ziele durch das MicroBilG auch wirklich erreicht werden. Denn viele Fachleute bemängeln, dass die Anwendung der Neuregelungen lediglich zu „wertmäßigen Bilanzveränderungen“ und „negativen Auswirkungen aus Sicht der Abschlussadressaten“[2] führe und die Inanspruchnahme der Erleichterungen nur bei einigen Sachverhalten sinnvoll sei.

Im Folgenden werden Neuerungen des MicroBilG erläutert und die Erreichung der Ziele der Regierung kritisch hinterfragt bzw. beurteilt.

1. Vom BilMoG zum MicroBilG

Schon 2008 hatte die Europäische Kommission vorgeschlagen, Kleinstkapitalgesellschaften aus dem Anwendungsbereich der 4. EG-Richtlinie zu entlassen. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Europarat abgelehnt. Es kam folgender Kompromiss zustande:

Mit dem MicroBilG wurde die Richtlinie 2012/6EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtline 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben in deutsches Recht umgesetzt. Diese Umsetzung gelang sehr schnell, wenn man bedenkt, dass der Referentenentwurf des deutschen Bundesministeriums der Justiz erst am 17. Juli 2012 vorgelegt wurde.[3]

Dies war auch Ziel der EU, da sie durch die Richtlinie einen Teil ihrer Verschärfungen aus den Vorjahren, die zu erheblichen Unruhen im Mittelstand geführt hatten, zurückgenommen hat.

Bis zum MicroBilG unterlagen Kleinstbetriebe umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, soweit sie als Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Person organisiert waren. Einzelkaufleute wurden bereits durch das BilMoG vom 25. Mai 2009[4] von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit, wenn sie bestimmte Größenmerkmale der §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB nicht überschritten haben. Der Entlastung von Kleinstbetrieben standen zu dem Zeitpunkt jedoch noch europarechtliche Vorgaben entgegen.

Ziel der Bundesregierung mit Einführung des MicroBilG war eine Entlastung der Unternehmen in Hinblick auf die Jahresabschlusserstellung, ohne das Informationsinteresse von Eigen- und Fremdkapitalgebern sowie anderen Abschlussadressaten außer Acht zu lassen. Die Bundesregierung rechnete mit einer gesamten Kostenentlastung in Höhe von 36 Mio. €.[5]

2. Inkrafttreten

Am 29. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das MicroBilG verabschiedet, am 28. Dezember 2012 trat es anschließend in Kraft.[6]

Es gewährt den Unternehmen in drei Bereichen Erleichterungswahlrechte, die zwar unter Berücksichtigung des Stetigkeitsgrundsatzes, aber prinzipiell unabhängig voneinander angewendet werden können.

Die Erleichterungen betreffen rund 500.000 Unternehmen in Deutschland, was etwa der Hälfte der offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland entspricht und gelten gemäß Art. 70 EGHGB bereits für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.[7] Damit gelten die mit dem MicroBilG verbundenen Änderungen bzw. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bereits für das Geschäftsjahr 2012, sofern das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Einzelne Regelungen, insbesondere die Befreiung im Rahmen der Konzernrechnungslegung, sind erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, relevant.

3. Anwendungsbereich

Das MicroBilG betrifft nur eine ganz bestimmte Unternehmensgruppe und verändert lediglich einige bestehende Gesetze.

Folgende gesetzliche Regelungen sind vom MicroBilG betroffen:

- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Aktiengesetz (AktG)
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG)
- Unternehmensregisterverordnung
- Justizverwaltungskostenverordnung[8]
- Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)
- Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
- Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)[9]

Die Regelungen für kapitalmarkorientierte Kapitalgesellschaften und Versicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds, für die nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB und §§ 340a, 341a HGB stets die Regelungen von großen Gesellschaften gelten, bleiben unberührt.

In der Praxis werden neben der eigentlichen Zielgruppe der Kleinstgesellschaften als Komplementärgesellschaft, besonders Holding- und Projektgesellschaften sowie haftungsbeschränke Unternehmergesellschaften und operativ tätige, sehr kleine GmbHs oder GmbH & Co. KGs[10] betroffen sein.

Das MicroBilG führt durch den § 267a HGB eine neue Größenklasse innerhalb der kleinen Kapitalgesellschaften ein, die sogenannte „Kleinstkapitalgesellschaft“. Eine solche liegt vor, wenn bestimmte Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden.

Bei Gesellschaften, die neu gegründet oder umgewandelt wurden, reicht die Unterschreitung der Größenmerkmale bereits beim ersten Abschluss aus.

Durch die festgelegten Schwellenwerte, die im Folgenden aufgelistet sind, wird der durch die Micro-Richtlinie gesetzte Rahmen vollständig ausgeschöpft:

- Bilanzsumme: 350.000,00 €
- Nettoumsatzerlöse: 700.000 €
- Beschäftigte im Jahresdurchschnitt: 10[11]

Die Bilanzsumme ist wie bei den bisherigen Größenbestimmungen nach § 267 HGB nach § 267a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 HGB die Bilanzsumme abzüglich eines eventuell auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB.

Auch der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten wird wie gewohnt durch Ermittlung des Durchschnitts der jeweils zum Quartalsende Beschäftigten ermittelt. Die Reglungen richten sich nach § 267 Abs. 5 HGB.

Da es sich bei den Kleinstkapitalgesellschaften um eine Untergruppe der kleinen Kapitalgesellschaften handelt, gelten für diese auch alle Erleiterungen der kleinen Kapitalgesellschaften. Selbstverständlich muss überprüft werden, ob diesen Vorschriften keine Spezialvorschriften entgegenstehen.[12]

Zu beachten ist, dass kapitalmarktorientierte Gesellschaften im Sinne des § 264d HGB, wie Aktiengesellschaften, nach § 267 Abs. 3 Satz 2 nicht als „Kleinstkapitalgesellschaft“ eingestuft werden können, da sie immer als groß gelten. Ebenso verhält es sich nach § 340a Abs. 1 HGB bzw. § 341a Abs. 1 HGB mit Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen.

Auch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und Investmentgesellschaften können die Erleichterungen des MicroBilG nicht nutzen.

Jedoch gelten die Regelungen der Kleinstkapitalgesellschaft auch für Personenhandelsgesellschaften, die gemäß § 264a HGB in der Rechnungslegung den Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind. Dies betrifft jene Personenhandelsgesellschaften ohne voll haftende natürliche Person[13], insbesondere die GmbH & Co. KG.

Auf Genossenschaften finden die Neuregelungen nach § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB aber keine Anwendung, da § 366 Abs. 2 HGB diesbezüglich keinen Verweis enthält.[14]

Zur Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft bietet sich folgendes Prüfschema an:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Prüfschema zur Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft[15]

4. Erleichterungen

Allgemein handelt es sich bei den Erleichterungen lediglich um Wahlrechte und damit gibt es keine Pflicht zur Inanspruchnahme für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Kleinstunternehmen.

Alle Erleichterungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oberhalb der Anschaffungskosten vornimmt.

4.1 Bilanzgliederung wird zusammengefasst

Das MicroBilG lässt eine verkürzte Gliederung der Bilanz und damit eine Zusammenfassung mehrerer Posten zu: Die Gliederung beschränkt sich dann auf die Posten mit Großbuchstaben in § 266 Abs. 2 und 3 HGB.[16]

Folgendes Bild der Bilanz entsteht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Mindestgliederung der Bilanz nach MicroBilG

Sind die Voraussetzungen nach § 246 Abs. 2 HGB zur Saldierung von Deckungsvermögen erfüllt, muss eventuell ein zusätzlicher aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ausgewiesen werden. Hierbei ist das Deckungsvermögen zwingend zu Anschaffungskosten zu bewerten.

Das GmbHG bleibt durch das MicroBilG unberührt.[17] Damit haben Kleinstkapitalgesellschaften nach § 42 Abs. 3 GmbHG weiterhin die Pflicht, Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen. Sollten diese jedoch unter einem anderen Posten ausgewiesen werden, muss dies nach § 42 Abs. 2 GmbHG vermerkt werden.

Strittig ist in Fachkreisen, ob und wie bzw. in welchem Umfang eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen nach § 272 Abs. 1 Satz 3 3. HS HGB auszuweisen sind, da nicht eingeforderte ausstehende Einlagen nicht separat ausgewiesen werden müssen.

Wie erwähnt, sind Kleinstkapitalgesellschaften eine Untergruppe der Größenklasse der kleinen Kapitalgesellschaften und dürfen damit auch die Erleichterungen, die für diese Größenklasse vorgesehen sind, nutzen. Folglich darf nach § 274a Nr. 5 HGB auf den gesonderten Ausweis der latenten Steuern verzichtet werden. Unbedingt zu beachten ist aber, dass der Ausweis von passiven latenten Steuern innerhalb der Rückstellungen erforderlich werden könnte.[18]

Unberührt von der Befreiung zur Ermittlung der latenten Steuern, bleibt die Pflicht, Rückstellungen für die passiven latenten Steuern zu bilden.

Eine weitere Aufgliederung der Posten ist nach § 265 Abs. 5 Satz 1 weiterhin wie gewohnt zulässig.

4.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wird verkürzt

Neben der Bilanzgliederung wird auch die Gliederung für die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung vereinfacht.

Durch den neu eingeführten § 275 Abs. 5 HBG ergibt sich folgende Gliederung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Mindestgliederung der GuV nach MicroBilG

Die sonstigen Erträge umfassen Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, finanzielle, also Zins-, Wertpapier- und Beteiligungserträge sowie außerordentliche Erträge. Bestandsminderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, sonstige betriebliche Aufwendungen, Zinsen und ähnliche Aufwendungen als auch außerordentliche Aufwendungen werden in den sonstigen Aufwendungen zusammengefasst.

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung der Erleichterung einer verkürzten GuV, ist die Erleichterung der Zusammenfassung zum Posten Rohergebnis gemäß § 276 Satz 3 HGB für kleine Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Der Ausschluss der Kombination dieser beiden Erleichterungen beruht auf europäischen Vorgaben.[19]

4.3 Anhang kann entfallen

Soweit folgende Angaben unter der Bilanz gemacht werden, ist die Aufstellung eines Anhangs nicht mehr notwendig:

- Angaben über die nicht in der Bilanz auszuweisenden Haftungsverhältnisse nach § 251 HBG und § 268 Abs. 7 HGB
- Aufstellung der gewährten Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe nach § 285 Nr. 9c HGB
- Bei Aktien- oder Kommanditgesellschaften Angaben zum Bestand an eigenen Aktien nach § 160 Abs.1 Nr. 2 AktG

Zusätzliche Angaben sind nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB nur dann zu machen, wenn die Bilanz allein ein von den tatsächlichen Verhältnissen abweichendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Dies gilt, um dem true and fair view-Grundsatz zu entsprechen.[20] Am häufigsten wird das im Zusammenhang mit der Nichtpassivierung von Pensions-Altverpflichtungen nötig werden[21], wobei dieser Sachverhalt bei Kleinstkapitalgesellschaften selten anzutreffen ist.

Hierbei ist zu beachten, dass nach § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB zu vermuten ist, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss ein entsprechendes Bild vermittelt.

4.4 Hinterlegung statt Offenlegung

Auf Antrag erlaubt § 326 Abs. 2 HGB Kleinstkapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu hinterlegen. Sollte es sich jedoch um ein ausländisches Unternehmen mit inländischer Zweitniederlassung handeln, gelten die Offenlegungspflichten nach § 325a Abs. 3 HGB weiterhin, sofern keine Offenlegungspflichten im EU-Ausland bestehen.[22]

Der Antrag muss eine Erklärung enthalten, die der folgenden im Inhalt gleicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Hinterlegungsantrag[23]

Durch die Bezugnahme auf § 325 Abs.1 Satz 2 und 6 HGB hat die Hinterlegung innerhalb der Offenlegungsfirst zu erfolgen, damit bleibt der zeitliche Rahmen vor dem MicroBilG bestehen.

Der Bundesanzeiger hat bereits einen Assistenten bereit gestellt, der die Hinterlegung der Jahresabschlussdaten unterstützt. Wird dieser Assistent verwendet oder reicht man die Jahresabschlussdaten im XML-Format beim Bundesanzeiger ein, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 23,00 €.[24]

Erwähnenswert ist auch, dass die Offenlegungswahlrechte des MicroBilG unabhängig von den Erstellungswahlrechten sind.[25] Damit kann ein Anhang erstellt werden, jedoch für Zwecke der Offenlegung die Hinterlegung der Bilanz -mit den Pflichtangaben unter dieser- gewählt werden.

Allgemein kann die Offenlegung des Anhangs und der GuV entfallen.

4.5 Erleichterungen für Konzerntochterunternehmen von Auslandsmüttern

Ab dem Geschäftsjahr 2013 werden Tochterkapitalgesellschaften von Konzernmüttern mit Sitz in der EU den Tochterkapital- und Co-Gesellschaften gleichgestellt:[26]

§ 264 Abs. 3 HGB ermöglicht nach MicroBilG jenen Kapitalgesellschaften, die als Tochterunternehmen in einem Konzernabschluss mit einbezogen werden, unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen in Hinblick auf Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses bzw. des Lageberichts.

Die Möglichkeit, ob und in welchem Umfang die Erleichterungen genutzt werden können, richtet sich nach dem Recht, das am Standort der Hauptniederlassung der Kapitalgesellschaft gilt: So muss eine deutsche GmbH & Co. KG mit spanischem Mutterunternehmen nur noch einen Jahresabschluss nach Vorschriften für alle Kaufleute aufstellen, der nicht prüfungs- oder offenlegungspflichtig ist, soweit sie in den Konzernabschluss der spanischen Mutter einbezogen wird.[27]

Voraussetzungen für die Befreiung für die Konzerntöchter sind folgende:

- Ein Mutter-Tochter-Verhältnis muss zwischen dem Konzerntochterunternehmen und dem Mutterunternehmen mit Sitz innerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegen
- Das Tochterunternehmen muss in den Konzernabschluss mit einbezogen werden
- Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens müssen der Befreiung für das Geschäftsjahr zustimmen. Dieser Beschluss muss nach § 325 HGB offenleget werden
- Das Mutternunternehmen muss eine Verpflichtung zur Verlustübernahme nach § 302 AktG bzw. dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Rechts oder eine freiwillige Übernahme dieser Verpflichtung eingehen. Diese Verpflichtung muss ebenso nach § 325 HGB offengelegt werden
- Die Befreiung des Tochterunternehmens muss im Anhang des aufgestellten und nach § 325 HGB im Bundesanzeiger offengelegten Konzernabschlusses angegeben sein
- Die Befreiung muss unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 3 Nr. 4b HGB mit Angabe des Mutterunternehmens im Bundesanzeiger mittgeteilt werden[28]

Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.

Um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit nachzukommen, muss nach § 264 Abs. 3 HGB der Konzernabschluss des haftenden Mutterunternehmens jedoch beim Bundesanzeiger offenlegt werden.

Sollte es sich um ein Tochterunternehmen handeln, das zugleich selbst Mutterunternehmen ist, können die Befreiungen nicht angewendet werden.

[...]


[1] Vgl. Hutter/Hinz (2013), S. 6/11

[2] Kreipl/Müller (2013), S. 292

[3] Vgl. Hutter/Hinz (2013), S. 6

[4] Vgl. BGBl (2012), S. 1102

[5] Vgl. BR-Drucks. 558/12 (2012), S. 2

[6] Vgl. BGBl (2012), S. 2751

[7] Vgl. BR-Drucks 588/12 (2012), S.15

[8] Vgl. Hutter/Hinz (2013), S. 7

[9] Vgl. Theile (2013), S. 108

[10] Vgl. Theile (2013), S. 112

[11] Vgl. Avella (2013), S. 55

[12] Vgl. Zwirner/Froschhammer (2013), S. 84

[13] Vgl. pwc (2012), S. 1

[14] Vgl. Müller (2012), S. 2

[15] Vgl. Theile (2013), S. 110

[16] Vgl. Kreipl/Müller (2013), S. 294

[17] Vgl. Zwirner/Froschhammer (2013), S. 85

[18] Vgl. C.H. Beck (Hrsg.) (2012), S. 2296f.

[19] Vgl. BT-Drucks. 17/11292 (2012), S. 23

[20] Vgl. Zwirner/Froschhammer (2013), S. 87

[21] Vgl. BR-Drucks 588/12 (2012), S.18

[22] Vgl. Kreipl/Müller (2013), S. 298

[23] Kreipl/Müller (2013), S. 298

[24] Vgl. Preisliste betreffend die Hinterlegung des BAnZ

[25] Vgl. Zwirner/Froschhammer (2013), S. 88

[26] Vgl. Müller (2012), S. 1

[27] Vgl. Theile (2013), S. 110

[28] Vgl. Müller (2012), S. 2

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Neuerungen des MicroBilG. Eine Senkung der Bürokratiekosten?
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart
Autor
Jahr
2013
Seiten
29
Katalognummer
V368907
ISBN (eBook)
9783668490505
ISBN (Buch)
9783668490512
Dateigröße
578 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
MicroBilG, Regierung, Bilanzen, Markt, Kapital, Kapitalgesellschaften, Kostenentlastung, Bürokratie, Neuerung, Kleinskapitalgesellschaften, Bilanzrechtsänderung
Arbeit zitieren
Kathrin Niemczyk (Autor:in), 2013, Neuerungen des MicroBilG. Eine Senkung der Bürokratiekosten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/368907

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Neuerungen des MicroBilG. Eine Senkung der Bürokratiekosten?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden