Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
1.1 Thematischer Rahmen 3
1.2 Gang der Untersuchung 4
2. Entwicklung der Wirtschafts und Währungsunion bis zur Einführung des Euro
2.1 Die erste Stufe 4
2.2 Die zweite Stufe 5
3. Die Maastrichter Konvergenzkriterien 6
3.1 Überblick 6
3.2 Das Kriterium der Budgetdefizite 7
4. Haushaltspolitische Konvergenzbemühungen bis zur dritten Stufe der WWU 8
4.1 Überblick 8
4.2 Erfüllung der Budgetvorgaben 9
4.3 Kurzfristiger Defizitabbau: Fragwürdige Maßnahmen 11
5. Nachhaltigkeit in der Finanzpolitik 13
5.1 Der Primärsaldo 14
5.2 Konsolidierungserfordernisse in Hochschuldenländern 15
5.2.1 Finanzierung der erforderlichen Primärüberschüsse 17
6. Schlussbetrachtung: Zur ökonomischen und politischen Begründbarkeit der
fiskalischen Kriterien 18
Abkürzungsverzeichnis 21
Verzeichnis der Tabellen 21
Literaturverzeichnis 22
1. Einleitung 1.1 Thematischer Rahmen
Den Anfang der schrittweisen Verwirklichung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) bildet der im April 1989 vorgelegte „Delors-Bericht“, der im Auftrag des Europäischen Rates und unter Vorsitz des damaligen EU- Kommissionspräsidenten Jaques Delors ein Konzept für die konkreten Etappen zur Realisierung der Europäischen Union erarbeiten sollte. Für die Verwirklichung des Projektes
EWWU sah der Bericht drei zeitlich aufeinanderfolgende Stufen vor, an deren Ende das
zentrale Ziel, nämlich die Implementierung einer einheitlichen europäischen Währungsordnung stand. Nachdem der Europäische Rat sich für die Umsetzung der Vorschlä ge entschieden hatte, begann die erste Phase der EWWU am 1. Juli 1990. 1 Um die erforderlichen Vertragsänderungen zur Vollendung der EWWU sowie die weitere Entwicklung der Gemeinschaft zu einer politischen Union vorzubereiten, wurden im Dezember 1990 in Rom zwei Regierungskonferenzen einberufen, die nach einjähriger Beratung im Dezember 1991 zur Verabschiedung des Vertrages von Maastricht und damit zur Gründung der Europäischen Union führten.
Der im Vertrag von Maastricht enthaltene EG-Vertrag beinhaltet u.a. die Bestimmungen zur Wirtschafts- und Währungsunion, die ein hinreichendes und dauerhaftes Maß an wirtschaftlicher Übereinstimmung unter den teilnehmenden Staaten voraussetzen. Zu diesem Zweck wurden für die an der Währungsunion teilnehmenden Staaten vier verbindliche Konvergenzkriterien festgelegt, die neben der Preis-, Wechselkurs- und Zinsstabilität „eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand (…)“ 2 zum Ziel haben. Für die Gewährleistung einer soliden Haushaltslage wurden zwei fiskal ische Referenzkriterien gebildet: für die jährliche Defizitquote eine Grenze von 3% und für die öffentliche Schuldenstandsquote eine Grenze von 60% des Bruttoinlandsproduktes. 3 Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zentral mit der Frage, inwieweit und unter welchen Bedingungen die fiskalischen Konvergenzkriterien vor der Einführung des Euro von den Teilnehmerstaaten erfüllt werden konnten, sowie mit dem Postulat der Nachhaltigkeit öffentlicher Haushalte in der EWWU.
1 Deutsche Bundesbank (2002), S. 13
2 Art. 109j EG-Vertrag (Maastricht-Fassung)
3 Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Art. 1
3
1.2 Gang der Untersuchung
Die vor liegende Arbeit gliedert sich in vier Hauptkapitel, die auf eine relativ ausführliche Schlussbetrachtung hinführen. In Kapitel 2.) wird ein kurzer Überblick zur Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion gegeben, um eine historische Einordnung des Hauptthemas zu gewährleisten. Kapitel 3.) beschäftigt sich mit der inhaltlichen Darstellung und vertragsrechtlichen Erläuterung der Maastrichter Konvergenzkriterien, insbesondere natürlich der fiskalischen Zielvorgaben. Der empirische Kern dieser Arbeit findet sich in Kapitel 4.), wo die haushaltspolitischen Konvergenzerfolge bis zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion dargelegt werden. Dabei werden auch die angewendeten Maßnahmen bei der kurzfristigen Defizitreduktion näher beleuchtet. In Kapitel 5.) wird das Konzept der Nachhaltigkeit in der Finanzpolitikpolitik behandelt und unter Berücksichtigung der fiskalischen Kriterien beispielhaft auf drei europäische Länder angewendet. In der Schlussbetrachtung wird kurz auf die Diskussion in Bezug auf die ö konomische und politische Begründbarkeit der Budget-Kriterien eingegangen und ein abschließendes Fazit gezogen.
2. Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion bis zur Einführung des Euro 2.1 Die erste Stufe
Die am 1. Juli 1990 begonnene erste Stufe der WWU 4 war in erster Linie geprägt durch eine verstärkte Koordinierung und Ausrichtung der nationalen Wirtschafts- und Währungspolitiken auf die Ziele der Haushaltsdisziplin und Geldwertstabilität. Um eine bessere Koordinierung zu e rmöglichen, wurde als Instrument die sog. multilaterale Überwachung eingeführt, die mit besonderem Augenmerk die Haushaltspolitik, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Felder der Mitgliedstaaten einer regelmäßigen Prüfung unterzog. Sie wurde mindestens zweimal jährlich vom Ecofin-Rat (Wirtschafts- und Finanzminister) unter Einbeziehung entsprechender Berichte der Kommission durchgeführt. 5 Wurden die angestrebten Referenzwerte in einem Mitgliedstaat verfehlt, sodass der gesamte wirtschaftliche Zusammenhalt bedroht war, so konnte der Rat die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten und sie ggf. auch veröffentlichen. 6
4 Da sich diese Arbeit ausschließlich auf Europa bezieht, wird im Folgenden nur noch die Abkürzung WWU verwendet.
5 Vgl. Art. 103 (3) EG-Vertrag (Maastricht) sowie Deutsche Bundesbank (2002), S. 16 6 Vgl. Art. 103 (4) EG-Vertrag (Maastricht)
4
Abgesehen von der Möglichkeit der Veröffentlichung wirtschaftspolitischer Anregungen hatte der Rat in dieser Phase der WWU jedoch noch keine rechtlich verbindlichen Druckmittel gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Um die währungspolitische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten zu stärken, wurde der bereits 1964 gegründete, aus den nationalen Zentralbankpräsidenten bestehende „Gouverneursausschuss“ mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet, die es ihm ermöglichten, Stellungnahmen etwa gegenüber dem Ministerrat, einzelnen Regierungen oder nationalen Zentralbanken abzugeben. Dies sollte u.a. dazu dienen, die Frage der Preisstabilität stärker ins Bewusstsein der nationalen Öffentlichkeiten und Institutionen zu rücken. 7
2.2 Die zweite Stufe
Nachdem am 1. November 1993 der Maastricht-Vertrag in Kraft getreten war und damit die rechtliche Voraussetzung und einen Zeitplan für die weitere Entwicklung der WWU bereitstellte, konnte die zweite Stufe am 1. Januar 1994 beginnen. Sie diente zentral der Vorbereitung des Übergangs in die letzte Stufe, wobei die Überwachung und Koordinierung der nationalen Wirtschaftspolitiken intensiviert wurde. Im Mittelpunkt stand hierbei die Haushaltsdisziplin, die nach Art. 104 bzw. Art. 116 EG-Vertrag von den Mitgliedstaaten nun sehr viel konkreter die Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite verlangte. 8 Der für die Durchsetzung der Haushaltsdisziplin notwendige Sanktionsmechanismus war vertragsgemäß jedoch erst für die dritte Stufe vorgesehen. 9 Eine wichtige Neuerung auf dem Weg zu einer stärkeren Haushaltsdisziplin stellte das in der zweiten Stufe in Kraft getretene Verbot der Kreditgewährung der Notenbanken an den öffentlichen Sektor dar. 10 Ebenso war es dem Staat seither verboten, sich einen privilegierten Zugang zu den Finanzinstituten zu verschaffen. Mit der „no-bail-out-Regel“ wurde der Gemeinschaft zusätzlich ein Haftungsausschluss auferlegt, der besagt, dass weder die Gemeinschaft noch die Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates eintreten dürfen. 11 Am 1. Januar 1994 wurde auch das Europäische Währungsinstitut (EWI) gegründet, dessen Aufgaben im Wesentlichen in der organisatorischen und technischen Vorbereitung des neuen Währungssystems bestand, sowie in der Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass
7 Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 17
8 Eine nähere Betrachtung der Haushaltskriterien findet sich in Kap. 3 9 Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 18f 10 Siehe Art. 101 EG-Vertrag (Nizza-Fassung) 11 Siehe Art. 103 EG-Vertrag (Nizza)
5
dessen Nachfolgerin, die Europäische Zentralbank, zu Beginn der dritten Stufe ihre Tätigkeit aufnehmen konnte.
Schließlich einigte sich der Europäische Rat 1995 in Madrid darauf, dass die dritte Stufe der Währungsunion am 1. Januar 1999 mit der formalen Einführung der gemeinsamen Währung Euro beginnen sollte. Die Staats- und Regierungschefs einigten sich auf eine strikte Auslegung der festgelegten Konvergenzkriterien, um anhand dessen beurteilen zu können, welche Mitgliedstaaten sich für die Einführung des Euro qualifizieren. 12 Am 1. Mai 1998 stellte der Ecof in-Rat dann unter Berücksichtigung der Konvergenzberichte des EWI und der Kommission die weitgehende Einhaltung der Konvergenzvorgaben bei 11 EU-Staaten fest. 13 Am Tag darauf beschloss der Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs, dass der Eur o in den genannten 11 Staaten eingeführt werden sollte.
3. Die Maastrichter Konvergenzkriterien 3.1 Überblick
Um als Voraussetzung für die Einführung einer gemeinsamen Währung eine möglichst weitgehende wirtschaftliche Übereinstimmung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können, wurden im Vertrag von Maastricht vier Konvergenzkriterien festgelegt: 14
1. Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die
der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.
2. E ine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer
öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Si nne des Art. 104 c Absatz 6.
3. Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen
Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats.
4. Dauerhaftigkeit der von dem Mit gliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme
am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
12 Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 21f. Als Referenzjahr für die Beurteilung war 1997 festgelegt worden. 13 Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien; vgl. Kitterer/Wiese (1998), S. 1. Griechenland trat erst am 1. Januar 2001 der dritten Stufe der WWU bei.
14 Siehe Art. 109 j EG-Vertrag
6
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Sebastian Höhn, 2004, Der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die Erfüllung der fiskalischen Maastrichtkriterien durch die Teilnehmerstaaten., Munich, GRIN Publishing GmbH
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