Ausübung von Wassersport aus öffentlich-rechtlicher Perspektive


Diplomarbeit, 2016

55 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Gewässer und deren Nutzbarkeit für die Sportausübung
2.1. Wasser als Regelungsgegenstand im Gesetz
2.2. Arten von Gewässern
2.2.1. ÖFFENTLICHE UND PRIVATE GEWÄSSER
2.2.2. Grundwasser, Tagwässer
2.3. Nutzung von Gewässern nach WRG
2.3.1. Gemeingebrauch
2.3.2. Bewilligungspflichtige Nutzung
2.3.3. Bewilligungsfreie Nutzung
2.4. Nutzung von Gewässern nach SchFG
2.5. Beschränkung der Wassernutzung
2.5.1. Durch Wasserrechtsbehörde - Bewilligungsverfahren
2.5.2. Durch Pflicht zur Reihhaltung und Schutz der Gewässer
2.5.3. Durch Verordnungen GEMÄß §§ 16 und 17 SchFG
2.5.4. Durch Naturschutzrecht
2.5.5. Durch Eigentümer

3. Zugang zum Wasser
3.1. Wegefreiheit
3.1.1. Im Wald
3.1.2. Im Bergland
3.2. Beschränkung der Wegefreiheit
3.2.1. Naturschutzrecht
3.2.2. Grundeigentümer
3.3. Sonstige Zugangsmöglichkeiten

4. Sportausübung im/am Wasser
4.1. Schwimmen/Tauchen
4.2. Segeln/Windsurfen/Kitesurfen
4.3. SUP - Stand Up Paddling
4.4. Kajaking/Kanu/Rafting
4.5. Canyoning
4.6. Eislaufen, Eisklettern

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Wasser ist ein wertvolles Gut. Durch sein reiches und qualitativ hochwertiges Vorkommen gilt Österreich gemeinsam mit der Schweiz als das „Wasserschloss Europas".[1] Das Wasser zeichnet sich vor allem durch seine breite Nutzbarkeit aus. Es ist einerseits lebenswichtig für Mensch und Tier und unverzichtbar z.B. in Haushalt und Industrie, andererseits ist es aber auch durch die Möglichkeit der Ausübung von Wassersport, wichtig für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Zudem ist Österreich nicht nur als Wintersportland bekannt, sondern verfügt auch ohne direkten Meerzugang durch seine zahlreichen Seen und Flüsse über eine Vielzahl an Wassersportangeboten, die Österreich somit auch im Sommer zu einem beliebten Reiseziel machen.[2] Zu den wichtigsten Wassersportarten, die bei Gästen wie auch Einheimischen beliebt sind, zählen das Schwimmen, Segeln, Rafting oder Canyoning.

Die vorliegende Arbeit befasst sich nun mit den rechtlichen Eigenschaften des Wassers sowie der Zulässigkeit der Ausübung von Wassersport im Rahmen der einschlägigen umweltrechtlichen Bundes- und Landesgesetze.

Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ergeben sich im Hinblick auf die Ausübung von Wassersportarten eine Reihe von Fragestellungen. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Wassers an sich darzulegen, ist eine genaue Betrachtung des Wasserrechtsgesetzes (WRG)[3] und Schifffahrtsgesetzes (SchFG)[4] unumgänglich. Doch auch aus Sicht des Wegerechtes sind viele Wassersportarten darstellungswürdig, wenn es um das Problem des Zustiegs zum bzw. Ausstiegs vom Wasser geht. Wichtige Gesetzesgrundlagen sind hierbei v.a. das Forstgesetz (ForstG)[5] sowie die Naturschutzgesetze der Länder.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu erläutern, welche Möglichkeiten zur Ausübung von Wassersport durch die Gesetzte eröffnet bzw. verwehrt werden. Insbesondere die

Unterscheidung der Gewässer in öffentliche bzw. private Gewässer ist hierbei von großer Bedeutung. Während bei öffentlichen Gewässern in den meisten Fällen eine Nutzung durch den Gemeingebrauch des Wassers erlaubt ist bzw. eine solche durch die zuständigen Behörden bewilligt werden kann, ist bei privaten Gewässern zumeist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers erforderlich. Ähnlich verhält es sich auch bei den Zugangswegen zum Wasser, deren Betretung entweder durch die Wegefreiheit oder ebenfalls privatrechtlich durch die Zustimmung des Eigentümers erlaubt sein muss.

Im Anschluss an die Behandlung dieser Problemstellungen, werden im letzten Kapitel einige Sportarten im Detail erläutert. Dabei gilt es vor allem die Sportart kurz zu beschreiben, um dann festzustellen, welche rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der jeweiligen Sportart ihre Anwendung finden. Es wird die Frage beantwortet, ob die Ausübung der verschiedenen Aktivitäten unter den Tatbestand des Gemeingebrauchs zu subsumieren ist und daher durch das WRG geregelt wird oder ob das SchFG schlagend wird, weil bei der Ausübung der Sportart hauptsächlich die tragende Kraft des Wassers und nicht das Wasser an sich genützt wird. Außerdem wird dargelegt weshalb die Ausübung der jeweiligen Sportart untersagt werden kann. Dies kann z.B. aus Gründen des Naturschutzes, auf Grund von speziellen auf die Sportart bezogenen Verordnungen oder aus dem Schutz des Eigentums erfolgen. Außerdem können auch die jeweils zuständigen Behörden des WRG bzw. SchFG die Wassernutzung beschränken bzw. einer Bewilligungspflicht unterlegen.

Regional beschränkt sich die vorliegende Arbeit auf die österreichische Gesetzeslage. Im Kompetenzbereich der Länder wird hauptsächlich auf die Tiroler Gesetze und Verordnungen eingegangen.[6]

2. Die Gewässer und deren Nutzbarkeit für die Sportausübung

2.1. Wasser als Regelungsgegenstand im Gesetz

Das Wasser galt seit römischen und germanischen Herrschaftszeiten, wie auch die Luft, als Gemeingut, das jedem kostenlos zugänglich ist. Es war frei von Regierungsgewalt, da es für die Lebenserhaltung Aller unentbehrlich war und somit mit der Herrschaft Einzelner nicht vereinbar war. Das Wasser konnte damals also nicht Gegenstand von Eigentum sein, lediglich einzelne Nutzungsrechte wurden vergeben. Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde damit begonnen, die rechtlichen Eigenschaften der Gewässer aufzuzeichnen. Bis dahin wurde nicht zwischen gemeinen, öffentlichen oder privaten Gewässern unterschieden. 1811 wurde erstmals im Rahmen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches das Wasser hinsichtlich des Eigentums erfasst. Seitdem konnte man Eigentum am Wasser erwerben bzw. nachweisen, wenn ein Eigentumstitel vorgebracht werden konnte. Diese Gewässer galten fortan als privat, alle anderen als öffentlich. 1872 wurde schließlich das Wasserbuch eingeführt, in welchem alle Eigentums- und Nutzungsrechte an Gewässern aufgezeichnet wurden. Die Einsicht in das Wasserbuch ist frei zugänglich und somit jedem gestattet.[7]

Bis 1925 wurde das Wasserecht in Österreich von den Ländern geregelt. Mit der Verfassungsnovelle 1925 wurde es in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG[8] ) erklärt. 1934 wurde auf dieser Kompetenzgrundlage das erste bundeseinheitliche Wasserrechtsgesetz erlassen, in dem ausdrücklich geregelt wurde, dass dem Grundeigentümer auch das im Grundstück enthaltene ober- und unterirdische Wasser gehört. Dieses Gesetz bildet die Grundlage für das Wasserrechtsgesetz 1959, das auch heute noch, mitsamt umfassenden Novellierungen, in Kraft ist. Abgesehen von den Bestimmungen über das Eigentum am Wasser, sind auch die Regelungen über die Nutzung des Wassers wesentlicher Bestandteil des WRG 1959 (Nutzwasserwirtschaft) und daher insbesondere für die vorliegende Arbeit von zentraler Bedeutung. Art 10 Abs 2 B-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Länder zur Ausführungsgesetzgebung ermächtigen kann. Die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz wird durch das Versteinerungsprinzip[9] bestimmt.[10] [11]

Die Vollziehung des Wasserrechts erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb als zuständige Behörde je nach Angelegenheit die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fungieren können. Auch der Bürgermeister kann in dringenden Fällen im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art 119 Abs 1 B-VG Maßnahmen setzen.

Durch die Gesichtspunkttheorie[12] ist es möglich, dass für die Wassernutzung relevante Sachverhalte nicht nur durch das WRG, sondern auch durch andere Bundes- oder Landesgesetze geregelt werden können.[13] Für die Sportausübung im bzw. am Wasser kommt je nach Sportart neben dem WRG auch das SchFG zur Anwendung. Das SchFG wird seit 1990 bundesweit einheitlich geregelt. Die letzte Novellierung stammt aus dem Jahr 1997, welche heute noch in Geltung ist. Das SchFG fällt unter den Kompetenztatbestand des Verkehrswesens bezüglich der Schifffahrt (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG). Dieses Bundesgesetz nimmt in seinen Definitionen Bezug auf das WRG und hat die Regelung des Schiffverkehrs auf öffentlichen und privaten Gewässern zum Gegenstand. Der Begriff des Schiffverkehrs wird dabei weit gefasst und meint nicht nur den Verkehr mit Booten, Dampfern u.d.g., sondern schließt diverse Sportaktivitäten bzw. Sportgeräte und sogar bloße Schwimmkörper (z.B. Luftmatratzen) mit ein.[14] Das SchFG ist ebenfalls Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Zuständige Behörden sind je nach Angelegenheit die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.[15] Letzterer hat zahlreiche Verordnungen zum SchFG erlassen.[16]

Häufige Berührungspunkte findet das Wasserrecht auch mit den Naturschutzgesetzen der Länder (Art 15 Abs 1 B-VG).

2.2. Arten von Gewässern

2.2.1. ÖFFENTLICHE UND PRIVATE GEWÄSSER

Das WRG unterscheidet die Gewässer dem Eigentum nach. Jedes Gewässer steht entweder in privatem oder öffentlichem Eigentum. Letztere zählen auch zum öffentlichen Gut gemäß § 287 ABGB[17] (§ 1 WRG) und gehören somit dem Staat. Ein freies oder herrenloses Gewässer gibt es nach dem WRG nicht mehr. Abhängig vom Eigentümer ergeben sich bezüglich der Nutzbarkeit des Wassers unterschiedliche Konsequenzen[18] (vgl. Kapitel 2.3.).

Der Gewässerbegriff an sich meint nach hL und Rspr neben der chemischen Verbindung des Wassers (H2O, Wasserwelle) auch das zum Gewässer gehörige Wasserbett und das Ufer.[19] Es kommt nicht auf den Aggregatzustand an; auch Eis gehört zum Kompetenztatbestand des Wassers, wie auch Vermischungen des Wassers mit anderen Stoffen (z.B. Moore).[20]

Öffentliche Gewässer

Laut § 2 WRG sind öffentliche Gewässer all jene, die im Anhang A des Gesetzes genannt werden (Kataloggewässer), die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (vor 1934) als öffentlich behandelt wurden und alle übrigen Gewässer, die nicht gesondert als Privatgewässer bezeichnet wurden. Zu den öffentlichen Gewässern zählen somit Ströme, Flüsse, Bäche und Seen samt ihren Seitenarmen und Abzweigungen, auch dann wenn sie zeitweise kein Wasser führen. In Tirol gehören gemäß Anhang A der Lech, der Inn und die Drau zur Gänze zu den öffentlichen Gewässern; der Faggenbach, die Sanna, die Trisanna, die Rosanna, der Pitzbach, die Ötztaler Ache, die Sill, der Rutzbach, der Ziller, die Brandenberger Ache, die Brixentaler Ache, die Großache und die Isel gehören teilweise dazu.

Öffentliches Wassergut

Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Wassergut gemäß § 4 WRG. Das sind das Flussbett sowie die ufernahen Überschwemmungsgebiete eines Gewässers, wenn der Staat dessen Eigentümer ist. Hierbei handelt es sich daher um Grundstücke und nicht um Wasser an sich. Diese Grundstücke dienen der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer, dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen, dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis, der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen und der Erholung der Bevölkerung.[21] Das Eigentum an diesen Grundstücken kann nicht ersessen werden und aus Schutz öffentlicher Interessen ist auch der Erwerb nur mit der Zustimmung der Wasserbehörde möglich.[22] Dabei muss vom Landeshauptmann bescheidmäßig festgestellt werden, dass durch die Veräußerung der Zweck, der mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbunden ist, entweder nicht beeinträchtigt wird oder aber entbehrlich ist.

Private Gewässer

Sie gehören § 3 WRG folgend dem Grundeigentümer. Zu diesen Gewässern zählen das Grundwasser, Wasserquellen, Niederschlagswasser, das in Brunnen oder anderen Behältnissen enthaltene Wasser sowie Seen - außer sie werden von öffentlichen

Gewässern gespeist. Diese Gewässer sind mit einem Privatrechtstitel im Wasserbuch eingetragen.

Ob es sich um ein öffentliches oder privates Gewässer handelt, entscheidet, bei Fehlen eines entsprechenden Privatrechtstitels, die Wasserrechtsbehörde (§ 98 WRG). Die Wasserrechtsbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW). Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, wird durch die Größe der Anlage oder der Angelegenheit nach bestimmt.

2.2.2. Grundwasser, Tagwässer

Allgemein unterscheidet das WRG unabhängig vom Eigentum die Gewässer auch ihrer Art nach in Grundwasser (§ 3 Abs 1 lit a WRG) und Tagwässer (§ 9 Abs 2 WRG).

Grundwasser

Das Grundwasser ist jenes Wasser, das sich unter der Erdoberfläche befindet und hauptsächlich eine wichtige Rolle in der Trinkwasserversortung spielt. Es gehört wie bereits ausgeführt dem Eigentümer des dazugehörigen Grundstücks.

Für die Ausübung von Wassersport ist es gänzlich irrelevant und wird daher auch nicht näher behandelt.

Tagwässer

Tagwässer hingegen sind alle Gewässer, die in irgendeiner Form an die Oberfläche treten bzw. dort entstehen. Sie können in fließende, z.B. Flüsse und Bäche, und stehende, z.B. Seen und Teiche, Gewässer unterteilt werden. Auf vielen Tagwässern kann eine Wassersportart betrieben werden.[23] [24] 2.3. Nutzung von Gewässern nach WRG

Die Nutzung von Gewässern unterscheidet sich vor allem bezogen auf den Umfang der Nutzungsrechte, danach, ob es sich um ein öffentliches oder privates Gewässer handelt. In jedem Fall bedeutet eine Benutzung aber, dass das Wasser bzw. seine physikalischen Eigenschafen und Kräfte ausgenutzt werden. Je nach Art und Ausmaß der Benutzung wird zwischen dem Gemeingebrauch, der bewilligungspflichtigen und der bewilligungsfreien Nutzung unterschieden.[25]

2.3.1. Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch (§ 8 WRG) besteht mit gewissen Unterschieden an öffentlichen und privaten Gewässern. Er beschränkt das Eigentum am Gewässer, da er jedermann das Recht einräumt, die Sache ihrem Zweck gemäß oder in der üblichen Weise zu gebrauchen, ohne dass es einer Bewilligung bedarf.[26]

§ 8. (1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

(2) Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet.

Abs 1 beschreibt den sogenannten „großen Gemeingebrauch". Er besteht nur an öffentlichen Gewässern und räumt jedermann relativ weitgehende Gebrauchsrechte ein, solange nicht andere dadurch von deren Gebrauch ausgeschlossen werden. Viele Wassersportarten können unter dem Titel des Gemeingebrauchs ausgeübt werden. Für nähere Ausführungen dazu siehe Kapitel 4.

Abs 2 hingegen behandelt den „kleinen Gebrauch". Er besteht nur an privaten Gewässern und räumt der Allgemeinheit weit weniger Rechte ein. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit, da das Gewässer zwar trotz Gemeingebrauchs im Privateigentum bleibt, die Nutzung aber öffentlich ist. Verwehrt der Eigentümer die Ausübung des Gemeingebrauchs, kann er auf Schadenersatz geklagt werden. Eine Sportausübung geht über den kleinen Gemeingebrauch hinaus und ist daher in den meisten Fällen nicht zulässig. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Eigentümers oder eines Privatrechtstitels (Vertrag, Servitut etc.).

2.3.2. Bewilligungspflichtige Nutzung

Geht die Gewässernutzung über ein gewisses Ausmaß hinaus, so ist dafür eine Bewilligung (§ 9 WRG) der Wasserrechtsbehörde notwendig. Auch hier ergibt sich ein Unterschied, ob die Bewilligung für ein öffentliches oder privates Gewässer erteilt werden muss. Eine Bewilligung ist in beiden Fällen jedoch erst dann erforderlich, wenn die Nutzung den bewilligungsfreien Umfang übersteigt.

§9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Für öffentliche Gewässer muss gemäß Abs 1 somit nur eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung oder die Errichtung von Anlagen bewilligt werden. Abs 2 verlangt bei privaten Gewässern erst dann eine Bewilligung, wenn die Nutzung in fremde Rechte eingreift oder das Gewässer selbst verändert wird. Das bedeutet, dass der Eigentümer oder Personen mit dessen Zustimmung auch Nutzungen über den Gemeingebrauch vornehmen dürfen.

Inhalt der Bewilligung

Laut § 11 Abs 1 WRG hat die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde den Ort, das Maß und die Art der Nutzung zu bestimmen. Sie definiert die Nutzung somit quantitativ und qualitativ. § 12 WRG schreibt vor, dass die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung das öffentliche Interesse und bereits bestehende Rechte nicht verletzen darf. Öffentliche Interessen sind unter anderen[27]:

- Wahrung der Sicherheit und Gesundheit
- Funktionieren des Wasser- und Eisabflusses, insbesondere bei Hochwasser
- Beeinträchtigungsfreie Schiff- und Floßfahrt
- Bestehenbleiben von Lauf, Höhe, Gefälle und Ufer der Gewässer sowie der Beschaffenheit des Wassers
- Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, der Wasserversorgung, aber auch der Naturschönheit und des Tier-und Pflanzenbestandes
- Sicherung von Trink- und Nutzwasserversorgung
- Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer

Unter bestehenden Rechten versteht § 12 Abs 2 WRG folgend alle rechtmäßigen Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse der Eigentümer und das Grundeigentum.

Bei der Bestimmung des Maßes der Nutzung muss die Wasserrechtsbehörde einerseits auf den Bedarf des Bewilligungswerbers, andererseits auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (wechselnder Wasserstand, sparsame Verwendung) Bedacht nehmen (§ 13 Abs 1 WRG). Jede erteilte Bewilligung muss befristet werden. Dabei ist die längste vertretbare Frist, längstens jedoch 90 Jahre, zu wählen (§ 21 Abs 1 WRG). Auch das Erteilen von verhältnismäßigen Auflagen ist zulässig.

Die Bewilligung begründet ein dingliches Recht, dessen Berechtigter der Eigentümer einer Anlage bzw. des Grundstücks, mit dem die Wasserbenutzungsrechte verbunden sind,

2.3.3. Bewilligungsfreie Nutzung

Keine Bewilligung braucht, wie bereits dargelegt, die Nutzung des Privatgewässers, wenn die Auswirkungen lediglich das eigene Wasser bzw. das eigene Grundstück betreffen. Ferner brauchen auch Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung[28] [29] durch eine entsprechende Verordnung des BMLFUW keine Bewilligung. Darunter können auch Vorhaben fallen, die einer Nutzung nach § 9 WRG entsprechen. Solche Vorhaben müssen der Behörde gemäß § 12 b WRG nur gemeldet werden. Wesentlich für die mindere wasserwirtschaftliche Bedeutung ist vor allem, dass keine öffentlichen Interessen (§ 105 WRG) beeinträchtigt werden.[30] 2.4. Nutzung von Gewässern nach SchFG Nach dem WRG wird das Wasser an sich bzw. seine physikalischen Eigenschaften und Kräfte genutzt. § 6 WRG schafft hierbei eine Abgrenzung und normiert, dass für die Schiff- und Floßfahrt, wo v.a. die tragende Kraft des Wassers genützt wird, eigene Bestimmungen gelten.[31] Diese Bestimmungen finden sich im SchFG.

Das SchFG geht von einem sehr weiten Schiffsbegriff aus. Er erfasst Objekte aller Art - von der Luftmatratze bis zum Frachtschiff. Eine explizite Legaldefinition gibt es - auch im ansonsten sehr umfangreichen § 2 - nicht. Das SchFG ist gemäß seinem § 1 auf fließenden öffentlichen Gewässern sowie auf den in der Anlage 1 genannten öffentlichen und privaten Gewässern anwendbar.

§ 4 SchFG begründet einen Gemeingebrauch der Gewässer zum Zwecke der Schifffahrt.

§4. (1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.

Bezüglich der öffentlichen Gewässer (Abs 1) ist der Gemeingebrauch nach SchFG mit dem „großen Gemeingebrauch" nach § 8 Abs 1 WRG vergleichbar. Einen „kleinen Gemeingebrauch" - wie es ihn bei Privatgewässern gemäß § 8 Abs 2 WRG gibt - eröffnet das SchFG nicht. Die Schifffahrt auf privaten Gewässern braucht immer die Zustimmung des Verfügungsberechtigten. Dieser ist § 2 Z 27 SchFG folgend der Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer oder Entlehner des Schiffes.

Anders als im WRG, gibt es beim SchFG kein Überschreiten des Gemeingebrauchs und eine damit verbundene Bewilligungspflicht für die Schifffahrt. Allerdings braucht es beim SchFG auch im Rahmen des Gemeingebrauchs, je nach Art eine Zulassung für das Schiff und/oder einen Befähigungsausweis für den Schiffsführer.[32]

Außerdem ermächtigt das SchFG in den §§ 16 und 17 den Landeshauptmann zu einer Vielzahl an Beschränkungen des schifffahrtsrechtlichen Gemeingebrauchs (siehe 2.5.2.). So kann z.B. die Art der Ausübung von Wassersportarten per Verordnung festgesetzt werden oder im erforderlichen Ausmaß sogar verboten werden. Das Verbot kann sich dabei auf gewisse Gewässerteile, Uferstrecken oder auf bestimmte Fahrzeuge beziehen.

§ 16. (2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen

6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;

§ 17. (2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann [...] durch Verordnung

1. die Ausübung der Schifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf einzelne Arten der Schifffahrt, wie die gewerbsmäßige Schifffahrt, die Sportschifffahrt oder die der Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schifffahrt, erstrecken;

2. das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) beschränkt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Wassersportarten wie z.B. das Segeln oder Rafting ohne Zweifel unter den Tatbestand eines „Schiffes" fallen und somit vom SchFG geregelt werden. Grundsätzlich sind diese Sportarten auf öffentlichen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet. Allerdings sind die in jedem Bundesland zahlreich erlassenen Verordnungen zu beachten, die die Ausübung ihrer Art oder dem Ausmaß nach erheblich beschränken können.[33]

Wie im Straßenverkehr, gibt es auch beim Schiffsverkehr bzw. Ausüben von Wassersportarten, genaue Fahrregeln. Diese Vorschriften sind in der Seen- und Fluss- Verkehrsordnung[34] normiert. Außerdem konkretisiert die SFVO das SchFG in einigen Bereichen.[35]

2.5. Beschränkung der Wassernutzung

2.5.1. Durch Wasserrechtsbehörde - Bewilligungsverfahren

Die Wasserrechtsbehörden sind unter bestimmten Umständen befugt, die Nutzung der Gewässer zu beschränken oder gar zu untersagen.

Dabei muss als erster Schritt immer geklärt werden, ob die Nutzung unter den Tatbestand des Gemeingebrauchs (§ 8 WRG) zu subsumieren ist. Ist dies der Fall, so ist eine Beschränkung ausgeschlossen.

[...]


[1] Autengruber/Kahl, Wasserrechtsgesetz 1959, in Rath-Kathrein/Weber (Hg), Besonderes Verwaltungsrecht8 (2013) 125 (129).

[2] http://www.oesterreich.com/de/sport/freizeitsport/wassersport (18.11.2015).

[3] Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 215/1959 i.d.F. BGBl I 54/2014.

[4] Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz - SchFG), BGBl I 62/1997 i.d.F. BGBl I 61/2015.

[5] Bundesgesetz vom 3.Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl 440/1975 i.d.F. BGBl I 102/2015.

[6] Anmerkung: Werden Personenbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich in der männlichen oder weiblichen Form verwendet, so schließt dies das jeweils andere Geschlecht mit ein.

[7] Oberhöller, WasserLos in Tirol (2006) 138 f.

[8] Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 5/1945 i.d.F. BGBl I 102/2014.

[9] Das Versteinerungsprinzip besagt, dass der Begriff des „Wasserrechts" in jener Bedeutung zu verstehen ist, welche ihm nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Kompetenzverteilung (01.10.1925, Versteinerungszeitpunkt) zugekommen ist. Dabei ist auf die damalige einfachgesetzliche Lage Rücksicht zu nehmen. Neue Regelung fallen nur unter diesen Kompetenztatbestand, wenn sie dem Inhalt nach dem Rechtsgebiet (hier: Wasserrecht) systematisch zugehören.

[10] Akyürek, Wasserrecht, in Raschauer/Wessely (Hg), Handbuch Umweltrecht (2010) 236 (239).

[11] Autengruber/Kahl, Wasserrechtsgesetz 125 f; vgl. §§ 98 ff WRG.

[12] Die Gesichtspunkttheorie besagt, dass ein Lebenssachverhalt aus unterschiedlicher Perspektive von verschiedenen Gesetzgebern geregelt werden kann.

[13] Akyürek, Wasserrecht, 239.

[14] Walter/Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 (1987) 459.

[15] Vgl. § 132 SchFG.

[16] Muzak, Binnenschifffahrtsrecht, in Bauer (Hg), Handbuch Verkehrsrecht (2009) 453 (456).

[17] § 287 ABGB: Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.

[18] Oberhöller, WasserLos 143.

[19] Autengruber/Kahl, Wasserrechtsgesetz 129.

[20] Akyürek, Wasserrecht 239.

[21] § 4 Abs 2 WRG.

[22] Volgger, Öffentlich-rechtliche Aspekte zur Privatisierung und Liberalisierung der Wasserwirtschaft (2004) 65. Oberhöller, WasserLos 144. Heim, Die Parteien im Wasserrecht (2008) 12.

[25] Oberleitner/Berger, WRG-ON1.03 § 5 Rz 1 (Stand 25.11.2015, rdb.at).

[26] Autengruber/Kahl, Wasserrechtsgesetz 131.

[27] Vgl. § 105 WRG.

[28] Autengruber/Kahl, Wasserrechtsgesetz 132 f.

[29] Darunter fällt z.B. das Überdecken einer freigespülten PVC-Wasserleitung mit 20cm Beton, wenn die Leitung ansonsten zu brechen droht (VwGH 26.06.2012, 2010/07/0236).

[30] Akyürek, Wasserrecht 245.

[31] Oberleitner/Berger, WRG-ON1.03 § 6 Rz 1 (Stand 28.11.2015, rdb.at).

[32] Muzak, Binnenschifffahrtsrecht, 457 f. Hattenberger, Canyoning, Paddeln, Rafting und Floßfahren, in Hinteregger/Reissner (Hg), Trendsportarten und Wegefreiheit (2005) 175 (201 f).

[34] Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl II 98/2013 i.d.F. BGBl II 46/2015.

[35] Kocholl, Wasser-, Regatta- und Yachtsport im Binnenschifffahrt^- und Seerecht, ZVR 2012, 228 (229).

Ende der Leseprobe aus 55 Seiten

Details

Titel
Ausübung von Wassersport aus öffentlich-rechtlicher Perspektive
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
Note
1
Autor
Jahr
2016
Seiten
55
Katalognummer
V375009
ISBN (eBook)
9783668522831
ISBN (Buch)
9783668522848
Dateigröße
754 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Österreichisches Recht, Tiroler Landesrecht
Schlagworte
ausübung, wassersport, perspektive
Arbeit zitieren
Mag. BSc Elisabeth Kuster (Autor:in), 2016, Ausübung von Wassersport aus öffentlich-rechtlicher Perspektive, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/375009

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Ausübung von Wassersport aus öffentlich-rechtlicher Perspektive



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden