Kontraktdesign und Kontraktlaufzeiten


Hausarbeit, 2017

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. DEFINITION UND ABGRENZUNG VON VERTRÄGEN UND VERTRAGSLAUFZEITEN

3. TARIFWAHL UND ZEITINKONSISTENZ
3.1 TARIFWAHL
3.2 PRECOMMITENT UND ZEITINKONSISTENZ
3.3 CHANCEN UND RISIKEN DER ZEITINKONSISTENZ

4. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Verbraucher sehen sich in der heutigen Zeit regelmäßig einer großen Fülle an unter- schiedlichen Verbraucherverträgen gegenüber. Aus neoklassischer Sicht wäre zu erwarten, dass gut informierte Verbraucher nur Geschäfte eingehen mit denen sie ihren persönlichen Nutzen maximieren können. In der Praxis ist allerdings ein kont- räres Verhalten zu beobachten. Danach gehen die Verbraucher vermehrt Geschäfts- verträge ein, die nicht ihren Nutzen maximieren. Insbesondere die Bewertung des heutigen und des zukünftigen Nutzens scheint bei der Vertragsentscheidung eine essentielle Rolle zu spielen. Der gegenwärtige Konsum erfährt, getreu dem Motto „lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“, immer wieder den Vor- zug vor dem zukünftigen Konsum. Das auf den ersten Blick schwer nachvollziehbare Entscheidungskalkül der Individuen kann unter Berücksichtigung von verhaltens- ökonomischen Ansätzen eine erste Erklärung liefern. Die vorliegende Arbeit be- schäftigt sich daher mit dem Thema der Vertragsgestaltung und der -laufzeit zwi- schen Verbrauchern und Unternehmern unter Berücksichtigung verschiedener ver- haltensökonomischer Aspekte. Die Brisanz des Themas der vertraglichen Gestaltung und der Laufzeit ist nicht nur anhand der zunehmenden gesellschaftlichen Komplexi- tät ersichtlich. Auch die Möglichkeiten und die Gefahren, die sich hieraus für die Gesellschaft ergeben, rücken die Thematik weiter in den Fokus des öffentlichen Inte- resses. Das Ziel dieser Arbeit ist es daher, neben der neoklassischen Ansicht, insbe- sondere die verhaltensökonomischen Erklärungsansätze für das Verhalten von Ver- brauchern zu liefern. Im ersten Kapitel der Arbeit erfolgt ein kurzer Überblick über die rechtliche Abgrenzung der einzelnen Vertragstypen, sowie die Schutzbedürftig- keit der Verbraucher bei Verbraucherverträgen auf nationaler Ebene und auf Ebene der Europäischen Union. Daraufhin werden die Begrifflichkeiten aus ökonomischer Perspektive abrissartig dargelegt und an einem Fallbeispiel verdeutlicht.

Das zweite Kapitel liefert verhaltensökonomische Erklärungsansätze für das Ent- scheidungskalkül von Individuen. Dabei wird eingangs mithilfe des Tarifwahlbias erklärt, welche Probleme sich für die Verbraucher bei der Wahl des für sie optimalen Tarifs ergeben. Des Weiteren wird die Prospect Theorie herangezogen, um das Ver- harren der Verbraucher in dieser suboptimalen Situation zu erklären. Der zweite Teil des Kapitels beschäftigt sich mit den zeitlich inkonsistenten Präferenzen der Indivi- duen und dem Versuch dieses durch Precommitments zu unterbinden. Als theoreti- sches Erklärungsmodell dient dabei das Discounted-Utility Modell und die Erweite- rung anhand der hyperbolischen Diskontierung. Daraufhin wird die Theorie mit Zuhilfenahme eines Fallbeispiels von Ashraf/ Karlan und Yin (2006) untermauert. Im letzten Teil des zweiten Kapitels soll untersucht werden, welche Chancen und Risiken die Zeitinkonsistenz der Verbraucher tatsächlich hervorruft. Hierbei soll mit Zuhilfenahme von Beispielen das Ergebnis belegt werden. Abschließend erfolgt die Zusammenfassung der Arbeit. Insoweit sollen die Ergebnisse kritisch gewürdigt und eine Schlussfolgerung gezogen werden.

2. Definition und Abgrenzung von Verträgen und Vertragslaufzeiten

Durch die immanente Bedeutung von Verträgen bei nahezu allen Geschäftsbezie- hungen hat der deutsche Gesetzgeber in den §§ 145 - 157 des Bürgerlichen Gesetz- buchs (BGB) grundlegende und für alle Vertragstypen verbindliche Bestimmungen getroffen. Danach ist ein Vertrag ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstim- menden und mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindes- tens zwei Personen besteht. Der Begriff des Rechtsgeschäfts verlangt wiederum min- destens eine Willenserklärung, die entweder alleine oder zusammen mit anderen Tat- sachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt. Die Willenserklärung ist dabei die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. Neben den eben genannten allgemeinen Vorschriften, hat der Gesetzgeber einzelne Vertragstypen inzident geregelt. In diesen Fällen gibt es entweder grobe Anhaltspunkte zur interessengerechten Regelung oder konkrete und für beide Seiten bindende Vorschriften (vgl. Rudkowski 2016: 21, 92). Das zweite Buch des BGB enthält beginnend mit § 433 BGB bis § 853 BGB insofern eine nicht abschließende Auflistung der einzelnen Schuldverhältnisse. Unter diesen eigens ge- regelten Vertragstypen zählen zu den wichtigsten unter anderem der Kaufvertrag nach § 433 BGB, der Mietvertrag gemäß § 535 BGB, der Dienstvertrag nach § 611 BGB und der Werkvertrag nach § 631 BGB (vgl. Meyer 2006: 35 f.). Während die exemplarisch genannten Regelungen für die Unternehmer und die Verbraucher gleichermaßen gelten, existieren spezielle Vorschriften, die das Hauptaugenmerk auf den Verbraucherschutz legen. Den Kern dieser Verbraucherschutzregelungen bildet §§ 312 ff. BGB. Hiernach kommt dem Verbraucher eine besondere Schutzbedürftig- keit zu, welche ihm eine vorvertragliche Informationspflicht zusichert und ihm das Widerrufsrecht der eigenen Vertragserklärung ermöglicht. Ein Anspruch auf diese Rechte besteht nur bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Ver- braucher geschlossen wurden. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr als schutzbedürftig an. Des Weiteren soll der Verbraucher dadurch geschützt werden, dass Allgemeine Geschäftsbedin- gungen (AGB) der Kontrolle der §§ 307 ff. BGB standhalten müssen, um rechts- wirksamer Bestandteil eines Vertrags werden zu können. Die in § 307 BGB enthalte- ne Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln soll den Verbraucher durch das Gebot von Treu und Glauben vor unangemessenen Benachteiligungen bewahren. Daneben sehen §§ 308, 309 BGB konkrete Klauselverbote vor, die die Generalklausel des § 307 BGB präzisieren sollen. In § 309 Nr. 9 BGB normiert der Gesetzgeber die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen, also solchen Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleis- tungen zum Gegenstand haben. Danach beträgt die maximale Vertragslaufzeit zwei Jahre. Eine stillschweigende und automatische Vertragsverlängerung darf maximal 12 Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf dabei nicht länger als drei Monate umfassen (vgl. Rudkowski 2016: 15, 79; Eichhorn et al. 2016: 24 f., 35-38). Auf der Ebene der Europäischen Union wurden 1985 bis 1999 die ersten Richtlinien (RL) zum Verbraucherschutz implementiert. Diese umfassen Haustürgeschäfte (RL 85/ 577/ EWG), Verbraucherkredite (RL 87/ 102/ EWG), Pauschalreisen (RL 90/ 314/ EWG), missbräuchliche Vertragsklauseln (RL 3/ 13/ EWG), Timesharing (RL 94/ 47/ EWG), Fernabsatzverträge (RL 97/ 7/ EG), Verbrauchsgüterkaufverträge (RL 99/ 44/ EG) und die sogenannte E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/ 31/ EG) (vgl. Ken- ning et al. 2017: 393 f.; Eichhorn 2016: 26).

Aus ökonomischer Perspektive kann zwischen vollständigen und unvollständigen Verträgen unterschieden werden. Vollständige Verträge enthalten alle möglichen Umweltzustände und die daraus resultierenden Konsequenzen. Die eingetretenen Umweltzustände sind für alle beobachtbar, was dazu beiträgt, dass es keine Informa- tionsasymmetrien oder Schwierigkeiten der Verifizierbarkeit gibt. In der Praxis sind vollständige Verträge allerdings kaum vorzufinden, da sie zum einen schwer durch- zusetzen und zum anderen mit hohen Kosten verbunden sind. Unvollständige Verträ- ge weisen bewusste Lücken im Informationsgehalt auf. Dabei werden Umweltzu- stände mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit aus Kostengründen außer Acht gelas- sen. Auch der Gesetzgeber hat die Problematik unvollständiger Verträge und damit einhergehender Informationsasymmetrien erkannt und daher hier regulierend einge- griffen. Nach Art. 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sind Unternehmer verpflichtet Verbraucher über alle nicht eindeutigen Umstände eines Vertragsinhalts in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise im Vorfeld zu informieren (vgl. Scholtis 2013: 28 f.).

3. Tarifwahl und Zeitinkonsistenz

Ungeachtet des besonderen Stellenwerts des Verbrauchers in den Augen des Gesetz- gebers und den inhärenten Verpflichtungen für die Unternehmer, ist zu beobachten, dass Verbraucher weiterhin unvorteilhafte Geschäftsbeziehungen eingehen. Das nachfolgende Kapitel geht daher näher auf die Verhaltensweisen und die Beweg- gründe der Verbraucher bei Geschäftsbeziehungen ein. Der Fokus liegt vor allen Dingen auf der Tarifwahl und der Zeitinkonsistenz der Verbraucher. Das neoklassi- sche Menschenbild des rationalen und informierten Homo oeconomicus, der seine Präferenzen nur am eigenen Wohl ausrichtet, stößt in der praktischen Anwendung immer wieder an seine Grenzen. Es erscheint daher als unabdingbar die neoklassi- sche Ansicht durch verhaltensökonomische Erklärungsansätze zu ergänzen. Die Ver- haltensökonomik ermöglicht wichtige Einblicke in das tatsächliche Entscheidungs- kalkül von Individuen. Anhand dieser Ergänzung kann das durchaus systematisch anmutende Fehlverhalten von Individuen besser abgebildet und entsprechende Hand- lungsempfehlungen ausgesprochen werden (vgl. Enste et al. 2016: 7 f.).

3.1 Tarifwahl

Steht ein Individuum vor der Wahl eines Tarifs, wäre aus neoklassischer Sicht die Wahl eines die Konsumentenrente maximierenden Tarifs zu erwarten. Ein solcher Tarif müsste die gewählte Nutzeneinheit zu den geringsten Kosten gewährleisten. In der Realität ist zu beobachten, dass die Konsumenten einen Tarif wählen der ihre Konsumentenrente nicht maximiert. In solchen Fällen liegt dann ein Tarifwahlbias vor. Dieser kann wiederum in einen Flatrate- und einen Pay-per-use Bias unter- schieden werden. Kann sich der Konsument durch die Wahl eines Tarifs mit einem niedrigeren, pauschalen Güterbündel monetär besser stellen, ohne seine gegebene Nutzenmenge zu verringern, handelt es sich um einen Flatrate-Bias. Stellt sich der Konsument dagegen durch die Wahl eines höheren, pauschalen Güterbündels mone- tär besser, liegt ein Pay-per-use Bias vor. Als Musterbeispiel kann hier die Nutzung von Fitnessstudios genannt werden. Obwohl in der Regel ein Pay-per-use Tarif güns- tiger wäre, entscheiden sich die meisten Nutzer für einen Flatrate Tarif. Ein ähnliches Verhalten ist bei der Entscheidung der Konsumenten zwischen den verschiedenen Internet- und Mobilfunktarifen zu beobachten, bei dem der Flatrate und der Pay-per-use Bias empirisch nachgewiesen werden konnten (vgl. Lambrecht/ Skiera 2006: 589, 593; Vigna/ Malmendier 2006: 1 f., 22). Zentrale Gründe für das Auftre- ten eines Flatrate-Bias sind aus verhaltensökonomischer Sicht der Überschätzungsef- fekt, der Taxametereffekt, der Versicherungseffekt und der Bequemlichkeitseffekt. Der Überschätzungseffekt besagt, dass Kunden ex-ante bei der Wahl des Tarifs einen zu hohen zukünftigen Bedarf prognostizieren, welcher ex-post nicht realisiert wird. Der Taxametereffekt beschreibt die Gegebenheit, dass Kunden die Nutzung von Pro- dukten mehr genießen können, wenn sie die fälligen Kosten ex-ante beglichen haben. Beim Versicherungseffekt nehmen die Kunden bewusst höhere Kosten in Kauf, um Kalkulations- und Planungssicherheiten im Austausch zu erhalten. Der Bequemlich- keitseffekt geht davon aus, dass es den Kunden zu mühsam erscheint sich mit den unübersichtlichen Tarifstrukturen zu befassen. Die aus Kundensicht zu hohen Such- kosten verhindern eine Recherche der Kunden nach dem für sie besten Tarif oder führen zum Beibehalten des bestehenden, eventuell teureren, Vertrags (vgl. Krämer/ Wiewiorra 2012: 30).

Ein weitgehend in der Telekommunikations- und Versicherungsbranche verbreiteter Tarifansatz ist der Cost-Cap Tarif. Diese Tarifform kann als ein Hybrid, bestehend aus dem Flat- Rate und des Pay- per- use Tarif, verstanden werden. Bis zu einer vor- her festgelegten Kostengrenze verhält sich der Tarif wie ein Pay-per-use Tarif. Nach Erreichen dieser Grenze können keine weiteren Kosten entstehen, was dem Flatrate- gedanken entspricht. Der erste Cost-Cap Tarif wurde erstmals 2009 durch die O2/ Telefonica in Deutschland verwendet. Kunden zahlten 0,15 €/ Minute für Telefonge- spräche, allerdings wurden die Kosten bei 60,00 € gedeckelt. Obwohl die Kosten pro Minuten deutlich über dem Marktdurchschnitt von 0,09 €/ Minute lagen, führte die Einführung des Cost-Cap Tarif zu steigenden Kundenzahlen für O2/ Telefonica. Der Erfolg führte zu Nachahmern bei der Konkurrenz. Auch bei dieser Form des Tarifs maximieren die Nutzer ihre Konsumentenrente nicht, da sie im Vergleich zu anderen Pay-per-use Tarifen für die gleiche Leistung mehr zahlen und im Gegensatz zum Flatrate Tarif immer noch die Kosten im Hinterkopf haben(vgl. Köhler et al. 2014: 162). Die eingeschränkte Rationalität der Individuen verursacht nicht nur einen Ta- rifwahlbias.

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Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Kontraktdesign und Kontraktlaufzeiten
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Note
2,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
17
Katalognummer
V376709
ISBN (eBook)
9783668539266
ISBN (Buch)
9783668539273
Dateigröße
823 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verträge, Wettbewerbspolitik, Verbraucherschutz, Zeitinkonsistenz, TARIFWAHL, PRECOMMITENT
Arbeit zitieren
Jasmin Mak (Autor:in), 2017, Kontraktdesign und Kontraktlaufzeiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/376709

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