Universität Augsburg
Lehrstuhl für Politikwissenschaft
Hauptseminar „Parteiendemokratie in der BRD“
Innerparteiliche Demokratie
Partei - Fraktion - Abgeordneter
Ein demokratieschädliches Spannungsverhältnis?
Schriftliche Ausfertigung des Referates / Hausarbeit
Referent / Verfasser: Kanelakis Nikolaos
HF: Politikwissenschaft (Diplom) /
NF: Kommunikationswissenschaft
9. Semester / Wintersemester 2003 / 2004
Inhaltsverzeichnis Seite 2
I. Einleitung Seite 3
II. Rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen Seite 3
Parteien Seite 3
Fraktionen Seite 5
Mandatsträger Seite
Das Spannungsdreieck „Partei - Fraktion - Mandatsträger“ Seite 6
1. Das Spannungsverhältnis „Partei n Fraktion“ Seite 7
2. Das Spannungsverhältnis „Partei / Fraktion n Mandatsträger“ Seite 7
IV. Personal- und Positionsverflechtung am Beispiel von CSU und SPD in Augsburg Seite 10
1. Die CSU Augsburg Seite 10
2. Die SPD Augsburg Seite 12
V. Bewertung Seite 13
Quellen Seite 14
I. Einleitung
Der Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist - im Rahmen des Hauptseminars “Parteiendemokratie in der BRD” - das Spannungsverhältnis zwischen Partei, Fraktion und Abgeordneten, respektive Mandatsrtägern.
Die Analyse erfolgt unter dem Aspekt der innerparteilichen Demokratie mit der These: Die freie und nur dem Gewissen verpflichtete Ausübung öffentlicher Mandate, ist im Rahmen und aufgrund der Verschränkung von Parteien, Fraktionen und den darin agierenden Mandatsträgern, nicht oder nicht mehr gegeben.
Zunächst werden kurz die rechtlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen analysiert, welche das Wirken und Zusammenspiel von Parteien, Fraktionen und Mandatsträgern auf den verschiedenen föderativen Ebenen regeln.
Im zweiten Teil der Arbeit wird konkret das Spannungsdreieck “Partei – Fraktion – Mandatsträger” mit den jeweiligen Wechselbeziehungen dargestellt. Daran schließt sich eine Untersuchung zum quantitativen und qualitativen Ausmaß von Personalverflechtung in der Praxis an. Zu diesem Zweck erfolgt eine beispielhafte Veranschaulichung anhand der jeweiligen Personalsituation in den Parteiorganisationen von CSU und SPD in der Stadt Augsburg.
II. Rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen
1. Parteien
“Parteien sind auf Dauer angelegte, freiwillige Organisationen, die politische Partizipation für Wähler und Mitglieder anbieten, diese in politischen Einfluss transformieren, indem sie politisches Personal selektieren, was wiederum zur politischen Integration und zur Sozialisation beiträgt und zur Selbstregulation führen kann, um damit die gesamte Legitimation des politischen Systems zu befördern.”1
Wie von Alemann feststellt, ist in Deutschland der Parteienstaat rechtlich gesehen am “nachhaltigsten (...) internalisiert”.2 Die elementaren Regelungen finden sich im Grundgesetz (GG) sowie im Parteiengesetz (PartG) und in den Wahlgesetzen.3
In Art. 21 (1) GG wird der für die Parteien wichtige Auftrag zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes festgeschrieben. Des weiteren ist festgelegt, dass die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen zu entsprechen hat. Ergänzt werden die Regelungen des Grundgesetzes durch das Parteiengesetz. Darin finden sich in acht Unterabschnitten nähere Einzelheiten und Konkretisierungen. Neben den im ersten Abschnitt festgelegten allgemeinen Bestimmungen zu den Aufgaben der Parteien und dem Parteienbegriff, enthält das Parteiengesetz in einem zweiten Abschnitt Vorgaben für die innere Ordnung, welche auch maßgeblich für die innere Demokratie sind. Der dritte Abschnitt des Parteiengesetz enthält die Bestimmung, “dass für die Kandidatennominierung anlässlich von Wahlen die entsprechenden Wahlgesetze gelten.”4 Das Thema der Parteienfinanzierung wird in den Abschnitten vier bis sechs behandelt. Hier werden Wahlkampfkostenerstattung, Chancenausgleich der Parteien und Rechenschaftslegung geregelt.
Die zwei übrigen Abschnitte enthalten Vorschriften zum Verbotsvollzug verfassungswidriger Parteien sowie die Schlussbestimmungen. Die innere Organisation der Parteien ist in deren Satzungen bzw. Organisationsstatuten festgelegt. Dort wird unter anderem geregelt wie die wahlmäßige Besetzung von Parteiämtern zu erfolgen hat. Beachtenswert ist hierbei, dass die Satzung der CSU in § 46 (8) konkrete Regelungen hinsichtlich der Vermeidung von Ämterhäufung enthält. Das Organisationsstatut der SPD enthält keine derartige Bestimmung.
Darüberhinaus regeln die Parteisatzungen in ihren Beitrags- und Finanzordnungen, wie hoch die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sind. Üblicherweise haben bei allen Parteien die Mandatsträger besondere Mandtatsträgerabgaben zu leisten.
2. Fraktionen
Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) gibt für Fraktionen die folgende Definition:
“Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei (...) angehören”5.
Während es für die Parteien ausführliche Regelungen im Grundgesetz und im Parteiengesetz gibt, finden die Fraktionen des Bundestages nur in Art. 53a GG (Gemeinsamer Ausschuss) Erwähnung. Weitere Bestimmungen finden sich im Abgeordnetengestz (AbgG) sowie in der GOBT.
[...]
1 Zitat nach: von Alemann, Ulrich: Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Leske + Budrich, Opladen, 2003, S. 11
2 Vgl. und Zitat nach: von Alemann, a.a.O., S. 81
3 Vgl. von Alemann, a.a.O., S. 81
4 Zitat nach: von Alemann, a.a.O., S. 87
5 Zitat nach §10 (1) GOBT
Arbeit zitieren:
Nico Kanelakis, 2005, Innerparteiliche Demokratie, München, GRIN Verlag GmbH
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