Inhaltsverzeichnis
I.
Einleitung S. 1
II.
Rechtsverst ändnis und Rechtpraxis bei Friedrich dem Großen
1. Das Rechtsverständnis 2
2. Die Rechtspraxis 3
III.
Der Müller-Arnold-Prozess
1. Der Prozessverlauf 4
2. Das Eingreifen Friedrichs des Großen 6
3. Die Beurteilung des Prozesses
a) Die zeitgenössische Rezeption 9
b) Die Bewertung in der Forschung des 20. Jahrhunderts
9
IV.
Ausblick und Fazit: Die preußische Justizreform 12
Quellenverzeichnis S. 15
Literaturverzeichnis S. 15
II
Nach dem Tode Friedrichs des Großen schlug für sechs preußische Richter die Stunde der Wiedergutmachung. Der König hatte sie am Neujahrstag des Jahres 1780 höchstpersönlich wegen Rechtsbeugung verurteilt. Doch sein Nachfolger, Neffe Friedrich Wilhelm II., verlautbarte am 14. November 1786, dass auf die Betroffenen „nicht der geringste Verdacht einer begangenen Ungerechtigkeit“ falle; die gegen sie ergangenen Strafmaßnahmen seien „die Folgen eines Irrtums, wozu der ruhmwürdige Justizeifer Unseres in Gott ruhenden Onkels Majestät durch unvollständige […] Berichte übel unterrichteter und präoccupierter Personen verleitet worden“ sei.
In der Tat hatten diese Richter nur das außerordentliche Pech gehabt, mit den berühmtberüchtigten Prozessen des Müllers Arnold befasst zu sein, über welche der Rechtsphilosoph Rudolf Stammler geschrieben hat: „Es dürfte kaum einen gerichtlichen Streit in Sachen des bürgerlichen Rechtes gegeben haben, der Preußen, Deutschland, ja Europa in gleich starke Aufregung versetzt hätte.“ Der Strafrechtslehrer und Rechtshistoriker Eberhard Schmidt hat die Affäre dagegen schlicht eine „Justizkatastrophe“ genannt. In der vorliegenden Arbeit soll das Hauptaugenmerk neben einer kurzen Darlegung des Prozessverlaufs vor allem auf der Frage liegen, worin die Signifikanz dieses Falles liegtim Hinblick auf die Rechtspraxis unter Friedrich dem Großen einerseits und im Hinblick auf die preußische Justizreform andererseits. Wie sah das Rechtsverständnis Friedrichs aus, und welche Rolle billigte er sich persönlich im preußischen Rechtssystem zu? Was bewog ihn, höchstselbst in den Müller-Arnold-Prozess einzugreifen? Was waren die mittelbaren und unmittelbaren Folgen seines Eingreifens? Welchen Einfluss hatten die Ereignisse auf die festgefahrenen Bestrebungen zu einer Justizreform? Ein Ausblick auf die Rechtskodifikation im Preußischen Allgemeinen Landrecht soll abschließend die weitreichenden Folgen des Müller-Arnold-Prozesses andeuten.
1
1) Das Rechtsve rständnis
Obwohl die Rechtsprechung zu den anerkannten Hoheitsrechten des absoluten Herrschers gehörte, und es diesem daher zustand, an Stelle der Gerichte selbst Recht zu sprechen, hatte Friedrich auf dieses Recht schon früh verzichtet. In seinem politischen Testament von 1752 hatte er zum Ausdruck gebracht: „Ich habe mich entschlossen, niemals in den Lauf des gerichtlichen Verfahrens einzugreifen; denn in den Gerichtshöfen sollen die Gesetze sprechen, und der Herrscher soll schweigen, “ d.h. die Rechtsfindung sollte gesetzeskonform und unparteiisch erfolgen. 1 In seinem zweiten politischen Testament von 1768 betonte Friedrich wiederum, dass es dem Herrscher nicht zustehe, „bei den Entscheidungen der Prozesse seine Autorität zu benutzen; die Gesetze sollen allein regieren und die Pflicht der Souveräne beschränke sich darauf, sie zu schützen.“ Weiter finden sich in Friedrichs rechtspolitische m Programm, wie aus den politischen Testamenten und anderen einschlägigen Schriften ersichtlich wird, immer wieder die Forderung nach einer „prompten Justiz“, d.h. die Verkürzung der Verfahren aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen „zum besten des Landes“ und der Betroffenen. Als zwingende Voraussetzung für eine wohlfunktionierende Rechtsprechung galt ihm des Weiteren eine widerspruchsfreie Kodifikation der Gesetze. Es sollten möglichst wenige und eindeutig abgefasste Gesetze sein. 2 Auch die Humanisierung der Strafrechtspflege erschien als dringendes Gebot aufgeklärter Rechtskultur. Der Grundsatz von Verhältnismäßigkeit von Verbrechen und Strafen sollte bei Wahrung des Abschreckungszwecks der Strafe befolgt werden. 3 Um die Integrität der Rechtsprechung zu gewährleisten, bedurfte es in Friedrichs Augen ständiger und regelmäßiger Kontrollen. Sein kritisches Menschenbild schloss besonders die Richter mit ein, um sich im Falle der Rechtsbeugung nicht „zum Komplizen des Verbrechens“ zu machen, wie es im politischen Testament von 1752 hieß. Dies führte zu regelmäßigen Visitationen der Provinzen durch zwei Räte des obersten Gerichtshofes. 4
1 Volz, Volz, Gustav Berthold (Hrsg.): Die Werke Friedrichs des Großen, Bd.8: Philosophische Schriften, etc.
Friedrich v. Oppeln-Bronikowski, Berlin 1913, S. 118.
2 Friedrich der Große: Regierungsformen und Herrscherpflichten, S. 230. Siehe auch Kapitel x über die
Justizreform in diesem Essay.
3 Ibid, S. 230: „Die Strafe darf niemals schwerer als das Vergehen sein, Gewalt nie an die Stelle der Gesetze
treten.“
4 Friedrich der Große: Politisches Testament [1752], S. 465.
2
Als oberstem Gerichtsherr lag ihm die Justiz besonders am Herzen, was vielleicht schon daraus zu ersehen ist, dass er beide seiner politischen Testamente mit Ausführungen über die Rechtspflege einleitet.
2) Die Rechtspraxis
In seiner Funktion als „erster Richter, erster Feldherr, erster Finanzbeamte, und erster Minister“ des Staates praktizierte Friedrich als aufgeklärt-absolutistischer Herrscher ein System der Selbstregierung. 5 Als oberstem Gerichtsherr oblag ihm daher besonders der Bereich der Strafrechtspflege, in der er sich mittels des sogenannten Bestätigungsrechtes in seiner richterlichen Eigenschaft ständig betätigen musste. 6 In dieser Funktion gewann Friedrich gerade im Strafrecht einen gewissen Grad an Erfahrung, was unter der Einwirkung des Humanismus zu Reformen im Strafvollzug führte. So erließ Friedrich bereits drei Tage nach seiner Thronbesteigung eine Kabinettsorder zur Abschaffung der Folter - ein Novum in der Weltgeschichte. 7 Von ähnlicher Bedeutung war die Einführung des kriminalpolitisch wichtigen Prinzips der Proportionalität von Verbrechen und Strafe, was unter anderem zu einer erheblichen Beschränkung der Todesstrafe führte, deren Zahl auf einen Jahresdurchschnitt von 14 bis 15 zurückging. 8 In den Mittelpunkt des preußischen Strafensystems rückte unter Friedrich stattdessen die Freiheitsstrafe - ein wesentlicher Schritt zur Humanisierung und Rationalisierung der Strafrechtspflege. 9 Zwar waren Haftstrafen in Preußen schon seit dem 17. Jahrhundert häufiger verhängt worden, i m Vordergrund hatten aber nach wie vor die „peinlichen“ Leibes- und Lebensstrafen gestanden. Der theokratische Vergeltungsgedanke und das Ziel einer durch Härte abschreckenden „Generalprävention“ waren die Grundgedanken des alten preußischen Strafrechts noch unter Friedrichs Vater gewesen. 10
5 Formal handelt es sich dabei um die Fortsetzung der von Friedrich Wilhelm I. bereits eingeführten „Regierung
aus dem Kabinett heraus“, die den König von den Ministern trennte und zur Eigenentscheidung des Königs
aufgrund der ihm vorgelegten Akten führte.
6 Alle Strafurteile von schwerwiegender Bedeutung, vor allem Todesurteile, wurden dem König zur Überprüfung
vorgelegt.
7 Schmidt, S. 31. Bei bestimmten Verbrechen wie der Crimen Laesae Maiestatis, Landesverrat, u.ä.
schwerwiegenden Verbrechen war die Folter bis 1754 in Gebrauch.
8 Schmidt, S. 32. Verhängt wurde die Todesstrafe weiterhin bei Mord, Giftmischerei, Straßenraub, Kindestötung,
Brandstiftung und Verleitung zur Desertion. Die Hinrichtungsart des Säckens für Kindesmörderinnen wurde
gänzlich verboten.
9 Ibid, S. 33.
10 Brand, Peter: Preußen. Zur Sozialgeschichte eines Staates. Eine Darstellung in Quellen, Hamburg 1986,
Kapitel „Rechtspflege“ S. 180-189.
3
Arbeit zitieren:
Romy Schinske, 2004, Friedrich der Große als gerechter Herrscher? Der Müller-Arnold-Prozess und seine Folgen, München, GRIN Verlag GmbH
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