Hausarbeit EU-Recht „Das Europäische Parlament“
Inhaltsverzeichnis:
1. Entstehung des Europäischen Parlaments
2. Das Europäische Parlament Heute
3. Das Europäische Parlament - Organ der Europäischen
Union
3.1 Aufgaben des Europäischen Parlaments
3.2 Rechte des Europäischen Parlaments
3.2.1 Gesetzgebungsrechte
3.2.2 Haushaltsrechte
3.2.3 Kontrollrechte
4. Gesetzgebungsverfahren in der EU
4.1 Mitwirkungsrecht
4.2 Zusammenarbeit von Rat und Parlament
4.3 Anhörung des Parlaments
5. Das Europäische Parlament in Zukunft
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Hausarbeit EU-Recht „Das Europäische Parlament“
1. Entstehung des Europäischen Parlaments
Im Jahre 1951 gründeten die sechs Staaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande in Paris die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, kurz EGKS. Im Gründungsvertrag heißt es, die sechs Staaten seien entschlossen, „durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren“. 1
1952 trat erstmals die „Gemeinsame Versammlung“ in Straßburg zusammen. Mitglieder waren 78 Abgeordnete aus den nationalen Parlamenten der sechs Mitgliedstaaten. Die Versammlung hatte nur beratende Funktion, also keine Gesetzgebungsrechte.
1957 gründeten die sechs EGKS-Staaten in Rom die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM). In der EWG wurde die gemeinsame Politik vom Bereich Kohle und Stahl auf weitere Bereiche ausgedehnt, z.B. auf die Landwirtschaft, die Fischerei, das Verkehrswesen, das Wettbewerbsrecht und den Außenhandel. Die Mitgliedstaaten beschlossen innerhalb von zwölf Jahren einen gemeinsamen Markt zu bilden, einen Binnenmarkt.
1958 war die beratende Versammlung der Parlamentarier nun für alle drei Gemeinschaften zuständig. Sie hatte 142 Abgeordnete, aber nicht mehr Befugnisse als früher. Die Versammlung gab sich erstmals selber den Namen „Europäisches Parlament“. In den EG-Verträgen findet sich die Bezeichnung jedoch erst seit 1986. 2
1 vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ( Europa 2002, Juli 2000) S.24 f.
2 vgl. Grupp / Löffler ( Europa 2000, März 2000) S.14 f.
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2. Das Europäische Parlament Heute
Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg. Im Juni 1979 wurde das Europäische Parlament erstmals in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt. Seitdem wählen die rund 375 Millionen Europäer aus 15 Ländern alle fünf Jahre ein Parlament. Die letzten Wahlen waren im Juni 1999, die nächsten werden im Juni 2004 sein. Gewählt werden insgesamt 626 Abgeordnete. Die Zahl der Abgeordneten aus jedem Mitgliedstaat ist in den Verträgen festgelegt. Deutschland hat zum Beispiel 99 Abgeordnete, Frankreich, England und Italien jeweils 87, Österreich 21 und Belgien nur sechs. Nach dem Beitritt weiterer Staaten kann die Anzahl der Abgeordneten auf höchstens 700 steigen. Die Abgeordneten schließen sich in den acht übernationalen Fraktionen zusammen. Die Sitzordnung im Plenarsaal richtet sich also nicht nach den nationalen Delegationen, sondern nach der Fraktionszugehörigkeit. Die größte Fraktion ist derzeit die christdemokratische mit 233 Mitgliedern. 3
Abbildung 1: Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Das Parlament wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten für jeweils die Hälfte einer Legislaturperiode, also für zweieinhalb Jahre. Seit dem 20. Juli 1999 ist die Französin Nicole Fontaine Parlamentspräsidentin. Das Präsidium ist das administrative Leitungsorgan des Hauses, das zuständig ist für den Haushalt des Parlaments, für Personal- und Organisationsfragen. Ihm gehören neben dem Präsidenten 14 Vizepräsidenten an sowie fünf Quästoren mit beratender Stimme, die mit Statuts-, Verwaltungs- und Finanzfragen der Mitglieder betraut sind. Sie alle werden ebenfalls für eine Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt. 4
3 vgl. http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm
4 vgl. Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Europäischen Parlaments ( Das Europäische Parlament, März 2000) S.1 ff.
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3. Das Europäische Parlament - Organ der Europäischen Union
Die Europäische Union ist kein Staat und hat daher auch keine Verfassung, die vorschreibt welche Organe die Staatsaufgaben erfüllen müssen und wie diese Aufgaben auf die Organe verteilt werden.
In der Europäischen Union schreiben die Gründungsverträge in ihrem neuesten Stand vor, welche Aufgaben die Union hat und von welchen Organen diese Aufgaben wahrgenommen werden. Die Organe der EU sind:
• das Europäische Parlament
• der Rat der Europäischen Union
• die Europäische Kommission
• der Europäische Gerichtshof
• der Europäische Rechnungshof
• der Europäische Rat
In der Europäischen Union werden Rechtsakte erlassen, die Gesetzeskraft erlangen. In den Bereichen gemeinschaftlicher Politik sind es vor allem Verordnungen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gültig werden. In anderen Politikbereichen sind es Richtlinien, die von den jeweiligen nationalen Parlamenten in Gesetzesform gebracht werden müssen.
Die Europäische Kommission hat die Pflicht Gesetzesentwürfe, die sogenannten Vorschläge, auszuarbeiten und vorzulegen. Gleichzeitig führt sie auch aus, was die beschlossenen Gesetze auf Unionsebene verlangen. Das Europäische Parlament und der Rat der EU sind die Gesetzgeber und die Haushaltsbehörde der EU. 5
3.1 Aufgaben des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Union direkt gewählt und ist somit Interessensvertreter der Menschen in der EU. Das Europäische Parlament soll sich für den sozialen Ausgleich im Binnenmarkt, den Abbau der Arbeitslosigkeit, gleichgewichtiges Wachstum, Umweltschutz, Gleichstellung von Mann und Frau, Rechte der Frauen, Förderung der Jugend in Schule, Ausbildung und Freizeit, sowie den Schutz der Verbraucher einsetzen.
5 vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ( Europa 2002, Juli 2000) S.33 f.
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Arbeit zitieren:
Daniel Mauritz, 2001, Das Europäische Parlament, München, GRIN Verlag GmbH
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