Bernd Harder (2369758) Proseminar „Soziale Ungleichheit“
2. Einleitung
In dieser Hausarbeit versuche ich die Frage zu klären, ob, bzw. in welchem Maße die These zutrifft, welche besagt, dass die so genannte „Klassenjustiz“ durch Benachteiligung von Angehörigen der Unterschicht für die Überrepräsentation der Unterschicht in den Kriminalstatistiken verantwortlich ist.
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Richtungen von Erklärungsansätzen zur Entstehung von Kriminalität: Zunächst ist dies der relativ neue Ansatz des Labeling-Approach (ab den 1970er Jahren), welcher schichtspezifische Kriminalitätsraten als Ergebnis ungleicher Strafverfolgung ansieht und somit die These der Klassenjustiz impliziert. Einen völlig anderen Ansatzpunkt haben die herkömmlichen soziologischen Theorien abweichenden Verhaltens, wozu beispielsweise die Anomietheorie oder die Subkulturtheorien zählen und die lediglich den Täter, dessen soziales Umfeld und die jeweiligen schichtspezifischen Lebensumstände analysieren.
Diese zwei grundsätzlich verschiedenen Theorien möchte ich in dieser Arbeit gegenüberstellen und sie auf ihre Stichhaltigkeit in Bezug auf die Klassenjustiz-These überprüfen.
Hierzu werde ich zunächst auf polizeiliche Kriminalstatistiken eingehen, um zu belegen, dass, und in welcher Ausprägung die vermeintlich schichtspezifische Kriminalität tatsächlich gegeben ist.
Anschließend werde ich den Begriff der „normativen Sozialkontrolle“ definieren, da dies für das weitere Verständnis bezüglich des Labeling-Approaches von Bedeutung sein wird. Auch möchte ich auf den historischen Hintergrund und die Bedeutung der Begrifflichkeit „Klassenjustiz“ eingehen.
Sind diese Grundlagen geklärt, wende ich mich den eigentlichen Inhalten und Aussagen der soziologischen Kriminaltheorien zu.
Um diese Inhalte zu überprüfen, werde ich anschließend auf die unterschiedlichen Ergebnisse der so genannten Hell- und Dunkelfeldkriminalität eingehen. Die Hellfeldkriminalität spiegelt hierbei lediglich Straftaten wieder, die durch öffentliche Kontrollorgane angezeigt werden, wohingegen die Dunkelfeldkriminalität jene Kriminalität aufzeigt, die nicht zur Anzeige gebracht wird.
Entscheidend für die Frage nach der Klassenjustiz wird es sein, die Erfassungs- und Selektionsmechanismen während des Kriminalisierungsprozesses näher zu beleuchten. Zum Schluss werde ich die erlangten Ergebnisse bewerten und versuchen zu einem Fazit bezüglich der eingangs erläuterten These zu kommen.
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3. Die Kriminalstatistik zur schichtspezifischen Kriminalität
In diesem Abschnitt werde ich zunächst anhand von Kriminalstatistiken untersuchen, ob es tatsächlich eine schichtspezifische Kriminalität gibt.
Die Analyse der polizeilichen Kriminalstatistiken stellt wohl die beste Möglichkeit dar, Aussagen über Zusammenhänge zwischen sozialer Schichtung und Kriminalität zu treffen. Die Statistiken werden anhand von Zahlen aufgestellt, die aus schriftlichen Aufzeichnungen von Polizei(Anzeigestatistiken) und Justiz(Verurteilten- und Vollzugsstatistiken) hervorgehen. Die öffentlich zugängigen jährlichen Kriminalstatistiken von BKA und LKA lassen jedoch leider die Variable der sozialen Herkunft außer Acht. (vgl. www.bka.de) Man könnte es zwar wagen, aufgrund der eindeutig ungleich verteilten Straftaten nach ethnischer Herkunft, auch auf die soziale Herkunft zu schließen, da ausländische Mitbürger in starkem Maße in der Unterschicht angesiedelt sind, doch dies würde größtenteils auf Mutmaßungen beruhen und wäre unwissenschaftlich.
Ich möchte daher im Folgenden auf eine Statistik aus dem Seminartext (vgl. Geißler 1994, 161) zurückgreifen:
Eine recht allgemein gehaltene Kriminalstatistik, die die Straftaten nicht nach Art der Tat unterscheidet, wurde in einer westdeutschen Großstadt erstellt, wobei hier 1000 Tätern anhand der Variablen Bildung, Einkommen und Beruf, einer von sechs Schichten zugeordnet werden konnten. Folgendes Ergebnis ergab sich aus den polizeilichen Erkenntnissen: Von allen straffällig gewordenen Personen gehören lediglich 0,4% der Oberschicht, 1% der oberen Mittelschicht, 3 % der mittleren Mittelschicht und 6% der unteren Mittelschicht an. Die obere Unterschicht ist jedoch mit 34% aller Täter vertreten, die untere Unterschicht gar mit 56%. Mit fast 90% ist die Unterschicht also deutlich überrepräsentiert, wohingegen die Mittel- und Oberschichten zusammen mit gerade einmal ca.10% unterrepräsentiert sind. Betrachtet man nun die Täter unter dem Aspekt des Berufsstandes, stellt man fest, dass über zwei Drittel der Personen den Arbeitern zugerechnet werden, wobei ca. 50% dieser Personengruppe keiner geregelten Arbeit nachgeht.
Nun lässt sich sicher darüber streiten, ob diese Zahlen auf das gesamte Land übertragbar sind, jedoch geben andere Statistiken ähnliche Ergebnisse wieder und sprechen eine ebenso deutliche Sprache.
Es ist also eine eindeutig schichtspezifische Kriminalität anhand von Kriminalstatistiken nachzuweisen, wobei die Unterschicht in starkem Maße überrepräsentiert ist. Im Folgenden gilt es nun zu klären, ob tatsächlich eine so genannte „Klassenjustiz“ für diese Überrepräsentation von Angehörigen der Unterschicht verantwortlich ist.
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4. Die Notwendigkeit normativer Sozialkontrolle
Doch zunächst müssen wir uns Gedanken darüber machen, was überhaupt Kriminalität ist, bzw. warum die Gesellschaft bestimmte Verhaltensmuster als solche deklariert. Hierzu scheint es sinnvoll auf den Begriff der normativen Sozialkontrolle näher einzugehen. Normen beschreiben hierbei nach Spittler „wiederkehrende situationsbedingte Verhaltensanforderungen“(zitiert nach Lamnek 1999, 16), die von einer bestimmten Personengruppe als allgemein verbindlich angesehen werden. Diese können je nach Gruppenzugehörigkeit stark variieren. Ein ideales gesamtgesellschaftliches Normsystem wäre Eines, welches von Mitgliedern aller sozialen Gruppen in gleichem Maße akzeptiert werden könnte.
Zur Entstehung und Institutionalisierung normativer Sozialkontrolle Da der erwähnte Idealtypus eines Normsystems in der Regel nicht existiert und soziale Gruppen sich hinsichtlich der Akzeptanz gesellschaftlicher Normen unterscheiden und Einzelpersonen gar Normlosigkeit aufweisen können(vgl. Lamnek 1999, 108), bedarf es einer Kontrolle der Einhaltung der Normen zum Schutz aller Gesellschaftsmitglieder. Die Sozialkontrolle bezeichnet eben diese Mittel, mit denen die Gesellschaft Herrschaft über die sie bildenden Menschen ausübt und Verhaltenskonformität erreicht. (vgl. Kaiser 1997, 40). Diese Sozialkontrolle wird immer dann sanktionierend aktiv, wenn Mitglieder der Gesellschaft von der Norm abweichendes Verhalten aufzeigen um ein friedliches und für alle Gesellschaftsmitglieder sicheres Leben gewährleisten zu können. Hierzu werden staatliche Ordnungshüter geschaffen(Polizei, Justizsystem), deren Aufgabe es ist die Sozialkontrolle durchführen und abweichendes Verhalten zu verfolgen und bei Bedarf zu sanktionieren.
Damit ein jedes Mitglied der Gesellschaft über die von ihm verlangten Verhaltensanforderungen aufgeklärt ist, bedarf es der Institutionalisierung der Normen. In kleineren Gemeinschaften befolgen die einzelnen Mitglieder möglicherweise noch von sich aus die aufgestellten Normen. Schwierigkeiten entstehen jedoch in einer komplexen Gemeinschaft, da hier das Individuum überfordert ist, jede festgeschriebene Norm zu überblicken und von selbst einzuhalten. In jeder komplexen Gesellschaft bedarf es daher Verträgen, Satzungen und Konventionen, um den Kern der Gemeinsamkeiten innerhalb der Gesellschaft zu wahren. (vgl. Lamnek 1999, 27) Die Verhaltenskontrolle und entsprechend Sanktionierung abweichenden Verhaltens wird durch diese „Gesellschaftsverträge“ institutionalisiert.
Interessant wird im weiteren Verlauf der Arbeit sein, wie sich diese institutionalisierte normative Selbstkontrolle, auf die schichtspezifische Kriminalität auswirkt. Es stellt sich die
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Frage ob eine generell geringe Akzeptanz gesellschaftlicher Normen in den Unterschichten zu einer gesteigerten Kriminalitätsrate bei deren Angehörigen führt, oder aber Unterschichtangehörige in der Strafverfolgung und Sanktionierung generell benachteiligt werden, wie es eine „Klassenjustiz“ implizieren würde.
Um diese Frage näher beleuchten zu können, halte ich es für sinnvoll, mich im nächsten Abschnitt zunächst der Geschichte und Bedeutung des Begriffes der „Klassenjustiz“ zu widmen.
5. Der historische Begriff der Klassenjustiz
5.1 Das zugrunde liegende Modell der Klassengesellschaft
Geht man davon aus, dass eine Klassenjustiz vorhanden, so ist es scheint es mir notwendig, den Begriff der Klasse, bzw. der Klassengesellschaft näher zu erläutern. Marx geht von folgender Sachlage aus: »Die Geschichte aller bisherigen Gesellschaften ist die Geschichte von Klassenkämpfen. (zitiert nach MEW 4, 462). Zu jedem Entwicklungsstadium der Gesellschaft gehörte eine unterdrückte Klasse, die mit ihrer körperlichen Arbeit den Reichtum schuf, und eine herrschende Klasse, die den Reichtum kontrollierte.
In der modernen kapitalistischen Gesellschaft nun, besitzt der Unternehmer die Fabriken, in denen der Arbeiter einen Job aufnehmen muss, wenn er über die Runden kommen will. Die herrschende Klasse der Eigentümer von Produktionsgütern hat die Kontrolle über jenen Teil des Reichtums, der übrig bleibt, nachdem die Grundbedürfnisse der Arbeiter gestillt sind. Marx formuliert dies folgendermaßen: “In der gesellschaftlichen Produktion ihres Lebens gehen die Menschen bestimmte notwendige, von ihrem Willen unabhängige Verhältnisse ein, Produktionsverhältnisse, die einer bestimmten Entwicklungsstufe ihrer materiellen Produktivkräfte entsprechen. Die Gesamtheit dieser Produktionsverhältnisse bildet die ökonomische Struktur der Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich juristischer und politischer Überbau erhebt, und welcher bestimmten gesellschaftlichen Bewusstseinsformen entspricht.“(zitiert nach MEW 13, 8ff.)
Unter einer Klasse versteht Marx Kategorien von Menschen, die sich in gleichen Eigentums-, Rechts- und Herrschaftsverhältnissen zu den Produktionsmitteln befinden. In der kapitalistischen Gesellschaft wird der Besitz von Kapital nun zum entscheidenden Faktor sozialer Ungleichheiten.
Bei aller berechtigten Kritik an Marx, muss man feststellen, dass die Klassen im Marx’schen bzw. marxistischen Sinne durchaus noch existieren, denn es gibt nach wie vor Produktionsmittelbesitzende und Nichtproduktionsmittelbesitzende.
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Arbeit zitieren:
Harder Bernd, 2005, Die These von der 'Klassenjustiz' bzw. dem 'Klassenrecht' vor dem Hintergrund schichtspezifischer Kriminalität, München, GRIN Verlag GmbH
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