Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis ..........................................................................................................IV
I Einleitung 1
II Änderungen im europäischen Kartellrecht 2
2.1 Ausgangsstrukturen des EU-Kartellrechts 2
2.2 Ursachen der Reform 3
2.3 Überblick kartellrechtlicher Neuerungen 4
2.4 Ökonomische Beurteilung 5
III Neuordnung der EU-Fusionskontrolle 7
3.1 Änderungen in der Zuständigkeitsverteilung 7
3.1.1 Gründe für die Reformierung der Kompetenzregelungen 8
3.1.2 Kompetenzallokation in der EU: ökonomische Anforderungen 8
3.1.3 Zuständigkeits- und Verweisungsprinzipien nach alter und neuer Ordnung 9
3.1.4 Ökonomische Wirkungen 10
3.2 Verfahrensrechtliche Neuregelungen 12
3.2.1 Motive für die Reformierung der Durchführungsvorschriften 12
3.2.2 Zeitlicher Anmelderahmen Durchführungsfristen 13
3.2.3 Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse der Kommission 14
3.2.4 Bewertung verfahrensrechtlicher Änderungen 15
3.3 Neuer materiellrechtlicher Prüfungsmaßstab 17
3.3.1 Gegenüberstellung der Untersagungskriterien im Kontext der Reform 17
3.3.2 Motive für die Einführung des SIEC-Tests 20
3.3.3 Bewertung der Reform des Prüfungskriteriums unter dem Aspekt der
Rechtssicherheit 22
3.3.4 Politische Konsequenzen und Lösungskonzepte 25
3.4 Berücksichtigung von Effizienzgewinnen in der EU-Fusionspraxis 27
3.4.1 Gründe für eine Effizienzverteidigung im Rahmen der Fusionskontrolle 28
3.4.2 Wahl des optimalen Wohlfahrtsstandards 29
3.4.3 Anforderungen an Effizienzen in der EU 31
3.4.4 Effizienzarten und ihre Berücksichtigung gemäß den Merger Guidelines 32
3.4.4.1 Rationalisierungseffekte Economies of Scale und Scope 33
3.4.4.2 Beschaffungsvorteile 35
3.4.4.3 Reduktion von X-Ineffizienzen 35
3.4.4.4 Technischer Fortschritt 36
3.4.5 Ökonomische Kosten- Nutzen-Aspekte 38
IV Schlussbetrachtung 42
Literaturverzeichnis 45
Abkürzungsverzeichnis
AAS Ex-ante-Anmeldesystem AG Aktiengesellschaft BASF Badische Anilin- & Soda-Fabrik AG CC UK Competition Commission, Wettbewerbsbehörde
Großbritanniens CMCR Compensating Marginal Cost Reduction CSDP Creation or Strengthening of Dominant Positions, Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung EC European Community, vgl. EG ECN European Competition Network, Europäisches Wettbewerbsnetz EG Europäische Gemeinschaft(en) EGV EG-Vertrag EU Europäische Union EuG Europäischer Gerichtshof erster Instanz EuGH Europäischer Gerichtshof EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWN Europäisches Wettbewerbsnetz, vgl. ECN F&E Forschung und Entwicklung FKVO Verordnung Nr. (EWG) 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 21.12.1989, geändert am 20.01.2004 durch die Verordnung Nr. (EG) 139/2004 ("EG- Fusionskontrollverordnung") FTC US Federal Trade Commission, Wettbewerbsbehörde in den USA
GE General Electric GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen HHI Hirschman-Herfindahl-Index ICN International Competition Network, Netz internationaler Wettbewerbsbehörden Lloyds TSB Lloyds Trustee Savings Bank Ltd. Limited NWB Nationale Wettbewerbsbehörden PLS Ex-post-Legalausnahmesystem
II
SIEC Significant Impediment of Effective Competition, Wesentliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs SLC Substantial Lessening of Competition, Wesentliche Verminderung des Wettbewerbs UK United Kingdom, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland US(A) United States (of America), Vereinigte Staaten von Amerika
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Trade Off-Modell von Williamson (1969) Seite 29
IV
I Einleitung
Taggleich mit der Erweiterung der Europäischen Union (EU) auf 25 Mitgliedsstaaten tritt am 01.05.2004 eine umfassende Reform der europäischen Wettbewerbspolitik in Kraft. Die zu- meist als Modernisierung präsentierte Anpassung wettbewerbspolitischer Strukturen offenbart
sich in Wahrheit als "das umfangreichste Reformpaket ihrer Geschichte" 1 eines zuvor langjäh- rig weitestgehend unverändert gebliebenen Systems. Begleitet von einer ausgeprägten Dis- kussion steht die europäische Wettbewerbspolitik, die zum einen auf der Stufe der Generaldi- rektion Wettbewerb der Europäischen Kommission, zum anderen darunter liegend auf der Ebene der nationalen Wettbewerbsinstitutionen der einzelnen Mietgliedsstaaten wie bei-
spielsweise dem Bundeskartellamt vollzogen wird, 2 neuen Herausforderungen, Problemstel- lungen und Fragen gegenüber, die vor allem von Unternehmensseite, aus Sicht der Rechts- sprechung und unter ökonomischen Gesichtspunkten kritisch hinterfragt werden. Von den vier Handlungsfeldern der europäischen Wettbewerbspolitik, zu denen die Zusammenschlusskon- trolle, das Kartellrecht, die Marktliberalisierung sowie die EU-Beihilfekontrolle zählen, ste-
hen dabei im Rahmen der Reform die beiden erstgenannten Bereiche im Fokus. 3 So wird nach vierzig Jahren Kartellpraxis die neue Kartellrechtsverordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages (EGV) in der EU verabschiedet, die die alte Rege-
lung Nr. 17/62 ersetzen soll. 4 Ein grundlegend neues verfahrensrechtliches System sowie weitreichende Dezentralisierungstendenzen offenbaren die kartellpolitische Neupositionie-
rung als "the most comprehensive antitrust reform undertaken since 1962" 5 .
Im Bereich der Fusionspolitik gibt die Europäische Kommission am 11.12.2001 in ihrem
"Grünbuch über die Revision der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates" 6 den Anstoß für eine Reformierung der europäischen Zusammenschlusskontrolle. Die Änderungen in der seit 01.05.2004 geltenden neuen EG- Fusionskontrollverordnung (FKVO) Nr. 139/2004 beziehen sich dabei nicht nur auf Verfahrensgesichtspunkte, sondern umfassen auch Aspekte des Ver- weisungssystems und des materiellrechtlichen Prüfungsmaßstabs. Das "most far-reaching
1 Budzinski, O./ Christiansen, A. (2004), S. 6.
2 Vgl. Budzinski, O. (2004c), S. 40ff.
3 Vgl. Jennings, J. P. (2004), S 2.
4 Vgl. van Zutven, A./ Urlus, H. (2004), S. 1.
5 Szafran, D. (2004), S. 1.
6 Im Grünbuch diskutiert die Kommission mögliche Veränderungen der Fusionskontrollverordnung für eine Optimierung des europäischen Fusionsrechts unter Effizienzgesichtspunkten im Hinblick auf Erfahrungswerte und unter Berücksichtigung neuer Herausforderungen. Die Formulierung konkreter Problematiken und mögli- cher Lösungsansatze soll Interessengruppen zur Stellungnahme auffordern. Vgl. Europäische Kommission (2001a), S. 1.
1
reform package of its merger control regime" 7 umfasst zudem auch Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, die die Neueinführung einer Effizienzverteidigung in der EU
vorsehen. 8 So wird die neue Ära der europäischen Fusionspolitik vor allem vor dem Hinter-
grund steigender Effizienz und besserer ökonomischer Fundierung präsentiert. 9 Das Ziel meiner Arbeit ist, die Änderungen in der europäischen Wettbewerbspolitik aufzuzei-
gen, um sich mit diesen im Folgenden unter ökonomischen Aspekten auseinander-zusetzen.
Aus Veranschaulichungsgründen erfolgt dabei eine Aufteilung nach den jeweiligen themati-
schen Reformabschnitten. So werden in Kapitel II, nach Darlegung der Grundlagen des euro-
päischen Kartellrechts in Abschnitt 2.1, die Motive der Reform besprochen (Abschnitt 2.2).
Danach werde ich einen Überblick über die einzelnen Änderungen in der neuen Kartellver-
ordnung geben (Abschnitt 2.3), um diese zum Schluss aus ökonomischer Sicht zu bewerten
(Abschnitt 2.4). Kapitel III bezieht sich auf die Neuordnung der Zusammenschlusskontrolle.
So wird die Zuständigkeitsverteilung in Abschnitt 3.1 erörtert, gefolgt von Fragen des Verfah-
rensrechts in Abschnitt 3.2. Kapitel 3.3 befasst sich mit dem Aspekt des materiellrechtlichen
Prüfungsmaßstabs unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Das Kapitel 3.4 thematisiert
die Neueinführung einer Effizienzverteidigung im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle.
Die wesentlichen Kernthesen der Arbeit werden in Abschnitt IV zusammengefasst und durch
einen Ausblick auf zukünftige Auswirkungen der Reform ergänzt.
II Änderungen im europäischen Kartellrecht
2.1 Ausgangsstrukturen des EU-Kartellrechts
Die grundlegenden Vorschriften des europäischen Wettbewerbsrechts in bezug auf den Han-
del zwischen den Mitgliedsstaaten, Artikel 81 und 82 EGV, bleiben im Rahmen der Reform
unverändert. Danach sind gemäß Artikel 81 (1) EGV Vereinbarungen zwischen Unterneh-
men, die vor allem Preise, Mengen, Quoten oder Gebiete zum Gegenstand haben, gesetzes-
widrig, sofern sie den Wettbewerb zwischen den Staaten der Europäischen Union beeinträch-
tigen. Ausnahmen gelten für Kartelle, die gemäß Artikel 81 (3) EGV die folgenden vier Vor-
aussetzungen erfüllen: Absprachen, die die Produktion oder Distribution von Waren fördern
oder zu einer Verbesserung des technischen bzw. wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, sind
erlaubt, sofern sie den Konsumenten an dem aus dem Kartell resultierenden Gewinn ausrei-
chend beteiligen. Ferner dürfen keine wettbewerbskonformeren Maßnahmen zur Erreichung
7 Blessing, M. (2003), S. 43.
8 Vgl. Díaz, F. E. G. (2004), S. 177.
9 Vgl. Budzinski, O. (2004a), S. 4.
2
der dem Kartell zugrunde liegenden Ziele existieren. Die Vereinbarung soll zudem nicht dazu
geeignet sein, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren auszu-
schalten. Gemäß alter Regelung gilt dabei das so genannte Ex-ante-Anmeldesystem (AAS).
Das heißt, jedes Kartell muss für eine Freistellung nach Artikel 81 (3) EGV bei der Kommis-
sion angemeldet werden, die dann über eine exklusive Entscheidungsbefugnis verfügt. 10 Artikel 82 EGV verbietet die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Dies beinhal-
tet beispielsweise das Setzen von Dumpingpreisen oder die Schaffung von Marktzutrittsbar-
rieren. Für eine Verfahrenseinleitung kann dabei entweder die Kommission oder ein nationa-
les Gericht angerufen werden, welches dann über die Kausalität der Verletzung sowie damit
zusammenhängend über die Verhängung von Geldbußen entscheidet. 11
2.2 Ursachen der Reform
Bei der Anwendung des Artikels 81 (3) EGV gemäß der Verordnung Nr. 17/62 hat die Euro-
päische Kommission, wie bereits dargelegt, das alleinige Initiativrecht, wohingegen Artikel
81 (1) und 82 EGV auch von den einzelstaatlichen Behörden und Gerichten angewandt wer-
den dürfen. Infolge einer steigenden Zahl von Kartellanmeldungen werden durch dieses zent-
ralisierte Anmelde- und Genehmigungssystem erhebliche personelle und sachliche Ressour-
cen bei der Kommission beansprucht. Angesichts der Osterweiterung der EU wird zudem mit
einer Zunahme der zu bearbeitenden Fälle gerechnet. 12 Außer dem Aspekt, dass ein erhöhter
bürokratischer Aufwand unter Kosten- und Transparenzgesichtspunkten nachteilig ist, 13 be- steht eine gravierende Diskrepanz in der Tatsache, dass die meisten Anmeldungen zu Geneh-
migungen führen, was damit erklärt wird, dass sich die Offenlegung eines Kartells nur bei
gesetzeskonformen Kooperationen lohne, während wettbewerbswidrige Absprachen geheim
gehalten würden. So würden die Ressourcen der Kommission zum größten Teil für die Bear-
beitung dieser wettbewerbsunschädlichen Kooperationen verwendet werden, wodurch eine
suboptimale Ressourcenallokation entstehe, da die aktive Bekämpfung schwerwiegender
Hardcore-Kartelle, wie beispielsweise bei dem Fall der Vitaminkartelle 14 , nicht mehr im aus-
10 Eine Ausnahme gilt gemäß den so genannten Gruppenfreistellungsverordnungen, nach denen bestimmte Kar- tellgruppen von vornherein von der Anmeldung befreit werden. Vgl. ganzer Absatz Lomas, P./ Long, N. (2004), S. 1f. oder Zinsmeister, U./ Lienemeyer, M. (2002), S. 332.
11 Vgl. Lomas, P./ Long, N. (2004), S. 2.
12 Anzumerken ist jedoch, dass sich die Anzahl der Anmeldungen nur bis 1998 stark erhöht hat, während sie danach um ca. 50% zurückgegangen ist. Vgl. Budzinski, O./ Christiansen, A. (2004), S. 2.
13 Vgl. Rodríguez, T. (2004), S. 5.
14 Hier handelt es sich um den in 2001 aufgedeckten Fall wettbewerbswidriger Preis- uns Marktaufteilungsab- sprachen von Vitaminherstellern aus Japan und Europa, wie z. B. Hoffmann-La Roche AG, BASF AG oder Daiichi Pharmaceutical Co Ltd. Die von der Kommission verhängten Geldstrafen belaufen sich dabei auf 855,22 Mio. Euro. Vgl. Europäische Kommission (2001b), S. 1.
3
reichenden Maße vollzogen werden könne. 15 Gerade im Hinblick auf einen globalisierungs- bedingten Druck zu effizienteren Regeln, Strukturen und Verfahren wird eine Modernisierung
der Verordnung Nr. 17/62 durch Anpassung an neue Bedingungen nach vierzig Jahren Kar-
tellpraxis und Wachstum der Europäischen Gemeinschaft von sechs auf 25 Mitglieder in Er-
wägung gezogen. 16
2.3 Überblick kartellrechtlicher Neuerungen
Kernstück der neuen kartellrechtlichen Verordnung ist die Dezentralisierung der Verantwor-
tungskompetenzen der Kommission vor allem in Hinblick auf Artikel 81 EGV durch Übertra-
gung von Zuständigkeiten zum einen an die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte
der Mitgliedsstaaten, zum anderen aber auch an die betroffenen Unternehmen bzw. ihre
Rechtsberatungen. 17 Das Hauptaugenmerk kartellrechtlicher Änderungen liegt dabei unzwei- felhaft auf der Einführung des Ex-post-Legalausnahmesystems (PLS) anstelle des AAS. So
entfallen sowohl die Pflicht, wie auch die Möglichkeit zur Anmeldung eines Kartells bzw.
kartellähnlicher Absprachen bei der Europäischen Kommission. Stattdessen werden die be-
troffenen Unternehmungen dazu angehalten, eigenständig über die Vereinbarkeit ihres Kar-
tells mit dem geltenden Recht zu entscheiden. 18 Für eine Erhöhung der Rechtssicherheit wer- den Bekanntmachungen zu den Grundsätzen der neuen Verordnung veröffentlicht und die
Möglichkeit zur informellen Beratung durch die Kommission eingeführt, wobei diese jedoch
unverbindlich ist und nur im Hintergrund des Gemeinschaftsinteresses gewährt wird. 19 Aus Sicht der Kommission können wettbewerbswidrige Absprachen folglich nicht mehr ex-ante
untersagt werden, sondern müssen von der Wettbewerbsbehörde nun im Rahmen von Ermitt-
lungen ex-post aufgedeckt werden, wobei das Hauptanliegen in der Aufklärung von schwer-
wiegenden Kartellverstößen mit negativen Wohlfahrtswirkungen für Verbraucher liegt. Für
diesen Zweck wird die Kronzeugenregelung, die einen Straferlass für das Kartellmitglied er-
möglicht, welches seine wettbewerbswidrige Vereinbarung freiwillig bei der Kommission
offen legt, ausgeweitet. 20 Eine Entlastung der Kommissionskapazitäten soll durch die Einwil- ligung zur ausnahmslosen Anwendung von Artikel 81 und 82 EGV durch nationale Wettbe-
werbsbehörden (NWB) und Gerichte erzielt werden. Hier wird zum einen die parallele An-
wendung des nationalen Rechts neben dem europäischen obligatorisch, zusätzlich müssen die
15 Vgl. Budzinski, O./ Christiansen, A. (2004), S. 2.
16 Vgl. Rodríguez, T. ( 2004), S. 5f. sowie auch Hamer, J. (2004), S. 9f.
17 Vgl. Montag, F./ Rosenfeld, A. (2003), S. 111.
18 Vgl. Budzinski, O./ Christiansen, A. (2004), S. 2 oder auch Ratliff, J. (2004), S. 20. Dabei obliegt die Beweis- last derjenigen Partei, die in diesem Rahmen einen Vorwurf erhebt. Vgl. Hamer, J. (2004), S. 12 bzw. Hossen- felder, S./ Lutz, M. (2003), S. 119.
19 Vgl. van Zutven, A./ Urlus, H. (2004), S. 1f.
4
Entscheidungen einzelstaatlicher Behörden bei grenzüberschreitenden Fällen mit der europäi-
schen Gesetzesauslegung harmonisieren, was z. B. durch Auskunfts- und Intervenierungs-
rechte der Kommission gewährleistet werden soll. 21 Damit wird der Vorrang des europäischen
vor dem nationalen Recht im Rahmen der Reform erhöht. 22 Das ECN (European Competition Network/ Europäisches Wettbewerbsnetz, EWN) wird als
Kooperationsnetzwerk für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Interpretation und
Anwendung des europäischen Kartellrechts für eine engere Zusammenarbeit zwischen den
NWB und der Kommission gegründet. Auch mit nationalen Gerichten kann die Kommission
nun intensiver kooperieren. 23 Im Rahmen der neuen Kartellrechtsverordnung werden außer- dem die Ermittlungsbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der Kommission gestärkt. So ist
diese beispielsweise dazu ermächtigt, einzelne Wirtschaftszweige zu überwachen, frühzeitige
Untersuchungen einzuleiten und höhere Geldstrafen bei Verstößen durchzusetzen. 24
2.4 Ökonomische Beurteilung
Zunächst einmal scheint der Übergang zum PLS ein plausibler Schritt für eine Senkung des
bürokratischen Aufwands und eine Erhöhung freier Kapazitäten bei der Kommission, die zur
Bekämpfung schwerwiegender Kartelle genutzt werden können, zu sein. Doch ist diese Maß-
nahme auf der anderen Seite auch mit Nachteilen verbunden.
Aus Sicht der Unternehmen kann trotz des Wegfalls der Aufwendungen für eine Anmeldung
eine steigende Rechtsunsicherheit angenommen werden, da die beteiligten Parteien infolge
der Abschaffung des AAS im Falle einer Kartellbildung nicht mehr mit Bestimmtheit voraus-
sagen können, ob der Ausnahmetatbestand vom Kartellverbot im Sinne des Artikels 81 (3)
EGV erfüllt wird. 25 Zwar existiert bereits eine umfassende Rechtsprechung zu der Anwen-
dung des Artikels 81 (3) EGV, jedoch erscheint z. B. unklar, zu welchem Zeitpunkt eine Prü-
fung erfolgt und wie Veränderungen der Unternehmensposition bewertet werden: wenn ge-
mäß alter Regelung eine Erlaubnis nur unter Berücksichtigung von vor der Kartellbildung
vorliegenden Informationen vorgenommen wurde, könnten jetzt Entwicklungen mitberück-
sichtigt werden, die die Unternehmen bei Kartellschließung nicht hätten vorhersehen kön-
20 Vgl. Budzinski, O./ Christiansen, A. (2004), S. 2.
21 Vgl. Garzaniti, L./ Gudofsky, J./ Moffat, J. (2004), S. 7f oder auch Ratliff, J. (2004), S. 20.
22 Vgl. Budzinski, O./ Christiansen, A. (2004), S. 2. Grundsätzlich dient jedoch die Zwischenstaatlichkeitsklausel als sachliches Abgrenzungskriterium für die Zuständigkeit der nationalen Behörden zur Europäischen Kommis-
sion. Im Allgemeinen ist dabei das europäische Recht anzuwenden, wenn der zwischenstaatliche Handel betrof-
fen ist und der Zusammenschluss damit gemeinschaftsweite Bedeutung einnimmt, andernfalls fällt der Fall in
den Zuständigkeitsbereich der einzelstaatlichen Behörden. Vgl. Hamer, J. (2004), S. 14.
23 Vgl. Garzaniti, L./ Gudofsky, J./ Moffat, J. (2004), S. 8 oder Hossenfelder, S./ Lutz, M. (2003), S. 123.
24 Vgl. Ratliff, J. (2004), S. 20 oder Hamer, J. (2004), S. 20ff.
25 Vgl. Jennings, J. P. (2004), S. 3.
5
nen. 26 Auch die Einführung der informellen Beratung durch die Kommission kann die Rechts- sicherheit nur in einem eingeschränkten Maße erhöhen, da diese zum einen nur bei einer be- grenzten Anzahl von Fällen möglich ist, zum anderen aber weder die Wettbewerbsbehörden,
noch die Gerichte bindet. 27 So kann angenommen werden, dass für eine Einschätzung der Vereinbarkeit des zugrunde liegenden Kartells mit dem geltenden Recht vermehrt auch Ex- pertenwissen eingeholt werden muss. Die daraus resultierenden Kosten sind den Vorteilen
eines geringeren bürokratischen Aufwands gegenüberzustellen. 28 Eine andere Diskrepanz entsteht dadurch, dass auf Grund der dezentralisierten Anwendung des Artikels 81 (3) EGV Zweifel an der einheitlichen Rechtsauslegung europäischer Wettbe- werbsregeln durch die unterschiedlichen einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichte aufkommen. Damit verbunden ist die Gefahr eines inhomogenen Rechtsschutzes innerhalb
der Europäischen Union, welche durch die Einführung des ECN gemindert werden soll. 29 Dennoch wird die Ansicht vertreten, dass eine übereinstimmende Rechtsanwendung nur ein- geschränkt möglich ist, vor allem auch wegen uneinheitlicher Verfahrensregeln und Beweis-
anforderungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten. 30 Speziell die im Zuge der Osterweiterung neu hinzugekommenen Länder haben zumeist wenig wettbewerbspolitische Erfahrung, so dass es bei der Anwendung europäischer Regeln zu Angleichungsproblemen kommen kann. Insgesamt gesehen kann dadurch ein Verfahrenswettbewerb zwischen den nationalen Wett- bewerbsbehörden entstehen, der die Wahrscheinlichkeit von "forum shopping", der willkürli-
chen Wahl der zuständigen Prüfungsbehörde, erhöht. 31 Zudem wird kritisiert, dass bei der Durchsetzung europäischer Regeln in nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten der Einfluss einzelstaatlicher Kartellnormen sinkt und in der Realität zu einer Zentralisierung des
europäischen Kartellrechts führt. 32 Mit dem Übergang zum Ex-post-System ergibt sich eine weitere beachtliche Problematik: dadurch, dass der Kommission wie auch den nationalen Wettbewerbsbehörden keine Daten- basis mehr über Kartellabsprachen vorliegt, wird die Aufklärung wettbewerbswidriger Ver-
einbarungen im Rahmen des PLS komplizierter. 33 Die Tatsache einer geringeren Entde-
26 Demnach dürfte eine permanente Marktabgrenzung notwendig werden. Am Praxisbeispiel der Gruppenfrei- stellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungs- Kartelle (F&E- Kartelle), bei der eine Marktabgrenzung
und Ermittlung von Marktanteilen für einen noch nicht existenten Markt zwingend ist, zeigt sich, wie komplex
eine solche Analyse werden kann. Vgl. Monopolkommission (1999), Rn. 34.
27 Vgl. Lomas, P./ Long, N. (2004), S. 2f.
28 Vgl. Montag, F./ Rosenfeld, A. (2003), S. 134.
29 Vgl. Budzinski, O./ Christiansen, A. (2004), S. 3.
30 Vgl. Zinsmeister, U./ Lienemeyer, M. (2002), S. 332.
31 Vgl. Gream, M. (2003), S. 24 und auch Rodríguez, T. (2004), S. 7.
32 Vgl. Budzinski, O./ Christiansen, A. (2004), S. 3.
33 Vgl. Monopolkommission (1999), Rn. 28.
6
Quote paper:
Swetlana Katolnik, 2005, Reform der europäischen Wettbewerbspolitik aus ökonomischer Perspektive, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Beurteilung horizontal...
Economy - Theory of Competition, Competition Policy
Scholary Paper (Seminar), 31 Pages
Die materiellen Eingreifkriterien im europäischen und im US-amerikanis...
Termpaper, 46 Pages
Business economics - Supply, Production, Logistics
Scholary Paper (Seminar), 18 Pages
Swetlana Katolnik's text Reform der europäischen Wettbewerbspolitik aus ökonomischer Perspektive is now available as a printed book
Swetlana Katolnik has published the text Reform der europäischen Wettbewerbspolitik aus ökonomischer Perspektive
Swetlana Katolnik has uploaded a new text
Entwicklung und Perspektiven der Europäischen Union
Festschrift für Professor Dr. ...
Bodo Knoll, Hans Pitlik
Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Mikroökonomie und Wettbewerbs...
Module der Volkswirtschaftsleh...
Lothar Wildmann
Europäische Wettbewerbspolitik und Beihilfenkontrolle
Eine Einführung
Ingo Schmidt, Andre Schmidt
Politik und Religion in der Europäischen Union
Zwischen nationalen Traditione...
Hartmut Behr, Mathias Hildebrandt
Ökonomische Analysen zu den Effekten von Aufsichtsrats- und Betriebsra...
Schmollers Jahrbuch, 131. Jg. ...
Joachim Wagner
Die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf ...
Olaf Scholz, Ulrich Becker
0 comments