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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 3
2.1 Entwicklung und Aufbau des sozialen
Dialogs als europäische Institution der
industriellen Beziehungen. 3
2.1.1 Grundlagen der europäischen
Sozialpolitik. S. 4
2.1.2 Die alte Form des sozialen Dialogs. 4
2.1.3 Die neue Form des sozialen Dialogs. 5
3.1 Allgemeine Kriterien zur Bestimmung der
Handlungsf ähigkeit der Sozialpartner. 5
3.1.1 Die Einflusslogik als
Begr ündung für die Handlungs-
f ähigkeit der Sozialpartner. 5
3.1.2 Die Mitgliedslogik als
Begr ündung für die Handlungs-
F ähigkeit der Sozialpartner. 7
3.2 Zwischenfazit. 8
4.1 Das wirtschaftlich-politische Umfeld der Sozialpartner
und dessen Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit. 9
4.1.1 Die veränderte Handlungsfähigkeit
der nationalen Verbände. 9
4.1.2 Die Handlungsfähigkeit der Sozialpartner. 10
4.1.2.1 Die Handlungsfähigkeit
des europäischen Ge-
werkschaftsbundes. S. 10
4.1.2.1 Die Handlungsfähigkeit
der UNICE. 11
4.2 Die Bedeutung der Handlungsfähigkeit der Sozialpartner
F ür den sozialen Dialog. 12
5.Ausblick und weiterer Forschungsbedarf. 13
6. Literaturverzeichnis S 14
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1. Einleitung
„Nationale Arbeitsbeziehungen, die aus dem Interaktions- und Interessengeflecht von Tarifparteien und staatlichen Agenturen resultieren, stehen vor einem Umbruch.“ (SÖRRIES 1999, S.13) Einer der Hauptgründe dafür ist die fortschreitende wirtschaftliche Internationalisierung bzw. Globalisierung. In neuen, transnationalen Wirtschaftsräumen wird ein grenzüberschreitender Handel mit Produkten und Dienstleistungen betrieben. (MÜLLER-JENTSCH 1997, S.318)
Es lassen sich vielfache Beweise dafür liefern, dass das Kapital sehr mobil ist, wodurch internationale Produktionsverbünde immer einfacher realisiert werden können. Diese Entwicklung wurde allerdings erst durch die Schaffung von supranationalen politischen Agenturen, wie z.B. der Europäischen Union, möglich. Die EU ist eine Organisation mit im Bereich der Wirtschaft ausgeprägten Regulierungs- und Steuerungsfunktionen, welche den Raum Europa zu einer in vielen Gebieten deregulierten Freihandelszone entwickelt hat. Hat aber auch eine sozialpolitische Integration Europas stattgefunden? Dieser Fragestellung soll nachgegangen werden, wobei sich der Fokus dieser Arbeit aber nur auf einen spezifischen Teil der Integration richtet, nämlich auf die „industriellen Beziehungen“.
Ist das Geflecht zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Agenturen des Staates historisch gesehen hauptsächlich national geprägt, so ist doch eine Neuausrichtung zu beobachten. Es gibt bereits supranationale Akteure der oben genannten Gruppen: Die Arbeitnehmer werden auf europäischer Ebene durch den „Europäischen Gewerkschafts-bund“ (EGB) vertreten. Er wurde 1974 gegründet und umfasst heute als Dachorganisation 78 nationale Gewerkschaftsbünde und 11 sektorale europäische Gewerkschaftsverbände. Die Arbeitgeber sind zusammen mit den Unternehmern organisiert. Unter den 35 Mitgliedsorganisationen der 1958 gegründeten „Union of industrial and employers’ confederation of Europe“ (UNICE) befinden sich daher sowohl nationale Arbeitgeberverbände als auch nationale Wirtschaftsverbände. Diese beiden europäischen Akteure der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden in der einschlägigen Literatur einheitlich als „Sozialpartner“ bezeichnet. Auf europäischer Ebene gibt es zwar noch andere Interessenvertretungen beider Seiten, ihnen kommt aber bisher lediglich eine untergeordnete Rolle zu. Zuletzt sind noch die Agenturen der EU als Akteur zu nennen, welche die Rahmenbedingungen für ein europäisches System von Arbeitsbeziehungen schaffen. Die bisher wichtigste Institution, die von der Union in diesem Zusammenhang geschaffen wurde, ist der sogenannte „soziale Dialog“.
Ziel dieser Arbeit soll es sein, eine mögliche Antwort auf die folgende Frage zu formulieren: „Sind die Sozialpartner überhaupt handlungsfähig, so dass der soziale Dialog eine praktisch bedeutsame Rolle im Rahmen der sozialen Integration Europas spielen kann?“ Dieser Frage ist zwar schon von anderen Autoren nachgegangen worden, jedoch soll die Beantwortung hier vor allem auf Grundlage von Erkenntnissen der Verbändeforschung erfolgen. Dabei orientiert sich die Argumentation vor allem an den Überlegungen von Bernd Sörries, der eine der wenigen Schriften zu diesem Thema veröffentlicht hat. (1999)
2.1 Entwicklung und Aufbau des sozialen Dialogs als europäische Institution der
Industriellen Beziehungen
Die „industriellen Beziehungen“ der Sozialpartner finden in einem institutionellen Rahmen statt, welcher durch die politischen Agenturen der Europäischen Union konstituiert wird. Nach Müller-Jentsch bilden diese Agenturen eine Arena, „einen Ort geregelter Konfliktaustragung und institutionalisierter Problemlösung, aber auch einen Kampfplatz...“ (MÜLLER- JENTSCH 1996, S.60f; zit. n. SÖRRIES 1999, S. 27) Entscheidend sind dabei vor allem die
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Rahmenbedingungen des europäischen Rechtsetzungsverfahrens, welche durch die Institutionen der EU, die Kommission, den Ministerrat und das Parlament festgelegt werden. Die Kommission tritt als agenda-setter auf, da sie das faktische Initiativ- und Vorschlagsmonopol für die Europäische Gesetzgebung besitzt. „Nur auf Initiative der Kommission kann der Ministerrat, in Zusammenarbeit mit dem europäischen Parlament, in sozialpolitischen (und anderen) Fragen Rechtsnormen erlassen.“ (MÜLLER-JENTSCH 1997, S. 323) Eine Zusammenarbeit zwischen der europäischen Kommission und den Sozialpartnern geschieht dabei nicht willkürlich, sondern durch den „sozialen Dialog“ in institutionalisierter Form. So ist es den privaten Akteuren möglich, aktiv in die europäische Arbeits- und Sozialpolitik einzugreifen und ein supranationales System der industriellen Beziehungen zu schaffen. Es soll nun kurz erläutert werden, was unter dem sozialen Dialog zu verstehen ist, und wie er sich entwickelt hat.
2.1.1 Grundlagen der europäischen Sozialpolitik
Grundlage der europäischen Sozialpolitik ist der EG-Vertrag, der sich auf die Sozialcharta von 1961 bezieht. Unter anderem soll gemäß Artikel 117 und Artikel 118 das Ziel verfolgt werden, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Unionsbürger zu verbessern. „Eigenständige Befugnisse weisen die oben genannten Artikel der Union nicht zu. Die rechtswissenschaftliche Bewertung kommt deshalb zu der Auffassung, dass der zentrale Art. 117 EGV des Sozialkapitels im wesentlichen programmatischen Charakter hat.“ (SÖRRIES 1999, S.31) In der Folgezeit rückte die Union von dieser grundlegenden Position ab, dabei wurde integrative Sozialpolitik jedoch nicht als individuelles Ziel gesehen, sondern als notwendige Folge der wirtschaftlichen Deregulierung. In den begrenzten sozialen Bereichen, in denen nicht den Mitgliedsstaaten, sondern der EU eine Zuständigkeit zugesprochen wurde, waren die regulativen Möglichkeiten der europäischen Kommission zudem begrenzt, denn es wurde die Einstimmigkeit als Entscheidungsverfahren zur Rechtsetzung im Ministerrat angewendet. Somit konnte jede Gesetzesinitiative durch das Veto eines einzelnen Landes gestoppt werden.
2.1.2 Die alte Form des sozialen Dialoges
Mit der Verabschiedung der „Einheitlichen Europäischen Akte“ 1987 wurde zum einen die qualifizierte Mehrheitsentscheidung in einigen politischen Bereichen eingeführt, wodurch die Prozesse kollektiver Entscheidungsfindung erleichtert und beschleunigt werden sollten. Zum anderen wurde mit der EEA der bisherige sozialpolitische Ansatz der Europäischen Union zumindest teilweise revidiert. Auf Grundlage der Zielsetzung, einen europäischen Binnenmarkt zu verwirklichen, wurde das Entscheidungsverfahren in einzelnen sozialen Bereichen in eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung umgewandelt, und, was für diese Arbeit entscheidend ist, die Institution des sozialen Dialogs geschaffen, welche die Sozialpartner von nun an enger in den Rechtsetzungsprozess einband. Der Artikel 118a geht auf die Initiative des damaligen Kommissionspräsidenten Delors zurück und beschreibt die Aufgaben der Kommission wie folgt: „Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erlässt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.“ (EG-V 1987, Art. 118a)
Diese erste Form des sozialen Dialogs verlief jedoch nur schleppend, denn sie führte lediglich zu einer Reihe gemeinsamer Stellungsnahmen der Sozialpartner, welche nicht bindend für zukünftige Entscheidungen und somit lediglich politisch-symbolischer Art waren. (KELLER 1999a).
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2.1.3 Die neue Form des sozialen Dialoges
Im Rahmen des Maastrichter Vertrages wurde dann aber der Vorschlag der Sozialpartner aufgenommen, ihren Einfluss auf die sozialpolitischen Entscheidungsprozesse zu stärken. Das neue Protokoll über Sozialpolitik garantierte „den Dachverbänden der Sozialpartner Konsultationsrechte bei Art und Inhalt geplanter Gemeinschaftsaktionen in einem relativ frühen Stadium des politischen Entscheidungsprozesses anstelle der bereits seit 1985 üblichen, nur rein informellen Anhörungsverfahren.“ (KELLER 1999b, S.556) Als besonders bedeutend einzuschätzen ist die erstmalige Möglichkeit der privaten europäischen Akteure, in eigenständige Verhandlungen einzutreten, die zu vertraglichen Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen können. (SÖRRIS 1999) Diese Vereinbarungen haben gemäß EG-V Vorrang gegenüber Vorschlägen der Kommission.
Zusätzlich wurden im Sozialprotokoll, welches später ohne wesentliche Änderungen in den Amsterdamer Unionsvertrag übernommen wurde, die Bereiche, in denen nur eine qualifizierte Mehrheit im Ministerrat notwendig ist, ausgedehnt. Zentrale Bereiche wie Entgelte, Koalitions- und Arbeitskampfrecht wurden jedoch weiterhin ausgeklammert.
3.1 Allgemeine Kriterien zur Bestimmung der Handlungsfähigkeit der Sozialpartner Um die praktische Handlungsfähigkeit der Sozialpartner im sozialen Dialog diagnostizieren zu können, muss zunächst allgemein untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen Verbände entstehen, und welche Zusammenhänge ihre Handlungsoptionen und ihre relative Stärke begründen.
Abgeleitet vom Grundgedanken der „principal-agent Theorie“ sind zwei relevante Ebenen zu untersuchen. Die Einflusslogik auf der einen Seite besagt, dass die Handlungsfähigkeit eines Verbandes, der als Agent auftritt, mit der Menge, der ihm konzentriert zur Verfügung stehenden Ressourcen zunimmt, da die Kontrolle über Ressourcen mit dem Gewinn von Verhandlungsmacht einhergeht.
Auf der anderen Seite ist es im Rahmen der Mitgliedschaftslogik für den Verband entscheidend, die Legitimität seiner Handlungen gegenüber den Verbandsmitgliedern, den Prinzipalen, zu sichern oder anders gesagt, die Nutzung der dem Verband übertragenen Ressourcen darf nicht den Interessen der Mitglieder widersprechen. Um dieses Szenario zu verhindern, fordern die Mitglieder, dass bestimmte Kontrollrechte bei ihnen verbleiben, so dass sich der Verband nicht verselbstständigen kann. Diese Kontrollrechte schränken die Handlungsfähigkeit des Verbandes ein.
Die Fähigkeit zu handeln, gewinnt ein Verband also dadurch, dass er die Effekte der Einflusslogik und der Mitgliedschaftslogik gegeneinander abwägt. Dabei muss es ihm einerseits möglich sein, seine Mitglieder zu verpflichten, vor allem um gegenüber den anderen Akteuren eine gewisse Verhandlungsmacht zu erhalten, aber andererseits kann er seine Handlungen auch nicht zu sehr ausdehnen und gegen die Interessen (eines Teils) seiner Mitglieder richten.
3.1.1 Die Einflusslogik als Begründung für die Handlungsfähigkeit der Sozialpartner Bei Verbänden handelt es sich um eine Organisationsstruktur, die als Zusammenschluss einzelner Mitglieder eine Körperschaft darstellt und kollektiv handelt. Die hier angestellten Überlegungen zum kollektiven Handeln dieser Körperschaften beziehen sich auf einen indivi- dualistischen Theorieansatz, der auf einem rationalen Menschenbild basiert.
Arbeit zitieren:
Sebastian Pitschner, 2003, Die Handlungsfähigkeit der Sozialpartner alsVoraussetzung für die sozialpolitische Integration Europas durch den sozialen Dialog, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Building social Europe through the open method of coordination
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