I
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis V
Symbolverzeichnis X
Tabellenverzeichnis XII
Abbildungsverzeichnis XII
1 Steuerliche Verlustvorträge als Handels- und
Bewertungsobjekt 1
2 Die Herleitung und Ausgestaltung steuerlicher
Verlustvorträge 3
2.1 Der Begriff des Verlustvortrags 3
2.2 Das allgemeine System der Verlustverrechnung 3
2.2.1 Der Verlustausgleich als Basis des Verlustabzugs 3
2.2.2 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche
Verlustvorträge 4
2.2.3 Hintergrund des Instituts des Verlustvortrags 5
2.3 Die Verlustverrechnung nach dem Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 5
2.3.1 Mindestbesteuerung durch Einschränkung der vertikalen
Verlustverrechnung 5
2.3.2 Hintergrund der Einführung einer Mindestbesteuerung 6
2.3.3 Kritik an der begrenzten vertikalen Verlustverrechnung 7
2.4 Die Verlustverrechnung nach dem „Korb II-Gesetz“ 9
2.4.1 Mindestbesteuerung durch Beschränkung des
Verlustvortrags 9
2.4.2 Rechtfertigungsgründe für die neue Mindestbesteuerung 9
2.4.3 Konsequenzen aus der neuen Rechtslage 10
II
3 Die Verlustverrechnung beim Kauf/Verkauf von
Kapitalgesellschaften mit steuerlichen Verlust-
vorträgen 12
3.1 Begriff und Hintergründe des Mantelkaufs 12
3.2 Die Mantelkaufvorschrift des § 8 Abs. 4 KStG 13
3.2.1 Der unbestimmte Rechtsbegriff der wirtschaftlichen
Identität 13
3.2.2 Die schädliche Anteilsübertragung 13
3.2.3 Die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens 14
3.2.4 Die Sanierungsklausel als Ausnahmetatbestand 15
4 Grundlagen der Unternehmensbewertung 16
4.1 Konzeptionen der Unternehmensbewertung 16
4.2 Bewertungsanlässe 17
4.3 Wertbegriffe der funktionalen Unternehmensbewertung 19
5 Ein Ertragswertmodell zur Ermittlung des
Entscheidungswertes von steuerlichen
Verlustvorträgen 20
5.1 Bewertungsrelevante Annahmen des Modells 20
5.1.1 Die Notwendigkeit der Bewertung von Verlustvorträgen 20
5.1.2 Die Abgrenzung des Bewertungsobjekts 23
5.1.3 Das Schicksal steuerlicher Verlustvorträge in Abhängigkeit
von der Art der Vermögensübertragung 24
5.1.4 Voraussetzungen an die vorliegenden Verlustvorträge 25
5.1.5 Aufrechterhaltung der Vollausschüttungshypothese vor dem
Hintergrund des Halbeinkünfteverfahrens 26
5.2 Die steuerlichen Rahmenbedingungen 28
5.2.1 Die Herleitung der Steuerbelastungsformeln 28
5.2.1.1 Die Besteuerung auf Unternehmensebene 28
5.2.1.2 Die Besteuerung auf Anteilseignerebene 30
III
5.2.2 Der Kalkulationszinsfuß nach Steuern 31
5.3 Die Wertermittlung mit dem Ertragswertverfahren 31
5.3.1 Die allgemeine Ertragswertformel 31
5.3.2 Die einzelnen Schritte der Bewertung 31
5.3.3 Der Grenzpreis der Verlustvorträge aus Käufersicht - ein
Beispiel 32
5.3.4 Der Grenzpreis der Verlustvorträge aus Verkäufersicht 33
Exkurs : Analogien zur Steuerbarwertminimierung 35
5.4 Die Berücksichtigung der Unsicherheit 36
5.4.1 Allgemeines zu Planung und Prognose 36
5.4.2 Potentielle Unsicherheitsfaktoren bei der Bewertung von
steuerlichen Verlustvorträgen 37
5.4.2.1 Die unsichere Größe V t 37
5.4.2.2 Die Unsicherheitsfaktoren aus Käufersicht 38
5.4.2.2.1 Der Einfluß der neuen Mindest-
besteuerung 38
5.4.2.2.2 Die Mantelkaufvorschrift als Risikofaktor 40
5.4.2.3 Die Unsicherheitsfaktoren aus Verkäufersicht 43
5.4.2.3.1 Die Folgen der Mindestbesteuerung 43
5.4.2.3.2 Die Mantelkaufvorschrift als Hürde für den
Verkäufer? 44
5.4.3 Verallgemeinerungen für die Bewertung unter Unsicherheit 44
6 Alternativen zur Berücksichtigung von steuerlichen
Verlustvorträgen bei der (Unternehmens-)Bewertung 47
6.1 Methodenvielfalt: Rückschritt oder Fortschritt? 47
6.2 Die einzelnen Bewertungskonzepte 47
6.2.1 Zustands-Grenzpreismodelle bei unvollkommenem
Kapitalmarkt 47
6.2.2 Die simultane Integration 49
6.2.3 Das Anhängeverfahren 50
6.2.4 Der Ertragswertvergleich 51
6.2.5 DCF-Verfahren zur Bewertung von Verlustvorträgen 52
6.3 Fazit für Vergleich und Eignung 53
IV
7 Zusammenfassung der Ergebnisse 54
Anhang 1:
Zur Äquivalenz der Formeln von Oesterle und Olbrich 56
Anhang 2:
Rechnerisches Beispiel und Vorteilhaftigkeitsvergleich zur Veranschau-
lichung des Bandbreitencharakters des Entscheidungswertes 57
Literaturverzeichnis 60
Verzeichnis der Gesetze 80
Verzeichnis der Artikelgesetze 81
Parlamentaria 82
BMF -Schreiben 82
Rechtsprechungsverzeichnis 82
V
Abk ürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
a.F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AG Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)
AktG Aktiengesetz
allg. allgemein
a.M. anderer Meinung
APV Adjusted Present Value Verfahren (Konzept des
angepa ßten Barwertes)
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BayObLG Bayrisches Oberstes Landesgericht
BB Der Betriebsberater (Zeitschrift)
BBK Buchführung, Bilanz, Kostenrechnung (Zeitschrift)
Bd. Band
ber. berichtigt
BFH Bundesfinanzhof
BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis
(Zeitschrift)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BMF Bundesministerium der Finanzen
bspw. beispielsweise
BStBl Bundessteuerblatt
BT -Drucksache Bundestags-Drucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVZ Betriebsvermögenszuführung
bzgl bezüglich
VI
bzw. beziehungsweise
ca. circa
DAX Deutscher Aktienindex
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBW Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift)
DCF Discounted Cash Flow
ders. derselbe
d.h. das heißt
DM Deutsche Mark
DStjG Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V.
DStR Deutsches Steuerrecht
DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst
(Zeitschrift)
Euro
EGAktG Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Erg. -Heft Ergänzungsheft
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
EU Europäische Union
e.V. eingetragener Verein
f. , ff. folgende(r), fortfolgende
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
FB Der Finanzbetrieb (Zeitschrift)
FG Finanzgericht
Fn. Fußnote
F ördG Fördergebietsgesetz
FR Finanzrundschau (Zeitschrift)
gem. gemäß
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
VII
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die GmbH
GmbHR GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
HBeglG Haushaltsbegleitgesetz
HFA Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer
HGB Handelsgesetzbuch
HRR Höchstrichterliche Rechtsprechung
h.M. herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
HS Halbsatz
i.a. im allgemeinen
IAS International Accounting Standards
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.d.S. in diesem Sinn
i.H.v. in Höhe von
insb. insbesondere
i.S.(v.) im Sinne (von)
i.V.m. in Verbindung mit
Jg. Jahrgang
JZ Juristenzeitung
Kap. Kapitel
KoR Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
(Zeitschrift)
KSt Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
LG Landgericht
VIII
Max Maximiere
Min Minimiere
Mio. Million(en)
Mrd. Milliarde(n)
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
n.F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr. Nummer
NWB Neue Wirtschafsbriefe (Zeitschrift)
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
o.g. oben genannt
OLG Oberlandesgericht
RGBl Reichsgesetzblatt
RS Stellungnahme zur Rechnungslegung
Rz. Randziffer
S.
s.o. siehe oben
sog. so genannte(n)
Sp. Spalte
Stbg Die Steuerberatung (Zeitschrift)
StEntlG Steuerentlastungsgesetz
SteuerStud Steuern und Studium (Zeitschrift)
Stpfl. Steuerpflichtiger
StSenkErgG Steuersenkungsergänzungsgesetz
StSenkG Steuersenkungsgesetz
StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
s.u. siehe unten
T Tausend Euro
Tz Textziffer
IX
u.a. unter anderem
UM Unternehmensbewertung und Management
(Zeitschrift)
UmwG Umwandlungsgesetz
u..U unter Umständen
v. von/vom
vgl. vergleiche
VV Verlustvorträge
VZ Veranlagungszeitraum
WACC Weighted Average Cost of Capital (Konzept der
gewogenen Kapitalkosten)
WiSt Wirtschaftswissenschaftliches Studium (Zeitschrift)
WISU Das Wirtschaftsstudium (Zeitschrift)
WM Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift für Wirtschaft
und Bankrecht)
WP Wirtschaftsprüfer
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z.B. zum Beispiel
ZBB Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft
ZfbF Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche
Forschung
ZGPM Zustands-Grenzpreismodell
Ziff. Ziffer
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO Zivilprozeßordnung
z.T. zum Teil
ZZP Zeitschrift für Zivilprozeß
z Zt zur Zeit
X
Symbolverzeichnis
A, B, C ...................... Umweltzustände
Bar .............................Barwert
E ............................... Entscheidungswert; Ertragswert; Zukunftserfolgwert E max ........................... maximaler Entscheidungswert/Ertragswert E min ........................... minimaler Entscheidungswert/Ertragswert E t ............................... Ersparnis infolge der Verlustverrechnung in der Periode t auf Unternehmensebene N E t ............................. Nettoersparnis infolge der Verlustverrechung in der Periode t
GV ............................ Wert des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags g t ............................... erwarteter Zahlungsstrom in der Periode t
h ................................ Gewerbesteuerhebesatz
i ................................. Zinssatz (Kalkulationszinsfuß) i b ............................... Bruttozinssatz i n ............................... Nettozinssatz
KV ............................ Wert des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags
lim ............................. Grenzwert
m e .............................. Gewerbesteuermeßzahl
n ................................ Anzahl der Perioden des Planungszeitraums (Index); Verlustvortragszeitraum in Jahren
q ................................ Diskontierungsfaktor (1 + i)
XI
S t ............................... Steuerzahlung der Periode t s a ............................... Steuern auf Anteilseignerebene s e ............................... Einkommensteuersatz des Anteilseigners s g ............................... Gewerbesteuersatz s k ............................... Körperschaftsteuersatz s u ............................... Steuern auf Unternehmensebene
t ................................. Zeitindex
VG t ........................... Höhe des in der Periode t ausgenutzten Teilbetrags des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags
VK t ........................... Höhe des in der Periode t ausgenutzten Teilbetrags des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags
V t .............................. Teil des Verlustvortrags, der durch Gewinne ausgeglichen werden kann
W v ............................. (Entscheidungs-)Wert der Verlustvorträge
x ................................ Gewinnhöhe
ZE t ............................ Zusatzertrag in der Periode t infolge der Wiederanlage der thesaurierten Jahresergebnisse
XII
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Mindestens vorhandene steuerliche Verlustvorträge bei ausgewählten DAX-Unternehmen zum 31.12.2001 ..... 22
Tabelle 2: Beispielrechnung für den Grenzpreis des Käufers ……….. 33
Tabelle 3: Grenzpreis des Käufers bei beschränktem Verlustabzug … 39
Tabelle 4: Wahrscheinlichkeitsverteilung alternativer Umweltzustände …………………………….……………. 45
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Höhe des Verlustabzugs ………………………………….. 38
Abbildung 2: Grundlegende Beteiligungsalternativen des Käufers vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 KStG ………………. 41
Abbildung 3: Bandbreite [E min ; E max ] für den Entscheidungswert i.S. eines Mindest- und Höchstwertes ……………..…………. 44
1
1 Steuerliche Verlustvorträge als Handels- und Bewertungsobjekt Der Unternehmenskauf erfolgt primär aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, die z.B. auf die Verbesserung der eigenen Marktstellung abzielt 1 . Es können jedoch auch steuerliche Motive 2 wie die Steuerersparnis infolge der Verrechnung von Verlustvorträgen einer Zielgesellschaft mit den Gewinnen einer Käufergesellschaft Hauptgrund einer Akquisition sein 3 . Es besteht daher die Notwendigkeit, den Wert dieser steuerlichen Vorteile vor der Abgabe eines verbindlichen Preisangebots festzustellen. Eine Bewertung des Bewertungsobjekts „steuerliche Verlustvorträge“ 4 ist erforderlich, wobei als Bewertungsinteressent (Bewertungssubjekt) sowohl die Käufer- als auch die Verkäuferpartei in Betracht kommt. Da bewerten synonym mit vergleichen verstanden werden kann 5 , muß ein adäquates Bewertungsverfahren zur Anwendung kommen, welches dem Anspruch des Alternativenvergleichs gerecht wird und den monetären Nutzen der Verlustvorträge i.S. der finanziellen Mittel zur Bedürfnisbefriedigung 6 des Bewertungssubjekts ermitteln kann 7 .
Das hier im Vordergrund stehende Bewertungsverfahren ist ein auf der Ertragswertmethode basierendes Zukunftserfolgswertverfahren 8 . Aufgrund seiner investitionstheoretischen Fundierung kann dieses Partialmodell den zukünftigen Nutzen der Verlustvorträge herleiten, der in der Summe der diskontierten Steuerersparnisse gesehen wird 9 . Vor dem Hintergrund der funktionalen Unternehmensbewertung sowie unter Beachtung des individuellen Zielsystems („Was will ich erreichen?“) und Entscheidungsfelds („Was kann ich erreichen?“) des Bewertungssubjekts, kann dessen subjektiver Entscheidungswert für die Verlustvorträge ermittelt werden 10 . Um kon-
1 Vgl.zu den allg. Zielen eines Unternehmenskaufs/-verkaufs HÖTZEL, Unternehmenskauf
(1993), S. 12 ff. sowie auch LUBOS, Krisenunternehmen (1999), S. 951.
2 Vgl. zu den speziellen Zielen HÖTZEL, Unternehmenskauf (1993), S. 17 ff.
3 Vgl. OLBRICH, Unternehmensbewertung (1981), S. 29; BUYER, Mantelkauf (1987), S.
1959 ff.; MARX, Grenzpreisbildung (1988), S. 113 f.
4 Vgl. WÖHE, Bewertung (2004), S. 85.
5 Vgl. SIEBEN, Wertfindung (1992), S. 2043.
6 Vgl. SERFLING/PAPE, Unternehmensbewertung (1995), S. 811.
7 Vgl. auch PEEMÖLLER, Stand und Entwicklung (1993), S. 410.
8 Vgl. zum Ertragswertverfahren insb. MÜNSTERMANN, Wert (1970), S. 84 ff.; OLB-
RICH, Unternehmensbewertung (1981), S. 19; MOXTER, Unternehmensbewertung (1983),
S. 123; PILTZ, Unternehmensbewertung (1994), S. 136 ff.; SIEPE, Unternehmensbewer-
tung (1998), S. 11.
9 Vgl. OLBRICH, Unternehmensbewertung (1981), S. 30 sowie OLG Düsseldorf v.
11.4.1988, WM 1988, S. 1052, 1056.
10 Vgl. zu Zielsystem und Entscheidungsfeld SIEBEN, Wertfindung (1992), S. 2043 sowie
HÖTZEL, Unternehmenskauf (1993), S. 74 ff.
2
sistente und aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, müssen sämtliche steuer- und bewertungsrelevante Annahmen festgelegt werden; die einzelnen „Bausteine“ des Ertragswertverfahrens werden daher separat diskutiert, be-vor sie letztendlich zu einem einheitlichen Ertragswertkonzept zusammengefügt werden.
Da die zu realisierenden Steuerminderungen interdependent zu dem Ausmaß der Verlustverrechnung stehen, wird zunächst deren allg. Ausgestaltung dargestellt, um dann auf die Besonderheiten bzgl. der steuerlichen Ver-lustvorträge überleiten zu können. Dabei soll der Fokus auf zwei Ausnahmetatbeständen von einer unbeschränkten Verlustverrechnung liegen: Zum einen handelt es sich um die Einführung einer Mindestbesteuerung infolge des „Korb II-Gesetzes“ 1 , bei der die Verrechnung des Verlustvortrags in Abhängigkeit von den positiven Einkünften der Höhe nach beschränkt wird. Es erfolgt eine Darstellung der Ausformungen und Hintergründe der Verlustverrechnung sowie eine kritische Würdigung der alten 2 und der neuen Rechtslage. Zum anderen wird neben dieser quantitativen Einschränkung ein qualitativer Aspekt in bezug auf die Verlustnutzung betrachtet, der auf die Restriktionen des § 8 Abs. 4 KStG zurückzuführen ist. Die sog. Mantelkaufregelung kann verhindern, daß der Käufer überhaupt in den Genuß der Steuervorteile kommt. Je nachdem, in welcher Form und in welchem Ausmaß sich der Käufer an der verlustverursachenden Gesellschaft beteiligt, kann der Übergang des Verlustvortrags verwehrt werden und sich je nach Engagement ein anderer Entscheidungswert ergeben. Anhand der Projizierung der Theorie der Verlustvorträge und den Einflüssen der Rechtsänderung sowie der Mantelkaufvorschrift auf die Bewertung, sollen die damit verbundenen Unsicherheiten bei Planung und Prognose der zukünftigen Erfolge und die Berücksichtigung dieser Unsicherheiten bei der Entscheidungswertermittlung aufgezeigt und verallgemeinert werden. Daran anschließend erfolgt eine Darstellung anderer in der Literatur erwähnter Konzepte, die ebenfalls bei der Bewertung steuerlicher Verlustvorträge zur Anwendung kommen können.
1 Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsemp-
fehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 22.12.2003, BGBl 2003 I, S. 2840.
2 Die alte Rechtslage ist diejenige des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v.
24.31999, BGBl 1999 I, S. 402.
3
Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der hergeleiteten Ergebnisse, die die Zusammenhänge zwischen den speziellen steuerlichen und zudem unsicheren Einflußfaktoren auf die Bewertung von Verlustvorträgen und der allgemeinen Ermittlung eines Entscheidungswertes mithilfe des entscheidungs- und investitionstheoretischen Ertragswertverfahrens aufzeigt.
2 Die Herleitung und Ausgestaltung steuerlicher Verlustvorträge
2.1 Der Begriff des Verlustvortrags
Als Verlustvortrag werden im Steuerrecht aus dem Vorjahr übernommene Verluste bezeichnet, die mit den Gewinnen aus dem laufenden Jahr verrechnet werden können 1 . Es handelt sich dabei um Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung nicht mit Gewinnen verrechnet und zudem nicht zurückgetragen werden konnten. Hierbei sind Verluste immer dann zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen die Erträge bzw. die Ausgaben die Einnahmen übersteigen 2 , so daß sich ein negativer Saldo ergibt 3 . In bezug auf die Posten des Jahres- und Konzernabschlusses ist in der Bilanz vor der Verwendung des Jahresergebnisses als Verlustvortrag der Restbetrag auszuweisen, der sich aus der Ergebnisverwendung des Vorjahres ergibt 4 . Bei dem Verlustvortrag handelt es sich somit um den Bilanzverlust aus der letzten Jahresbilanz, der dann im Vortragsjahr zu einer Verminderung des Eigenkapitals führt 5 .
2.2 Das allgemeine System der Verlustverrechnung
2.2.1 Der Verlustausgleich als Basis des Verlustabzugs 6
Grundsätzlich gilt, daß Verluste nicht besteuert werden können und demnach über eine Gewinnminderung zu einer Reduktion der steuerlichen Be-messungsgrundlage und damit zu einer Steuerminderung führen sollen 7 . Aus diesem Grund müssen Verluste verrechnet werden können. Ausgangspunkt ist die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 8 und damit die ein-
1 Vgl. SCHNEELOCH, Besteuerung(2003), S. 190 f.
2 WEBER-GRELLET, Mindestbesteuerung (2003), S. 1; KÖHLER, Wirtschaftliche Identität
(2003), S. 1011.
3 Vgl. dazu auch PEEMÖLLER/POPP, Unternehmensbewertung (1997), S. 303, m.w.N.
4 Vgl. zu dieser Thematik HERMANNS, Gewinnvortrag/Verlustvortrag (2002), S. 401.
5 Vgl. ZWIRNER/BUSCH/REUTER, Verluste im Jahresabschluß (2003), S. 1042.
6 Vgl. hierzu statt vieler HERZIG/BRIESEMEISTER, Verlustnutzung (1999), S. 1378 ff.
7 Vgl. TIPKE, Steuerrechtsordnung (2003), S. 763.
8 Vgl. hierzu statt vieler SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 184 ff., mit zahlreichen
Beispielrechnungen.
4
kommensteuerliche Bemessungsgrundlage, wobei als erstes die Summe der Einkünfte eines Jahres gem. § 2 Abs. 3 EStG festzustellen ist 1 . Man bildet den Saldo der positiven und negativen Einkünfte des Steuerpflichtigen und somit indirekt den innerperiodischen Verlustausgleich 2 . Dieser kann im Jahr der Verlustentstehung zwischen Einkünften derselben Art (horizontaler Verlustausgleich) sowie danach zwischen Einkünften verschiedener Art (vertikaler Verlustausgleich) erfolgen. Verbleiben nach dem Verlustausgleich nicht ausgleichsfähige Verluste, so sind diese gem. § 10d EStG in das Jahr vor Entstehung des Verlustes zurückzutragen (Verlustrücktrag) 3 . Erst, wenn sowohl nach dem Verlustausgleich und nach dem Verlustrücktrag noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind, können diese gem. § 10d Abs. 2 EStG vorgetragen werden 4 . Verlustrücktrag und Verlustvortrag stellen den überperiodischen Verlustabzug in andere Veranlagungszeiträume dar.
2.2.2 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge Es gilt, daß die einkommensteuerliche Regelung des § 10d EStG über den § 8 Abs. 1 KStG auch auf Körperschaften anzuwenden ist 5 . Dabei ist im weiteren Kontext noch auf die Ausnahmeregel des § 8 Abs. 4 KStG einzugehen, die bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen eine qualitative Beschränkung der Verlustverrechnung beinhaltet 6 . Gewerbeverluste sind unabhängig von den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Verlusten zu ermitteln 7 . Sie sind als negativer Gewerbeertrag i.S. des § 7 S. 1 GewStG unter Berücksichtigung eventueller Hinzurechnungen und Kürzungen gem. der §§ 8 und 9 GewStG zu interpretieren 8 . Bei der gewerbesteuerlichen Berücksichtigung von Verlusten gibt es auch eine qualitative Beschränkung, die darin besteht, daß der Gewerbeertrag nur um Verluste aus den Vorjahren gekürzt werden darf. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Etwaige Verlustvorträge sind jedoch zeitlich unbeschränkt im Rahmen des § 10a GewStG zu berücksichtigen 9 .
1 Vgl. SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 127.
2 Vgl. im folgenden SCHNEIDER, Verlustausgleich (1999), S. 393 ff.; ALTFELDER, Min-
destbesteuerung (2000), S. 18 ff.; GUNSENHEIMER, Einkünfte (2000).
3 Vgl. SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 189.
4 Vgl. SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 190.
5 SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 191.
6 Vgl. zu den Beschränkungen WEBER-GRELLET, Mindestbesteuerung (2003), S. 6 f.
7 Vgl. hierzu auch GENS/WAHLE, Bewertung (2003), S. 289.
8 Vgl. SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 169, 192.
9 Vgl. SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 192.
5
2.2.3 Hintergrund des Instituts des Verlustvortrags
Durch die Möglichkeit, einen Verlustvortrag (sowie auch einen Verlustrücktrag) bilden zu können, versucht der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit, eine Balance zwischen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Leistungsfähigkeit, welcher wiederum im objektiven Nettoprinzip zum Ausdruck kommt, und dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu realisieren 1 . Während sich letzteres auf die angemessene zeitliche Erfassung von Verlusten bezieht, soll durch das Nettoprinzip gewährleistet werden, daß die steuerliche Bemessungsgrundlage durch Verluste zu mindern ist. Ob das deutsche Steuerrecht durch seine Reformen immer i.S. dieser Grundsätze agiert, kann in Frage gestellt werden, wie auch die weiteren Ausführungen zeigen werden.
Im folgenden wird die Verlustverrechnung zum einen vor dem Hintergrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 2 und zum anderen infolge der Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz 3 (kurz auch „Korb II-Gesetz“) dargestellt 4 . Beide Konzepte werden kritisch beurteilt, um speziell auf die geänderte Situation in bezug auf die Berücksichtigung von Verlustvorträgen überzuleiten, da die rechtliche Innovation später i.V.m. der Bewertung analysiert wird.
2.3 Die Verlustverrechnung nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
2.3.1 Mindestbesteuerung durch Einschränkung der vertikalen Verlustverrechnung
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 5 kommt der Struktur der Einkünfte im Hinblick auf die Steuerhöhe eine besondere Rolle zu. Erstes Novum ist eine nach Einkunftsarten getrennte Ermittlung der Summe der Einkünfte. Während der uneingeschränkte horizontale Verlustausgleich unverändert erhalten bleibt, wird durch die neue Regelung der §§ 2 Abs. 3 und
1 Vgl. HOMBURG, Steuerlehre (2000), S. 217 ff.; INTEMANN/NACKE, Verlustverrech-
nung (2004), S. 1151 sowie auch BFH v. 15.2.1966, BStBl 1966 III, S. 289.
2 Gesetz v. 24.3.1999, BGBl 1999 I, S. 402.
3 Gesetz v. 22.12.2003, BGBl 2003 I, S. 2840.
4 Vgl. für beide z.B. DJANANI/BRÄHLER/LÖSEL, Mindestbesteuerung (2003), S. 1 ff.
5 Vgl. im folgenden HAARMANN, Steuerentlastungsgesetz (1999).
6
10d EStG eine Variante der Mindestbesteuerung eingeführt, wonach die Summe der positiven Einkünfte, sobald diese den Betrag von 51.500 € überschreiten, nur noch bis zur Hälfte durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu mindern ist 1 . Verbleiben nach dem innerperiodischen Verlustausgleich noch nicht ausgleichsfähige Verluste, so können diese weiterhin uneingeschränkt auf positive Einkünfte derselben Einkunftsart rück- oder vorgetragen werden. Der Verlustabzug zwischen den einzelnen Einkunftsarten wird dagegen nur noch zugelassen bis zu insgesamt 51.500 € und darüber hinaus bis zur Hälfte der Summe der verbleibenden positiven Einkünfte des Veranlagungszeitraums. Die Durchführung des Verlustabzugs erfolgt also gem. § 10d Abs. 1 und 2 EStG analog zu der des Verlustausgleichs, nämlich nach Einkunftsarten getrennt und in Abhängigkeit von der Summe der positiven Einkünfte 2 . Während der Verlustrücktrag ab 2001 nur bis zu 511.500 € in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum möglich ist, kann der Verlustvortrag in unbegrenzter Höhe in den folgenden Jahren berücksichtigt werden.
Da die Vorschriften des EStG gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gelten, müßten auch diese von der Mindestbesteuerung betroffen sein. In bezug auf die meisten Kapitalgesellschaften trifft dies aber nicht zu, da sie aufgrund der Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 238 ff. HGB zur Buchführung verpflichtet sind und deshalb gem. § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbetrieb erwirtschaften. Die Beschränkungen der §§ 2 Abs. 3, 10d EStG haben daher mangels unterschiedlicher Einkunftsarten für Kapitalgesellschaften, dem Gros der Körperschaften, keine praktische Konsequenz 3 .
2.3.2 Hintergrund der Einführung einer Mindestbesteuerung
Vorrangig wollte der Gesetzgeber mit den geänderten Vorschriften erreichen, daß sog. „Abschreibungskünstler“ nicht mehr so einfach einer Besteuerung entgehen konnten. Im Fokus standen Verluste, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund hatten, sondern insb. durch (Sonder-)Abschreibungen
1 Vgl. ALTFELDER, Mindestbesteuerung (2000), S. 18; HERGARTEN, Leistungsfähig-
keitsprinzip (2001), S. 1876.
2 Vgl. ALTFELDER, Mindestbesteuerung (2000), S. 33.
3 Vgl. SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 191.
Arbeit zitieren:
Clarissa Breuer, 2005, Zur Bewertung von steuerlichen Verlustvorträgen, München, GRIN Verlag GmbH
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