Die Eigenheimzulage im Überblick
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
I Die Eigenheimzulage bis 31 12 2002 2
1. Was ist die Eigenheimzulage 2
2. Die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage 2
II Die wichtigsten Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetzes 3
1. Die Höhe der Eigenheimzulage (§ 9 Abs 1 und 2 EigZulG) 3
2. Die Kinderzulage (§ 9 Abs 5 EigZulG) 3
3. Die Ökozulage (§ 9 Abs 3 und 4 EigZulG) 4
3.1 Zusatzförderung bestimmter Energiesparanlagen (§ 9 Abs 3 EigZulG) 4
3.2 Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser (§ 9 Abs 4 EigZulG) 5
4. Erweiterungen und Ausbauten (§2 Abs 2 EigZulG) 6
5. Die Einkunftsgrenzen (§ 5 EigZulG) 7
6. Die Objektbeschränkung (§ 6 EigZulG) 8
7. Das Folgeobjekt (§7 EigZulG) 9
8. Die Bemessungsgrundlage (§8 EigZulG) 9
9. Die Festsetzung der Eigenheimzulage (§ 11 EigZulG) 10
10. Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen (§ 17 EigZulG) 11
III Weitere Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetztes 12
1. Die Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage (§ 10 EigZulG) 12
2. Der Antrag auf Eigenheimzulage (§ 12 EigZulG) 12
3. Die Auszahlung der Eigenheimzulage (§ 13 EigZulG) 12
4. Die Rückforderung der Eigenheimzulage (§ 14 EigZulG) 13
5. Die Anwendung der Abgabenordnung (§ 15 EigZulG) 13
6. Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenheimzulage (§ 16 EigZulG) 13
8. Der Anwendungsbereich (§ 19 EigZulG) 13
IV Die Eigenheimzulage ab 01 01 2003 14
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11.12.02 Tobias Heislbetz
Die Eigenheimzulage im Überblick
I. Die Eigenheimzulage bis 31.12.2002
1. Was ist die Eigenheimzulage?
Seit 1996 erhält man als Bauherr oder Erwerber einer eigengenutzten oder an Angehörige unentgeltlich überlassenen Wohnung über einen Zeitraum von acht Jahren (Förderzeitraum) eine Eigenheimzulage. Diese Zulage kann man in Anspruch nehmen, wenn die Wohnung ausgebaut (z.B. Dachgeschossausbau) oder erweitert (z.B. durch Anbau) wird. Auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft kann zulagenbegünstigt sein.
Die einzelnen Komponenten der Eigenheimzulage sind:
der Fördergrundbetrag
die ökologische Zusatzförderung für energiesparende Maßnahmen oder Niedrigenergiehäuser und die Kinderzulage.
Bei der Festsetzung werden grundsätzlich die Verhältnisse (Herstellungs- oder Anschaffungskosten und Zahl der Kinder) im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zugrunde gelegt. Ergeben sich nach der erstmaligen Festsetzung Änderungen, die zu einer Erhöhung der Eigenheimzulage führen (z.B. ein weiteres Kind wird geboren), kann ein Antrag auf Neufestsetzung der Eigenheimzulage gestellt werden.
2. Die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage
1. Die Eigenheimzulage kann nur erhalten, wer unbeschränkt einkommensteuerplichtig ist
(§ 1 EigZulG).
2. Die Eigenheimzulage wird nur für Wohnungen (im eigenen Haus oder als
Eigentumswohnung) gewährt, die im Inland gelegen sind (§ 2 Abs.1 EigZulG). Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen sowie Wohnungen, für die der Eigentümer Abschreibungen oder Werbungskosten in Anspruch nimmt (§ 2 Abs.1 EigZulG).
3. Der Förderzeitraum umfasst das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung sowie die nach-
folgenden sieben Jahre (§ 3 EigZulG).
4. Die Wohnung muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 4 Abs.1 EigZulG).
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, soweit die Wohnung
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Die Eigenheimzulage im Überblick
unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird (z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, aber auch an den geschiedenen Ehegatten oder Verlobten) (§ 4 Abs. 2 EigZulG).
II. Die wichtigsten Bestimmungen des
Eigenheimzulagengesetzes
1. Die Höhe der Eigenheimzulage (§ 9 Abs.1 und 2
EigZulG)
Der Fördergrundbetrag beträgt bei Neubauten 5 Prozent der Bemessungsgrundlage, jedoch jährlich höchstens 2.556 EUR. Als Neubau gilt eine Wohnung auch noch, wenn sie bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft worden ist. Bei mehreren Eigentümern kann die Eigenheimzulage auch für einen Anteil an einer Wohnung in Anspruch genommen werde. In diesem Fall richtet sich die Höhe der Eigenheimzulage nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der Anspruchsberechtigten. Ist jemand zum Beispiel nur zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung, kann er den Förderungsbetrag nur in Höhe vom maximal 1.278 EUR in Anspruch nehmen.
Beispiel:
A hat gemeinsam mit B ein schlüsselfertiges Zweifamilienhaus (Miteigentumsanteile je 50%)
mit zwei gleich großen Wohnungen (je 100m 2 ) angeschafft, von denen A eine zu eigenen
Wohnzwecken nutzt. Die Gesamt-Anschaffungskosten haben 400.000 EUR betragen.
A kann einen Fördergrundbetrag in Höhe von 2.556 EUR erhalten. §9 Abs. 2 S. 3 EigZulG
findet jedoch keine Anwendung, weil der Nutzflächenanteil der von A genutzten Wohnung am
Gesamtgebäude (100m2 : 200m2) seinem Miteigentumsanteil (50%) entspricht.
2. Die Kinderzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG)
Die Kinderzulage beträgt 767 EUR jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr der Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder einen Betreuungsfreibetrag erhält.
Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren, die zum Haushalt gehören. Zwischen 18 und 27 Jahren kann für Kinder nur dann die Kinderzulage beantragt werden, wenn sie sich
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noch in der Ausbildung befinden, ein soziales Jahr, Wehrdienst oder Zivildienst leisten. Haben die (verheirateten oder nicht verheirateten) Eltern eines Kindes als Miteigentümer einer Wohnung gleichzeitig Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem Elternteil die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen.
Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen.
Beispiel:
Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann bei einem Neubau eine Gesamtförderung von insgesamt
32.720 EUR fest einplanen.
Grundförderung: 2.556 Euro x 8 Jahre 20.448 EUR
Kinderzulage:
3. Die Ökozulage (§ 9 Abs.3 und 4 EigZulG)
3.1 Zusatzförderung bestimmter Energiesparanlagen (§ 9 Abs. 3
EigZulG)
Die ökologische Zusatzförderung für energiesparende Anlagen beträgt jährlich 2% der Aufwendungen für die begünstigten Maßnahmen – insgesamt höchstens 256 EUR – wenn vor dem Beginn der Eigennutzung eine der nachstehenden Energiesparanlagen eingebaut wird und die Arbeiten vor dem 1.1.2003 abgeschlossen sind:
• Verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebene Wärmepumpanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3
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11.12.02 Tobias Heislbetz
Arbeit zitieren:
Tobias Heislbetz, 2002, Die Eigenheimzulage, München, GRIN Verlag GmbH
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