Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Rechtslage 4
2.1 Zeugnisanspruch 4
3 Die Form. 6
4 Der Inhalt 7
4.1 Das einfache Arbeitszeugnis 7
4.2 Das qualifizierte Arbeitszeugnis 8
5 Vergleich beider Bücher 10
6 Literaturliste 11
1 Einleitung
Das Arbeitszeugnis ist ein wesentliches Entscheidungskriterium, einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen oder nicht. Es vermittelt dem Arbeitgeber einen wichtigen Eindruck vom fachlichen und persönlichen Profil eines Bewerbers. Der Arbeitgeber bildet sich anhand des Zeugnisses ein Urteil, ob Bewerberprofil und Anforderungsprofil übereinstimmen. Schlecht oder missverständlich formulierte Zeugnisse können dazu führen, dass der Berufsweg eines Arbeitnehmers erheblich behindert wird. Aus diesen Gründen sollten Zeugnisse sorgfältig formuliert werden.
Ein Arbeitszeugnis hat Dokumentencharakter, man muss sich also als Verfasser um aussagekräftige und zutreffende Formulierungen bemühen. Das heißt, die Formulierungen müssen der Wahrheit entsprechen und zugleich charakteristisch sein. Das Arbeitsrecht hat im Laufe der Jahre in Rechtssprechung und Lehre einen Rahmen gesetzt, innerhalb dessen sich das Arbeitszeugnis bewegen muss. Darüber hinaus hat aber eine sehr differenzierte Formulierungspraxis des Arbeitslebens an Bedeutung gewonnen, die einem Geheimcode nicht mehr fern ist. (vgl. Höfers 2004, S. 11f)
Aber wie sieht ein formal richtiges und zutreffend formuliertes Arbeitszeugnis aus? Welche Inhalte sind von Bedeutung? Welche Rechtsgrundlagen gelten bei Arbeitszeugnissen? In der folgenden Arbeit werde ich mich mit diesen Fragen beschäftigen und die Aussagen verschiedener Literatur miteinander vergleichen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich mich in dieser Arbeit nur mit den wichtigsten Themen zu Arbeitszeugnissen beschäftige. In der dazu gewählten Literatur werden zusätzlich einige Punkte behandelt, die im Rahmen dieser Arbeit zu weit führen würden.
2 Die Rechtslage
2.1 Der Zeugnisanspruch
Nach § 630 BGB ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen - allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. Eine Ausnahme bilden die Arbeitszeugnisse für Auszubildende. Hier muss das Arbeitszeugnis, bei Abbruch oder Abschluss, ohne Aufforderung erstellt werden. (vgl. Hesse, Schrader 2001, S. 21) Nicht nur im BGB, sondern auch im Handelsgesetzbuch (§ 73), der Gewerbeordnung (§ 113), dem Berufsbildungsgesetz (§ 8) und in Tarifverträgen, sind die gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis klar und deutlich dargestellt. Dabei spielt es keine Bedeutung wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat. Auch nach einer kurzen Beschäftigungszeit von nur wenigen Tagen hat man Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. (vgl. Höfers 2004, S. 13) Anspruch auf ein Zeugnis haben:
· gewerbliche Arbeitnehmer
· technische und kaufmännische Angestellte
· leitende Angestellte und Organmitglieder
· Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
· Beamte
· Auszubildende
· Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten
· Schüler, Studenten, die Ferien-, Aushilfs- und Nebenjobs ausüben
· Arbeitnehmer in Probearbeitsverhältnissen
· Teilzeitbeschäftigte
· Heimarbeiter
· Leiharbeitnehmer (gegenüber dem „Verleiher“)
· freie Mitarbeiter (eingeschränkt)
· Handelsvertreter (eingeschränkt)
· Soldaten und Zivildienstleistende (vgl. Hesse, Schrader 2001, S. 20f)
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Arbeit zitieren:
Katja Macheleidt, 2005, Das Arbeitszeugnis - ein Vergleich zweier Bücher, München, GRIN Verlag GmbH
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