Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
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2 § 27 SGB VIII ,,Hilfe zur Erziehung“
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2.1 Gesetzestext
2.2 Kommentar zum § 27 SGB VIII
2.2.1 Tatbestandsvoraussetzungen (Abs.1)
2.2.2 Anspruchsinhaber 4
2.2.3 Rechtsfolge 5
2.2.4 Eignung und Notwendigkeit
2.2.5 Art der Hilfe (Abs.2) 6
2.2.6 Inhaltliche Ausrichtung der Hilfe (Abs.3)
3 Die Hilfen zur Erziehung
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3.1 Erziehungsberatung
3.2 Soziale Gruppenarbeit 9
3.3 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer 10
3.4 Sozialpädagogische Familienhilfe 11
3.5 Erziehung in einer Tagesgruppe 13
3.6 Vollzeitpflege 16
3.7 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 18
3.8 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 20
3.9 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 22
4 Hilfen zur Erziehung als Gegenstand des Hilfeplans
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4.1 Gewährung von HzE im Rahmen des Hilfeplanungsprozess
4.1.1 Die Anforderungen des SGB VIII an die Hilfeplanung ( § 36 SGB VIII)
4.1.2 Hilfeplanung als Verfahren zur Konkretisierung eines Rechtsanspruches 25
4.2 Mitwirkung und Beteiligung der Betroffenen am Hilfeplan
nach § 36 SGB VIII 27
5 Schlussbetrachtung
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1 Einleitung
Seit Beginn meines Studiums interessiere ich mich für Kinder und Jugendliche, besonders für die Kinder und Jugendhilfe. Aufgrund dessen besuchte ich auch schon im Grundstudium das Grundlagenseminar des Kinder- und Jugendhilferechts und richtete mein Studium im weiteren Verlauf auf diesen Schwerpunkt aus. In meinem Praxissemester arbeitete ich 20 Wochen beim Jugendamt in Oberhausen und konnte hier viele facettenreiche Erfahrungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sammeln. Ein wesentlicher Bestandteil im Alltag des ASD ist die individuelle Hilfeplanung nach § 36 SBG VIII. Einerseits konnte ich dieses Verfahren durch Beobachtung als Praktikantin beim Jugendamt kennenlernen, andererseits hatte ich nach meinem Praktikum die Möglichkeit einen Alleinerziehenden Vater und seine Tochter in einer Jugendhilfeangelegenheit zu betreuen und wechselte meine Position, indem ich nun eigenständig an der Verwirklichung der Ziele des Hilfeplans mitwirken konnte. Nach der erneuten Bestätigung für mein Interesse an der Kinder- und Jugendhilfe wollte ich in meinem Hauptstudium im Fach Rechtswissenschaften mein Wissen über das Kinder- und Jugendhilferecht weiter vertiefen. So wurde ich auf das Seminar Jugendhilfeplanung aufmerksam und belegte dieses. Dadurch dass ich, wie bereits erwähnt, schon einige praktische Erfahrungen im Umgang mit den Hilfen zur Erziehung im Rahmen der individuellen Hilfeplanung sammeln konnte, möchte ich mich nun in Bezug auf meine Hausarbeit näher mit den rechtlichen Grundlagen dieser Thematik auseinandersetzen. So fiel meine Wahl auf das Thema: ,,Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe als Gegenstand der Hilfeplanung; § 27 KJHG ,Hilfen zur Erziehung` als Angebot.“
In meiner Hausarbeit möchte ich zu Beginn auf den § 27 KJHG als zentrale Grundnorm der Hilfen zur Erziehung eingehen und diesen hinsichtlich seiner rechtlichen Bestimmungen näher erläutern. Daraufhin werde ich die Hilfen zur Erziehung, die in den §§ 28 - 35 KJHG verankert sind, im Einzelnen darstellen. Hier möchte ich zunächst einen Überblick über die einzelne Hilfeform in Zusammenhang mit der Rechtsvorschrift geben und daraufhin die besonderen Merkmale der Hilfe näher beschreiben. Abschließend möchte ich versuchen, die Hilfe hinsichtlich ihrer Eignung in Bezug auf die unterschiedlichen Problemlagen einzu-ordnen und auf weitere gesetzliche Vorschriften aufmerksam machen, die mit der Hilfe in Verbindung stehen. Folglich soll der § 35a als besondere Vorschrift für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche näher beschrieben werden.
Letztendlich werde ich die Hilfen zur Erziehung in Bezug zum Prozess der individuellen Hilfeplanung setzen und heraus arbeiten in welchen Phasen des Planungsprozesses diese relevant werden.
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2 § 27 SGB VIII ,,Hilfe zur Erziehung“
2.1 Gesetzestext
,, § 27 Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.“ 1
2.2 Kommentar zum § 27 ,,Hilfe zur Erziehung“ im SGB VIII
Der § 27 ist die zentrale Grundnorm für den individuellen Rechtsanspruch auf erzieherische Hilfen. Im ersten Absatz ist er als Anspruchsgrundlage mit Tatbestand und Rechtsfolge ausgestattet. Im zweiten Absatz weist der Gesetzgeber auf die erzieherischen Hilfsangebote in den §§ 28 - 35 hin, während der dritte Absatz die inhaltliche Ausrichtung der Hilfen konkretisiert. Diese Elemente sollen im Folgenden näher erläutert werden.
2.2.1 Tatbestandsvoraussetzungen (Abs.1)
Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die einzelnen Voraussetzungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen. 2
Wohl des Kindes
Mit dem Begriff ,,Wohl des Minderjährigen nicht gewährleistet“ orientiert man sich einerseits an der Rechtsprechung des § 1666 BGB. Demnach besteht eine ,,Kindeswohlgefährdung“,
1 Zit. in Stascheit, U. (Hrsg.): Gesetze für Sozialberufe. Baden-Baden: Nomos 2000, § 27 SGB VIII, S.10
2 Kunkel, P.-C.: Rechtsfragen der Hilfe zur Erziehung (...). ZfJ, 1998, S. 205 ff
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wenn durch die soziale, psychosoziale oder individuelle Sozialisationssituation, in der sich das Kind oder der Jugendliche befindet eine konkret benennbare Schädigung wahrscheinlich eintreten wird. Das bedeutet, dass infolge einer Nichtveränderung der Situation das Kindeswohl gefährdet sein würde. Die vermutlich zu erwartende Schädigung muss in diesem Fall konkret benennbar sein, nicht zuletzt um schichtabhängigen Vorurteilen entgegenzuwirken. 3 Es erscheint sinnvoll bei der Auslegung des Begriffs Kindeswohl an die Rechtsprechung des § 1666 BGB anzuknüpfen. Man muss jedoch beachten, dass die Einleitung der Hilfen zur Erziehung als auf Freiwilligkeit basierende Angebote zu verstehen sind und nicht, im Gegensatz zu § 1666 BGB, mit einem Eingriff in das geschützte elterliche Sorgerecht verbunden sind. Das bedeutet, dass sich aus dem § 27 ein anderes Verständnis von ,,Kindeswohl nicht gewährleistet“, als aus dem § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) ergibt. Folglich sollen die Hilfen zur Erziehung nach § 27ff schon erbracht werden, bevor es zur Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB kommen kann, wie es auch der § 1666a Abs.1 BGB vorsieht. Deshalb ist der Begriff des Kindeswohls im SGB VIII weiter auszulegen. 4 Besonders bedeutsam ist hier der präventive Handlungsauftrag, der im Rahmen der HzE geleistet werden soll. Es muss kein konkreter Schaden und keine konkrete gravierende Mangellage vorliegen, um Anspruch zu erlangen. Die Jugendhilfe soll der Gefährdung des Kindeswohls geradezu vorbeugen, um eingreifende Maßnahmen des Staates zu vermeiden. Aufgrund dessen müssen die Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung angeboten werden und Hilfen nach § 27 ff schon einsetzen bevor überhaupt Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht kommen. Hinsichtlich dessen ist zu beachten, dass sich das Wohl des Kindes immer an dem in § 1 SGB VIII formulierten Standard orientiert. 5
Nichtgewährleisten einer entsprechenden Erziehung
Im Sinne der Jugendhilfe und des § 27 wäre deshalb auch dann eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, wenn die konkrete Sozialisationssituation in der sich das Kind oder der Jugendliche befindet, im Vergleich zu anderen Kindern und Jugendlichen als benachteiligt einzustufen ist. Diese Benachteiligungen können Mangel an Anregung, Kommunikation, pädagogischer Unterstützung, Bildung, Wohnraum, Freiheitsentfaltung etc. sein. Da in diesen Beurteilungen jedoch immer die Gefahr von Wertungen
3 Münder, J. u.a.: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII. Münster: Votum 1998, § 27, Rdnr.5
4 Mrozynski, P.: Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz. München: Beck 1991, § 27, S.94;
Vgl. auch Trenczek, T.: Recht und Praxis der Jugendhilfe (...), ZfJ,1999, S.375
5 Trenczek, T.: a.a.O., S. 375
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besteht, geht es weniger um die Quantität, als um die Qualität der Sozialisationsbedingungen. Aber dennoch ist die Voraussetzung des Nichtgewährleistens erfüllt, wenn bei dem überwiegenden Teil der Kinder und Jugendlichen Bedingungen gegeben sind, die bei dem konkreten Minderjährigen fehlen. Dies bedeutet letztendlich, dass es nicht immer nur um einen ausschließlich individuell zu ermittelnden Hilfebedarf ankommt, sondern auch auf den Vergleich der Lebenswelten und -bedingungen von Minderjährigen. Darüber hinaus muss für den Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung hinzukommen, dass das Sozialisationsfeld des Kindes oder Jugendlichen aus eigenen Kräften nicht in der Lage ist, diese Mängel zu kompensieren oder zu beseitigen. 6 Es ist jedoch umstritten, an welchen Standards die Auslegung des Begriffes ,,eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet“ ansetzen soll. Eine Möglichkeit ist der oben beschriebene Anknüpfungspunkt des Vergleiches der Sozialisationsbedingungen. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Maßstab nicht im Vergleich von Familien, sondern innerhalb der konkreten Familie anzusiedeln und den dort erreichbaren Standards. Demnach wären die Kriterien abhängig von Alter/Entwicklung des Kindes, sowie von dem Milieu in dem es aufwächst. In dem Sinne bestünde ein erzieherischer Bedarf, wenn die, an den konkreten Standards gemessene, normale körperliche, seelische und geistige Entwicklung des Kindes gefährdet oder schon gestört ist. Auch bei schon eingetretener Schädigung wären Hilfen zur Erziehung nach § 1666a noch möglich. 7
2.2.2 Anspruchsinhaber
Der Anspruchsinhaber wird in § 27 Abs.1 als der Personensorgeberechtigte (PSB) festgelegt, was aber nicht bedeutet, dass er die alleinige Entscheidungsbefugnis hat, denn Kinder und Jugendliche sind laut § 8 KJHG entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Darüber hinaus haben sie nach § 8 Abs.2 das Recht sich in Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden und gegebenenfalls auch ohne Kenntnis des PSB beraten zu werden, was sich aus dem § 8 Abs.3 ergibt. Der PSB muss jedoch den Anspruch geltend machen. Der Begriff Personensorgeberechtigter bestimmt sich aus den Vorschriften des BGB und ist in §1626 ff näher geregelt. Grundsätzlich sind dies die Eltern bzw. ein Elternteil, so dass auch im Normalfall beide Eltern Rechtsinhaber sind. Falls ein Elternteil sich gegen eine notwendige und geeignete Hilfe zur Erziehung (HzE) sperren sollte oder zwischen Eltern und Kind ein Interessenkonflikt besteht und der Minderjährige eine HzE wünscht, die die Eltern nicht billigen und sich dadurch eine
6 Münder, J.: a.a.O., § 27, Rdnr.6 und 7
7 Kunkel, P.-C.: a.a.O., ZfJ, 1998, S. 206
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Kindeswohlgefährdung ergeben würde, ist nach § 50 Abs.3 das Gericht anzurufen um entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Falls die gesamte elterliche Sorge auf eine andere Person übertragen ist, hat dieser Vormund den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. 8
2.2.3 Rechtsfolge
Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, besteht ein zwingender Rechtsanspruch, der sich jedoch nur auf die geeignete und notwendige Hilfe bezieht. Aus dieser inhaltlich offenen, unbestimmten Rechtsfolge ergibt sich nun die Bestimmung der konkreten Hilfeart, sowie der Eignung und Notwendigkeit als konkrete Rechtsfolge. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind ergibt sich für den Jugendhilfeträger eine rechtliche Pflicht zur Erbringung der Hilfe. 9
2.2.4 Eignung und Notwendigkeit
Der § 27 Abs.1 verbindet den Anspruch auf HzE nicht nur mit der Benachteiligung des Minderjährigen, sondern auch mit der Geeignetheit und Notwendigkeit. Somit sind drei Merkmale grundlegend: Ist eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und ist Hilfe zur Erziehung eine geeignete und notwendige Leistung, um das Wohl zu sichern, ist der Jugendhilfeträger dazu verpflichtet HzE zu gewähren. Wie die Hilfe im konkreten Fall aussieht, richtet sich nach dem ,,erzieherischen Bedarf“ im Einzelfall. Eine benennbare Rechtsfolge, die sich aus dem Anspruch ergibt, ist die Konkretisierung der Hilfeart. Es muss also eine geeignete, notwendige Hilfeform von der zuständigen fachlichen Behörde (dem Jugendamt) festgestellt werden, wobei diese bei der Entscheidung über ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen verfügt. 10
Hier ist die Einleitung des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII von großer Bedeutung. In diesem Rahmen sind die Betroffenen umfassend zu beteiligen. Der § 36 macht nochmals besonders auf das Wunsch- und Wahlrecht und auf die Beteiligung der Betroffenen aufmerksam, welches jedoch nach § 5 und nach § 8 für die gesamte Jugendhilfe besteht. Darüber hinaus ist das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und die gemeinsam mit den PSB und Minderjährigen vorzunehmende Aufstellung des Hilfeplans zu berücksichtigen. So muss mit den Beteiligten der genaue erzieherische Bedarf und die benachteiligte Lebenslage ermittelt werden, so dass sich im Rahmen des Hilfeplanverfahrens die geeignete Hilfe und der notwendige Umfang konkretisiert. 11
8 Münder, J.: a.a.O., Vor § 27, Rdnr. 2, 3 und 19ff
9 Münder, J.: a.a.O., § 27, Rdnr. 9 und 10
10 Trenczek, T.: a.a.O., S.376
11 Münder, J.: a.a.O., § 27, Rdnr.11ff
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2.2.5 Art der Hilfe (Abs.2)
Exemplarisch werden in § 27 Abs.2 die Hilfen zur Erziehung nach den §§ 28-35 KJHG genannt. Das Wort ,,insbesondere“ macht deutlich, dass es sich hierbei nicht um einen abschließenden Maßnahmenkatalog handelt, sondern dass diese Hilfen eine beispielhafte Aufzählung sind und dass über die gesetzlich verankerten Hilfen auch andere Formen möglich sind, sofern sie im konkreten Einzelfall geeignet und notwendig sind. Es können sich auch Verknüpfungen der in den §§ 28-35 genannten Hilfen ergeben oder neue Hilfetypen entwickelt werden. Es kommt bei der Wahl der Hilfe immer auf die gegebene erzieherische Situation und den erzieherischen Bedarf an. Der Rechtsanspruch des PSB bezieht sich auf eine konkrete Hilfe, die im Rahmen der individuellen Hilfeplanung näher bestimmt werden muss. In der Praxis ist es somit von Bedeutung, dass auch Angebote außerhalb des § 28ff im konkreten Fall Anspruchscharakter haben können. Rechtlich gesehen besteht zwischen den im Gesetz benannten Hilfeformen keine Rang- oder Reihenfolge. Ausschlaggebend ist, ob die Hilfe geeignet und notwendig ist. So muss nicht z.B. zunächst eine sozialpädagogische Familienhilfe ,,ausprobiert“ werden, bevor eine Heimunterbringung nach § 34 erfolgen kann. Allerdings soll eine Trennung des Kindes oder Jugendlichen von seiner Familie nur erfolgen, wenn andere Hilfen nicht greifen, wie es auch der § 1666a Abs.1 BGB vorsieht. Dies weist auf die Vorangigkeit familienerhaltender Hilfen hin. 12
2.2.6 Inhaltliche Ausrichtung der Hilfen (Abs.3)
In § 27 Abs.3 wird die inhaltliche Ausrichtung der möglichen Hilfen konkret beschrieben. Es muss sich bei der Auswahl der Hilfeform vorrangig um eine pädagogische, erzieherische Hilfe handeln, die gegebenenfalls mit therapeutischen Hilfen verknüpft sein kann. Dies wird aus Gründen der Kostenregelung so ausdrücklich erwähnt. Beispielsweise wäre bei einer rein therapeutischen bzw. medizinischen Hilfe nicht der Jugendhilfeträger vorrangig, sondern die Krankenkasse. Bei reinen materiellen Versorgungsleistungen wäre der Sozialhilfeträger vorrangig. Darüber hinaus sollen bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs.2 angeboten werden. Der Abs.2 des § 13 besagt, dass soweit die Ausbildung von jungen Menschen nicht durch andere Programme oder Organisationen sichergestellt ist, diese durch sozialpädagogisch begleitete Maßnahmen angeboten werden kann. 13
12 Münder, J.: a.a.O., § 27, Rdnr. 14 und 15
13 Münder, J.: a.a.O., § 27, Rdnr. 9
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3 Die Hilfen zur Erziehung
Wie zuvor erwähnt bestehen im SGB VIII die Hilfen zur Erziehung in den §§ 28ff, die im Folgenden näher erläutert werden sollen. Der Gesetzgeber benennt nahezu in jeder Vorschrift die Adressaten, das Ziel und die methodische Vorgehensweise der jeweiligen Hilfeform. Diese Aspekte möchte ich in meinen Ausführungen verdeutlichen und diese mit gegebenenfalls weiteren wichtigen Merkmalen ergänzen.
3.1 Erziehungsberatung
,, § 28 Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.“ 14
Art der Hilfe: Ambulante Hilfeform außerhalb der Familie Adressat: Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte (Satz 1) Ziel: Unterstützung (Satz 1)
* bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren * bei Trennung und Scheidung Zusammenwirken von Fachkräften (Satz 2) 15 Methode:
Man unterscheidet zwischen institutioneller und funktionaler Erziehungsberatung (EB). Wenn Mitarbeiter aus dem sozialpädagogischen Bereich in erzieherischen Fragen um Rat gebeten werden, ist diese Tätigkeit eine funktionale Beratung im Sinne des § 16 Abs.2 SGB VIII. Eine institutionelle Erziehungsberatungsstelle ist eine mit besonderen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden arbeitende Einrichtung, die mit dem § 28 angesprochen werden soll. 16
14 Zit. in: Stascheit, U.: a.a.O., § 28 SGB VIII, S.10
15 Oberloskamp H./Adams U.: Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis. Neuwied; Kriftel:
Luchterhand 2001, S.42
16 Fieseler G./Herborth R.: Recht der Familie und Jugendhilfe. Neuwied; Kriftel: Luchterhand 2001, S. 219
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Arbeit zitieren:
Claudia Lüttig, 2003, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe als Gegenstand der Hilfeplanung. §27 KJHG Hilfe zur Erziehung als Angebot, München, GRIN Verlag GmbH
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