INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG. 3
2. FRAUENFÖRDERPLAN ALLGEMEIN. 5
2. 1. Definition 5
2. 2. Gesetzliche Grundlagen. 5
2. 3. Maßnahmen 6
2. 4. Sanktionen 7
3. BEZIRKSANALYSEN VON FRIEDRICHSHAIN-KREUZBERG UND REINICKENDORF IM
VERGLEICH................................................................................................................................. 7
4. VERGLEICH 10
4. 1. Reinickendorf 10
4. 1. 2. Zielvorgaben 11
4. 1. 3. Maßnahmen 12
4. 2. Frauenförderplan Friedrichshain-Kreuzberg 2001 - 2006 14
4. 2. 1. Präambel 15
4. 2. 2. Geltungsbereich 15
4. 2. 3. Zielsetzung. 15
4. 2. 4. Beschäftigungsstrukturanalyse 16
4. 2. 5. Maßnahmen 16
4. 2. 6. Umsetzung des Frauenförderplanes. 19
4. 3. Vergleich Friedrichshain-Kreuzberg (FK.) und Reinickendorf (R.) 20
5. FAZIT. 22
6. LITERATURVERZEICHNIS. 24
2
1. Einleitung
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Diese Aussage entspricht jedoch nicht der Realität. Vorgeschriebene Gleichberechtigung garantiert keineswegs eine tatsächliche Gleichstellung.
Ein Instrument, Gleichberechtigung in der Personalpolitik des Öffentlichen Dienstes im Land Berlin umzusetzen , ist der nach § 4 Abs. 1 LGG vorgeschriebene Frauenförderplan, den jede Einrichtung des Öffentlichen Dienstes zu erstellen hat.
In unserem Seminar „Gleichstellungspolitik unter sozialpolitischen Gesichtspunkten“, welches als Pflichtveranstaltung zum Studienschwerpunkt
„Geschlechterdifferenzierende Soziale Arbeit“ angeboten wurde, haben wir dieses Thema mit der Frauenbeautragten von Kreuzberg näher untersucht. Innerhalb unserer Projektaufgabe wollten wir drei oder mehr Frauenförderpläne der Berliner Bezirke miteinander vergleichen. Durch die strukturpolitische Bezirksfusion war es trotz größter Bemühungen nicht möglich, mehr als die zwei vorliegenden Frauenförderpläne von Friedrichshain-Kreuzberg und Reinickendorf zu erhalten. Zwar sind die einzelnen Bezirksämter zur stetigen Aktualisierung ihrer Frauenförderpläne verpflichtet, jedoch wurden uns keine aktuellen Daten zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund müßten wir teilweise auf älteres Material zurückgreife n. Außerdem wären wir sehr gern in den direkten Dialog mit den Frauenvertreterinnen der Bezirke getreten, jedoch konnte unserem Wunsch nicht entsprochen werden.
Unsere Schwierigkeiten bei der Datenrecherche zeigen, welchen geringen Stellenwert die Umsetzung von Frauenförderung in der Personalentwicklung im Öffentlichen Dienst noch einnimmt.
Dies wird auch an der Tatsache deutlich, daß zwar Frauen als Beschäftigte im Öffentlichen Dienst überrepräsentiert sind, gleichzeitig aber die Leitungspositionen hauptsächlich von Männern besetzt sind.
3
In der vorliegenden Hausarbeit wollen wir untersuchen, inwieweit die Frauenförderpläne von Friedrichshain-Kreuzberg und Reinickendorf Maßnahmen gegen diesen Mißstand entwickeln.
Im ersten Teil erläutern wir zunächst Frauenförderpläne im Allgemeinen. Wir untersuchen die gesetzlichen Grundlagen sowie generelle Ziele und Maßnahmen. Es folgt eine Sozialraumanalyse von den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg sowie Reinickendorf im Vergleich.
Den Hauptteil nehmen die Beschreibungen der beiden Frauenförderpläne und deren Gegenüberstellung ein.
Wir schließen diese Arbeit mit einem Fazit in welchem auch ein Zukunftsausblick gezeichnet wird.
4
2. Frauenförderplan allgemein
2. 1. Definition
Der Frauenförderplan stellt ein konkretes Instrument auf dem Wege zur tatsächlichen Gleichstellung der weiblichen und männlichen Dienstkräfte -in diesem Fall im Öffentlichen Dienst- dar. Er wird in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit der Frauenvertreterin der Dienststelle erstellt und enthält konkrete Zielvorgaben und Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Sinne der Personalentwicklung sowie zum Abbau von vorhandenen Benachteiligungen von Frauen.
2. 2. Gesetzliche Grundlagen
Die Pflicht zur Erstellung von Frauenförderplänen durch die Berli ner Verwaltung, landesunmittelbare öffentliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen u.a. (§1 LGG) ist im Landesgleichstellungsgesetz verankert.
Dieses wurde vom Landesgesetzgeber beschlossen (und zuletzt novelliert am 10.6.1998), da das Grundgesetz der BRD und die Verfassung von Berlin zwar in ihren jeweiligen Grundrechtskatalogen die Gleichberechtigung von Frauen und Männern fordern, jedoch nicht tatsächlich zu dieser führt.
Ziel:
Das Landesgleichstellungsgesetz verpflichtet alle Einrichtungen der Berliner Verwaltung, aktiv auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken (§3 Abs. 1 LGG).
Verpflichtung:
Im Zuge dessen schreibt das Landesgleichstellungsgesetz vor, daß jede dieser Einrichtungen einen Frauenförderplan aufzustellen hat. Dieser ist für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und danach fortzuschreiben. Spätestens nach zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen (§4 Abs.1 LGG).
5
Inhalt:
Im Frauenförderplan ist mindestens festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen
personellen , organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die
Gleichstellungsverpflichtung nach §3 LGG innerhalb der jeweiligen Einrichtung oder
Dienststelle gefördert werden kann (§4 Abs.2 LGG) Dabei sind für jeweils zwei
Jahre verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in den einzelnen
Besoldungs -, Vergütungs- oder Lohngruppen der einzelnen Laufbahn- oder
Berufsfachrichtungen sowie auf den Vorgesetzten- und Leitungsebenen festzulegen.
Hierbei ist auch der Aspekt der Personalentwicklung in Bezug auf Weiterqualifikation
mitzubeachten (§4 Abs. 2 LGG)
Erstellung :
Der Frauenförderplan wird auf Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der
Besch äftigungsstruktur nach §19 LGG sowie der zu erwartenden Fluktuation oder
Einsparma ßnahmen erstellt (§4 Abs.1 LGG)
Die Frauenvertreterin(nen) ist/sind an der Erstellung des Frauenförderplanes zu
beteiligen (§4 Abs.4 LGG)
Umsetzung :
Die Erfüllung der Gleichstellungsverpflichtung nach §3 Abs.1 LGG, wozu auch die
Einhaltung des Frauenförderplanes gehört, ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte
mit Leitungsfunktionen.
Laut §17 Abs.1 LGG ist die Frauenvertreterin bei allen die weiblichen Dienstkräfte
betreffenden sozialen Maßnahmen, bei allen organisatorischen und personellen
Ma ßnahmen sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der
Frauenf örderung zu beteiligen, wozu auch der Frauenförderplan gehört.
2. 3. Maßnahmen
Die Umsetzung des Frauenförderplans beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Gleichberechtigung bei der beruflichen Frauenförderung, z.B.:
- Stellenausschreibung
- Stellenbesetzung
- Fort- und Weiterbildung
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Arbeit zitieren:
Kirsten Freimann, Cornelia Weber, 2001, Frauenförderplan - ein Wegweiser in die Gleichberechtigung?, München, GRIN Verlag GmbH
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