2
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
Erster Teil: Grundprobleme der vorweggenommenen Erbfolge
bei Einzelunternehmen 4
I. Ausgangsüberlegungen 4
II. Grundprobleme der vorweggenommenen Erbfolge bei Einzelunternehmen
anhand verschiedener Übertragungsalternativen 6
A. Unterlassensalternative: Übertragung des Unternehmens im Erbgang 7
B. Übertragung des Unternehmens ohne Gegenleistung 7
C. Getrennte Übertragung von Unternehmenssubstanz und Erträgen 8
III. Ökonomische Gleichwertigkeit verschiedener juristischer Gestaltungsformen 12
IV. Zwischenfazit 16
Zweiter Teil: Schenkungsteuerliche Behandlung der
vorweggenommenen Erbfolge bei Einzelunternehmen 17
I. Grundelemente der Erbschaft- und Schenkungsteuer 17
II. Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen 20
III. Schenkungsteuerliche Behandlung
von teilentgeltlichen Vermögensübertragungen 25
A. Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen gemäß § 16 BewG 26
B. Abzugsverbot gemäß § 25 ErbStG 29
C. Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage 30
1. Schenkungsteuerliche Behandlung der gemischten Schenkung 31
2. Schenkungsteuerliche Behandlung der Schenkung unter Auflage 34
IV. Zwischenfazit 37
3
Dritter Teil: Einkommensteuerliche Behandlung der
vorweggenommenen Erbfolge bei Einzelunternehmen 38
I. Grundelemente der Einkommensteuer 38
II. Einkommensteuerliche Behandlung der Unternehmensübertragung 40
A. Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit der vorweggenommenen Erbfolge aus einkommensteuerlicher Sicht 40
1. Abstandszahlungen, Gleichstellungsgelder, Schuldübernahme 42
2. Nutzungsrechte und Versorgungsleistungen 43
B. Einkommensteuerliche Behandlung von vollentgeltlichen Unternehmensübertragungen 43
1. Einkommensteuerliche Behandlung
von vollentgeltlichen Unternehmensübertragungen beim Übergeber 44
2. Einkommensteuerliche Behandlung
von vollentgeltlichen Unternehmensübertragungen beim Übernehmer 48
C. Einkommensteuerliche Behandlung von unentgeltlichen Unternehmensübertragungen 48
D. Einkommensteuerliche Behandlung von teilentgeltlichen Unternehmensübertragungen 50
III. Laufende einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen und Vorbehaltsnießbrauch 51
A. Abgrenzung von wiederkehrenden Leistungen mit Entgeltcharakter, Versorgungsleistungen und Unterhaltsleistungen 51
B. Laufende einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen mit Entgeltcharakter 54
C. Laufende einkommensteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen und Vorbehaltsnießbrauch 55 IV. Zwischenfazit 56
4
Vierter Teil: Würdigung 57
I. Würdigung der schenkungsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge 57
A. Kritik an der Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögens 57
B. Kritik an den Regelungen der §§ 16 BewG und 25 ErbStG 61
C. Kritik an der Rechtsprechung des BFH zur gemischten Schenkung 65
II. Würdigung der einkommensteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge 68
III. Würdigung des Verhältnisses von Einkommensteuer und Schenkungsteuer bei der vorweggenommenen Erbfolge 72
Schlussbetrachtung 78
Literaturverzeichnis 79
Rechtsquellenverzeichnis 84
I. Verzeichnis der Rechtsprechung II. Verwaltungsanweisungen 85
III. Gesetze und Richtlinien 85
Verzeichnis der sonstigen Quellen 87
5
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Vermögensübertragung als Verlagerung eines Zahlungsstroms
Abb. 2: Unternehmenswert als Barwert einer ewigen Rente
Abb. 3: Abhängigkeit des Unternehmenswertes vom Übertragungszeitpunkt
Abb. 4: Übertragung des Unternehmens im Erbgang
Abb. 5: Übertragung des Unternehmens ohne Gegenleistung
Abb. 6: Getrennte Übertragung von Substanz und Erträgen (1)
Abb. 7: Getrennte Übertragung von Substanz und Erträgen (2)
Abb. 8: Aufteilung des Zahlungsstroms auf Übergeber und Übernehmer
Abb. 9: Möglichkeiten zur getrennten Übertragung
von Unternehmenssubstanz und Erträgen
Abb. 10: Steuerpflichtige Vorgänge gemäß § 1 ErbStG
Abb. 11: Persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG
Abb. 12: Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
gem äß § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG
Abb. 13: ErbSt - Steuerklassen, Steuersätze und persönliche Freibeträge
Abb. 14: Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen
Abb. 15 Berechnung des Steuerwerts der freigebigen Zuwendung
nach der Trennungstheorie
Abb. 16 Schenkungsteuerliche Behandlung
teilentgeltlicher Vermögensübertragungen
Abb. 17 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 EStG
Abb. 18 Beurteilung verschiedener Leistungspflichten des Übernehmers
als entgeltlich bzw. unentgeltlich
Abb. 19 Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Bruttomethode
Abb. 20 Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Nettomethode
Abb. 21 Ermittlung der ESt auf den Veräußerungsgewinn
nach der Fünftelungsregelung
Abb. 22 Unternehmensübertragung gegen Versorgungsleistungen
nach den Beschlüssen des Großen Senats vom 12 5 2003
6
Abb. 23 Vorweggenommene Erbfolge als Verlagerung eines Zahlungsstroms
Abb 24 Zeitliche Reihenfolge der Belastung mit ESt und ErbSt
7
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel
BB Betriebs-Berater BewG Bewertungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium für Finanzen BStBl. Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht
ca. circa
DB Der Betrieb (Zeitschrift) d.h. dass heißt DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
ErbSt Erbschaft- und Schenkungsteuer ErbStG Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien einschl. einschließlich et al. et alii
8
f. folgende ff. fortfolgende FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
GG Grundgesetz GrS Großer Senat
Hrsg. Herausgeber
i.S.d. im Sinne des/der i.V.m. in Verbindung mit INF Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
Jura Juristische Ausbildung
Nr. Nummer NWB Neue Wirtschafts-Briefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
p.a. per annum
Rn. Randnummer
S. Seite(n) StB Der Steuerberater (Zeitschrift) StBp Die steuerliche Betriebsprüfung Steuerkl. Steuerklasse steuerpfl. steuerpflichtig StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
9
Einleitung
Der Generationenwechsel ist ein ebenso unausweichliches wie einschneidendes Ereignis in der Entwicklung mittelständischer Unternehmen. Fehler bei der Nachfolgeplanung können leicht existenzbedrohende Folgen haben. Rund 10 % aller Unternehmensinsolvenzen beruhen auf einer mangelhaften Vorbereitung der Unternehmensnachfolge 1 .
Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Thematik verdeutlichen die folgenden Zahlen: Aktuell gibt es in Deutschland cirka 2.005.000 Familienunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50.000 €. Auf Sicht von fünf Jahren werden 354.000 dieser Unternehmen übergabereif sein 2 . Allein 2005 steht bei ca. 71.000 Unternehmen mit rund 678.000 Beschäftigten die Regelung der Nachfolgefrage an 3 . Es ist daher nicht verwunderlich, dass dem Thema der Unternehmensnachfolge auch im Schrifttum ein hohes Maß an Aufmerksamkeit zuteil wird. Allerdings stehen dabei regelmäßig Kapital- oder Personengesellschaften im Mittelpunkt des Interesses. Dies ist erstaunlich, denn nach wie vor sind mehr als zwei Drittel aller gewerblichen Unternehmen in Deutschland Einzelunternehmen 4 . Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Problematik der Unternehmensnachfolge speziell in Hinblick auf Einzelunternehmen zu untersuchen.
Die Unternehmensnachfolge kann auf verschiedene Weise geregelt werden. Denkbar sind beispielsweise der Verkauf oder die Stilllegung des Betriebes. Nur wenn ein geeigneter Nachfolger in der Familie des Unternehmers vorhanden ist, kommt auch eine familieninterne Lösung in Betracht. Trotz dieser Einschränkung ist die Familiennachfolge mit einem Anteil von 43,8 % die bei weitem häufigste Form der Nachfolgeregelung bei deutschen Unternehmen 5 . Hat sich der Unternehmer für einen familieninternen Nach-
1 Vgl.Kusch, C., Renten- und Ausgleichszahlungen (2001), S. 2.
2 http://www.ifm-bonn.org/ergebnis/nachfolge-abb1.htm (23.10.2004)
3 http://www.ifm-bonn.org/ergebnis/nachfolge-abb3.htm (23.10.2004)
4 http://www.ifm-bonn.org/dienste/kap-2.pdf (23.10.2004)
5 http://www.ifm-bonn.org/ergebnis/nachfolge-abb3.htm (23.10.2004)
10
folger entschieden, so ergibt sich die Frage, ob er ihm sein Unternehmen bereits zu Lebzeiten oder erst mit seinem Tod übertragen soll.
Vielfach wird sich allerdings eine lebzeitige Nachfolgeregelung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge anbieten. Dabei handelt es sich nicht um ein besonderes Rechtsinstitut 6 . Mit dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ bezeichnet man schlagwortartig Vermögensübertragungen vor Eintritt des Erbfalls mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge 7 . Bezogen auf die Unternehmensnachfolge bedeutet dies also, dass der bisherige Inhaber sein Unternehmen schon zu Lebzeiten an den auserkorenen Nachfolger und potenziellen Erben übergibt. Gegenüber dem Erwerb von Todes wegen bietet die lebzeitige Übertragung des Unternehmens eine Reihe von Vorteilen. So lässt sich beispielsweise das unter Liquiditätsgesichtspunkten unter Umständen fatale Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Pflichtteilsansprüchen verhindern. Vor allem aber kann der Unternehmer den Übertragungsprozess bewusst steuern und begleiten. Soll das Unternehmen dagegen erst nach seinem Tod übertragen werden, so beraubt sich der Unternehmer der Möglichkeit, auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können.
Bei der Unternehmensnachfolge spielen steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle. Wird ein Unternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, so kann dieser Vorgang Steuerwirkungen sowohl im Bereich der Schenkung- als auch im Bereich der Einkommensteuer auslösen. Unvorhergesehene Steuerverbindlichkeiten können leicht den Erfolg der von den Parteien gewünschten Nachfolgeregelung gefährden. Die Nachfolgeplanung muss deshalb immer auch die Planung der steuerlichen Konsequenzen einschließen.
Ziel dieser Arbeit ist es, die schenkungs- und einkommensteuerlichen Aspekte der vorweggenommenen Erbfolge bei Einzelunternehmen darzustellen. Dabei soll unter einem generationenübergreifendem Blickwinkel sowohl die Perspektive des Übergebers als auch des Übernehmers berücksichtigt werden.
6 Vgl. Kempermann, M., Unternehmensnachfolge (FR 2003), S. 323.
7 Vgl. Theilacker, G., Vorweggenommene Erbfolge (1993), S. 1.
11
Die Arbeit gliedert sich nach der Einleitung in vier Teile.
Im ersten Teil werden die Grundprobleme von Unternehmensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erläutert.
Im zweiten Teil wird die schenkungsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge bei Einzelunternehmen dargestellt.
Der dritte Teil befasst sich bei identischem Untersuchungsgegenstand mit den ertragsteuerlichen Aspekten.
Im vierten Teil werden die gewonnenen Ergebnisse einer umfassenden Würdigung unterzogen.
Die Arbeit endet mit einer Schlussbetrachtung.
12
Erster Teil: Grundprobleme der vorweggenommenen Erbfolge
bei Einzelunternehmen
I. Ausgangsüberlegungen
Aus juristischer Perspektive ist ein Einzelunternehmen durch das Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit charakterisiert. Letztlich ist ein Einzelunternehmen somit nichts anderes als eine Ansammlung einzelner Sachen und Rechte.
Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich bei einem Einzelunternehmen dagegen in erster Linie um eine Vermögensposition. Vermögen kann ökonomisch nur als Barwert künftiger Einzahlungsüberschüsse verstanden werden 8 . Geht man von einer Fortführung des Unternehmens aus, so besteht die Vermögensposition „Einzelunternehmen“ somit in dem zukünftigen Zahlungsstrom aus dem Unternehmen an den Unternehmenseigner.
Wird ein Einzelunternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, so handelt es sich dabei wirtschaftlich gesehen um die Verlagerung eines Zahlungsstroms von einer Person auf eine andere. Die folgende Abbildung soll dies verdeutlichen:
Abb. 1: Vermögensübertragung als Verlagerung eines Zahlungsstroms
8 Vgl. Wildner, S., Nutzungsrechte (2003), S. 117.
13
Geht man davon aus, dass ein Unternehmen im Prinzip unbegrenzt fortgeführt werden kann, so ergibt sich der Unternehmenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt als Barwert einer ewigen Rente:
Abb. 2: Unternehmenswert als Barwert einer ewigen Rente
Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens können sowohl durch eine vorsichtige Schätzung der nachhaltig erzielbaren Erträge, als auch durch die Wahl eines höheren Kalkulationszinssatzes berücksichtigt werden. In beiden Fällen sinkt der Unternehmenswert 9 .
Aus dem Gedanken der ewigen Rente ergibt sich unmittelbar, dass der Unternehmenswert im Zeitablauf konstant bleibt. Egal ob das Unternehmen in t 0 oder t 15 übertragen wird: der Erwerber erhält in beiden Fällen einen potenziell unendlichen Zahlungsstrom. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es dem Erwerber gleichgültig sein kann, ob er das Unternehmen in t 0 oder in t 15 erhält. Um vergleichbar zu sein, müssen sich beide Werte auf einen einheitlichen Zeitpunkt beziehen. Im Falle einer Unternehmensübertragung in t 0 erhält er den vollen Unternehmenswert. Erfolgt die Übertragung erst in t 15 , so wird er nur um den auf t 0 abgezinsten Unternehmenswert in t 15 bereichert. Den Zusammenhang verdeutlicht nachstehende Abbildung:
Abb. 3: Abhängigkeit des Unternehmenswertes vom Übertragungszeitpunkt
9 Vgl. Sigloch, J., Unternehmensbewertung (Jura 1987), S. 589.
14
II. Grundprobleme der vorweggenommenen Erbfolge bei Einzelunternehmen
anhand verschiedener Übertragungsalternativen
Mittels der Darstellung verschiedener Übertragungsalternativen sollen die Grundprobleme bei der Übertragung eines Einzelunternehmens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge herausgearbeitet werden. Dafür wird für alle Übertragungsalternativen gemeinschaftlich von folgendem Grundfall ausgegangen:
Beispiel:
Witwer A, 70 Jahre alt, überträgt sein Einzelunternehmen im Zeitpunkt t 0 auf seine einzige Tochter B. Er verstirbt im Zeitpunkt t 12 . Das Unternehmen des A erwirtschaftet nachhaltige Zahlungsüberschüsse von 10 pro Jahr. Es wird im Beispiel stets ein Kalkulationszinssatz von 10 % zugrundegelegt. Der Unternehmenswert beträgt 100. Über sonstiges Vermögen oder Einkünfte in nennenswerter Höhe verfügt A nicht.
Oft ist im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auch die Abfindung von Miterben zu klären. Dieser Aspekt soll hier bewusst ausgeblendet werden, da er die Frage der Unternehmensnachfolge nur mittelbar berührt. Verfügt der Übergeber neben dem Unternehmen noch über ein ausreichendes Privatvermögen, dann kann er die übrigen Erben damit abfinden.
Zudem bietet gerade eine rechtzeitige vorweggenommene Erbfolge dem Unternehmer die Möglichkeit, seinen Betrieb auf den geeigneten Nachfolger zu übertragen, ohne auf eventuelle Pflichtteilsansprüche Rücksicht nehmen zu müssen. Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen werden zwar grundsätzlich Schenkungen vor dem Erbfall dem Nachlass hinzugerechnet. Allerdings werden nur Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall berücksichtigt, § 2325 Abs. 3 BGB.
15
A. Unterlassensalternative: Übertragung des Unternehmens im Erbgang
Unternimmt A keine Maßnahmen zur lebzeitigen Regelung der Nachfolgefrage, so geht das Unternehmen mit seinem Tod auf B als alleinige gesetzliche Erbin gemäß § 1922 BGB über. Selbstverständlich kann A sie auch in seinem Testament ausdrücklich zur Erbin bestimmen. Die Konsequenzen im Beispielfall stellt die nachfolgende Abbildung dar:
Abb. 4: Übertragung des Unternehmens im Erbgang
Wie sich aus Abbildung 4 ergibt, erfolgt in t 12 auf einen Schlag die Verlagerung des gesamten Unternehmenswertes von A auf B. Dies könnte für B eine beträchtliche Belastung mit Erbschaftsteuer bedeuten. Verfügt das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende Liquiditätsreserven, dann kann B sogar gezwungen sein, dass Unternehmen zu verkaufen, um ihre Steuerschulden begleichen zu können.
Weiterhin fällt auf, dass B erst nach dem Tod des A an dem Erfolg des Unternehmens beteiligt ist. Darin liegt das Risiko einer unzureichenden Bindung von B an das Unternehmen. Falls sich B in der Wartezeit anderweitig orientiert, könnte sie unter Umständen in t 12 nicht als Nachfolgerin zur Verfügung stehen.
B. Übertragung des Unternehmens ohne Gegenleistung
Die Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten des Übergebers ohne Gegenleistung des Unternehmers ist der Grundfall der vorweggenommen Erbfolge. Die Konsequenzen im Beispielfall verdeutlicht folgende Abbildung:
Abb. 5: Übertragung des Unternehmens ohne Gegenleistung
Aus Abbildung 5 geht klar hervor, dass eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber der Unterlassensalternative aus ökonomischer Sicht keineswegs automatisch vorteilhaft ist. Auf der Vermögensebene erfolgt nun die Verlagerung des gesamten Unternehmenswertes von A auf B bereits im Zeitpunkt t 0 . Die daraus resultierende Liquiditätsbelastung infolge der Schenkungsteuer wird nicht vermieden. Unter Berücksichtigung des Zinseffektes ist die Belastung sogar deutlich höher, da die Steuerschuld bereits in t 0 und nicht erst in t 12 anfällt.
Ein weiterer Aspekt ist, dass A nach Übertragung des Unternehmens keinerlei Zahlungen mehr zufließen. Da er weder über anderweitiges Vermögen, noch über sonstige Einkünftig verfügt, wäre A vollständig auf freiwillige Unterhaltsleistungen der B angewiesen. Selbst bei einem sehr guten Verhältnis zum potenziellen Nachfolger dürften es die meisten Übergeber ablehnen, sich in eine solche Abhängigkeit zu begeben.
C. Getrennte Übertragung von Unternehmenssubstanz und Erträgen
Wie gezeigt wurde, ist die Vermögensposition Einzelunternehmen aus wirtschaftlicher Sicht nichts anderes als ein Zahlungsstrom. Aus juristischer Perspektive ist ein Einzelunternehmen dagegen eine Ansammlung einzelner Sachen und Rechte 10 . Das Bild einer getrennten Übertragung von Unternehmenssubstanz und Erträgen macht nur aus letztgenanntem Blickwinkel Sinn. Es ist juristisch möglich, die einzelnen Sachen und Rechte, aus denen das Einzelunternehmen besteht, also die Unternehmenssubstanz, auf eine
10 Siehe Ausführungen auf S. 4 dieser Arbeit.
17
Person zu übertragen, ohne dass ihr auch die aus dem Unternehmen fließenden Erträge zustehen müssen. Die Unternehmenssubstanz und die Erträge werden also - vorübergehend - unterschiedlichen Personen zugeordnet. Diese Übertragungsalternative ist Ge-genstand der nachstehenden Abbildung:
Abb. 6: Getrennte Übertragung von Substanz und Erträgen (1)
Wie sich aus Abbildung 6 ergibt, wird B zwar in t 0 das Unternehmen übertragen. Dennoch erhält sie nicht den vollen Unternehmenswert von 100. Die Erklärung ist simpel. Wie bereits dargestellt, besteht der Wert eines Unternehmens im Barwert der zukünftigen Einzahlungsüberschüsse 11 . B erhält jedoch in t 0 nur die Zahlungen aus dem Unternehmen ab t 13 . Dieser Wert muss auf t 0 abgezinst werden. Bei Zugrundelegung des Kalkulationszinssatzes von 10 % ergibt sich eine Bereicherung von B in t 0 von ca. 32.
Den gleichen Sachverhalt verdeutlicht auch die folgende Abb.:
Abb. 7: Getrennte Übertragung von Substanz und Erträgen (2)
11 Siehe Ausführungen auf S. 4 dieser Arbeit.
18
Begreift man die Vermögensposition Unternehmen aus ökonomischer Perspektive als eine Zahlungsreihe, dann bedeutet getrennte Übertragung von Unternehmenssubstanz und Erträgen letztlich nur, dass dem Übernehmer in t 0 die Zahlungsreihe ab t 13 übertragen wird. Aus rechtlicher Sicht wird er zwar schon in t 0 Eigentümer des Unternehmens. Aus wirtschaftlicher Sicht aber ist Eigentum ohne Nutzungsrecht nur eine leere Rechtshülle ohne wirtschaftlichen Wert 12 . Die Vermögensposition, die B in t 0 erwirbt, ist der Barwert der Zahlungsreihe ab t 13 .
Gleichzeitig zeigen die Abbildungen 6 und 7, dass A in t 0 auch nur um den Barwert der Zahlungen ab t 13 entreichert ist. Die Schenkungsteuerbelastung in t 0 fällt im Vergleich zur unentgeltlichen Übertragung des gesamten Unternehmens deutlich geringer aus. Die Liquidität des Unternehmens wird somit wesentlich weniger beansprucht. Mit dem Näherrücken des Zeitpunktes ab dem der B die Zahlungen vollumfänglich zustehen, nimmt der Unternehmenswert zu. In t 12 ist der volle Unternehmenswert von 100 erreicht. Das „Nachwachsen“ des Wertes eines Wirtschaftsgutes, dessen Nutzungen für einen bestimmten Zeitraum einer anderen Person zustehen, beruht dabei allein auf Zinseffekten 13 . Da die Vermögensübertragung bereits in t 0 stattgefunden hat, wird die Wertaufholung nicht von der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst. Allerdings könnte sich eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung der Vermögensübertragung bei A ergeben. Die Zahlungsreihe, die A für die Übertragung des Unternehmens erhält, könnte nämlich als Verkaufserlös für das Unternehmen interpretiert werden. Müsste A einen eventuellen Veräußerungsgewinn sofort versteuern, dann könnte er dadurch in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, da ihm die Zahlungen verteilt über zwölf Jahre zufließen.
Gegenüber der Übertragung des Unternehmens im Erbgang in t 12 ergibt sich allerdings nicht notwendigerweise eine niedrigere Steuerbelastung. Unterstellt man einen linearen Erbschaft- und Schenkungsteuertarif, so ist die Belastung in beiden Alternativen gleich hoch. Denn dann entspricht der auf t 0 abgezinste Wert der in t 12 fälligen Erbschaftsteuer genau dem Betrag der in t 0 fälligen Schenkungsteuer.
12 Vgl. Wildner, S., Nutzungsrechte (2003), S. 136.
13 Vgl. Wildner, S., Nutzungsrechte (2003), S. 165 f.
19
Wie sich aus Abbildung 6 auch ergibt, wird durch die dargestellte Übertragungsalternative zwar die Versorgung des Übergebers A gesichert. Die Übernehmerin B erhält aber wiederum erst ab t 13 die Erträge des Unternehmens, was die bereits angesprochene Gefahr einer mangelnden Bindung des potenziellen Nachfolgers an das Unternehmen mit sich bringt. Dies könnte durch eine Aufteilung des Zahlungsstroms zwischen A und B vermieden werden, wie die folgende Abbildung zeigt:
Abb. 8: Aufteilung des Zahlungsstroms auf Übergeber und Übernehmer
Wie sich aus Abbildung 7 ergibt, ist der in t 0 an B übertragene Vermögenswert und damit auch die Schenkungsteuerbelastung höher als bei der Zuweisung des kompletten Zahlungsstroms an A. Der Wert des an B in t 0 übertragenen Vermögens setzt sich zusammen aus dem Barwert des vollen Zahlungsstroms aus dem Unternehmen ab t 13 (ca. 32) und dem Barwert der Zahlungsreihe in Höhe von 5 von t 1 bis t 12 , der sich bei Anwendung des Kalkulationszinssatzes von 10 % mit ca. 34 ergibt.
Dem Nachteil einer höheren Schenkungsteuerbelastung steht ein dreifacher Vorteil gegenüber. Durch die Aufteilung der Zahlungsreihe kann sowohl B an das Unternehmen gebunden als auch der Lebensunterhalt von A und B gesichert werden. Letzteres setzt natürlich voraus, dass die Erträge des Unternehmens zur Versorgung beider Generationen ausreichen. Außerdem sinkt für den Fall, dass die Leistungen der B an A ertragsteuerlich als Entgelt qualifiziert werden, die Belastung des A mit Einkommensteuer, da er nur halb so hohe Leistungen erhält.
Arbeit zitieren:
Erik Röder, 2004, Schenkung - und einkommensteuerliche Aspekte der vorweggenommenen Erbfolge bei Einzelunternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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