Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1 EINFÜHRUNG 1
2 KRITIK AM FLÄCHENTARIFVERTRAG 2
3 GRUNDLAG EN DES TARIFRECHTS 3
3.1 Formen des Tarifvertrags 3
3.2 Inhalt eines Tarifvertrags 3
3.3 Tarifbindung und normative Wirkung 4
3.4 Öffnungsklauseln 4
3.5 Günstigkeitsprinzip 5
4 RECHTLICHE HINDERNISSE DER LÖSUNG VOM VTV 6
4.1 Allgemeinverbindliche Tarifverträge 6
4.2 Kündigungsfristen des Arbeitgeberverbandes 6
4.3 Fortgeltung 7
4.4 Nachwirkung 8
4.5 Der Tarifvorbehalt 9
4.6 Hürden für die Zulässigkeit der Änderungskündigung 11
4.7 Bezugnahmeklauseln 13
4.8 Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität 14
Inhaltsverzeichnis - Seite III
5 DIE LÖSUNG VOM FLÄCHENTARIFVERTRAG 16
5.1 Austritt und tarifvorbehaltswidrige BV 16
5.2 Austritt und BV im Rahmen des §87 I BetrVG 18
5.3 Austritt, Regelungsabrede u. Änderungsvereinbarung 20
5.4 Austritt und Massenänderungskündigungen 21
5.5 Herauswachsen aus dem fachlichen Geltungsbereich 23
5.6 Wechsel des AG -Verbandes 26
5.7 Abschluss eines Haustarifvertrags 28
5.8 Outsourcing und Betriebsübergang 29
6 FAZIT 34
7 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 35
7.1 Bücher und Studien 35
7.2 Aufsätze und Artikel 35
7.3 Internetquellen 37
7.4 Urteile 37
8 ANLAGEN 38
Abkürzungsverzeichnis
Abg. AG AG-Verband AN
AuA
AuR
BetrVG
BR
BV
ebd. evt. eventuell =
Kap.
m.E. NZA
o.ä.
OT-Mitgliedschaft
Rd.
TR Tarifrecht =
1 Einführung
Unter den tarifgebundenen Arbeitgebern in Deutschland herrscht offenbar Unzufriedenheit mit dem Verbandstarifvertrag (VTV). Viele denken über die Beendigung ihrer Tarifbindung nach. In einer Umfrage der Unterne hmensberatung Baumgartner & Partner gaben 77% der beteiligten Unternehmen an, sie wären in fünf Jahren "wahrscheinlich" oder "sehr wahr- 1 scheinlich" nicht mehr an einen Tarif gebunden . Bereits heute ist eine
Steigerung bei der Anzahl abgeschlossener Haustarifverträge zu beobachten. Das kann als Indikator dafür gewertet werden, daß sich tatsäc h- 2 lich immer mehr Firmen vom Verbandstarifvertrag zurückziehen .
Dabei ist der Ausstieg nicht immer frei von Schwierigkeiten. Einige Arbei t- 3 geber hätten sich dabei "eine blutige Nase geholt" , berichtet die Unternehmensberatung Baumgartner & Partner. Häufig kehren Betriebe inne rhalb kurzer Zeit zur Tarifbindung zurück oder schaffen es zumindest nicht, 4 5 günstigere Regelungen auf Betriebsebene zu vereinbaren , .
Verantwortlich für mißlungene Ausstiegsversuche dürften nicht zuletzt rechtliche Hindernisse sein. Zwar ist der Austritt aus dem Verbandstarifvertrag relativ unproblematisch, bei der Neugestaltung der Arbeitsbedi ngungen wird ein Unternehmer aber auf einige rechtliche Fallstricke st oßen. In dieser Seminararbeit wird diese Problematik dargestellt. Weiterhin werden verschiedene Wege aufgezeigt, wie rechtliche Hindernisse umgangen werden können.
1 Baumgartner & Partner Unternehmensberatung GmbH (Hrsg.), Flucht aus dem Flächentarifvertrag, Hamb urg, Dezember 2004, S.21, bestellbar unter www.baumgartner.de
2 Vgl. Lehmann, Stabilität und Veränderung der Flächentarifbindung von Arbeitg ebern in Deutschland, S.22
3 Friedrich Fratschner im Interview, in: Eschbach, Hans, Haustarife machen flexibler, in: Handelsblatt, 19.01.2005
4 Vgl. Lehmann, Stabilität und Veränderung der Flächentarifbindung von Arbeitg ebern in Deutschland, S.229
5 Vgl. Löwisch/Rieble, Tarifvertragsrechtliche und arbeitskampfrechtliche Fragen des Übergangs vom Haustarif zum Verbandstarif, in: Festschrift Schaub, 1998, S.457
2 Kritik am Flächentarifvertrag
Um darzustellen, wie die Tarifflucht des Unternehmens rechtlic h gestaltet werden soll, muß zunächst klar sein, in welchen Bereichen Arbeitgeber eine Abweichung vom VTV anstreben. Zu diesem Zweck wird auf die Ergebnisse zweier Studien zurückgegriffen. Wie eingangs erwähnt, führte die Unternehmensberatung Baumgartner & Partner eine Umfrage unter 108 Firmen durch. Man kam letztlich zu folgenden Ergebnissen: Die befragten Unternehmen sehen u.a. die im VTV vereinbarten Lohnsätze als zu hoch, die Arbeitszeiten als zu niedrig und 6 die Urlaubszeiten als zu lang an . Speziell in Bezug auf die Entlohnung
wird zudem kritisiert, daß die tariflichen Bestimmungen einen Leistung s- 7 bezug der Vergütung behindern würden . Eine Dissertation der Universität
Hannover hat ebenfalls Gründe für die Unzufriedenheit der Arbeitgeber und ihren Rückzug aus dem Flächentarifvertrag untersucht. Darin wurden die Festlegung einer zu geringen Wochenarbeitszeit, sowie deren unfle- 8 xible Gestaltung als einer der Hauptkritikpunkte ausgemacht . Weiterhin
wurde eine zu starre und undifferenzierte Einteilung der Lohngruppen 9 bemä ngelt .
Sicherlich existieren noch andere Motive für die Flucht aus dem Tarifve rtrag. Aus Gründen der Übersichtlichkeit erscheint es jedoch angebracht, sich auf eine überschaubare Anzahl zu konzentrieren. Diese Arbeit wird sich deshalb darauf beschränken, zu untersuchen, ob und wie folgende Änderungen durch den Ausstieg aus dem VTV erreicht werden können:
§ Absenkung der Entlohnung unter Tarifniveau
§ Flexibilisierung der Lohngestaltung (Leistungsbezug)
§ Dauerhafte Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit
§ Flexibilisierung der Arbeitszeit
§ Verringerung des Jahresurlaubs
6 Baumgartner & Partner Unternehmensberatung GmbH (Hrsg.), Flucht aus dem Flächentarifvertrag, Hamburg, Dezember 2004, S.16, bestellbar unter www.baumgartner.de
7 Vgl. N.N., Mehr Spielraum bei der Vergütung verlangt, in: Handelsblatt, 19.01.2005 8 Vgl. Lehmann, Stabilität und Veränderung der Flächentarifbindung von Arbeitg ebern in Deutschland, S.172, S.199, S.228 9 Vgl. ebd., S.199, S.228
3 Grundlagen des Tarifrechts
Bevor die Problematik des Tarifausstiegs und der Neuregelungen ausführlich erörtert wird, sollen hier zunächst einige Grundlagen des Tarifrechts dargestellt werden.
3.1 Formen des Tarifvertrags
Wenn von Tarifverträgen und den daraus resultierenden Schwierigkeiten die Rede ist, so ist meist der Verbandstarifvertrag (=Flächentarifvertrag) gemeint. Dieser wird i.d.R. zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft vereinbart und gilt für ein bestimmtes Gebiet, z.B. das Bun- 10 desland Bayern . Im Gegensatz dazu beschränkt sich der Geltungsbereich eines Haustarifvertrages (=Firmentarifvertrag) auf ein einzelnes Unternehmen. Er wird dementsprechend zwischen eine r Gewerkschaft und einem Arbeitgeber geschlossen. Letzterer kann laut §2 I TVG aus- 11 drücklich Tarifpartei sein und Firmentarifverträge abschließen .
3.2 Inhalt eines Tarifvertrags
Der Inhalt eines TV ist gesetzlich geregelt. Er gliedert sich in den obligat o- 12 rischen (schuldrechtlichen) und den normativen Teil .
Ersterer enthält die "Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien" (§1 I TVG). Üblicherweise regelt man in diesem Abschnitt die Friedens -, Einwirkungs-, Durchführungs- und Verhandlungspflicht, sowie häufig das In- 13 Kraft-Treten, die Laufzeit und Kündigung des TV . Die Friedenspflicht
verbietet es den Tarifparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streiks) zu ergreifen. Die Einwirkung spflicht fordert von den Tarifpartnern (beispielsweise Arbeitgeberverbä n- 14 den), daß sie ihre Mitglieder zur Einhaltung des Tarifvertrages anhalten .
Für den normativen Teil kommen laut §1 I TVG nur "Rechtsnormen" in Frage, welche "den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Ar-
10 Vgl.Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.78
11 Vgl. Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.35+36 12 Vgl. Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.47 13 Vgl. Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.47-58 14 Vgl. Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.68
beitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsähnliche Fragen ordnen können". Man unterscheidet verschiedene Kategorien von 15 Bestimmungen im normativen Teil , die Inhalts-, Abschluß- und Beendi-
gungsnormen, sowie die betrieblichen oder betriebsverfassungsre chtli- 16 chen Normen . Bestimmungen über Lohnhöhe und -gestaltung, die Dauer und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit , sowie die Dauer 17 des Urlaubs gehören zu den Inhaltsnormen . Diese Arbeit beschränkt
sich daher auf die Untersuchung dieser Normenkategorie.
3.3 Tarifbindung und normative Wirkung
An Inhaltsnormen sind gemäß §3 I TVG nur Mitglieder der Tarifparteien gebunden. Voraussetzung ist also die sogenannte beiderseitige Tarifge-bundenheit. Der Arbeitgeber muß Mitglied des AG -Verbands und der Ar- 18 beitnehmer Mitglied der Gewerkschaft sein . Dann gelten die Regelungen des Verbandstarifvertrags nach §4 I S.1 TVG unmittelbar und zwi ngend. Dabei bedeutet unmittelbar, daß sie automatisch gelten, ohne daß AG und AN irgendwelche Abmachungen treffen müßten. Wegen der zwingenden Wirkung sind jegliche anderen Vereinbarungen unwirksam, wenn sie dem Wortlaut des Tarifvertrags entgegen stehen oder diesen zum Nachteil des Arbeitnehmers ergänzen. Dies ist unabhängig von der Form, in der die andere Abmachung getroffen wurde. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine Betriebsvereinbarung, eine Regelung s- 19 abrede oder individualvertragliche Regelungen handelt .
3.4 Öffnungsklauseln
Inhaltsnormen können dann wirksam durch Betriebsvereinbarungen oder andere Abmachungen abgeändert werden, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich erlaubt (§4 III TVG i.V.m. §77 III S.2 BetrVG). Man spricht 20 von sogenannten Öffnungsklauseln . Relativ selten werden aber B estimmungen über die Dauer der Wochenarbeitszeit oder die Lohnhöhe im Rahmen von Öffnungsklauseln geändert. Dies kann man darauf zurückführen, daß in diesen Bereichen Öffnungsklauseln "regelmäßig nicht vo r- 21 gesehen" sind . Falls sie existieren, werden sie häufig dennoch nicht genutzt, weil sie als Härtefallklauseln ausgestaltet sind. Der Arbe itgeber, der sich darauf berufen will, muß nachweisen, daß er sich in einer wir tschaftlichen Notlage befindet. Dies beinhaltet häufig umfassende Informa-
15 Vgl.Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.58
16 Vgl. Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.58-66 17 Vgl. Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.58-60 18 Vgl. Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.129 19 Vgl. Schaub, Hindernisse der TV-freien Gestaltung v. Abg., in: ZTR, 2000, S.11 20 Vgl. Hold, Flucht aus dem TV, in: BuW, 2003, S.478 21 Hold, Flucht aus dem TV, in: BuW, 2003, S.477
tions- und Offenlegungspflichten und wird von den Unternehmen daher 22 aus Imagegründen gemieden . Weiterhi n lassen Öffnungsklauseln meist
nur Regelungen durch Betriebsvereinbarung zu. Wo ein Betriebsrat fehlt oder das Verhältnis belastet ist, scheidet die Nutzung einer Öffnungskla u- 23 sel daher aus . Diese eignen sich deshalb in den seltensten Fällen für Lohnkürzungen oder Arbeitszeitverlängerungen.
3.5 Günstigkeitsprinzip
Von den Inhaltsnormen eines Tarifvertrages kann wegen §4 III TVG dann abgewichen werden, wenn die Änderungen für den Arbeitnehmer günst i- 24 ger sind . Einfachstes Beispiel wäre die Vereinbarung einer h öheren Entlohnung im einzelnen Arbeitsvertrag. Damit wären jedoch Änderungen, wie sie hier angestrebt werden, nicht zu erreichen. Weder die Absenkung der Entlohnung unter Tarifniveau, die Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit noch die Verringerung des Jahresurlaubs erscheinen für den Arbeitnehmer günstiger. Es gibt aber hierzu andere Auffassungen. 25 sieht ein Verlängerung der Arbeitszeiten bei vollem Lohnaus-Bauer
gleich für den Mitarbeiter als günstiger an, soweit diesem ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Regelung eingeräumt wird. Weiterhin gibt es Stimmen in der Literatur, die sogar eine Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und Lohnkürzungen dann für günstiger halten, wenn im 26 Gegenzug eine Beschäftigungsgarantie vom Arbeitgeber gewährt wird .
Die Rechtsprechung hat dem allerdings eindeutig eine Absage erteilt. Zwischen Regelungen, die insgesamt als günstiger anzusehen sind, muß ein innerer Zusammenhang bestehen. Eine Kürzung von Entgelten bzw. die Verlängerung der Arbeitszeit einerseits und eine Beschäftigungsgarantie andererseits sind aber "völlig unterschiedlich geartete Regelung sgegenstände, für deren Bewertung es keinen gemeinsamen Maßstab gibt. Sie können nicht miteinander verglichen werden. Eine Beschäftigungsg arantie ist nicht geeignet, Verschlechterungen beim Arbeitsentgelt oder bei 27 der Arbeitszeit zu rechtfertigen" . Die in Kapitel 2 festgelegten Änd e-
rungsabsichten sind folglich nicht über das Günstigkeitsprinzip durchz usetzen.
22 Vgl. Lehmann, Stabilität und Veränderung der Flächentarifbindung von Arbeitg ebern in Deutschland, S.260+272 23 Vgl. ebd., S.253+254
24 Vgl. Hold, Flucht aus dem TV, in: BuW, 2003, S.478 25 Vgl. Bauer, Flucht aus Tarifverträgen, in: Festschrift Schaub, 1998, S.32 26 Vgl. Schaub, Hindernisse der TV-freien Gestaltung v. Abg., in: ZTR, 2000, S.12 27 BAG 20.04.1999 - 4 AZR 72/98, Rd. 112
4 Rechtliche Hindernisse der Lösung vom VTV
Im vorangegangenen Kapitel wurde also geklärt, daß eine Veränderung der Arbeitsbedingungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers innerhalb eines Verbandstarifvertrages nicht oder nur selten möglich ist. Deswegen bleibt für den Arbeitgeber nur die Lösung vom Flächentarifvertrag. Dabei wird er jedoch auf rechtliche Hindernisse stoßen, die im folgenden beschrieben sind.
4.1 Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Die Lösung von den Bestimmungen eines Tarifvertrages ist von vornhe rein ausgeschlossen, wenn der Tarifvertrag von der Bundesregierung für allgemeingültig erklärt worden ist. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach §5 I S.1 TVG das Recht, den Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf eine ganze Branche auszudehnen, wenn bestimmte Vo raussetzungen gegeben sind. Als Konsequenz entfalten die Bestimmungen des Tarifvertrages dann ihre zwingende und unmittelbare Wirkung 28 auch auf nicht organisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§5 IV TVG) .
Bevor ein Unternehmen sich also Gedanken darüber macht, wie die Tarifbindung beendet werden kann, muß auf der Internetseite des Bundesmi- 29 überprüftwerden, ob der relevante nisteriums für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag für allgemeingültig erklärt wurde. Ist dies der Fall, kommt für die Lösung vom Flächentarifvertrag nur noch ein Branchenwechsel (siehe Kap. 5.5+5.6) oder ein Haustarifvertrag (siehe Kap. 5.7) in Frage.
4.2 Kündigungsfristen des Arbeitgeberverbandes
Soweit der Verbandstarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann der Arbeitgeber die Tarifbindung beenden. Grund sätzlich braucht er hierfür nur aus dem Arbeitgeberverband auszutreten, weil er dann nicht mehr Mitglied einer Tarifvertragspartei ist und §3 I TVG auf seinen Betrieb nicht mehr angewendet werden kann. Damit der Austritt
28 Vgl. Fuchs, Tarifvertragsrecht - Ein Leitfaden, S.138+142
29 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Homepage, unter: http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/allgemeinverbindlich-erklaerte- tarifvertraege,property=pdf.pdf
Arbeit zitieren:
Michael Obst, 2005, Darstellung der Möglichkeiten eines Arbeitgebers zur Beendigung seiner Tarifbindung und Schaffung von Neuregelungen mit den Arbeitnehmern, München, GRIN Verlag GmbH
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