1 Einleitung
Die Apothekenbranche gehört zu den am meisten regulierten und reglementierten Wirtschaftszweigen in Deutschland. Für die rund 21.300 Apotheken 1 gibt es dabei nur begrenzten Gestaltungsraum und nur wenige divergierende Geschäftsstrategien. Während die Rahmenbedingungen für die Apotheker die vergangenen Dekaden über grundsätzlich weitgehend unverändert blieben, haben seit einigen Monaten fundamentale Veränderungen vor allem der rechtlichen Bedingungen, einen weit reichenden Wandel innerhalb der Branche hervorgerufen. Noch ist nicht abzusehen, wie und wohin sich die gesamte Branche in den kommenden Jahren entwickeln wird, doch grundlegende Veränderungen und Entwicklungstendenzen zeichnen sich bereits heute ab.
Diese Arbeit soll die politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, die allesamt zur Veränderung der Apothekenbranche in Deutschland führen, aufzeigen, die Folgen für das einzelne Unternehmen analysieren und anhand bereits absehbarer Entwicklungen sowie einem Systemve rgleich zwischen ausgesuchten Staaten, versuchen, die Zukunft der Branche zu eruieren.
2 Grundsätzliches zur Apothekenbranche in Deutschland
2.1 Der ordnungspolitische Rahmen
Angesichts der Tatsache, dass Apotheken einen gesellschaftspolitischen Auftrag, nämlich die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, wahrnehmen, ist das einzelne Unternehmen durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Betriebsordnungen formal sehr reglementiert und die gesamte Branche wie kaum eine Zweite in Deutschland reguliert. In erster Linie ist hier die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu nennen, die grundsätzliche personelle, sächliche und organisatorische Anforderungen an den Apothekenbetrieb des Apothekers formuliert. Hier finden sich unter anderem An- forderungen an die Ausstattung, Personal, Lagerhaltung sowie die Annahme- und
Abgabemodalitäten von Arzneimittel und - seit dem 1.1.2004 - auch zum Arznei-mittel-Versandhandel.
Folgende Auflistung verdeutlicht einige Aspekte der ApBetrO, die für das Verständnis der Branche und des einzelnen Unternehmens essentiell sind:
- Eine Apotheke ist verpflichtet, grds. 24h pro Tag geöffnet zu haben, um die permanente Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Von dieser Regelung gibt es nur Ausnahmen. Grundsätzlich gilt, dass eine Apotheke nur geschlossen sein darf, wenn eine andere Apotheke i nnerhalb einer festgelegten Region die Dienstbereitschaft in dieser Zeit aufrechterhält. Daneben existieren noch wenige Globalausnahmen, wie für Sonn- und Feiertag. In der Praxis sind Apotheken verpflichtet, Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 12 Uhr, bzw. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 15 Uhr bis 18 Uhr stets geöffnet zu haben.
- Um die Dienstbereitschaft rund um die Uhr sicher zu stellen, sind Apotheken verpflichtet, Nachtdienste durchzuführen. Zu diesem Zweck werden Apotheken von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes, in Baden-Württemberg bspw. der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, zu regionalen Gruppen von 2 (abgelegene Dörfer, Inseln) bis 20 (Städte) Apotheken zusammengefasst. Diese Apotheken müssen sich dann untereina nder so organisieren, dass ein Notdienstplan entsteht, der für jeden Tag eines Jahres, die dienstbereite Apotheke ausweist.
- Ist eine Apotheke geöffnet, hat stets ein approbierter Apotheker 2 anwesend zu sein. Dies gilt auch für die Nachtdienste. Weitere Berufgruppen, die in Apotheken tätig sind, sind die pharmazeutisch-technischen-Angestellten (PTA), die pharmazeutisch-kaufmännischen-Angestellten (PKA) und die Apotheken-Helferinnen.
- Die ApBetrO macht auch Vorschriften zur Ausstattung und dem Warenbe-stand einer Apotheke. Jede Vollapotheke ist verpflichtet, u.a. ein Labor, eine Rezeptur 3 und ein Notdienst-, bzw. Sozialraum zu besitzen. Diese Vor-
1 Quelle:Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände, Stand 2003
2 Approbation: staatliche Genehmigung zur Ausübung eines Heilberufs.
3 Labor und Rezeptur: Apothekenraum, der der Herstellung der auf Rezept verordneten Medika-
mente dient.
schriften gelten sowohl in Hinblick auf die Ausstattung, als auch im Hinblick auf die bauliche Gestaltung. Daneben sind Apotheken verpflichtet, einen Grundwarenbestand (Allgemeinbestände) im Warenlager vorzuhalten. Dieser ist jedoch bis auf die Ausnahme der Antidote 4 im Gesetz nur wage formuliert und ist abhängig von der Region, den Liefermöglichkeiten usw. Im Allgemeinen hat eine Apotheke einen Warenbestand im Wert von 8-12% ihres Jahresumsatzes 5 ständig im Lager.
- Die Waren, die in Apotheken verkauft werden, unterteilen sich in zwei maßgebliche Gruppen: den verschreibungspflichtigen und den apothekenpflichtigen Arzneimitteln (die so genannten OTC-Waren 6 ). Den Umfang einer Warengruppe am Umsatz verdeutlicht folgende Grafik (Grafik 1).
0,70 ; 2%
24,12; 71%
Grafik 1 - Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), Stand 2003, alle Angaben in Mrd. EUR
- Inhaber einer Apotheke kann nur ein approbierter Apotheker sein. Grundsätzlich gilt für Apotheken Niederlassungsfreiheit, allerdings benötigt man zum Betrieb einer Apotheke eine staatliche Zulassung (Konzession). Apotheker sind Freiberufler, als Gesellschaftsformen für eine Apotheke sind nur Personengesellschaften zulässig. Daher haftet der Inhaber einer Apotheke stets mit seinem gesamten Privatvermögen. Weil Apotheken aber über einen Verkaufsraum verfügen, in dem Waren an Kunden verkauft werden,
4 Antidote: Gegengifte
5 Quelle: Experteneinschätzung
6 OTC-Waren: Over-the-counter Waren, also Waren, die nur durch den Apothekenangestellten
ausgegeben werden dürfen und nicht im Verkaufsraum zu finden sind.
unterliegen Apotheken auch der Gewerbesteuer (im Gegensatz zu allen anderen Freiberuflern) und sind zur Bilanzierung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), bzw. des Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet (im Gegensatz zum Wahlrecht anderer Freiberufler zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Zusätzlich sind Apotheker daher Zwangsmitglieder der Apothekerkammer (weil Apotheker) und der Industrie- und Handelskammer (IHK, weil Gewerbebetrieb). Apotheken werden in Deutschland vom Arzneimittelgroßhandel beliefert. Die Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind durch die Vorgaben der Arzneimittelfestpreisverordnung weitgehend preisgebunden.
Neben der ApBetrO sind noch zwei weitere Gesetze, die im Rahmen der Gesund-heitsreform 2003/2004 in Kraft getreten, bzw. verändert wurden, für die Gegenwart und die Zukunft der Branche fundamental: Das Beitragssicherungsgesetz (BSSichG) und das GKV 7 -Modernisierungsgesetz (GMG). Das Beitragssicherungsgesetz, zum Jahresbeginn 2003 in Kraft getreten, erhöhte die Apothekenabschläge an die GKV und führte GKV-Abschläge für die Arzneimittelgroßhändler neu ein. Die Abschläge sind die Prozentsätze, die sowohl die Apotheker als auch die Großhändler von Ihrem Gewinn zugunsten der GKV leisten müssen, sofern ein Medikament von der GKV bezahlt wird. In der Realität hat sich mittlerweile gezeigt, dass die Großhändler ihren Abschlag zu fast 80% an die Apotheken weiterreichen, so dass sich der finanzielle Mehraufwand zugunsten der GKV im Jahr 2003 um 648 Mio. EUR auf nun insgesamt 2,2 Mrd. EUR 8 erhöhte. Das GMG, zum 1.1.2004 in Kraft getreten, regelte sogar mehrere für die Zukunft der gesamten Branche wichtige Vorschriften neu.
So wurde mit der Einführung des Gesetzes das so genannte Kombimodell, dass die Vergütung der Apotheker formuliert, eingeführt. Danach besteht die Apothekenvergütung bei einem verschreibungspflichtigen Medikament aus einem Festaufschlag von 8,10 EUR auf den Einkaufspreis (EK) und einem 3-prozentigen Aufschlag auf den EK. Bei Verordnungen, die die GKV zu leisten hat, erfolgt ein Ab-
7 GKV:gesetzliche Krankenversicherung
8 Quelle: Jahresbericht des ABDA - Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände 2003/2004
schlag vom Verkaufspreis in Höhe von 2 EUR (siehe BSSichG). Vor Inkrafttreten des GMG war die Apothekenvergütung rein prozentual. Die neue Regelung hat zur Folge, dass sich aus Sicht des Kunden, bzw. der GKV, alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel bis zu einem Herstellerabgabepreis von 14,93 EUR verteuert und alle ab einem Herstellerabgabepreis von 14,94 EUR verbilligt haben. Die Apotheken entlasteten so die GKV um 500 Mio. EUR 9 jährlich. Aus Sicht der Apotheken hat die neue Regelung so zum Teil zu einem massiven Rückgang des Rohertrags pro Medikament, speziell bei hochpreisigen Medikamenten, geführt, bis hin zu der Situation, dass ab einem bestimmten Grenzwert bereits eine mehrtägige Lagerhaltung eines teuren Medikaments den gesamten Rohertrag neutralisiert oder gar in einen Verlust überführt. Apothekenpflichtige Medikamente sind zugleich seit dem 1.1.2004 nicht mehr preisgebunden. Dennoch sind die Preise im darauf folgenden Jahr nicht nennenswert gesunken oder gestiegen, was drei verschiedene Ursachen hat. Zum einen lässt die Konkurrenzsituation der Apotheken untereinander keine Preiserhöhungen zu, zum anderen sind auch Preissenkungen, erstens, aufgrund des ohnehin nur noch marginalen betriebswirtschaftlichen Spielraums bei der überwiegenden Mehrheit der - vor allem niedrigpreisigen Medikamenten - kaum mehr möglich und, zweitens, amortisieren sich Preissenkungen bei Medikamenten nicht durch entsprechende Mengensteigerungen, da die Häufigkeit von Krankheiten nicht beeinflusst wird (unelastische Nachfrage).
Zusätzlich zu diesen Veränderungen traten zwei Neuregelungen in Kraft, die grundlegende Struktureigenschaften der Branche weit reichend beeinflussen. So wurde zum einen der Versandhandel von Arzneimitteln - unter fest definierten Bedingungen - zusätzlich zum normalen Apothekenbetrieb aus einer Offizin 10 (Offizinapotheke(er)) heraus erlaubt, wobei auch für Versandmedikamente der einheitliche Abgabepreis gilt, und der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten aus dem Ausland heraus zugelassen. Hierbei gilt der einheitliche deutsche Abgabepreis nicht. Obwohl der Europäische Gerichtshof im Deze mber 2003 ein damaliges, deutsches Versandhandelsverbot von verschreibungspflichti-
9 Quelle:Jahresbericht des ABDA - Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände 2003/2004
10 Offizin: Bezeichnung für den Verkaufsraum einer Apotheke
gen Arzneimitteln für rechtmäßig erklärte, wurde das GMG, weil bereits so beschlossen, unverändert eingeführt.
Die andere fundamentale Neuerung des GMG ist die Lockerung des bisher bestehenden Mehrbesitzverbotes für Apotheken. Ein Apotheker ist nun berechtig in demselben oder dem benachbarten Kreis bis zu drei Filialapotheken neben seiner Hauptapotheke zu betreiben. Alle Filialapotheken unterliegen aber denselben Vorschriften wie jede Vollapotheke. Ausstattung, Öffnungszeiten, Warenbestand und Nachtdienstregelung (siehe ApBetrO) sind für alle Apotheken gleich.
2.2 Politische Dimensionen
Um das Bestreben hinter den, die Apotheken betreffenden, Gesetzgebungsverfahren und Neuregelungen, speziell im Rahmen der diversen Gesundheitsreformen der letzen Jahre, zu verste hen und richtig interpretieren zu können, muss man eine bestimmte gesellschaftspolitische Kausalkette durchdringen. Die GKV bestreitet fast 70% 11 des Umsatzes der Apotheken (ca. 23,5 Mrd. EUR in 2003). Diese Ausgaben stellen einen bedeutenden Anteil der Aufwendungen der GKV dar. Die GKV wiederum finanziert sich überwiegend durch die Krankenkassenbeiträge der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge (Lohnnebenkosten, Lohnzusatzkosten) sind aufgrund ihrer steuerähnlichen Wahrnehmung durch die Bevölkerung ein hochbrisantes, politisches Thema. Kaum eine Regierung, Opposition, Partei oder Politiker der letzen Jahren, der sich nicht durch die Ankündigung oder Umsetzung von Senkungen der Lohnnebenkosten eine Popularitätssteigerung erwartete und eine Erhöhungen der gesetzlichen Beiträge, da generell unpopulär, nur ungern vertrat oder vorschlug. Gerade in Zeiten des stä ndigen Wahlkampfes ist es für Politiker aller Parteien stets opportun Maßnahmen zu diskutieren und zu verabschieden, die eine Senkung der Krankenkassenbeiträge zur Folge haben.
Dadurch entsteht für die Politik ein Zielkonflikt zwischen der Senkung der Krankenkassenbeiträge für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und der Vergütung der Apotheker: Um Krankenkassenbeiträge zu senken, müssen die
11 Quelle: Jahresbericht des ABDA - Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände 2003/2004
Kosten für die Gesundheitsaufwendungen, eben auch die für Medikamente, gesenkt werden. Da der überwiegende Anteil der Medikamente verschreibungspflichtig und damit preisgebunden ist, kann die Politik relativ einfach und von der Öffentlichkeit unbemerkt die Kosten für Medikamente zugunsten der GKV und zu Lasten der Apotheker, bzw. aller in der Prozesskette vorgeschalteten Unternehmen (Großhandel, Hersteller), verschieben. Eine Senkung der Apothekenvergütung hat so unmittelbar eine Senkung der Krankenkassenbeiträge zur Folge. Die nachfolgende Grafik (Grafik 2) verdeutlicht die Zusammenhänge:
Diese Situation führt mitunter zu paradoxen Situationen und rein opportunistischen Entscheidungen der Politik.
2.3 Umsatzentwicklung
Die 21.300 Apotheken in Deutschland erwirtschaften einen Gesamtumsatz von 33,5 Mrd. Eur p.a. 12 . Die nachfolgende Grafik (Grafik 3) verdeutlicht die Entwicklung der wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Branche (Gesamtumsatz und Umsatz/Apotheke) im Zeitraum von 1993 bis 2003.
12 Quelle: Jahresbericht des ABDA - Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände 2003/2004
Arbeit zitieren:
Rolf Ph. Illenberger, Oliver Bechmann, 2005, Analyse der deutschen Apothekenbranche, München, GRIN Verlag GmbH
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