Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Primärrecht 4
2.1. Freier Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, 4
Niederlassungsfreiheit
2.2. Freiheit des Dienstleistungsverkehrs 5
2.3. Wettbewerbsregeln für Unternehmen 6
2.3.1. Staatliche Beihilfen 7
2.3.2. Verbot von Kartellen, Verbot des
Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen 8
2.5. Amsterdamer Protokoll über den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk in den Mitgliedstaaten 8
3. Sekundärrecht 9
3.1. Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit 9
3.1.1. Sendestaatsprinzip 10
3.1.2. Änderungsrichtlinie 97/36/EG 11
3.1.3. Übereinstimmungen zwischen Fernsehrichtlinie
und Europäischem Fernsehübereinkommen 13
4. Rechtssprechung des EuGH 13
5. Grenzen der Gemeinschaftskompetenzen 14
6. Fazit 16
7. Literaturverzeichnis 19
2
1. Einleitung
Bei der Untersuchung des Verhältnisses von nationalem Rundfunkrecht und dem von der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Rechtsrahmen steht die Frage nach der Wirkung von europäischem Primär- und Sekundärrecht auf die Rundfunkordnungen der Mitgliedstaaten, insbesondere auf die der Bundesrepublik Deutschland, im Mittelpunkt.
Durch die ständige Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft hat sich auch das Medienrecht von einer sehr spezifisch nationalen zu einer europäisierten Recht smaterie gewandelt. 1 Vor allem auf Grund der wirtschaftlichen Aspekte des Rundfunks sind zahlreiche Korrelationen zwischen dem Regelwerk der EG und den Medien en t-standen. So können einzelne Tatbestände stark von den Vorschriften des EGV betro ffen sein, wobei aber jederzeit eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Außer in den Ansätzen des Artikel 151 EGV gibt es keine ausdrückliche Rundfunkkompetenz der Gemeinschaft. Auch durch Nennung des Kulturlebens in Artikel 3 EGV ist der kulturelle Bereich nicht als Zuständigkeitsgebiet, sondern lediglich als Tätigkeitsb ereich der Gemeinschaft anzusehen. 2 Die EG darf nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigungen nur aktiv werden, wo der EG-Vertrag eine Kompetenz ausdrücklich begründet. 3 Festzustellen, wo genau die Kriterien zu finden sind, die eine Anwendung europäischen Rechts rechtfertigen oder ausschließen, wird Schwerpunkt dieser Arbeit sein.
1 UKROW, Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Medienrecht? - Zum Verhältnis von
EG-Fernsehrichtlinie, Europa-Abkommen und Europäischem Übereinkommen über das grenzüber-
schreitende Fernsehen- , S. 95
2 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, § 8 Rn. 40/41
3 DÖRR, EG-Vertrag, EU-Vertrag und Medienordnung; Kompetenztitel und Kompetenzausübungs-
schranken in Bezug auf einen europarechtlichen Ordnungsrahmen, S. 4
3
Im ersten Teil möchte ich auf die existierenden Regelungen innerhalb des Primärrechts der EG eingehen, die den Rundfunk potentiell betreffen können. Die Abkommen des Primärrechts bilden den rechtlichen Rahmen für die konkreter ausgestalteten Regelungen des sekundären Europarechts, dessen Auswirkungen auf die Rundfunk-ordnungen ich im zweiten Teil darstellen möchte.
Der dritte Abschnitt widmet sich den bedeutsamsten rundfunkrechtlichen Entsche idungen des Europäischen Gerichtshofs, dessen wichtige Rolle für die Kompetenza bgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten unbestritten bleibt. Darauf folgend greift das vierte Kapitel die Diskussion um die Kompetenzgrenzen der Gemeinschaft auf und geht auf die Kriterien ein, die gewisse Abgrenzungsmaßstäbe möglich machen.
2. Primärrecht
In den Gründungsverträgen der Gemeinschaft und ihren zugehörigen Protokollen sowie in den Beitrittsabkommen treten die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten an die Gemeinschaft ab. Das in diesen Dokumenten umrissene Primärrecht bildet den rechtlichen Rahmen für Beschlüsse, Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft, wobei die Europäische (ehemals Wirtschafts-) Gemeinschaft mit ihrem Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Wirtschaftsraums als die einzig rechtlich wirklich ausgestaltete Säule der EU bezeichnet werden kann.
2.1. Freier Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit
Einige grundsätzliche Artikel des EG-Vertrags haben Auswirkungen auf den Rundfunkbereich, auch wenn sie nicht speziell auf diesen abzielen. Es sind dies zum einen die Artikel 14 und 23 ff. EGV, die den freien Warenverkehr regeln, und unzweifelhaft
4
auch den Handel mit Printmedien, Tonträgern, Filmen und Empfangsgeräten betreffen. 4
Ebenso gilt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39ff. EGV) auch für die Rundfunkunternehmen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nicht berechtigt, sich auf die Nicht-Beschäftigung von ausländischen Arbeitern in der öffentlic hen Verwaltung zu berufen, da sie als staatsferne Anstalten einzuordnen sind. Es existiert allerdings eine allgemein akzeptierte Ausnahme: der verantwortliche Reda kteur eines Medienunternehmens muss seinen ständigen Aufenthaltsort innerhalb des Geltungsb ereiches des Grundgesetzes haben, da eine Rechtsverfolgung im Ausland noch immer eine im Verhältnis zu große Schwierigkeit darstellt. 5
Auch bei Rundfunkanstalten ist das Prinzip der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 EGV anzuwenden. Seit Einführung der dualen Rundfunkordnungen in fast allen Mitgliedstaaten müssen bei der medienrechtlichen Zulassung von privaten Veranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Bedingungen erfüllt werden wie von Veransta ltern aus dem jeweiligen Mitgliedstaat. Voraussetzung hierfür ist die Möglichkeit der gerichtlichen Verfolgbarkeit des ausländischen Veranstalters nach innerstaatlichem Recht und die Durchsetzbarkeit der Anforderungen der jeweiligen Aufsichtsorgane. 6
2.2 Freiheit des Dienstleistungsverkehrs
Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 49ff. EGV stellt im Rahmen der Gesetzgebung der EG einen Auffangtatbestand dar und bedeutet die Liberalisierung jeder gegen Entgelt geleiteten Tätigkeit, die nicht unter den freien Waren - und Kapitalverkehr oder die Freizügigkeit der Person fällt. Kern der Regelung ist auch hier die Inländergleichbehandlung. Bereiche von Dienstleistungen, die unter Artikel 49 EGV fallen, sind die Stellung freier Mitarbeiter, Kooperationsverträge zwischen in- und ausländischen Unternehmen sowie die Vermittlung und der Abschluss von Wettbewerbsverträgen in- und ausländischer Werbekunden. 7
4 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, § 8 Rn. 42
5 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, §8 Rn. 43/44
6 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, §8 Rn. 46-48
7 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, §8 Rn. 50/51
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Artikel 49ff. EGV schützt sowohl den Dienstle itungserbringer als auch den Dienstleistungsempfänger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. 8 Heute ist eine zunehmende Anzahl von Autoren der Meinung, dass die Frage, ob die Ausstrahlung von Rundfunksendungen als Dienstleistung einzuordnen ist, differe nziert zu betrachten ist. Rundfunk weist Elemente einer Dienstleistung im Si nne der Artikel 49ff. EGV auf, aber die EU darf nicht jede Frage regeln, die den Rundfunk betrifft. So können nur wirtschaftlich geprägte Th emen unter die Regelungen der EU fallen. 9 Parallel zur Lehrmeinung bestätigt auch die Rechtssprechung des EuGH diese Einordnung: im so genannten Sacchi-Urteil (1974) bestätigte der Europäische Gerichtshof zwar, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als solchen, einschlie ßlich jener zu Werbezwecken, unter die Vertragsvorschriften über Dienstleistungen falle, doch bedeutet dies nicht die Unterordnung des kompletten Rundfunkrechts unter EG-Recht, da Rundfunk nicht nur wirtschaftliche Aspekte beinhaltet. Die Rundfun k-ordnung ist auch Ausübung der nationalen Gesetzeshoheit des Staates und somit gegenüber EG-Aktivitäten geschützt. 10 Daher begründet der Europäische Gerichtshof in seinem das Sacchi-Urteil prinzipiell bestätigenden Debauve-Urteil (1980), dass jene Regelungen mit dem EGV vereinbar seien, „die durch Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und für alle im Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten ansässigen Personen und Unternehmen gelten“. 11 (Siehe hierzu auch das Kapitel zur Rechtssprechung des EuGH.)
2.3. Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Zur Debatte stand, ob Rundfunkanstalten unter die Wettbewerbsregeln der Artikel 81ff EGV fallen. Auch hier ist man mittlerweile zu einer differenzierten Einordnung gekommen: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen generell dem Handlungsgebot der Wettbewerbsvorschriften.
8 LENZ, Der rechtliche Rahmen für Fernsehen in Europa, S. 10
9 DÖRR, EG-Vertrag, EU-Vertrag und Medienordnung; Kompetenztitel und Kompetenzausübungs-
schranken in Bezug auf einen europarechtlichen Or dnungsrahmen, S. 6
10 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, § 8 Rn. 57
11 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, § 8 Rn. 59
6
Da sie aber laut Artikel 86 EGV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, gelten diese EG-Vorschriften dann nicht, wenn sie die Erfüllung dieser den Rundfunkanstalten übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindern würden. 12 Für private Rundfunkveranstalter gilt hingegen, dass sie in jedem Falle unter die Wettbewerbsregeln der Artikel 81ff EGV fallen, da ihre Arbeit überwiegend ökonomisch und nicht gemeinnützig-kulturell motiviert ist. 13 2.3.1 Staatliche Beihilfen
Artikel 87ff EGV verbietet staatliche Beihilfen für Unternehmen oder solche, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden. S eit Erscheinen des „Amsterdamer Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ ist nun geklärt, dass das Beihilfeverbot der Artikel 87ff nicht die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrifft, soweit diese als angemessene Gegenleistung für die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks fungiert. 14 (Zu den weiteren Einzelheiten des Protokolls siehe Punkt 2.5.)
Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Auffassung mit zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2001, auch wenn sie in diesem Fall Rundfunkunternehmen nicht d irekt betreffen: in den Entscheidungen Ferring / ACOSS und Preussen Elektra / Schleswag urteilte der Gerichtshof, dass staatlich Beihilfen dann kein Verstoß gegen europäische Wettbewerbsregeln sind, wenn die Zahlung die tatsächlich entstandene Mehrbelastu ngen, die auf Grund des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstanden sind, ausgleicht. Dies hat potentiell zur Folge, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag des Rundfunks durch die einzelnen Mitgliedstaaten präzisiert werden muss und den Rundfunkvera nstaltern mit Verbindlichkeit mitgeteilt werden muss. 15 Um so genannte Quersubventionen, die auch im Rundfunkbereich durch privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften zustande kommen könnten, aufzudecken und zu verhindern, hat die
12 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, § 8 Rn. 64
13 HERRMANN / LAUSEN, Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien, § 8 Rn. 66
14 DÖRR, EG-Vertrag, EU-Vertrag und Medienordnung; Kompetenztitel und Kompetenzausübungs-
schranken in Bezug auf einen europarechtlichen Ord nungsrahmen, S. 14
15 DÖRR / ZORN, Die Entwicklung des Medienrechts, S. 3
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Arbeit zitieren:
Anja Birkle, 2004, Die Regelungen der EG im Rundfunkrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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