Inhaltsverzeichnis
Einleitung S. 2
I. Phase 1: Le deuil inachevé oder die unvollendete Trauer (1944-1954) 3
Ia. Juristische Aufarbeitung 4
Ib. „Gutes Vichy“ vs. „böses Vichy“ 5
II. Phase 2: Les refoulements oder die Zeit der Stille (1954-1971) 6
III. Phase 3: Le miroir brisé oder die Rückkehr des Verdrängten (1971-1974) 8
IV. Phase 4: L’obsession oder die Zeit der Enthüllung (seit 1974) 10
Schlussbetrachtung S. 13
Anhang S. 14
Literaturverzeichnis S. 15
1
Einleitung
Die Bundesrepublik definierte sich nach 1945 durch einen klaren Bruch mit den Jahren der nationalsozialsozialistischen Herrschaft. Die jüngste Vergangenheit stellte eine durchaus negative Referenz dar und sowohl die juristische als auch die historische Aufarbeitung dieser Epoche begannen sehr bald nach Kriegsende. Anders in Frankreich. Die Niederlage gegen Hitler-Deutschland bedeutete für die „Grande Nation“ den bitteren Verlust eines bis dahin relativ stabilen Identitätsgefühls 1 ; in dieser Zeit waren sowohl die Einheit des Landes als auch die Einheit des französischen Volkes zunichte gemacht worden, was ein traumatisches Erlebnis bedeutete. So galt es nach 1945 die nationale Einheit wiederherzustellen und den Platz unter den Siegermächten, der Frankreich zuteil geworden war, zu festigen. Die „Ausklammerung“ des Etat Français aus der Geschichte Frankreichs und die Erschaffung des Mythos von „einem Volk im Widerstand“ durch Charles de Gaulle waren die Folge. Eine wirksame Vergangenheitsbewältigung fand zunächst nicht statt, denn die Identifikation der Bevölkerung mit dem Widerstand gelang spielend. Erst Mitte der sechziger Jahre rückten auch Kapitel wie Collaboration und Epuration ins öffentliche Bewusstsein. Der problematischen Rolle Vichy-Frankreichs bei der Judendeportation wurde man sich erst Ende der achtziger Jahre vollends bewusst.
Mit der Aufarbeitung der Geschichte Vichy-Frankreichs beschäftigten sich u.a. Henry Rousso und Eric Conan 2 sehr intensiv. In dieser Arbeit soll auf den Verlauf der Vergangenheitsbewältigung in Frankreich bis heute näher eingegangen werden. Dabei bedient sich die Verfasserin einer Einteilung der Vergangenheitsbewältigung in vier Phasen zu Grunde, die von Rousso eingeführt und vielfach als allgemein gültig angesehen wird.
1 S. Dürr, Strategien nationaler Vergangenheitsbewältigung, Tübingen, Stauffenburg-Verlag, 2001,
S.13
2 Bes. H. Rousso, Le syndrome de Vichy de 1944 à nos jours, Paris, Seuil, 1987, sowie E. Conan, H.
Rousso, Vichy, un passé qui ne passe pas, Paris, Seuil, 1994
2
I. Phase 1: Le deuil inachevé oder die unvollendete Trauer (1944-1954)
Ein wesentliches Merkmal dieser Phase war die Tilgung, die die Vergangenheit hinterlassen hatte 3 .
Nach der Befreiung des Landes herrschten in Frankreich bürgerkriegsähnliche Zustände. Die Spaltung der Bevölkerung in mehrere Lager fand ihren Höhepunkt in der Epuration. Die Abrechnung mit den « Collabos » war für einen großen Teil der Bevölkerung ein Grundbedürfnis und so wurden Franzosen, die sich in irgendeiner Art der Zusammenarbeit mit dem Feind schuldig gemacht hatten, strafrechtlich verfolgt. Es gab unterschiedliche Ausprägungen dieser Verfolgung: So wurden mancherorts die Kollaborateure „einfach“ von Widerstandsgruppen durch Erschießung hingerichtet, andernorts gab es ordentliche Gerichtsverfahren vor eiligst dafür eingerichteten Volkstribunalen.
Charles de Gaulle, von dem der Ausruf der Republik erwartet wurde, gab am 25. August 1944 im befreiten Paris zu verstehen:
« La République n’a jamais cessé d’être. La France libre, la France combattante, le Comité français de la Libération nationale l’ont, tour à tour, incorporée. Vichy fut toujours et demeure nul et non avenu. Moi-même suis le président du gouvernement de la République. Pourquoi irais-je la proclamer 4 ? »
Für de Gaulle stand die nationale Einigung über allem und da diese als unvereinbar mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit galt, wurde fortan um und vor allem von de Gaulle der „Mythos Résistance“ aufgebaut; die Résistance wurde zur patriotischen Massenbewegung stilisiert und die Kollaboration als ein minoritäres Phänomen definiert. Der Mythos besagte zudem, dass das französische Volk sich aus eigener, innerer Kraft allein von der deutschen Besatzung befreit hatte. Hierbei kam de Gaulle zu Hilfe, dass ein Großteil der französischen Bevölkerung praktisch nie alliierte Soldaten gesehen hatte und dass die erste Division, die Paris bei der Befreiung erreicht hatte, eine französische gewesen war 5 . Die Tatsache, dass Frankreich ein Platz unter den Siegermächten zuteil geworden war, begünstigte und forderte zugleich die Aufrechterhaltung dieses Mythos. Ebenso wichtig hierfür war die Wiederherstellung der nationa len Einheit. Der Mythos von „einem geeinten Volk im Widerstand“ hatte die Reduktion der Kollaboration auf eine Handvoll Verräter
3 S. Dürr, Strategien nationaler Vergangenheitsbewältigung, Tübingen, Stauffenburg-Verlag, 2001,
S.14
4 H. Rousso, Le syndrome de Vichy de 1944 à nos jours, Paris, Seuil, 1987, S.27
5 vgl. Ebd., S.26
3
zur Folge.
Außerdem wurde der Standpunkt vertreten, dass es in Frankreich ohne die Deutschen keinen Faschismus gegeben hätte. Eine Kontroverse um einen eigenständigen französischen Faschismus gab es erst zu Beginn der achtziger Jahre. In den Jahren 1944 bis 1954 gab es einige Publikationen von „Erlebnisberichten“ von Widerstandskämpfern und Juden; eine Untersuchung dieser Zeit durch Historiker und Soziologen blieb vorerst aus.
Ia. Juristische Aufarbeitung
Da der Etat Français als illegal und verfassungswidrig galt, sollte auf der Rechtsgrundlage der Dritten Republik mit den Kollaborateuren verfahren werden. Zu diesem Zweck wurden die vielerorts spontan und willkürlich gebildeten Volkstribunale durch Notgerichte, die so genannten « cours martiales », ersetzt; hier sollten schnelle und harte Urteile zur Besänftigung des Volkszorns gefällt werden 6 . Regierungsmitglieder, Führungskräfte von Verwaltungs- und Propagandastellen, wie Mitglieder von kollaborierenden Organisationen (z.B. der Miliz) wurden vor ordentlichen Geschworenengerichten angeklagt. Für Taten, die mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs nicht geahndet werden konnten, wurde die Strafe der « Indignité nationale » („nationale Unwürdigkeit“) entwickelt. Verbrechen gegen die Menschlichkeit klammerte diese juristische Aufarbeitung allerdings aus. Die Strafe bestand aus einer Reihe von Maßnahmen, die en bloc und für wenigstens fünf Jahre verhängt wurden: Man verlor die Bürgerrechte, war vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, konnte nicht mehr im öffentlichen Dienst oder in gehobener Stelle in halb-öffentlichen Einrichtungen wie Banken, Pressehäusern, Rundfunk etc. arbeiten. Der Armee-Rang wurde aberkannt, das Tragen vo n Orden verboten, Mitgliedschaft in Berufsverbänden und Gewerkschaften aufgehoben, der Neu-Eintritt verboten. Lehrende bzw. journalistische Berufe waren den Betroffenen versperrt, Einrichtungen, die der Staat mitfinanzierte, ebenfalls. Der Besitz und das Tragen von Waffen war verboten. Zu diesen festen Bestimmungen konnten je nach Fall noch totaler oder teilweiser Eigentumsentzug und das Verbot, sich in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten, verhängt werden 7 . Um die führenden Politiker des Vichy-Regimes zu belangen, wurde ein
6 vgl. K. Urselmann, Die Bedeutung des Barbie-Prozesses für die französische
Vergangenheitsbewältigung, Frankfurt am Main, Peter Lang Verlag, 2000, S.47
7 Ebd. S.46/47
4
Arbeit zitieren:
Nina Valuta, 2004, Vergangenheitsbewältigung in Frankreich nach 1945, München, GRIN Verlag GmbH
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