Inhaltsverzeichnis
1. Zum Begriff der Menschenrechte S 2
1.1 Was sind Menschenrechte S 2
1.2 Menschenrechte und Grundrechte S 2
1.3 Die drei Generationen der Menschenrechte S 3
1.3.1 Die erste Generation oder politische und bürgerliche
Menschenrechte S 3
1.3.2 Die zweite Generation oder soziale wirtschaftliche und
kulturelle Menschenrechte S 3
1.3.3 Die dritte Generation oder Kollektivrechte S 4
2. Die Entwicklung der Menschenrechte S 4
2.1 Antike Vorstellungen S 4
2.2 Das römische Reich und das frühe Christentum S 5
2.3 Die Entwicklungen im Mittelalter und der frühen Neuzeit S 6
2.4 Die amerikanische Revolution S 8
2.5 Die Revolution in Frankreich S 9
2.6 Bürgerliche Bestrebungen im 19 Jahrhundert S 10
2.7 Die Entwicklung der Menschenrechte im 20 Jahrhundert S 11
Schlussbetrachtung S 12
Literaturhinweise S 14
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1. Zum Begriff der Menschenrechte
1.1 Was sind Menschenrechte?
Menschenrechte sind diejenigen Rechte, die allen Menschen kraft ihres Menschseins, also nur aufgrund ihrer Existenz zu eigen sind. Jeder Mensch besitzt sie von Geburt an unabhängig von jeglichen persönlichen Besonderheiten wie z.B. Hautfarbe, Geschlecht, Alter, politischer, religiöser oder sonstiger Überzeugung, Staatsangehörigkeit, sozialer Stellung oder wirtschaftlichem Einfluss.
Das Prinzip der Menschenrechte ist die Würde des Menschen.
Menschenrechte sind unveräußerlich, unübertragbar und nicht abzuerkennen; sie sind übergeordnete Rechtsnormen und tragen vorstaatlichen Charakter, d.h., sie sind vorkonstitutionell und nicht staatlich festgelegt, sondern können vom Staat in seiner Verfassung deklaratorisch anerkannt und ihre Einhaltung von ihm garantiert werden. (Beispiel Grundgesetz Artikel 1 Satz 2: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ 1 )
1.2 Menschenrechte und Grundrechte
Grundrechte und Menschenrechte unterscheiden sich nicht inhaltlich sondern ihr Unterschied liegt vielmehr im formalen Bereich.
Grundrechte sind Menschenrechte, die ein Staat seinen Bürgern garantiert. Sie stehen in der Verfassung des jeweiligen Staates niedergeschrieben und können vom Bürger jederzeit vor Gericht eingeklagt werden, wenn seiner Meinung nach eine Grundrechtsverletzung vorliegt.
Die Grundrechte haben die Funktion, sowohl die Ansprüche des Bürgers gegen den Staat als auch Handlungsrichtlinien für den Staat festzusetzen. Bei den Ansprüchen des Bürgers unterscheidet man zwischen dem Abwehrrecht, d.h. dem Schutz vor staatlichen Eingriffen, und dem Teilhaberecht, d.h. dem Recht, an allen Einrichtungen, in denen der Staat das Monopol hat, teilzunehmen, z.B. an der Schulbildung. Die Handlungsrichtlinien des Staates umfassen zum einen bestimmte Einrichtungsgarantien, z.B. Schulen etc., aber auch Grundsatznormen, die u.a. besagen, dass kein Gesetz gegen die Verfassung verstoßen darf. Um zu prüfen, ob eines dieser Grundrechte verletzt wird, muss man zunächst den Schutzbereich, d.h. den geschützten Lebensbereich, auf den sich ein Grundrecht bezieht, festlegen. Danach ist zu prüfen, ob ein Eingriff vorliegt, d.h. ob der Schutzbereich durch
1
Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Bonn 1999
3
staatliches Verhalten eingeschränkt wird. Da Eingriffe in bestimmten Fällen erlaubt sind, muss man zuletzt die Schranken, d.h. die in dem Grundrecht genannten Eingriffsvorbehalte, überprüfen. Stellt sich heraus, dass ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt und dass er nicht unter die zulässigen Schranken fällt, so liegt eine Verletzung des Grundrechts vor.
1.3 Die drei Generationen der Menschenrechte
1.3.1 Die erste Generation oder politische und bürgerliche Menschenrechte
Menschenrechte der ersten Generation sind politische und bürgerliche Menschenrechte. Zu diesen Rechten gehören z.B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das Recht auf freie Entfaltung der Person, Freiheitsrechte (Glaubens-, Gewissens-, Religions-, Meinungs-, Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Berufsfreiheit etc.), Gleichheitsrechte (Gleichberechtigungsgebot, staatsbürgerliche Gleichheit, Wahlstimmengleichheit, Willkürverbot, Diffamierungsverbot etc.), das Recht auf Eigentum, Rechtschutzgarantie, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht auf Postgeheimnis und Wahrung der Privatsphäre.
Sie haben ihre Wurzeln in der Antike. Später wurden sie in und durch die europäische Aufklärung formuliert und im 18. Jahrhundert zuerst in den USA und in Frankreich niedergeschrieben und verwirklicht.
1948 erhielten sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen internationalen Rechtscharakter.
1.3.2 Die zweite Generation oder soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Hierbei handelt es sich zumeist um so genannte Teilhaberrechte. Zu diesen Menschenrechten gehören u.a. die Gewährung öffentlicher Hilfen sowie alle Leistungen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Art, wie z.B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Bildung etc.
Die Entwicklung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Menschenrechte hat ihren Ursprung in der Industrialisierung. Im Jahre 1848 wurden in der französischen Verfassung erstmals diese Rechte zu den Freiheitsrechten hinzugefügt. Dies bedeutete eine Ausdehnung des Verständnisses der Menschenrechte. Die Menschenrechte der zweiten Generation bilden die Basis eines jeden Sozialstaates. 1966 erhielten sie im UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
4
internationalen Rechtscharakter. Bis h eute haben über 125 Staaten diesen Pakt anerkannt.
1.3.3 Die dritte Generation oder Kollektivrechte
Zu den Menschenrechten der dritten Generation gehören z.B. das Recht auf Frieden, das Recht auf Entwicklung, das Recht auf eine geschützte und lebenswerte und Umwelt, das Recht auf die Teilhabe am gemeinsamen Erbe der Menschheit etc. Diese Rechte sind erst in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts in Zusammenhang mit kollektiven Bewusstseinsveränderungen entstanden. Sie zeigen die Flexibilität und Entwicklungsfähigkeit der Menschenrechte. In der Diskussion um die Menschenrechte der dritten Generation bemüht man sich, eine Antwort auf die Problematik der andauernden wirtschaftlichen Unterentwicklung und der Umweltzerstörungen in der Dritten Welt zu finden und den Prozess der Friedenssicherung in der gesamten Welt voranzutreiben.
2. Die Entwicklung der Menschenrechte
2.1 Antike Vorstellungen
In den frühen Stadtstaaten war die Würde des Menschen allein den Angehörigen der Polis vorbehalten. Diese erklärte sich aus dem Stolz der Bürger an der Regierung teilzunehmen und an der Respektierung ihrer Rechte durch das Gemeinwesen. In diesem Falle ist noch nicht von Menschenrecht zu sprechen, sondern von Bürgerrecht. Die Ecksteine für die Ausprägung der antiken Demokratieordnung liegen in der Rechtskodifikation Drakons, den wirtschaftlichen und sozialen Reformen Solons und der Verfassungsreform des Kleisthenes 2 . Diese Bürgerrechte basierten auf drei Prinzipien, die für die männlichen freien Bürger der Stadtstaaten galten:
1. Isonomia: Gleichheit vor dem Recht
2. Isogoria: gleiche Redefreiheit für alle
3. Isotimia: gleicher Respekt für alle
Diese politische Ordnung wies den Menschen einen festen Platz in der griechischen Gesellschaftsordnung zu. Die Sophisten lehrten schon im fünften Jahrhundert v. Chr., dass das natürliche Recht höher stehe als die bestehenden positiven Gesetze. Alkimidamas sprach davon, dass „Gott alle Menschen frei geschaffen und keinen
zum Sklaven gemacht habe“ 3 . Aristoteles betrachtete das Naturrecht als Bestandteil Siehe: Kühnhardt,Ludger: Die Universalität der Menschenrechte, Bonn, 2 1991, S.40
2
3
Oestreich, Gerhard: Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriss, Berlin,
2
1978, S.15
5
Arbeit zitieren:
Nina Valuta, 2005, Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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