- 2 -
INHALTSVERZEICHNIS
I. Einführung in die Thematik 05
1. Die Wissenschaftsfreiheit.
2. Die Bindungswirkung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
3. Der Untersuchungsgegenstand.
II. Der Ausgangspunkt der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts
zur Wissenschaftsfreiheit, insbesondere das Hochschulurteil 09
1. Der Problemkreis der Hochschulreformen.
2. Das Hochschulurteil und seine grundlegenden Aussagen zum Gehalt von
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.
a. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG als Freiheitsrecht.
b. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm.
c. Das aus der Wertentscheidung resultierende staatliche Schutz- und Fördergebot
sowie der politische Gestaltungsspielraum.
d. Ergebnis.
III. Entwicklungslinien in der Rechtssprechung, insbesondere das
Brandenburg -Urteil 15
1. Judikate des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit im Anschluss
an das Hochschulurteil.
a. BVerfGE 47, 327 (Hessisches Universitätsgesetz)
b. BVerfGE 55, 37 (Bremer Modell)
c. BVerfGE 85, 361 (Akademie-Auflösung)
d. BVerfGE 93, 85 (Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen)
e. Blick auf die abweichende Meinung des Hochschulurteils.
f. Ergebnis der Rechtsprechungsentwicklung vor dem Bandenburg-Urteil.
2. BVerfGE 111, 333 (Brandenburgisches Hochschulgesetz)
IV. Fazit der Analyse und Ausblick 29
- 3 - LITERATURVERZEICHNIS
Blankenagel, Alexander
Vom Recht der Wissenschaft und der versteckten Ratlosigkeit der Rechtswissenschaftler bei der Betrachtung des- und derselben
in: Archiv des Öffentlichen Rechts, Bd. 125 (2000), S. 73 - 108 zitiert als: Blankenagel, AöR (125) 2000 S. xy
Böckenförde, Ernst-Wolfgang
Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert? in: Europäische Grundrechtezeitschrift, 2004, S. 598 - 603 zitiert als: Böckenförde, EuGRZ 2004 S. xy
Dolzer, Rudolf (Hrsg)
Kommentar zum Bonner Grundgesetz Heidelberg: Verlag Müller; Losebl.-Ausg. Stand März 2004 zitiert als: Bearbeiter, in: BK Art. xy Rn. xy
Faller, Hans Joachim
Schutz der Wissenschaftsfreiheit in der Gruppenuniversität in: Festschrift für Erwin Stein zum 80. Geburtstag, Hrsgb. Hermann Avenarius u.a., Bad Homburg vor der Höhe: Verlag Gehlen, 1983, S. 25 - 49 zitiert als: Faller, FS Stein S. xy
Gärditz, Klaus Ferdinand
Hochschulmanagement und Wissenschaftsadäquanz in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2005 Heft 4, S. 407 - 410 zitiert als: Gärditz, NVwz 2005 (4) S. xy
Geis, Max-Emanuel
Das Selbstbestimmungsrecht der Universitäten in: Wissenschaftsrecht, Bd. 37 (2004), S. 2 - 25 zitiert als: Geis, WissR 37 (2004) S. xy
- 4 - Hufen,Friedhelm
BVerfG: Verfassungsrecht - Hochschulrecht, Besprechung BVerfGE 111, 333 in: Juristische Schulung, Heft 7, 2005, S. 642 - 646 zitiert als: Hufen, JuS (7) 2005 S. xy
Isensee, Josef; Kirchhof, Paul
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. 6 Freiheitsrechte; Heidelberg: Müller, Jur. Verl. 2. Auflage 2001 zitiert als: Bearbeiter, Hdb StR § xy Rn. xy
Kahl, Wolfgang
Hochschule und Staat Tübingen: Mohr Siebeck, 2004 zitiert als: Kahl, Hochschule und Staat, S. xy
Kahl, Wolfgang
Hochschulräte - Demokratieprinzip - Selbstverwaltung in: Archiv des Öffentlichen Rechts, Bd. 130 (2005) Heft 2, S. 225 - 262 zitiert als: Kahl, AöR 130 (2005) S. xy
Ossenbühl, Fritz
Wissenschaftsfreiheit und Gesetzgebung
in: Festschrift für Hartmut Schiedermair - Die Macht des Geistes Heidelberg: Müller, 2001, S. 505-521 zitiert als: Ossenbühl, FS Schiedermair S. xy
Schlaich, Klaus; Korioth, Stefan
Das Bundesverfassungsgericht - Stellung, Verfahren, Entscheidungen München: C.H. Beck 2004, 6. Auflage zitiert als: Schlaich/Korioth, BVerfG Rn. xy
- 5 -Vorliegend möchte ich mit dieser Arbeit im Rahmen des Seminars „Die Freiheit der Wissenschaften im Verfassungsstaat“ die Entwick-lungslinien in der Verfassungsrechtsprechung zur Wissenschafts- freiheit aufzeigen und analysieren.
I. Einführung in die Thematik
1. Die Wissenschaftsfreiheit
Die Wissenschaftsfreiheit steht in einer langen Tradition deutscher Verfassungsgeschichte1. Über § 152 der Paulskirchenverfassung und Art. 142 S. 1 WRV hat sie in textlicher Kontinuität in die heutige Fassung des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG Eingang gefunden: „Kunst2 und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Dieses vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfrei- heit hat aufgrund seines wörtlichen Minimalgehalts und der Schrankenlosigkeit einen Großteil seiner Ausgestaltung durch richterliche Rechtsprechung erfahren.
Daher ist zunächst kurz auf die Funktionsweise und Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einzugehen.
2. Die Bindungswirkung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts3 kommt in § 31 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck, der besagt: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bin-den die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
1 Fehling, in: BK Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 1
2 Die Kunstfreiheit ist hierbei ein völlig eigenständiges Grundrecht, das auszuklammern ist. 3 Im Weiteren verkürzt als BVerfG.
- 6 -In den in § 31 Abs. 2 BVerfGG genannten Fällen stellt die Recht-sprechung des BVerfG dahe r die letztverbindliche Entscheidung von Konflikten mithilfe des Rechts dar, so dass ihr eine Schlüsselfunktion für den Rechtsstaat zu kommt, da sie als Recht sprechende Gewalt ausschließlich dem Recht zur Geltung verhilft 4. Denn a usgehend von der Spruchpraxis des BVerfG sind die maß-geblichen, weil tragenden Entscheidungsgründe seiner Judikate als richterrechtliche Konkretisierungen der geltenden Verfassungs-ordnung anzusehen5.
3. Der Untersuchungsgegenstand
Die umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG bildet demzufolge nicht nur eine wichtige Bezugsgröße für die Überprüfung von Gesetzen - diese Urteile sollen mir vorliegend auch zur Grundlage dienen, Entwicklungslinien herauszuarbeiten. Dabei ist zu bemerken, dass, obwohl die Wissenschaftsfreiheit sich explizit nicht nur auf den universitären Bereich beschränkt6, das Ergebnis einer JURIS-Recherche nach relevanten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen überrascht: Der Bereich der außeruniversitären Forschung ist so gut wie nicht gerichtsbekannt 7. Seit langem ist größtenteils nur das Verhältnis des an der Universität beschäftigten Wissenschaftlers Gegenstand ausführlicher Untersuchungen und Diskussionen. Dies resultiert in einer Konzentration meiner Untersuchung auf die Rechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit des universitären Bereichs.
4 Schlaich/Korioth, BVerfG Rn. 482ff
5 BVerfGE 19, 377, 392 6 Fehling, in: BK Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 58 7 Blankenagel, AöR 125 (2000) S. 73
- 7 - II.Der Ausgangspunkt der Judikatur des BVerfG zur Wissenschaftsfreiheit, insbes. das Hochschulurteil8
1. Der Problemkreis der Hochschulreformen
Da sich das Hochschulurteil aus dem Jahre 1973 als Dreh- und Angelpunkt aller weiteren Judikatur zur Freiheit der Wissenschaft darstellt, möchte ich kurz den gesellschaftspolitischen Hintergrund beleuchten, welcher zu dieser grundlegenden, bis heute aktuellen Entscheidung geführt hat. Dabei beschreibt das BVerfG im Hochschulurteil selbst die Ursachen der Entscheidungsnotwendigkeit: „Die Selbstbeschränkung der Universität auf eine Stätte der reinen und zweckfreien Wissenschaft geriet (im 19./20. Jahrhundert) in ein Spannungsverhältnis zu den Ansprü-chen der zunehmend technologisch organisierten Industriegesellschaft, (…) der wachsenden Bedeutung einer wissenschaftlichen Ausbildung (…); der erschwerten Studiensituation in der modernen Massenuniversität und zu dem gesteigerten Bedürfnis, die Wissenschaft in den gesellschaftlichen Bereich zu integrieren.“9
Den gesellschaftlichen Veränderungen und dem Spannungsverhältnis folgte ein Struktur- und Organisationskrise der Universität10, welche Mitte der 1960er Jahre zusammen mit der weltweiten, meist von Studenten getragene n, antiautoritären gesellschaftliche n Protestbewegung bundesdeutsche Universitäten erreichte11 und sich dort v.a. in der Forderung nach studentischer Mitbestimmung in der sog. Gruppenuniversität äußerte12. Neben den Hochschullehrern sollten demnach auch wissenschaftliche M itarbeiter und Studenten in den universitären Entscheidungsgremien bei Lehr- und Forschungsange-
8BVerfGE 35, 79 vom 29. Mai 1973
9 BVerfGE 35, 79, 109 10 BVerfGE 35, 79, 110 11 Kahl, Hochschule und Staat S. 69 12 Faller, FS Stein S. 26
- 8 -legenheiten ein Stimmgewicht von 1/3, sog. Drittelparität, erhalten13. Da derartig grundlegende universitäre Reformen zur Anpassung an die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen unabdingbar waren, konnten sich die Landesgesetzgeber d iesen drängenden Forderungen auf die Dauer nicht verschließen und erließen bis 1973 neue Hoch-schulgesetze, die den Mitbestimmungsforderungen mehr oder weniger Rechnung trugen14. Dies erregte v.a. innerhalb der Professorenschaft Widerstand,
welche sich in Verfassungsbeschwerden gegen die demo-kratisierenden Landeshochschulgesetze wandten. Gestützt wurde dieses Vorgehen auf den Einwand, dass durch das studentische Mitbe-stimmungsrecht in Lehr- und Forschungsangelegenheiten Nicht-wissenschaftler in den durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Kompetenzbereich der Wissenschaftler eingreifen würden15.
13 BVerfGE 35, 79, 111
14 Faller, FS Stein S. 27 15 Kahl, Hochschule und Staat S. 69
Arbeit zitieren:
Juliane Jänisch, 2005, Entwicklungslinien in der Verfassungsrechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit, München, GRIN Verlag GmbH
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