III
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis......................................................................................................... III
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellen VI
Abk ürzungsverzeichnis. VII
Symbolverzeichnis IX
1. Einleitung 1
2. Die Kommanditgesellschaft 4
2.1 Darstellung der Kommanditgesellschaft 4
2.2 Besteuerung der Kommanditgesellschaft. 5
2.3 Beispielrechnung zur Besteuerung der Kommanditgesellschaft 8
3. Die GmbH 10
3.1 Darstellung der GmbH 10
3.2 Besteuerung der GmbH 10
3.3 Beispiel zur Besteuerung einer Kapitalgesellschaft 13
4. Die GmbH Co KG 15
4.1 Darstellung der GmbH Co KG. 15
4.2 Besteuerung der GmbH Co KG i.e.S. 17
4.3 Beispielrechnung zur Besteuerung einer GmbH Co KG 23
5. Teilsteuerrechnung. 25
5.1 Einführung in die Teilsteuerrechnung. 25
5.2 Die Teilsteuersätze der Unternehmensformen 25
5.3 Vorteilhaftigkeitsanalyse durch Teilsteuerdifferenzsätze 29
5.4 Kritische Einkommensteuersätze 31
5.5 Fazit der Teilsteuerrechnung 33
6.Kasuistische Veranlagungssimulation. 34
6.1 Einführung in die kasuistische Veranlagungssimulation 34
6.2 Das Grundmodell des Vorteilhaftigkeitsvergleiches. 34
6.3 Prüfung der Ergebnisse der Teilsteuerrechnung 37
6.4 Beurteilung der bisherigen Ergebnisse. 43
6.5 Dynamik der Gewinnverwendungspolitik. 44
6.6 Ergebnisbeteiligung versus Sondervergütungen 53
6.7 Verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH Co KG. 59
6.8 Die GmbH Co KG im Lichte des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen
Standortbedingungen. 64
6.9 Präferenzabhängige Rechtsformgestaltung der GmbH Co KG. 67
7. Schlussbetrachtung 70
8. Essay 73
Anhang XI
Literaturverzeichnis XIII
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Die GmbH & Co KG i.e.S. 15
Abb. 2: Besteuerung der GmbH & Co KG i.e.S. 20
Abb. 3: Mögliche Konstellationen bei der Geschäftsführervergütung 21
Abb. 5: Anlage des Thesaurierungsbetrages am Kapitalmarkt 36
Abb. 6: Hebesatzunabhängigkeit der steuerlichen Vorteilhaftigkeit 38
Abb. 7: Hebesatzabhängigkeit der steuerlichen Vorteilhaftigkeit 39
Abb. 8: Hebesatzunabhängige steuerliche Vorteilhaftigkeit 41
Abb. 9: Wechsel der steuerliche Vorteilhaftigkeit der GmbH & Co KG 42
Abb.10: Steuerliche Vorteilhaftigkeit bei Sondervergütungen 43
Abb.14: Ausschüttungsvorteil bei der GmbH & Co KG 49
Abb.15: Thesaurierungsvorteil der GmbH & Co KG 49
Abb.16: Berücksichtigung des Thesaurierungsbetrages 51
Abb.17: Ergebnisbeteiligung und Durchschnittsteuerbelastung 54
Abb.18: Sondervergütungen und Durchschnittsteuerbelastung 56
Abb.19: Vorteilhaftigkeit der Sondervergütungen im Ausschüttungsfall 56
Abb.20: Geplante Gesetzesänderung 2006 im Thesaurierungsfall 67
Abb.21: Geplante Gesetzesänderung 2006 im Ausschüttungsfall 68
Abb.22: Exemplarischer steuerlicher Vorteil im Beispielfall 68
Abb.23: Nettovorteil der GmbH & Co KG im Beispielfall 69
Abbildungen des Anhangs:
Abb. Anh.1: Steuerliche Vorteilhaftigkeit und Sondervergütungen XI
Abb. Anh.2: Einfluss der Gesellschaftervergütung auf das Nettoergebnis XI
Abb. Anh.3: Ergebnisbeteiligung und Senkung der durchschnittlichen XII
Steuerbelastung bei hohen Gewinnen
Tabellen
Tab. 1: Besteuerung der Kommanditgesellschaft 8
Tab. 2: Besteuerung der GmbH 13
Tab. 3: Besteuerung der GmbH & Co KG 23
Tab. 4: Vorteilhaftigkeitswechsel bei kritischen Hebesätzen 39
Tab. 5: Vorteilhaftigkeitswechsel bei kritischen Hebesätzen 41
Tab. 6: Vorteilhaftigkeitswechsel bei kritischen Hebesätzen 42
Tab. 7: Steuerbelastung durch Ergebnisbeteiligung 54
Tab. 8: Steuerbelastung durch Sondervergütung 55
Tab. 9: Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung 63
Abkürzungsverzeichnis
A
Abb. Abbildung
B
BMF
bspw.
bzw.
C
ca.
D
DStR
E
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
F
ff.
G
GewSt
GewStG
ggf.
GmbH
GmbH & Co KG
GmbHR
GmbHStB
I
i.H.v.
i.V.m.
i.w.S.
K
KSt
KStG
L
lt. laut
M
m.a.W. mit anderen Worten
m.E. meines Erachtens
O
o.g. oben genannt
P
PublG Publizitätsgesetz
R
Rz. Randziffer
S
SolZG
StB
StuB
StuW
T
Tz. Textziffer
V
vGA
VZW
W
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
Z
z.Z.
Symbolverzeichnis
a Ausschüttungsquote der Komplementär-GmbH b Ausschüttungsquote der einfachen GmbH e Ergebnisbeteiligung der Komplementär - GmbH an GmbH & Co KG GGGm1 Bedarfsweise Gesellschaftervergütung der GmbH & Co
GGGm2 Gesellschafter-Geschäftsführergehalt der
GGGr Gesellschaftervergütung der einfachen Unternehmensformen h Gewerbesteuerhebesatz i Zinssatz am Kapitalmarkt i s Nettokapitalmarktzins m Gewerbesteuermesszahl n Anlagedauer in Jahren / Jahre s e Einkommensteuersatz s ekrit kritischer Einkommensteuersatz s esz Einkommensteuersatz mit Ergänzungsabgabe (Solidaritätszuschlag) s e * (1+s sz ) s g effektiver Gewerbesteuersatz s k Körperschaftsteuersatz s ksz Körperschaftsteuersatz mit Ergänzungsabgabe (Solidaritätszuschlag) s k * (1+s sz ) s sz Solidaritätszuschlagssatz s kszg Teilsteuersatz für thesaurierende GmbH s kszg = s ksz + s g - s ksz * s g s GmbH&GGG thes. Teilsteuersatz für die thesaurierende GmbH mit Gesellschaftervergütung
s GmbH&GGG auss. Teilsteuersatz für die ausschüttende GmbH mit Gesellschaftervergütung s Gmbh&CoKG thes. Teilsteuersatz für die GmbH & Co KG bei Thesaurierung der Komplementär - GmbH s Gmbh&CoKG auss. Teilsteuersatz für die GmbH & Co KG bei Ausschüttung der Komplementär - GmbH s KG Teilsteuersatz für die Kommanditgesellschaft mit Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG s TDS Teilsteuerdifferenzsatz t n Periode / Zeitpunkt n
1. Einleitung
Die Rechtsformwahl ist für einen Unternehmer von einer Vielzahl wirtschaftlicher Ent-scheidungsfaktoren abhängig. Entscheidungsrelevant sind beispielsweise Haftungs- und Risikobeschränkungen, Vermögens- und Erfolgsbeteiligungen, Prüfungs- und Offenlegungspflichten, Leistungsbefugnisse sowie Freiheitsgrade bei der rechtlichen Ausgestaltung der Gesellschaftsform. 1 Dazu zählt aber auch insbesondere der Faktor „Steuerbelastung“, der ceteris paribus 2 deshalb selbst einer wirtschaftlichen Analyse zu unterziehen ist, da eine rechtsformneutrale Besteuerung 3 der Unternehmen in Deutschland nicht gewährleistet ist. 4 Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften als konkurrierende Rechtsformalternativen unterliegen wesentlichen Unterschieden bei der Besteuerung. 5 Somit besteht die Notwendigkeit, dem Unternehmer durch Aufzeigen von Steuerbelastungsvergleichen ein Instrument bei der steueroptimalen Wahl einer Rechtsform zur Verfügung zu stellen. 6 Dabei interessiert zum einen die durchschnittliche Steuerbelastung 7 der Unternehmung und zum anderen das Nettoergebnis 8 , welches dem Unternehmer letztendlich zu Konsumzwecken nach der Besteuerung zufließt. Als Grundlage des Analyserahmens dienen die Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die GmbH & Co KG als Misch-form der beiden. Somit ist sichergestellt, dass die Eigenarten der laufenden Ertragsbesteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften sowie ihrer Mischformen repräsentiert werden können. Hauptaufgabe ist es, an ausgewählten Sachverhalten zu untersuchen, ob und inwiefern sich im Lichte der Ertragsbesteuerung die Kombination der Unternehmensformen zur GmbH & Co KG tatsächlich als steuerlich vorteilhaft erweist und ob eindeutige Empfehlungen bezüglich der Rechtform im Hinblick auf vertragliche Gestaltungsspielräume ausgesprochen werden können. Die laufende Ertragsbesteuerung soll sich auf einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Aspekte nebst Soli- 1 Vgl.Wöhe (1990), S. 21; Blaufuß (2001), S. 208; Haberstock / Breithecker (2002), S. 182; Jacobs /
Scheffler (1996), S. 5; Brönner (1988), S.6.
2 Ceteris paribus = c.p. (lat.): unter sonst gleichen Bedingungen
3 Vgl. Tipke / Lang (2002), S. 445; Freyer (2004), S. 1; Schneider (2002), S. 216-220; Siegel / Bareis
(2004), S. 28.
4 Vgl. Förster (2002), S. 1289; Freyer (2004), S. 1; Blaufuß (2001), S. 208.
5 Vgl. Jacobs / Scheffler (1996), S. 1.
6 Vgl. Haberstock / Breithecker S. 182-183.
7 Durchschnittliche Steuerbelastung entspricht in dieser Arbeit der relativen Steuerbelastung zum Ge-
winn.
8 Nettoergebnis soll der Zufluss nach Steuern sein, der letztendlich dem Gesellschafter zu Konsumzwe-
cken zur Verfügung steht.
daritätszuschlag sowie die Gewerbesteuer beschränken. Sowohl Substanzsteuern und die Kirchensteuer, als auch die Kapitalertragssteuer, Grundsteuer und die Umsatzsteuer werden im Hinblick auf den Umfang dieser Ausarbeitung ausgeklammert. In dieser Arbeit werden die Ergebnisse und die sich daraus ableitenden Handlungsempfehlungen, die aus der steuerlichen Vorteilhaftigkeitsanalyse mittels Teilsteuerrechnung resultieren durch die kasuistische Veranlagungssimulation 9 geprüft. Zudem wird die steuerliche Vorteilhaftigkeit der GmbH & Co KG durch die kasuistische Veranlagungssimulation unter zwei Aspekten betrachtet. Es wird bei der Analyse nicht nur der Vergleich der durchschnittlichen Steuerbelastungen der Unternehmen beleuchtet, sondern insbesondere auch das Nettoergebnis. Zuvor werden die in die Untersuchung einbezogenen Unter-nehmensformen jeweils in den Kapiteln 2, 3 und 4 allgemein vorgestellt, wobei dem Leser die unternehmensspezifischen steuerlichen Besonderheiten im Hinblick auf die laufende Ertragsbesteuerung vermittelt werden. Anhand eines Beispiels zur laufenden Ertragsbesteuerung der jeweiligen Unternehmensform wird die Einführung in die Thematik am Ende eines jeden dieser Kapitel vertieft. Die GmbH & Co KG als Mischform von Personen- und Kapitalgesellschaft wurde mit dem Ziel konzipiert, die steuerlichen Vorteile der reinen Unternehmensformen bei simultaner Ausschaltung der Nachteile zu bündeln. 10 Um dies transparent zu prüfen, wird in Kapitel 5 die Teilsteuerrechnung eingeführt und ein Vorteilhaftigkeitsvergleich der GmbH & Co KG gegenüber den einfachen Rechtsformen durch die Herleitung von Teilsteuerdifferenzsätzen angestellt. Die dort unter einem engen Prämissenrahmen erzielten Ergebnisse werden sodann in Kapitel 6 mit Hilfe der kasuistischen Veranlagungssimulation basierend auf einem EDVgestützen Vorteilhaftigkeitsvergleichsmodells überprüft, wobei der Prämissenrahmen ein Stück weiter der Realität angenähert wird. Dies geschieht, indem beispielsweise Freibetrag und Staffeltarif der Gewerbesteuer bei Personenunternehmen, als auch die Einkommensteuerprogression integriert werden. Im Vergleich der Nettoergebnisse der Gesellschafter 11 wird eine dynamische Komponente eingeführt, die es ermöglicht, die mehrperiodige Anlage von Thesaurierungsbeträgen der einfachen GmbH und der Komplementär-GmbH am Kapitalmarkt zu berücksichtigen. Untersucht werden zuerst externe Parameter wie zum Beispiel der Einfluß des Gewerbesteuerhebesatzes auf die steuerliche Vorteilhaftigkeit der GmbH & Co KG, wonach dann interne Gestaltungsparameter
9 Kasuistische Veranlagungssimulation = steuerliche Ermittlungsmethode, die basierend auf einem Mo-
dell die durch die Finanzbehörden vorzunehmende Steuerveranlagung simuliert.
10 Siehe Schneeloch (2002), S. 422.
11 Gesellschafter und Anteilseigner sind in dieser Arbeit als identische Begriffe vorausgesetzt.
wie Ergebnisbeteiligung 12 und Sondervergütungen sowie Gewinnverwendungspolitik untersucht werden. Herausgearbeitet wird zudem, welche unterschiedlichen Ergebnisse sich bei Betrachtung der durchschnittlichen Steuerbelastung und des Nettoergebnisses ergeben. Neben einer Untersuchung der steuerlichen Vorteilhaftigkeit der GmbH & Co KG unter Berücksichtigung des aktuell diskutierten Gesetzentwurfes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen wird auf die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung eingegangen. Am Ende dieser Ausarbeitung wird eine präferenzabhängige Gestaltungsmöglichkeit der GmbH & Co KG unter Einbezug der in dieser Arbeit ermittelten Ergebnisse aufgezeigt, bevor ein abschließendes Fazit folgt.
12 Ergebnisbeteiligung und Gewinnverteilungsschlüssel werden in dieser Arbeit synonym verwendet.
2. Die Kommanditgesellschaft
2.1 Darstellung der Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft mit dem Zweck des Betriebes eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Sie stellt eine Sonderform der Offenen Handelsgesellschaft dar, da die Gesellschafter aus mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten bestehen müssen. 13 Ein Komplementär haftet gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, unmittelbar und primär gesamtschuldnerisch mit seinem Privatvermögen. 14 Hingegen ist die Haftung des Kommanditisten auf seine Kapitaleinlage beschränkt. 15 Rechtsgrundlagen der Kommanditgesellschaft sind §§ 705-740 BGB (Qualifikation als Personengesellschaft), §§ 105-160 HGB (Qualifikation als Personenhandelsgesellschaft) und §§ 161-177a HGB (Besonderheiten der KG).
Aufgrund ihrer eigenständigen Vertragsfähigkeit besitzt die Kommanditgesellschaft eine relative Rechtsfähigkeit 16 , obwohl nur die Gesellschafter je nach Funktion entweder voll oder beschränkt aus den Rechtsgeschäften der Gesellschaft haften. 17 In der Regel obliegt die Geschäftsführung im Innenverhältnis dem Komplementär, wobei durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen auch ein Kommanditist geschäftsführend tätig werden kann. Der Kommanditist hat nur bei dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht entsprechenden Aktivitäten ein Widerspruchsrecht gegenüber der Geschäftsführung. Die Vertretung im Außenverhältnis erfolgt ausschließlich durch den Geschäftsführer. 18
Für die KG besteht keine Pflicht zur Publizität, sofern es sich um kein Großunternehmen im Sinne des § 1 PublG handelt. Kommanditisten haben allerdings ein Kontrollrecht, welches sie durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und den Jahresabschluss wahrnehmen können. 19
Gewöhnlicherweise erhalten die Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft für ihre Tätigkeit eine entsprechende Vergütung, die den verteilungsfähigen, handelsbilanziellen
13 Vgl. Jacobs (2002), S.28.
14 Vgl. Hahn / Peters (1991), S.31-35.
15 Vgl. Haberstock / Breithecker (2002), S.179.
16 Handelsrechtlich: Zum Beispiel Fähigkeit, Rechte und Eigentum zu erwerben sowie Verbindlichkeiten
einzugehen; Steuerrechtlich: Einzelne Steuern werden von der Kommanditgesellschaft erhoben, andere
von deren Gesellschaftern.
17 Vgl. Wöhe (1990), S.13; Jacobs / Scheffler (1996), S.24.
18 Vgl. König / Sureth (2002), S. 36.
19 Vgl. König / Sureth (2002), S. 37.
Gewinn mindert. Die jeweiligen Kapitaleinlagen der Gesellschafter werden nach gesetzlicher Regelung mit 4% verzinst. Darüber hinausgehende Gewinne oder auch Verluste sind angemessen auf die Gesellschafter aufzuteilen. Entnahmen durch die Kom-manditisten sind nicht vorgesehen, können aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. 20
2.2 Besteuerung der Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass sie weder ein körperschaftsteuerliches noch einkommensteuerliches Steuersubjekt darstellt. 21 Nur die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft werden nach dem Transparenzprinzip abhängig von ihren persönlichen Verhältnissen besteuert, d.h. das Eigenkapital, die Gewinne und die Verluste sind steuerrechtlich den Gesellschaftern zuzurechnen und unterliegen der Einkommensteuer. 22 Die Besteuerung setzt in dem Zeitpunkt an, an dem der Gewinn im Betrieb entstanden ist. 23 Basis der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer bilden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den Voraussetzungen und Regelungen des § 15 EStG und die Mitunternehmerkonzeption. 24 Die aus der Mitunternehmerschaft bei den Gesellschaftern erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind mit anderen Einkünften der Gesellschafter zum zu versteuernden Einkommen weiter zu entwickeln und der tariflichen Einkommensteuer 25 und dem Solidaritätszuschlag 26 zu unterwerfen. Bei der beschränkten Haftung der Kommanditisten sind hinsichtlich der Verlustausgleichs- und Abzugsmöglichkeiten die Regelungen des § 15a EStG zu beachten. 27
20 Vgl. König / Sureth (2002), S. 37.
21 Vgl. Wöhe (1990), S. 35.
22 Vgl. Schreiber (2004), S. 194 - 195.
23 „Feststellungsprinzip“, siehe Wöhe (1990), S. 35.
24 Mitunternehmer ist derjenige, der als Gesellschafter unternehmerische Initiative entfaltet und unter-
nehmerisches Risiko trägt. Siehe Scheffler (2002a), S. 53; Schreiber (2004), S. 24, Grefe (2001), S. 90.
25 Zum Einkommensteuertarif siehe ausführlich Schult (2002), S. 60 ff.
26 § 1 SolZG; Siegel / Bareis (2004), S. 143.
27 Vgl. Rose (2004), S. 73f.; Dommermuth (2002), S.154 - 161.
In Anlehnung an das Konzept der wirtschaftlichen Einheit ist die Kommanditgesellschaft Subjekt der Erzielung des Gewinns, der in zwei Stufen 28 einheitlich und gesondert ermittelt wird. 29
Auf der ersten Stufe wird durch einen Betriebsvermögensvergleich 30 ausgehend vom Handelsbilanzgewinn unter Berücksichtigung der steuerlichen Bilanzierungs- und Be-wertungsvorschriften der Gewinn der Kommanditgesellschaft errechnet. Zum Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft sind sowohl Vermögensgegenstände der Ge-samthand der Personengesellschaft, als auch Sonderbetriebsvermögen zu zählen. Sonderbetriebsvermögen sind Vermögensgegenstände, die sich im Eigentum eines Gesellschafters befinden und der Kommanditgesellschaft für den Geschäftsbetrieb dienen. Ergänzungs- und Sonderbilanzen 31 der Gesellschafter sind einzubeziehen. 32 Nachdem der Gewinn nach den vertraglichen Gewinn- bzw. Verlustschlüsseln den Gesellschaftern zugeordnet wurde, findet auf der zweiten Stufe eine Hinzurechnung der Sondervergütungen der Gesellschafter statt, sodass sich jeweils die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Gesellschafter ergibt. Zu den Sondervergütungen zählen beispielsweise das Geschäftsführergehalt, Beratungshonorare oder Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen. Diese basieren auf Gesellschafter-Gesellschaftsverträgen und bleiben gemäß § 15 EStG steuerlich ohne Wirkung. 33 Nach § 4a EStG werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Gesellschaftern erst am Ende des Wirtschaftsjahres zugerechnet.
Im Falle eines Verlustes muss hinsichtlich des Verlustausgleiches zwischen Komplementär und Kommanditisten unterschieden werden.
Der Komplementär hat die Möglichkeit Verluste unmittelbar horizontal mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder vertikal mit anderen Einkunftsarten unter Beachtung der gesetzlichen Verrechnungsbeträge (§ 2 Abs. 3 EStG, § 10d EStG) zu verrechnen. Der Kommanditist wird hingegen durch die Regelungen des § 15a EStG in seiner Verlustverrechnung eingeschränkt. 34
28 Ausführliche Darstellung der 2-stufigen Gewinnermittlung siehe Tipke / Lang (2002), S. 378 - 385.
29 Das Konzept der wirtschaftlichen Einheit besagt, dass der Betrieb der Gesellschaft und die Sonderbe-
triebe der Gesellschafter eine Einheit in der Hand der Gesellschaft bilden. Somit werden sämtliche Ver-
tungen der Gesellschaft an die Gesellschafter au f der 2. Stufe der Gewinnermittlung einbezogen. Vgl.
Jacobs (2002), S. 196, Kußmaul (2003), S. 450.
30 § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG, vgl. Tipke / Lang (2002), S. 312.
31 Vgl. Kußmaul (2003), S. 466.
32 Vgl. Kussmaul (2003), S. 450 - 459.
33 Vgl. Scheffler (2002b), S. 312; Blaufuß (2001), S. 209; Jacobs / Scheffler (1996), S. 16.
34 Vgl. Blaufuß (2001), S. 209; Jacobs (2002), S. 245 - 249.
Der Gewerbebetrieb der Kommanditgesellschaft unterliegt gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer. Die Kommanditgesellschaft wird nicht wegen ihrer zivilrechtlichen Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, sondern kraft ihrer gewerblichen Betätigung. 35 Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Kommanditgesellschaft, so dass der Gewerbeertrag ausschließlich auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt. 36 Ausgangsgröße für die Höhe der Gewerbesteuer bildet der nach den steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn, wobei durch die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer von der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschafter auszugehen ist. 37 Daraus ist der Gewerbeertrag durch Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß §§8,9 GewStG zu den nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelten Einkünften der Gesellschaft abzuleiten. Hinzurechnungen und Kürzungen sind beispielsweise hälftige Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 2 GewStG) und Gewinne aus Mitunternehmerschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG). 38 Außerdem kann ggf. eine gewerbesteuerliche Verlustverrechnung nach § 10a GewStG durchgeführt werden. 39 Gemäß § 11 Abs.1 GewStG eine Abrundung des Gewerbeertrages auf volle 100 € statt. 40
Personengesellschaften unterliegen einer in fünf Stufen tariflich gestaffelten Gewerbesteuer nach § 11 Abs. 2 Nr.1 GewStG und es ist ein Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs.1 Nr. 1 zu berücksichtigen, der aber nicht zum Gewerbeverlust führen darf. 41 Nach Abzug des Freibetrages vom steuerpflichtigen Gewerbeertrag gilt für die ersten 12.000 € die Steuermesszahl von 1% und mit jeder weiteren Erhöhung um 12.000 € steigert sich die Steuermesszahl um einen Prozentpunkt, bis die für Kapitalgesellschaften generell gültige Steuermesszahl von 5% erreicht ist. Aus der Multiplikation von Steuermesszahlen und den jeweiligen Teilen des steuerpflichtigen Gewerbeertrages resultiert der Steuermessbetrag der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerschuld resultiert aus dem Produkt des Steuermessbetrages und dem standortabhängigen Hebesatz der Gemeinden. 42
35 Vgl. Grefe (2001), S. 277 ff; Siegel / Bareis (2004), S. 201.
36 Vgl. Jacobs (2002), S. 250.
37 Vgl. Jacobs (2002), S. 251.
38 Vgl. Schult (2002), S. 97ff. und S. 100 f.; Grefe (2001), S. 289 - 300;
39 Vgl. Grefe (2001), S. 301 ff.
40 Vgl. Schneider (1994), S. 190f.; Scheffler (2002a), S. 226.
41 Vgl. Siegel / Bareis (2004), S. 205; Scheffler (2002a), S. 227; Grefe (2001), S. 303f.; Schult (2002),
S. 95.
42 Vgl. Scheffler (2002a), S. 226ff.; Schneider (1994), S. 190; Wellisch (2002), S. 982 - 984; Siegel /
Bareis (2004), S. 204.
Die Gewerbesteuerzahlung ist als Betriebsausgabe zu qualifizieren und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzuziehen. 43 Zudem ist die Gewerbesteueraufwendung gemäß § 35 EStG pauschaliert im Umfang des 1,8-fachen des jeweils im Erhebungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages aus der Mitunternehmerschaft gemäß des Gewinnverteilungsschlüssels bei der tariflichen Einkommensteuer des Mitunternehmers anrechenbar. 44
2.3 Beispielrechnung zur Besteuerung der Kommanditgesellschaft
Angenommen sei eine inländische Kommanditgesellschaft, welche einen Gewinn in Höhe von 160.000 € erzielt. Ihre Gesellschafter sind unbeschränkt steuerpflichtig, ledig, konfessionslos, haben keine Sonderausgaben und leisteten ihre Kapitaleinlage durch Eigenfinanzierung. Sie erzielen kein zusätzliches autonomes Einkommen. Zur Vereinfachung wird die Besteuerung eines universellen Gesellschafters der Kommanditgesellschaft demonstriert, da sich die Besteuerung von natürlichen Personen hier nicht unterscheidet. Die Kommanditgesellschaft zahlt für die Geschäftsführung ein Gesellschafter-Geschäftsführergehalt. Weitere Parameter sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
43 Vgl. Scheffler (2002a), S. 58; Wellisch (2002), S. 997.
44 Vgl. Herzig / Lochmann (2000), S. 1192; Rose (2004), S. 73f; Breithecker / Klapdor / Zisowski (2001),
S. 50; Siegel / Bareis (2004), S. 131.
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Matthias Schwaer, 2005, Steuerliche Vorteilhaftigkeit der GmbH & Co KG gegenüber der einfachen KG und der Kapitalgesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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