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Gliederung (diese Seite) I
Abkürzungsverzeichnis II
I. Einleitung 1
II. Steuerpflicht 2
A. Steuerpflichtige Vorgänge 2
B. Persönliche Steuerpflicht 3
C. Entstehung und Erlöschung der Steuer 4
III. Wertermittlung 4
A. Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG) 4
B. Bewertungsstichtag 5
C. Bewertung 5
D. Steuerbefreiungen 6
IV. Berechnung der Steuer 6
A. Berücksichtigung früherer Erwerbe 6
B. Steuerklassen 7
C. Freibeträge 8
D. Steuersätze 8
V. Steuerfestsetzung und Erhebung 10
A. Steuerschuldner 10
B. Anrechnung ausländischer ErbSt 11
C. Kleinbetragsgrenze 11
D. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens 11
E. Stundung 11
F. Anzeige des Erwerbs 12
VI. Ausblick 13
Literaturverzeichnis 15
I
I. Einleitung
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Anwendung des ErbStG zu beschreiben. Dazu gehört auch die Anwendung des ErbStG, der ErbStDV sowie der ErbSt-Richtlinien und ErbSt-Hinweise. Zunächst wird geklärt, wer und was steuerpflichtig ist. Nach der Frage der steuerpflichtigen Vorgänge wird auf die Bewertung eingegangen. Die Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze und die Tarifbegrenzung werden erläutert. Abschließend wird die Steuerfestsetzung und -erhebung erklärt. Die Kapitel - und Abschnittüberschriften decken sich in der Regel mit den Überschriften des ErbStG in der nichtamtlichen Fassung, erschienen in „Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsverordnungen“, 53. Auflage, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin 2005. Um den Umfang dieser Arbeit nicht zu sprengen wird in vielen Teilen nur der Grundsatz dargestellt, Details bleiben außer Betracht.
Außer den steuerlichen Regelungen existiert auch das 5. Buch des BGB zum Thema Erbrecht. Hier werden z.B. die Begriffe ‚Erbfall’, ‚Erbschaft’ oder ‚Erben’ definiert. 1 Auf die gesetzliche Erbfolge, die gesetzlichen Erbanteile usw. wird hier nicht eingegangen, da das bereits Bestandteil des Gastvortrags von Frau Asmus-Reimer (StB) war.
Verkürzt wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaftsteuer genannt, obwohl auch Schenkungen unter die Vorschriften des ErbStG fallen. Der Grund hierfür ist, dass ansonsten steuerpflichtige Vorgänge durch Schenkungen vermieden würden. 2
Die ErbSt ist eine direkte Steuer, d. h. Steuerschuldner und Steuerträger sind ein und dieselbe Person. Weiterhin handelt es sich um eine Landessteuer, das gesamte Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen steht den Bundesländern zu. 3 Sie ist sowohl Besitz- (als Steuer vom Vermögen 4 ) als auch Verkehrsteuer (da rechtliche oder wirtschaftliche Akte oder Vorgänge besteuert werden 5 ). 6
1 § 1922 (1) BGB.
2 Vgl. Rose, Gerd: Die Substanzsteuern, Wiesbaden 1991, S. 151.
3 Art. 106 (2) Nr. 2 GG.
4 Rauser, Heinrich u. Klaus-Dieter: Steuerlehre, Darmstadt 2002, S. 15.
5 Rauser, Heinrich u. Klaus-Dieter, a. a. O., S. 15.
1
Die Zuständigkeit der Finanzämter richtet sich allgemein nach den §§ 16 bis 29 AO. Gemäß § 35 ErbStG ergibt sich für die ErbSt die Zuständigkeit aus § 19 (1) und § 20 AO, wenn „der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war“ (§ 35 (1) S. 1 AO). Gemäß § 387 (2) S. 1 und 2 AO hat die Landesregierung Schleswig-Holsteins verordnet, dass im Bundesland Schleswig-Holstein das Finanzamt Kiel -Süd für sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle zuständig ist. 7
II. Steuerpflicht
Das ErbStG ist nicht nur für Erbfälle relevant, sondern es ist auch im Falle von Schenkungen sowie Zweckzuwendungen von Bedeutung. 8 Die Regelungen des ErbStG, die insbesondere nicht auf Schenkungen anzuwenden sind, sind in R 1 S. 3 Nr. 1 -7 ErbStR genannt.
A. Steuerpflichtige Vorgänge
Unter die Vorschriften des ErbStG fallen der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen sowie in besonderen Fällen das Vermögen 9 einer Stiftung oder eines Vereins. 10 Dieses Vermögen wird hier nicht weiter betrachtet.
Der Erwerb von Todes wegen ist in § 3 ErbStG näher bestimmt. Infolge des Todes einer natürlichen Person geht Vermögen auf eine andere Person über. 11 Was Schenkungen unter Lebenden sind definiert § 7 ErbStG.
6 Schulz, Burghard: Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer, Achim 1997, S. 21.
7 Anlage 2 zu § 2 FÄZustVO des Landes Schleswig-Holstein.
8 §1 (2) ErbStG.
9 Unter die Vorschriften des ErbStG fällt das Vermögen einer Stiftung, wenn sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist sowie das Vermögen eines Vereins, wenn der Vereinszweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 (1) Nr. 4 ErbStG iVm R 2 ErbStR).
10 § 1 (1) Nr. 1-4 ErbStG.
11 Schulz, Burghard, a. a. O., S. 99.
2
B. Persönliche Steuerpflicht
Die Vorschrift des § 2 ErbStG bestimmt nicht die Person des Steuerpflichtigen, es soll auch nicht zwischen einer persönlichen und einer sachlichen Steuerpflicht unterschieden werden, sondern es geht darum, inwieweit steuerpflichtige Vorfälle nach § 1 ErbStG mit Auslandsberührung der deutschen ErbSt unterliegen und wer potentiell steuerpflichtig ist. 12
Obwohl das ErbStG nicht wie z.B. das EStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterscheidet, so ist diese Unterscheidung trotzdem auch bei der ErbSt gebräuchlich. 13 Die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich aus § 3 (1) Nr. 1-2 ErbStG, wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber ein Inländer ist für den gesamten (inländischen und ausländischen) Vermögensanfall, die beschränkte aus § 3 (1) Nr. 3 ErbStG nur für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht. Die u nbeschränkte Steuerpflicht kann durch bestehende DBA eingeschränkt werden, die beschränkte Steuerpflicht kann durch § 4 AStG erweitert werden (sog. erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht). 14 Eine unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich auch für Auslä nder, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert und der Aufenthalt nicht nur zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken diente und nicht länger als ein Jahr dauerte. 15 Inländer im Sinne des ErbStG zu sein bedeutet also nicht zwangsläufig deutscher Staatsangehörigkeit zu sein.
Hierzu ein Beispiel:
Der Erblasser X hatte seinen Wohnsitz in der Türkei. Sein Vermögen ist teils Inlands- und teils Auslandsvermögen. Der Alleinerbe Y ist brasilianischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland. Y ist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig gemäß § 3 (1) Nr. 1a ErbStG, da er seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat. Der gesamte Vermögensanfall ist steuerpflichtig. 16
12 Meincke, Jens Peter: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, München 1997, S. 40.
13 Schulz, Burghard, a. a. O., S. 107.
14 Schulz, Burghard, a. a. O., S. 107.
15 § 9 AO, Petzoldt, Rolf: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, Berlin 1986, S. 93.
16 Vgl. Schulz, Burghard, a. a. O., S. 107-108.
3
Arbeit zitieren:
Steffen Hansch, 2005, Erbschaftsteuer, München, GRIN Verlag GmbH
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