I. Einleitung
„The eight whings of the swan“ (Arter 1999)- Der Schwan mit seinen acht Schwingen ist das Symbol für die offizielle nordische Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Schweden, Norwegen, Island, Finnland und den drei autonomen Gebieten Grönland (DK), Färöer- Inseln (DK) und Alands- Inseln (FL). Diese findet vor allem im Nordischen Rat statt, der 1952 auf Initiative des damaligen dänischen Ministerpräsidenten Hans Hedtoft gegründet wurde. Im Blickpunkt dieser Arbeit steht das Verhältnis von Parlament und Regierung der skandinavischen Länder Schweden und Norwegen, im weiteren Sinne auch Dänemark, Finnland und Island. In diesem Werk werden alle als skandinavische oder nordeuropäische Länder bezeichnet. Aufgrund ihrer geographischen Lage erfüllen diese 5 Staaten auch die räumliche Taxonomie, da sie so einige gemeinsame historische Erfahrungen aufweisen. Wenn sich die Politikwissenschaft mit den Nordeuropäischen Ländern befasst, ist oft von einem „skandinavischen Modell“ die Rede. Gerade im Bereich der „policy“, der Politikinhalte, werden vorwiegend der Wohlfahrtstaat, die Geschlechtergleichstellung in der Arbeitswelt und die Umweltpolitik genannt. Auch die besondere Tradition der Konsensfindung in der „polity“, dem politischen Prozess, ist für diese Demokratien charakteristisch.
Diese Arbeit gehört in den Bereich der Vergleichenden Politikwissenschaft. Somit steht auch schon die Methode fest- der Vergleich. Die politikwissenschaftliche Datenlage zu diesen 5 Demokratien stellt sich höchst unterschiedlich dar. Gegenüber den anderen Ländern ist es für Island eher schwierig, geeignete Daten(mengen) zu erhalten. Dänemark, Schweden, Norwegen, Island und Finnland mit ihrem Regierungssystem, dem Parlament und der Regierung werden im Teil II erst einzeln vorgestellt, um anschließend ihre Beziehung zueinander analysieren zu können. Der dritte Teil beinhaltet eine Zusammenfassung mit dem eigentlichen Vergleich und eine kurze Erörterung der Machtfrage, ob es einen „Verfall“ der Parlamente gibt.
„Die Unterschiede zwischen parlamentarischer und präsidentieller Demokratie liegen im Verhältnis von Parlament und Regierung, wobei die gegenseitige Unabhängigkeit bzw. Abhängigkeit den Differenzierungsschwerpunkt bildet.“ (Frevel 2004). 1969 legte Karl Löwenstein in seinem Buch „Verfassungslehre“ zwei Hauptmerkmale der parlamentarischen Demokratie fest. Diese waren das Misstrauensvotum des Parlaments und das Parlamentsauflösungsrecht. Für Ernst Fraenkel waren dies wiederum das grundlegende
parlamentarische Vertrauensbedürfnis, die Kompatibilität von Regierungsamt und Parlamentsmandat und die Art der Parteien (Fraenkel 1964). Ein Schüler Fraenkels, Winfried Steffani, sah als Primärmerkmal die Abberufbarkeit der Regierung, außerdem die doppelte Exekutive (Regierungsmacht getrennt von der Staatspräsentation). Im Jahre 1991 legt er eine interessante Unterscheidung zu Grunde: die Exekutive bildet bei ihm die Regierungsmehrheit, die Legislativ hingegen die Opposition (Kritik und Kontrolle). Der niederländische Politikwissenschaftler Arend Lijphart charakterisierte 1994 den Parlamentarismus mit drei Merkmalen: der Abhängigkeit der Exekutive vom Parlament, der Wahl der Exekutive durch das Parlament und die Mehrpersonenexekutive (Vgl. Berg- Schlosser/Müller- Rommel 2003). Bei der Unterscheidung zwischen Mehrheits- oder Konsensusdemokratie fragt er: „Who will do the governing and to whose interests should the government be responsive when the people are in disagreement and have divergent preferences?”. Seine Antworten lauten: “ One answer to this dilemma is: the majority of the people. This is the essence of the majoritarian model of democracy. (...)The alternative answer to the dilemma is: as many peopl e as possible. This is the crux of the consensus model.”(Lijphart 1999).
Wie man im Laufe der Arbeit schnell erkennen wird, gehören die skandinavischen Länder Dänemark, Schweden, Norwegen, Island und Finnland zum Modell der parlamentarischen und Konsensdemokratie. Bis zum Jahre 2000 wurde Finnland mitunter dem Typus des „semipräsidentiellen“ Regierungssystems von Maurice Duverger zugeordnet (Vgl. Schüttemeyer 2003). Durchgesetzt hat sich diese Zuordnung nicht, da diese einige typologische Probleme bereitet.
II. Regierungssystem, Parlament und
Regierung der 5 skandinavischen
Demokratien
II.I. Dänemark
1.Regierungssystem
Das Königreich Dänemark (Kongeriget Danmark ) ist nach der Verfassung von 1953 eine parlamentarische Monarchie. Die Thronfolge des Staatsoberhauptes, des Königs, ist in dem Thronfolgegesetz von 1953 festgelegt. Nach diesem haben in der Erbrangfolge Söhne vor Töchtern und ältere vor jüngeren den Vorrang. Erbberechtigt sind die Nachkommen von König Christian X. (1870- 1947) und Königin Alexandrine.
Das derzeitige Staatsoberhaupt Königin Margrethe II. (seit 1972) hat verfassungsgemäß nur eine rein zeremonielle Funktion, tritt demnach besonders als nationale Symbol- und Identifikationsfigur (Nannestad 2003) in Erscheinung. Amtshandlungen wie die Unterzeichnung von Gesetzen, Auflösung des Parlaments und Ansetzung von Neuwahlen, auch die Ernennung des Ministerpräsidenten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des oder der zuständigen Minister(s). Mit dieser Zustimmung wird die politische Verantwortung auf die Minister übertragen. Es wird auch unter allen Umständen vermieden, die Königin zu einer politischen Meinungsäußerung zu verleiten, sie ist eine neutrale politische Figur, dies wertet Lijphart sehr positiv (Lijphart 1999). Nicht nur aufgrund dieser Tatsachen ist die Monarchie in Dänemark so gut wie unumstritten, auch das sympathische Auftreten der Amtsinhaberin trägt hierzu bei.
Eine Besonderheit in der dänischen Verfassung ist die festgeschriebene Gewaltenverschränkung, welche für parlamentarische Demokratien ungewöhnlich ist. Nach §3 liegt die Exekutive beim König, die Legislative jedoch bei Parlament und König gleichsam.
Ein Verfassungsgericht gibt es in Dänemark nicht. Dafür haben aber die Gerichte ein Recht darauf, Gesetze auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen, wenngleich von diesem Recht selten Gebrauch gemacht wird.
Das Volk kann mittels direkter demokratischer Elemente wie z.B. dem obligatorischen und fakultativen Referendum am Gesetzgebungsprozess teilnehmen, die Möglichkeit der Volksinitiative ist allerdings nicht vorgesehen. Referenden zur Verfassungsänderung sind obligatorisch, während jene zu bestimmten allgemeinen Gesetzen einer 1/3- Mehrheit des Parlaments bedürfen.
Nach schwedischem Vorbild wurde 1953 die Institution eines Ombudsmannes (Ombudsmand) eingeführt. Er wird vom Parlament gewählt, darf kein Mandat besitzen und muss Jurist sein. Er soll die Stellung des Bürgers gegenüber den Behörden stärken, in dem er aufgrund von Beschwerden oder aus eigener Initiative Verwaltungsprozesse kontrolliert und unverbindliche (aber sehr wirksame) Empfehlungen gibt. Außerdem erstattet er jedes Jahr einen Bericht. „We will underline the crucial role of the Ombudsman, that is, the special Scandinavian contribution to constitutional democracy.” (Ersson/Lane 2003). Der Ombudsmann wird bei Ersson und Lane sogar als skandinavischer Beitrag zur konstitutionellen Demokratie bezeichnet, welcher eine wichtige Rolle spielt. Hier zeigt sich die hohe Wertschätzung dieser Institution, die auch darin ihren Ausdruck findet, dass nach sehr guten Erfahrungen auch in vielen anderen Ländern Europas Ombudsmänner eingeführt wurden.
2. Parlament (Folketing )
Seit 1953 ist das dänische Parlament ein Einkammerparlament mit 179 Sitzen, wobei jeweils 2 von diesen auf Grönland und den Färöer- Inseln gewählt werden. Diese Außengebiete haben ihre eigenen Parlamente (Logting, Landsting ) und sind weitgehend autonom, Grönland seit 1948 und die Färöer- Inseln seit 1979.
„Dem Parlament obliegt die Gesetzgebung (Legi slative), die Kontrolle sowie in parlamentarischen Regierungssystemen...die Wahl und Abwahl der Regierung.“ (Holtmann 1991). Im Falle Dänemarks treffen ganz sicher die ersten beiden Punkte zu, jedoch wird die Regierung nicht vom Parlament gewählt, es reicht schlicht aus, dass sich keine Mehrheit gegen die neue Regierung ausspricht (negativer Parlamentarismus). Auf die Abwahl der Regierung wird später noch eingegangen.
Die Wahl zum Folketing findet normalerweise alle 4 Jahre statt, aufgrund instabiler Mehrheitsverhältnisse und Schwierigkeiten in der Wirtschaftspolitik wurde jedoch das Recht des Ministerpräsidenten zur Parlamentsauflösung oft angewendet. Seit 1973 lag die durchschnittliche Wahlperiode bei nur ca. 2 Jahren.
Die Zusammensetzung der Parlaments wird nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl entschieden. 40 Ausgleichsmandate sollen die Verteilung der Wählerstimmen möglichst proportional in Mandate umsetzen. Es werden dabei nur Parteien beteiligt, die entweder eine 2%- Hürde geschafft oder ein Wahlkreismandat erhalten haben. Am Anfang jeder neuen Sitzungsperiode wird das Präsidium gewählt. Dieses besteht aus dem Parlamentsvorsitzenden und vier Stellvertretern. Gemeinsam planen und leiten sie die Parlamentsarbeit, zur Verfügung steht ihnen dafür eine Parlamentsverwaltung.
Präsidiumsmitglieder können nur Fraktionen stellen, die aus mindestens zehn Mitgliedern bestehen, wobei die Anzahl auf ein Präsidiumsmitglied pro Fraktion beschränkt ist. In der Geschäftsordnung des dänischen Parlaments ist das Verhalten in den Debatten als diszipliniert festgelegt. So sind z. B. Zwischenrufe und sogar Beifall untersagt. Auch die Reihenfolge der Redner, die vorher als Sprecher ihrer Fraktionen gewählt werden, ist bestimmt. Sie richtet sich nach der Fraktionsgröße. Die Minister haben jedoch das Recht, jederzeit das Wort zu verlangen.
Das Folketing verabschiedet Gesetze nach dreifacher Lesung in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähig ist es jedoch nur, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Gesetzesinitiativen des Parlaments können durch Fraktionen aber auch von einzelnen Parlamentariern eingebracht werden. Die Chance, dass diese Gesetzesvorlagen tatsächlich verabschiedet werden, liegt lediglich bei unter 10%.
Die ausschlaggebende Arbeit im dänischen Parlament findet in den Ausschüssen statt. Es hat sich ein Wandel von ad hoc- Ausschüssen zu Ständigen Ausschüssen vollzogen. Dieser Wandel hat zum Ergebnis, dass die Spezialisierung und Professionalisierung der Abgeordneten steigt, da sie auch bei Regierungswechsel aufgrund ihres speziellen Sachverständnisses meist in die jeweiligen Ausschüsse wiedergewählt werden. Die Ausschüsse bestimmen ihren Arbeitsplan weitgehend selbst. Auf den Tagungen sind unabhängigere Diskussionen und Entscheidungsfindungen möglich, denn sie werden unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten.
Zu den Kontrollinstrumenten des Parlaments gehören nach Nannestad:
1. das Misstrauensvotum gegen die gesamte Regierung oder einen bestimmten Minister, das meist zum Rücktritt der ganzen Regierung führt,
2. die Ministeranklage vor einem speziellen Reichsgericht (Rigsretten), nachdem ein Minister gegen das Gesetz der Ministerverantwortlichkeit (§5,1) verstoßen hat,
3. die Fragestunde, in der die vom Parlament gestellten Fragen mündlich oder schriftlich vom verantwortlichen Minister beantwortet werden,
4. die „großen“ Anfragen, bei der auch in Plenardebatten (bei „motivierten“ Anfragen) ein Misstrauen ausgesprochen werden kann,
5. die Ausschüsse, da die sich auch öfter mit der Implementation (Umsetzung) befassen, was weitreichende Kontrolle über Einzelentscheidungen der Verwaltung bedeuten kann,
6. die Untersuchungsausschüsse und Kommissionsgerichte, die in konkreten Fällen eingesetzt werden, es können dort sowohl Bürger als auch Behörden vernommen werden.
3. Regierung
Nach der jüngsten Wahl zum Folketing vom 08. Februar 2005 hat sich eine Mehrheitsregierung unter dem seit 2001 amtierenden Ministerpräsidenten Anders Fogh Rasmussen gebildet. Er ist der Vorsitzende der Rechtsliberalen Partei Venstre (V), die zur Zeit 52 (-4) der 179 Sitze innehat. Zur Regierungsbildung enthält die Verfassung keine wesentlichen Vorschriften. Zwar wird die Regierung formal von der Königin ernannt, die Bildung dieser erfolgt jedoch nach Verhandlungen der im Parlament vertretenen Parteien. Jene einigen sich auf eine bevorzugte Regierungsbildung, die als Voraussetzung hat, dass sie auf eine parlamentarische Unterstützung hinausläuft. Ist das der Fall, beauftragt die Monarchin einen Politiker (meist der werdende Ministerpräsident) mit der Bildung der Regierung, da sie an diesen Vorschlag gebunden ist. In einem Fall mit unsicherer parlamentarischer Unterstützung wird die Minderheitsregierung mit der höchsten „Überlebenschance“ gebildet.
Der Ministerpräsident (Statsminister) ernennt nach voriger Absprache mit eventuellen Koalitionspartnern seine Minister. Zurzeit gibt es 19 Ministerien in Dänemark. Die Regierungsmitglieder können ihr eventuelles Mandat im Folketing behalten, doch hat es sich in
Arbeit zitieren:
Elisa Kreutzmann, 2005, Das Verhältnis von Regierung und Parlament in den Nordischen Demokratien im Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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