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Das Europa nach dem Fall der Mauer, der Wiedervereinigung Deutschlands und dem Zerfall der Warschauer-Pakt-Staaten sollte in Belangen der internationalen Sicherheit eine ganz neue Erfahrung machen: Nicht der Krieg zwischen großen Blöcken sondern Konflikte und Bürgerkriege kamen auf die Tagesordnung. Insbesondere das Ende des Vielvölkerstaates Jugoslawien musste dem neuen Europa auf schmerzliche Art und Weise beweisen, mit was für einer neuen „Qualität“ von Krieg man sich zukünftig zu befassen hatte. Und so dürfte der erklärte Wille der Europäischen Union nach einer Gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik und einer verstärkten Zusammenarbeit in der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik nicht verwundern. Umso mehr erstaunt es einen, dem erwachsenen „EG-Europa“ bei seinen ersten unbeholfenen Schritten in der GASP und ESVP zuzuschauen; ein Kind, das schnellstmöglich die Volljährigkeit erreichen sollte, will das Europa des 21. Jahrhundert den neuen Herausforderungen, die nicht zuletzt durch die Ereignisse des 11. September an neuer Schärfe gewonnen haben, sicher entgegen treten können.
Die vorliegende Arbeit will eine Einführung in die sicherheits- und verteidigungspolitischen Aspekte der GASP geben. Sie beginnt mit der Darstellung der vertraglichen Bestimmungen von Maastricht bzw. Amsterdam und Nizza und endet mit einem Abriss der für die ESVP bedeutendsten Konferenzen und Ereignisse, die als Meilensteine in ihrer Entwicklung zu verstehen sind.
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Im Vordergrund dieses Kapitels sollen die Bestimmungen stehen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik stehen. Dabei werde ich insbesondere auf die Artikel 17, 18 und 26 des Amsterdamer EU-Vertrages eingehen, sowie auf die Änderungen, die auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 beschlossen wurden. Zunächst werde ich jedoch einige Ereignisse und Umstände beleuchten, die im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine Konsolidierung des Maastrichter Vertrages von 1991 in Amsterdam 1997 notwendig machten.
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Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und damit auch verbunden die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union findet seine erste vertragliche Erwähnung bereits im Maastrichter Vertrag von 1991. Und obwohl die Ziele der GASP hier klar definiert wurden blieb es lange Zeit völlig unklar, wie diese zu erreichen seien. Chris Patten gibt aus der Sicht als europäischer Kommissar für Außenbeziehungen auf die daraus entstehende Frage des „Warum?“ die schlichte Antwort, „dass der notwendige politische Wille für diesbezügliche Schritte einfach nicht vorhanden war.“ 1 Für ihn ist es wenig verwunderlich, dass eine kohärente europäische Außenpolitik mit immerhin 15 Mitgliedstaaten, deren Außenpolitiken von unterschiedlichen Traditionen und Interessen geprägt sind, sich als ausgesprochen schwierig erweist. Im Mittelpunkt seiner Kritik in der Anfangszeit gemeinsamer Außen-und Sicherheitspolitik steht somit die mangelnde Kohärenz, die er auf die Zersplitterung außenpolitischer Entscheidungsprozesse auf Staatenebene und internationalen Institutionen zurückführt. Damit die Europäische Union eine stärkere Rolle in militärischen Angelegenheiten, in der Konfliktprävention und im Krisenmanagement, spielen kann, müssten ihr sowohl militärische als auch nicht-militärische Mittel zur Verfügung stehen.
Besonders wichtig erscheint Patten jedoch, die richtigen Lehren aus dem Balkan-Konflikt zu ziehen. Er verweist dabei auf die zwar früh einsetzenden Bemühungen der EU, den Konflikt im ehemaligen Jugoslawien einzudämmen, sieht aber die Ursache des Scheiterns vor allem im „Mangel an politischem Willen und beherzten Aktionen“ 2 . Das Problem der geringen Reaktionsfähigkeit der EU erläutert er am Beispiel der Unterstützung humanitärer Hilfsaktionen in Bosnien-Herzegowina im Oktober 1993, die letztendlich an einer viermonatigen Rats-Diskussion über die finanzielle Zuständigkeit scheiterte.
Antonio Missiroli stellt in einem Aufsatz zur GASP fest, dass sogar der Amsterdamer Vertrag die Möglichkeit, die bereits vorhandenen europäischen Sicherheits- und Verteidigungsstrukturen, wie die Westeuropäische Union (WEU), zum
1 PATTEN, Christopher: Die Zukunft der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die
Rolle der Europäischen Kommission, Übersetzung aus dem Englischen von Jochen Prantl, S. 8, LQ
Integration, Heft 1, 2000, S. 7-17
2 Ebd., S. 9
2
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Krisenmanagement zu nutzen, noch stark einschränkt. So bedürfe es immer noch einer Zustimmung des WEU-Rates für entsprechende Einsätze. Augenfällig wird dies am Beispiel Albanien. Während man zwar seine Lektionen aus Bosnien gelernt hatte und durchaus willens war auch trotz des erklärten Nichtinteresses der USA in diesem Konflikt einzugreifen, scheiterte die Union an einem einstimmigen Beschluss zur Intervention insbesondere durch die ablehnende Haltung Großbritanniens und Deutschlands. Schließlich kam zwar durch eine „coalition of the willing“ 3 eine Operation ALBA unter UN- und OSZE-Mandat zustande, die befand sich aber außerhalb von Institutionen der EU. Für die Schwierigkeiten der GESVP sieht Missiroli als Ursache weniger den Mangel an politischen Willen und entsprechenden Institutionen. Vielmehr sei die neue Natur internationaler Krisen nach dem Ende des Kalten Krieges verantwortlich, fordere sie doch „ad-hoc-Reaktionen“ und Flexibilität -woraus für die EU ein Dilemma entsteht, dass Missiroli von Simon Nuttall wie folgt zitiert: „... ‚the more serious [the CFSP] gets, especially over the use of force, the more it needs to operate within solid legal structures, and the more it operates within solid legal structures, the less likely it is to be able to react flexibly to unforeseen changes’“ 4 .
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Dennoch kann der Amsterdamer Vertrag in Hinsicht auf eine neue europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik als richtungsweisend gelten. Wenngleich man sich 1997 noch nicht auf eine stufenweise Integration der WEU in die EU einigen konnte, was zu diesem Zeitpunkt noch „im wesentlichen an britischen Widerständen und den Vorbehalten der neutralen und nichtpaktgebundenen Staaten“ 5 scheiterte, so konnte man sich aber wenigstens auf die Förderung von engeren institutionellen Beziehungen auch im Hinblick einer möglichen Integration der WEU in die EU, sofern der Europäische Rat dies beschließe (Artikel 17 EUV) 6 , einigen. Deutlich wird dies auch an der von den Mitgliedstaaten getroffenen Übereinkunft zu Artikel 17 EUV, in
3 MISSIROLI, Antonio: CFSP, defense and flexibility, Paris 2000, S. 21, LQ Institute for Security Studies
Western European Union (Hrsg.), Chaillot Paper 38, Paris 2000
4 Ebd., S. 22 f.
5 REGELSBERGER, Elfriede / JOPP, Mathias: Und sie bewegt sich doch! Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik nach den Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages, S. 261, LQ Integration, Heft 4,
1997, S. 255-263
6 Vgl. PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG (Hrsg.): Vertrag von
Amsterdam. Texte des EU-Vertrages und des EG-Vertrages, Bonn 1999, S. 27
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Arbeit zitieren:
Pierre Schubje, 2001, Die Außenbeziehungen der Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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