Durchsetzung der Menschenrechte - Institutionen und Verfahren in Europa
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
I. INTERNATIONALE ORGANISATIONEN MIT EINRICHTUNGEN IN EUROPA
A) KSZE-SCHLUSSAKTE UND UN-ABKOMMEN 3
B) INTERNATIONALER STRAFGERICHTSHOF 4
II. DER EUROPARAT
A) DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 5
Organisation des Gerichtshofs 5
Verfahren vor dem Gerichtshof 6
Zul ässigkeit einer Beschwerde - die Prozedur 7
Begr ündetheit einer Beschwerde - die Prozedur 8
Urteile 8
B) MENSCHENRECHTSKOMMISSAR
Definition 9
Die Tätigkeit des Menschenrechtskommissars 10
III. PRIVATE MENSCHENRECHTSORGANISATIONEN (NRO,
NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN ) 11
Fazit 11
Anhang 1, EGHMR, Organisation des Gerichtshofs, Verfahren vor dem EGHMR 13
Anhang 2, Private Organisationen, Adressen zur Informationsbeschaffung 16
Benutzte Literatur 16
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Durchsetzung der Menschenrechte - Institutionen und Verfahren in Europa
Einleitung
Es erscheint heutzutage fast selbstverständlich, dass Menschenrechte einen Schutz durch die internationale Staatengemeinschaft genießen. Die Zahl der Institutionen, die sich mit unterschiedlichen Aspekten des Menschenrechtsschutzes befassen, lässt sich kaum noch überblicken. Doch können diejenigen unter ihnen ziemlich deutlich erkannt werden, die ihres Potentials und des Maßstabs ihrer Tätigkeit auf diesem schweren Arbeitsfeld nach eine führende Rolle spielen.
Im Folgenden werden die bedeutsamsten Organisationen und sich dem Menschenrechtenschutz gewidmeten Institutionen vorgestellt, die in die Schaukel der Menschenrechte - Europa entstanden und/oder beziehungsweise in Europa ihre Tätigkeit haben. Der Fokus wird dabei vorwiegend auf die institutionelle Seite zum einen, sowie auch auf den Charakter der entsprechenden Einrichtung zum anderen fallen. Es werden drei Hauptgruppen von Akteuren vorgestellt - internationale Initiativen und Organisationen, die durch ihre Niederlassungen in Europa wichtig für die ganze europäische Umgebung sind, in der die Ideen und Prinzipien des Menschenrechtenschutzes in konkreten Aktivitäten umgesetzt werden. Dann werden die „rein“ europäischen Einrichtungen vorgestellt, die sich wiederum zu einem der funktionsfähigsten und effektivsten Mechanismen des Menscherechtenschutzes auf globaler Ebene etabliert haben. Am Ende wird ein kurzer Einblick in die Tätigkeit auch der privaten Organisationen gegeben, die diesen schweren Arbeitsbereich im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit gesetzt haben.
I. INTERNATIONALE ORGANISATIONEN MIT EINRICHTUNGEN IN EUROPA
A) KSZE-SCHLUSSAKTE UND UN-ABKOMMEN i
Nach der Auflösung des Ostblocks legten die Teilnehmerstaaten in der „Charta von Paris für ein neues Europa“ 1990 ein eindeutiges Bekenntnis zum Schutz der Menschenrechte ab und wandelten die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in eine feste „Organisation über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (OSZE) um, die seit dem 01.01.1995 eine regionale Einrichtung der Vereinten Nationen darstellt.
Am weitesten fortgeschritten auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes ist unter allen Abkommen und Konventionen der UN der Bürgerrechtspakt (Internationaler Pakt über
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Durchsetzung der Menschenrechte - Institutionen und Verfahren in Europa
bürgerliche und politische Rechte) von 1996. Er sieht neben der in der Praxis bedeutsamen Berichtspflicht aller Vertragsstaaten an den eigens geschaffenen Ausschuss für Menschenrechte die so genannte "Staatenbeschwerde" vor.
Danach kann ein Mitgliedsstaat gegen einen anderen vor dem Ausschuss Beschwerde führen, wenn er glaubt, dieser käme seinen Verpflichtungen aus dem Pakt nicht nach. Ein "Fakultativ-Protokoll" zu diesem Pakt räumt ein solches Recht sogar Einzelpersonen gegenüber ihrem eigenen Staat ein. Individual- und Staatenbeschwerde setzen aber nicht nur voraus, dass alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind, sondern die Vertragsstaaten jeweils dieses Verfahren akzeptiert haben. Von den 140 Mitgliedern des Bürgerrechtspaktes haben dies bis 1998 93 Staaten bei der Individual- und 45 bei der Staatenbeschwerde getan. Letztere ist bislang noch nicht praktiziert worden. Dagegen diskutiert der Menschenrechtsausschuss die Berichte ausführlich und gibt auch konkrete Empfehlungen ab.
B) INTERNATIONALER STRAFGERICHTSHOF ii
Der Internationale Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC) in Den Haag, konzipiert als Instrument zur Bestrafung der Urheber schwerer Menschenrechtsverletzungen, soll nur eine subsidiäre Rolle in Ergänzung zur Tätigkeit der zuständigen nationalen Strafjustiz wahrnehmen. Das Statut des Gerichtshofs, das am 17. Juli 1998 in Rom angenommen worden war, trat nach der Hinterlegung von 60 Ratifikationsurkunden schon am 1. Juli 2002 in Kraft, so dass der Gerichtshof im Juni 2003 seine Tätigkeit aufnehmen konnte.
Der Internationale Strafgerichtshof soll unabhängig und anhängig zugleich sein. Er kann nicht alleine handeln, sondern ist auf die enge Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Das Statut sieht vor, dass eine der Vertragsparteien oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Gericht eine Lage zuweisen können. Die Anklagebehörde kann auch aus eigenem Antrieb tätig werden - etwa aufgrund der Anzeigen von Verbrechensopfern. Die so genannte richterliche Vorverfahrenskammer muss aber dem zustimmen. Erst dann ist es möglich, offiziell weiter ermittelt werden zu können und zu einer Anklage und, falls das Gericht überzeugt wird, auch zu einer Verurteilung zu kommen. Der Chefankläger hat die Aufgabe, zunächst die Informationen zu prüfen, die bei ihm eingehen, sie genau zu dokumentieren und sich mit Einrichtungen des betroffenen Staates in Verbindung zu setzen. Die Haager Ankläger müssen einen engen Kontakt mit nationalen Staatsanwaltschaften halten, weil der Gerichtshof grundsätzlich nicht zuständig ist, wenn ein Land selbst Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen
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Durchsetzung der Menschenrechte - Institutionen und Verfahren in Europa
großen Ausmaßes verfolgt. Das Statut des Gerichts soll die Unabhängigkeit der Staaten schützen, indem ihnen bei der Strafverfolgung geholfen wird oder gar Verbrechen größeren Ausmaßes verhindert werden. Deshalb wird das Gericht als ein Frühwarnsystem bezeichnet, das ihre Arbeit beginnt, nur wenn sich ein Staat als unwillig oder unfähig erweist, die Menschenrechtprobleme selbst zu lösen.
II. DER EUROPARAT
A) DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE iii
(siehe auch Anhang 1)
Organisation des Gerichtshofs
Die Anzahl der Richter im Europäische n Gerichtshof für Menschenrechte (EGHMR) als geändert vom Protokoll Nr. 11 ist gleich der Anzahl der Vertragsstaaten (momentan sind sie 44). Es ist da keine Begrenzung in der Zahl der Richter, die dieselbe Nationalität haben. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung (Parliamentary Assembly) des Europarats für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Die Amtszeit der Hälfte der Richter, die bei der ersten Wahl ernannt wurden, lief am Ende des dritten Jahres ab. Auf diese Art und Weise wurde es sichergestellt, dass die Amtszeiten der Hälfte der Richter jedes dritten Jahres erneuert werden.
Die Richter gehören dem EGHMR in ihrer persönlichen Eigenschaft an. Sie fungieren im EGHMR als Persönlichkeiten und nicht als Vertreter eines Staates. Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, welche unvereinbar mit ihrer Unabhängigkeit oder ihrer Unparteilichkeit wären. Sie dürfen ferner keine weiteren Vollzeitfestanstellungen übernehmen, sowie auch keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in ihrem Amt am EGHMR unvereinbar sind. Ihre Amtszeit endet mit dem Vollenden des 70. Lebensjahres.
Das Plenargericht wählt den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Präsidenten der Sektionen (Abteilungen) für die Zeit von 3 Jahren.
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Arbeit zitieren:
Ginka Tchervenkova, 2004, Durchsetzung der Menschenrechte - Institutionen und Verfahren in Europa, München, GRIN Verlag GmbH
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