Inhalt
1. Einleitung 3
2. Die Argumente des Landgerichts Verden für die Verfassungswidrigkeit der lebens-
Freiheitsstrafe 4
3. Der Begriff der Menschenwürde bezogen auf die lebenslange Freiheitsstrafe 5
4. Hat die lebenslange Freiheitsstrafe persönlichkeitsschädigende Folgen? 6
5. Die Wesensgehaltssperre des Art. 19 Abs. 2 GG bezogen auf die Freiheitsgarantie.
Hat jeder Mensch ein Recht auf Freiheit? 10
6. Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag 11
7. Die Strafzwecke der lebenslangen Freiheitsstrafe
13
7.1 Die normverdeutlichende Funktion der lebenslangen Freiheitsstrafe 14
7.2 Die Abschreckungswirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe 15
7.3 Der Strafzweck der Sicherung und Resozialisierung 16
8. Die Gnadenregelung bis 1981 18
9. Folgen der ungeregelten Gnadenpraxis für die Gefangenen 21
10. Das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 22
11. Schlusswort 25
12. Anhang 26
13. Literaturverzeichnis 28
2
1. Einleitung
Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig? - Diese Frage mag auf den ersten Blick verwundern, nimmt man die Verfassungsmäßigkeit dieser Strafe doch als selbstverständlich an. In den 1970er Jahren wurde diese Frage allerdings zu einem wichtigen Thema in Politik, Recht und Gesellschaft. Grund war die Klage des Landgerichts Verden, welches in einem Mordprozess das Verfahren ausgesetzt hatte, um in einem Normenkontrollverfahren die Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Bedenkenswert ist auch die Tatsache, dass die lebenslange Freiheitsstrafe bis Anfang der 80er Jahre nicht eindeutig gesetzlich geregelt war. Der inhaftierte Mörder war generell auf eine Begnadigung angewiesen, deren Zeitpunkt in keiner Weise voraussehbar war. Das Landgericht Verden gab also den entscheidenden Anstoß für eine Diskussion um eine Strafe, die eigentlich als selbstverständlich galt. In dieser Arbeit möchte ich zunächst die Gründe für den Vorlegungsbeschluss des Landgerichts Verden benennen, die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungsrechtlich prüfen zu lassen. Es geht dabei nicht nur um den vorgeworfenen Verstoß gegen die Menschenwürde, sondern auch um die gesetzliche Abgrenzung von Mord und Totschlag, die damals bestehende Gnadenregelung, den Gleichheitssatz usw. Darauf folgend möchte ich auf die Aspekte der lebenslangen Freiheitsstrafe und ihrer „Probleme“ eingehen, die mir als besonders bedeutend erscheinen. Wichtige Diskussionspunkte sind die Menschenwürde, die persönlichkeitsschädigenden Folgen, die Wesensgehaltssperre des Art. 19 Abs. 2 GG, die Strafzwecke der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie die damalige Gnadenregelung und ihre Folgen der lebenslangen Haft für die Strafgefangenen. Bei der Diskussion beziehe ich mich hauptsächlich auf Gutachter, die in einer mündlichen Verhandlungsrunde auch vom Bundesverfassungsgericht angehört worden sind. Außerdem lasse ich Experten zu Wort kommen, die sich bereits vor dem Normenkontrollverfahren in Karlsruhe und auch danach mit dem Thema auseinandergesetzt haben. Zum Schluss der Ausarbeitung werde ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur lebens langen Freiheitsstrafe eingehen. Mit dieser Ausarbeitung möchte ich auf die Bedeutung von Normenkontrollverfahren für die Gesetzgebung hinweisen, die, wie teilweise auch in diesem Fall, entscheidenden Einfluss auf die Reformierung der Gesetzgebung haben. Am Beispiel der lebenslangen Freiheitsstrafe soll verdeutlicht werden, wie vielseitig und oft überraschend eine Debatte über ein Thema sein kann, dass über Jahre hinweg von Politik und Rechtswissenschaft mehr oder weniger ignoriert worden ist.
3
2. Die Argumente des Landgerichts Verden für die Verfassungswidrigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe
Die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Verden hat sich am 5. März 1976 geweigert, gegen einen des Mordes überführten Angeklagten die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Das Schwurgericht hielt den $ 211 Abs. 1 StGB aus dem Grund für verfassungswidrig, weil er für Mörder ausschließlich die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes wurde das Verfahren ausgesetzt, um in einem Normenkontrollverfahren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen 1 .
§ 211 Abs. 1 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. 2
Das Landgericht Verden bejahte in seinem konkreten Fall die Mordmerkmale des „heimtückischen“ Vorgehens und der Absicht „eine andere Straftat zu verdecken“, sah sich aber dennoch nicht in der Lage die laut § 211 Abs. 1 StGB vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Es hielt die Strafe für verfassungswidrig, und zwar wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde, gegen die Freiheitsgarantie - Verletzung der Wesensgehaltsgarantie - und gegen den Gleichheitssatz.
Die Entscheidung des Schwurgerichtes zur Aussetzung des Verfahrens wurde durch folgende Argumente begründet:
1) § 211 Abs 1 StGB verletze die Menschenwürde und somit Art. 1 Abs. 1 GG 3 2) Unter Überschreitung der Wesensgehaltssperre des Art. 19 Abs. 2 GG 4 wird das Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 5 beeinträchtigt
1 Vg. Hans Heinrich Jescheck, OttoTriffterer (Hrsg.) in: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig? Dokumentation über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 22. und 23. März 1977. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft 1978, 7
2 Strafgesetzbuch, München: 2001, 782
3 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, Grundgesetz, 33. neu bearbeitete Auflage, München: Beck 1996, 15
4 In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden, Grundgesetz, 21
5 Die Freiheit der Person ist unverletzlich, Grundgesetz, 15
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3) § 211 Abs. 1 StGB ist nicht mit dem in Art. 3 Abs. 1 6 normierten Gleichheitssatz zu vereinbaren.
Die lebenslange Freiheitsstrafe hat nach Meinung des Landgerichts Verden persönlichkeitsschädigenden Folgen und widerspricht so der Menschenwürde. Der Täter würde durch seinen endgültigen Ausschluss aus der Gesellschaft zum Objekt staatlicher Strafgewalt degradiert. Gegen den Gleichheitssatz spricht, dass bei Mord die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend vorgeschrieben sei, bei Totschlag dagegen kann die Strafe laut § 212 StGB zwischen 5 und 15 Jahren liegen und je nach Verschulden oder Gefährlichkeit des Täters angepasst werden. Eine solch große Diskrepanz zwischen den Strafmaßen sei in keiner Weise zu rechtfertigen, da ein Unrechtsgehalt zwischen Mord und Totschlag nicht in diesem Ausmaß vorhanden sei. Auch lasse sich in der heutigen Zeit eine Eliminationsstrafe nicht mehr begründen. Eine Verwirklichung der Gerechtigkeit um ihrer selbst willen kann nicht Aufgabe des Strafrechtes sein. Auch ist n ach Meinung des Schwurgerichtes die abschreckende Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht wissenschaftlich nachweisbar. Die Zielsetzung der Resozialisierung steht im offenen Gegensatz zur Eliminationsstrafe. Auch die Sicherung der Gesellschaft vor den Gefangenen rechtfertigt nicht die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei allen Mördern. Ein weiteres Problem sieht das Landgericht Verden in der Gnadenregelung. Sie sei nicht an rechtliche Maßstäbe gebunden und nur in geringem Umfang nachprüfbar. Auch wenn die Mehrheit der Bevölkerung die lebenslange Freiheitsstrafe für selbstverständlich hält - weder die Volksmeinung noch allgemeine politische Erwägungen seien verfassungsrechtlich relevante Gründe für die Aufrechterhaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe, so das Landgericht. 7
3. Der Begriff der Menschenwürde bezogen auf die lebenslange Freiheitsstrafe
Die Einhaltung der Menschenwürde in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist zentraler Bestandteil der Diskussion um die lebenslange Freiheitsstrafe. Wie eingangs erwähnt, sieht das Landgericht Verden die lebenslange Einsperrung eines Menschen nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, welches der Hauptgrund seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht war. Landgerichtsrat Klaus Friedrich Röhl interpretiert die Menschenwürde folgendermaßen: „Der Mensch empfängt seine unvergleichliche Würde aus der […] nur ihm eigenen geistig-seelischen Seinsanlange, durch die er berufen ist, ich-bewußt und mit dem Gefühl der Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich in der Auseinandersetzung mit der Umwelt auszuwirken. Die Würde des Menschen besteht in seiner […] Persönlichkeit, die ihn befähigt, sein Denken und Handeln an einem als allgemeinverbindlich vorgestellten […]
6 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Grundgesetz, 15
7 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 45, 192ff.
5
Gesetz auszurichten.“ Mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde soll die Persönlichkeitssphäre unbedingt gewährleistet bleiben. Sie ist Voraussetzung für eine selbstverantwortliche Teilhabe an einem alle bindenden Gesetz, so Röhl. 8 Es sei ein Missverständnis, dass die Menschenwürde ein Lohn für denjenigen sei, der dem Ideal der sittlichen Selbstbestimmung gerecht wird.
„Allein die Tatsache, daß im Menschen die Möglichkeit zum Guten wie zum Bösen beschlossen ist, macht sein Wesen aus und verleiht ihm seinen unvergleichlichen Eigenwert. Auch durch den Mißbrauch menschlicher Fähigkeiten kann die Menschenwürde nicht verloren gehen, ebensowenig wie sie durch das Wohlverhalten erst erworben wird. […] Der in der Menschenwürde begründete Achtungsanspruch ist dagegen angeboren und unveräußerlich. Daher genießt auch der ‚ausgekochte’ oder ‚entmenschte’ Verbrecher den Schutz des Art. 1 Ab. 9 1 GG.“
Der Rechtswissenschaftler Peter Badura weist darauf hin, das jeder Mensch - egal welchen Charakters, einen Anspruch darauf hat, menschenwürdig behandelt zu werden:
„In der durch das Grundgesetz geordneten Rechtsgemeinschaft soll von Verfassungs wegen bei allen rechtlich relevanten Handlungen die Auffassung zugrunde liegen, daß jeder Mensch, von welcher Art er auch sei und wie auch immer er sich verhalte und in welcher Situation auch immer er sich befinde, Mensch sei und bleibe und deswegen einen rechtlichen Anspruch darauf habe, nach den dem erreichten Zivilisationsstand entsprechenden Regeln behandelt zu werden.“ 10
4. Hat die lebenslange Freiheitsstrafe persönlichkeitsschädigende Folgen?
Die Diskussion um mögliche Haftschäden, d.h. vor allem um persönlichkeitsschädigende Folgen der langjährigen Haft basiert zu einem großen Teil auf Untersuchungen von Mitarbeitern von Justizvollzugsanstalten, Gerichtspsychologen und Medizinern sowie Strafrechtlern und Kriminologen. Die hier erwähnten Gutachter haben ihre Forschungsergebnisse in einer mündlichen Verhandlungsrunde dem
Bundesverfassungsgericht mitgeteilt. Auffallend ist, dass alle zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die lebenslange Freiheitsstrafe Auswirkungen psychischer und physischer Art auf die Gefangenen hat. Es variieren jedoch die Meinungen darüber, ob die Haftschäden von der Art des Strafvollzuges abhängen oder von der generellen Psyche des Häftlings, die ohnehin schon anders zu sein scheint als die eines „normalen“ Durchschnittsmenschen. Auch wurde, u. a. vom Bundesverfassungsgericht angezweifelt, dass die angeführten Belege für die behaupteten Schadenswirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe methodisch und sachlich so
8 Klaus Friedrich Röhl, Über die lebenslange Freiheitsstrafe. Kriminologische Forschungen Band 6. Hg. Von Hellmuth Mayer. Berlin: Duncker & Humblot 1969, 154
9 Röhl, 157
10 Peter Badura: Generalprävention und Würde des Menschen. JZ 1964, 342 zitiert nach Röhl, 155
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fundiert sind, dass sich daraus verfassungsrechtliche Folgerungen für die Beurteilung der gesetzgeberischen Entscheidung herleiten ließen. 11
Das am häufigsten in der Literatur und auch im vorliegenden Fall diskutierte Gutachten ist die „Dreiphasentheorie“ von Moritz Liepmann aus dem Jahre 1912. Liepmann beschreibt den Vollzugsverlauf in 3 Stadien: In der ersten Phase der Haft befindet sich der Gefangene in einem Stadium hochgradiger Erregung, einer verzweifelten Auseinandersetzung mit d er deprimierenden Haftsituation und den Nachwirkungen der Untersuchungshaft und der Verurteilung. Die zweite Phase ist ein Prozess der Selbsterhaltung, in dem der Gefangene einen Kampf gegen die zerstörerische Kraft des Eingesperrtseins führt bzw. versucht, sich seelisch zu stabilisieren und an seine Lage zu gewöhnen. Die dritte Phase setzt laut Liepmann nach ca. 20 Jahren Haft ein. Es kommt zu einem A bflauen der Affekte, Resignation, Misstrauen und Verbitterung - sozusagen zu einem Dahinvegitieren. 12 Auch w enn dieses Modell sehr häufig zitiert wird und sicher auch einen wissenschaftlichen Anspruch hat, muss man natürlich die Zeit, in dem die Untersuchungen durchgeführt worden sind, beachten. So argumentiert auch das Bundesverfassungsgericht, welches der Ansicht war, dass viele der Behauptungen der Gutachter auf die „Dreiphasentheorie“ zurückgehen 13 .
Dr. Helga Einsele, ehemalige langjährige Leiterin der Strafanstalt für Frauen in Frankfurt, ist bei ihren Untersuchungen an Gefangenen zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz einer guten Gesundheitspflege mit einer fast immer zur Verfügung stehenden Ärztin, der körperliche Verfall der Gefangenen relativ früh einsetzt. Auffallend ist das frühe Altern der Frauen ab dem zehnten Haftjahr. Viel leiden an Nieren-, Gallen-, Herz- und Schilddrüsenleiden oder auch an rheumatischen Beschwerden. Ab dem 15. Haftjahr kann man, so Einsele, von schweren Verfallserscheinungen sprechen. Bei den jüngeren Frauen war es ein kaum behebbarer psychischer Druck mit hoher Empfindlichkeit, Reizbarkeit und Neigung zu Depressionen. 14 Nach Frau Einsele kommen fast alle neueren sozialpsychologischen und soziologischen Untersuchungen über den Stafvollzug zu dem Ergebnis, dass dieser eine negative, fixierende, stigmatisierende, entsozialisierende und e ntpersönlichende Wirkung schon nach einigen Jahren, hat und auch ihre eigenen Untersuchungen entsprechen diesen Beobachtungen 15 . So haben von 20 Frauen - unter Einschluss derer, die noch in Haft sind: 4
11 Vgl. Entscheidungen des BVerfGE, 230
12 Vgl. Moritz Liepmann: Die Todesstrafe, Berlin 1912, 184ff. zitiert nach Feige, 3
13 Vgl. Entscheidungen des BVerfGE, 230
14 Vgl. Helga Einsele: Zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Erfahrungen in einer Frauenanstalt. In: Die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe. Hg. Von Helga Einsele, Johannes Feige und Heinz Müller-Dietz. Stuttgart: Ferdinand Enke Verlag 1972, 30
15 Vgl. Helga Einsele in: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig, 43
7
die lange Haft relativ gut, 5 einigermaßen und 11 schlecht und auf Dauer geschädigt überstanden 16 . Je robuster und vitaler eine Inhaftierte war, umso besser konnte sie die Haft überstehen. Bei sensiblen, differenzierten oder persönlich gestörten Personen verstärken sich diese Belastungen und können zu schweren Störungen führen 17 . Das 15. Haftjahr sei die äußerste Grenze für die Frauen. Aber schon vom 10. Jahr an wird die Strafe zu einer schweren Last. Helga Einsele fordert deshalb, dass wenn kein Sicherheitsrisiko mehr gegeben ist und die lebenslange Freiheitsstrafe keine langsame Form der Todesstrafe sein soll, sie nach 10-15 Jahren beendet werden sollte. 18
Für den wissenschaftlichen Direktor und Leiter der JVA Hamburg-Fuhlsbüttel Dr. H.-D. Stark können Haftschäden in allen Bereichen des menschlichen Seelenlebens auftreten: Im Gedanken- und Vorstellungsleben (Planen, Entscheiden, Übernehmen von Verantwortung), in der Gefühlsstruktur (leichte Reizbarkeit, Aggressivität, Labilität, Ängstlichkeit u.s.w.) und in den Handlungsabläufen (Inaktivität, geringe Initiative u nd Spontaneität). 19 Mögliche Haftschäden sind, besonders bei L ebenslänglichen, von mehreren Faktoren abhängig. Faktoren, die die Haftfolgen beeinflussen können, sind Krankengeschichte, Intelligenz, Bildung und Charakter, Tat und Kontakte während der Haft, die jeweilige Institution in der die Lebenslänglichen ihre Haft verbringe n u.s.w. Bei Ersttätern, so Stark, (und das sind 38,5% der Lebenslänglichen) kann eine Strafe von einem Jahr bereits verheerende Folgen haben, während bei einem mehrfach Vorbestraften 15 Jahre Haft äußerlich betrachtet oft gar keine ernsthaften Folgen hat. 20
Stark führte 1976 eine Befragung unter 78 „Lebenslänglichen“ seiner Haftanstalt durch, die ergab, dass 60% der Insassen sich psychisch nicht gesund fühlten, d.h. depressiv, nervös, reizbar oder gleichgültig, abgestumpft waren und sich weitgehend zurückzogen. Ca. 10% waren organisch krank (Kreislauf, Magenbeschwerden). Zwei Lebenslängliche waren für den Vollzug eigentlich nicht mehr tragbar, jedoch noch nicht so krank, dass sie in eine Heil- und Pflegeanstalt mussten. Vier Lebenslängliche äußerten von Zeit zu Zeit Suizidabsichten, vier Lebenslängliche waren seit Jahren auf Tabletten und Beruhigungsmittel angewiesen. 21 Nach Stark können die Schäden, die die lebenslange Freiheitsstrafe hinterlässt, kaum behoben oder kompensiert werden. Um Schäden vorzubeugen schlägt Stark vor die Insassen zu motivieren, am Vollzug aktiv gestalterisch mitzuwirken. Ihnen sollen Aufgaben übertragen
16 Ebd, 58
17 Ebd, 46
18 Vgl. Einsele , 1972, 32f.
19 Vgl. Hans-Dietrich Stark in: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig?, 83
20 Ebd, 69
21 Ebd, 68
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Birthe Stolz, 2005, Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig? Eine Diskussion anlässlich der verfassungsrechtlichen Prüfung der lebenslangen Freiheitsstrafe von 1977, München, GRIN Verlag GmbH
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