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(LQOHLWXQJ Am 9. 12. 2001 wurde einem 19-Jährigen Afrikaner in Hamburg Brechmittel zwangseingeflößt. Der Kameruner erlitt einen Herzstillstand und starb drei Tage später im Universitätskrankenhaus Eppendorf.
Bevor ich von diesem Vorfall in der Tagespresse las, wusste ich nicht, dass die Zwangsverabreichung von Brechmitteln bei mutmaßlichen Drogendealern zwecks Beweissicherung in einigen Bundesländern von den Polizeibehörden praktiziert wird. Dass der Einsatz von Brechmitteln gegen Drogendealer in einigen Bundesländern und Städten zur polizeilichen Praxis gehört, schockierte mich. Es entsetzte mich besonders, dass ein junger Mensch starb, weil die Polizei verschluckte Drogenpäckchen als Beweise gegen den Drogendealer mittels Brechmittel sichern wollte. Schwer vorstellbar ist für mich auch die Tatsache, dass dem jungen Kameruner in unserem deutschen Rechtsstaat Ipecacuanha gegen seinen Willen zwangsverabreicht wurde.
Zentrale Fragen meiner Hausarbeit sind daher: Darf die Polizei als Strafverfolgungsbehörde einem Verdächtigen Brechmittel einflößen, um Rauschgiftkügelchen als Beweis im strafrechtlichen Verfahren sicherzustellen, obwohl dieser das nicht möchte? Dürfen die zutage geförderten Drogenpäckchen als corpus delicti im Strafverfahren gegen den Dealer verwendet werden, oder widerspricht dieses Vorgehen dem Verbot zwangsweiser Selbstbelastung? Ist es mit der Entnahme einer Blutprobe bei einer Alkoholkontrolle zu vergleichen, wenn staatliche Instanzen mutmaßliche Rauschgifthändler zum Erbrechen möglicher Beweismittel bringen oder stellt dieser Einsatz einen Verstoß gegen die Menschenwürde und eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit dar?
Weitere Fragen beziehen sich auf die Einstellung einzelner Bundesländer und Städte zum Thema ‚Brechmittel-Einsatz bei Drogendealern’. Wie gehen diese mit der Brechmittel-Problematik um? Wurde in den einzelnen Ländern bzw. Städten nach dem Vorfall in Hamburg die polizeiliche Praxis in der Drogenfahndung geändert oder wird an der bisherigen Praxis mit unveränderter Härte festgehalten?
Letztendlich ist die Meinung der Bevölkerung von Bedeutung. Stimmt diese dem repressiven Vorgehen gegen Drogendealer in Hamburg zu oder kritisieren sie den zwangsweisen Einsatz von Brechmitteln nach dem Todesfall in Hamburg?
Literatur und Informationen konnten bis zum 16. 04. 2002 berücksichtigt werden.
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Der Einsatz von Emetika dient der Polizei zur Exkorporation von Drogenbehältnissen („bubbles“), die der Verdächtige bei seiner Festnahme verschluckt hat. In den meisten Fällen wird der „mexikanischer Sirup“ der Brechwurzel (Ipecacuanha) als Brechmittel verwendet, in selteneren Fällen auch das Vomitiv Apomorphin.
Uragoga ipecacuanha (Brechwurzel) wächst in den tropischen Wäldern Brasiliens. Als Brechmittel findet die getrocknete Wurzel Verwendung. Die Wirkung des Hauptbe-standteils Emetin zielt vor allem auf die Schleimhäute der Atemwege und des Verdauungstraktes. Mögliche Nebenwirkungen des Ipecacuanha - Sirups aufgrund des Emetins sind demnach Schweißausbrüche, ohnmachtartige generelle Schwäche (Müdigkeit), blutiger Durchfall, ein starker Speichelfluss und Durstlosigkeit, krampfartige erstickende Hustenanfälle mit Schleimrasseln und ein beschleunigter Puls. Die in der Brechwurzel enthaltenen Alkaloide Emetin und Cephaelin können bei zu starker Konzentration und bei einer Zwangsaufnahme die Herzfunktion beeinträchtigen und einen Kollaps mit nachfolgendem Tod bewirken. Das hervorstehendste Symptom bei der Einnahme von Ipecacuanha ist eine beständige Übelkeit. Nach der Einnahme verspürt die Person ein andauerndes, erfolgloses Verlangen, sich zu übergeben. Durch das unstillbare Erbrechen kann es zu Rissen im Magen und in der Speiseröhre kommen. Darüber hinaus besteht bei der Vergabe von Emetika grundsätzlich immer auch die Gefahr der Aspiration. So kann das Erbrochene bei einer Aspirationspneumanie durch Einatmen in die Lunge gelangen.
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Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt keine unmittelbare rechtliche Grundlage des Brechmittel-Einsatzes dar. Allerdings basiert die Berechtigung der Polizei, mutmaßliche Rauschgifthändler festzunehmen und mittels Brechmittelmethode zu überführen, indirekt auf dem BtMG. Mit Hilfe der Exkorporation verschluckter Drogenkügelchen als Beweise kann der Verdächtigte als Drogendealer vor Gericht im Sinne des § 29 BtMG Abs. 1 Satz 1
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angeklagt und verurteilt werden.
1 Mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren ... wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit
ihnen Handel treibt ...“
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'DV8UWHLOGHV2EHUODQGJHULFKW)UDQNIXUWDP0DLQYRP Eine bundesweit einheitliche rechtliche Regelung gibt es für den Brechmittel-Einsatz in Deutschland nicht. Aufgrund des föderalistischen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland besitzen die Länder in der Drogenpolitik und in Sachen Brechmittel-Einsatz die Gesetzgebungskompetenz. So kommt es, dass jedes Land, sogar jede Stadt selbst entscheidet, ob sie dem Einsatz von Brechmitteln bei Drogendealern ablehnend oder bejahend gegenüber steht. Die Entscheidung eines Landes oder einer Stadt, Brechmittel einzusetzen oder die Brechmittelmethode abzulehnen, begründet sich meist auf medizinische Gutachten oder auf Urteile der Landgerichte.
Eine der höchsten Instanzen, die in solch einem Fall entschieden und sich ausführlich dazu geäußert hat, ist das Oberlandgericht Frankfurt am Main.
Dem Urteil vom 11. 10. 1996 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 3. 1. 1995 wurde der Angeklagte im Frankfurter Hauptbahnhof beim Verkauf von Kokain von Polizeibeamten verhaftet. Ein Kokainpäckchen wurde von den Frankfurter Polizeibeamten beim Angeklagten gefunden. Die Polizeibeamten beobachteten während der Festnahme Schluckbewegungen bei dem Angeklagten und brachten ihn auf das Frankfurter Polizeirevier. Aufgrund der Verweigerung einer freiwilligen Einnahme von Ipecacuanha, wurde dem Angeklagten von einer Ärztin des polizeilichen Dienst 100 ml Ipecacuanha - Sirup und 1,5 l Wasser mittels einer Magensonde zwangsverabreicht. Der Angeklagte erbrach, ließ jedoch nur flüssigen Mageninhalt passieren und schluckte den festeren Mageninhalt samt den Kokain - Bubbles wieder hinunter. Die Ärztin injizierte dem Angeklagten anschließend 10 ml Apomorphin. Neben Inkontinenz setzte schwallartiges, krampfhaftes Erbrechen beim Angeklagten ein. 20 Kokainpäckchen wurden erbrochen und sichergestellt.
Während das Amtsgericht Frankfurt a. M. den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilte, änderte das Landegericht die Verurteilung auf drei Monate mit Bewährung ab. Das Landgericht Frankfurt vertrat die Auffassung, dass die durch den Brechmittel-Einsatz sichergestellten 20 Rauschgiftbubbles im Strafverfahren nicht verwertet werden dürften. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandgericht verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet und hielt das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde für unzulässig. Der Senat bejahte mit ausführlicher Begründung das Beweisverwertungsverbot des Landgericht Frankfurts.
Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln sei nicht von der Strafprozessord-
- nunggedeckt. So darf nach § 81a StPO Abs. 1 ...
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ÄHLQH N|USHUOLFKH 8QWHUVXFKXQJ GHV %HVFKXOGLJWHQ ]XU )HVWVWHOOXQJ YRQ 7DWVDFKHQ DQJH RUGQHW ZHUGHQGLHIUGDV9HUIDKUHQYRQ%HGHXWXQJVLQG=XGLHVHP=ZHFNVLQG(QWQDKPHQ YRQ%OXWSUREHQXQGDQGHUHN|USHUOLFKHQ(LQJULIIHGLHYRQHLQHP$U]WQDFKDOOHQ5HJHOQGHU lU]WOLFKHQ .XQVW ]X 8QWHUVXFKXQJV]ZHFNHQ YRUJHQRPPHQ ZHUGHQ RKQH (LQZLOOLJXQJ GHV %HVFKXOGLJWHQ]XOlVVLJZHQQNHLQ1DFKWHLOIUVHLQH*HVXQGKHLW]XEHIUFKWHQLVW³ Bei der Beibringung eines Brechmittels handle es sich jedoch weder um eine körperliche Untersuchung noch um einen körperlichen Eingriff, der von einem Arzt im Sinne dieser Norm zu Untersuchungszwecken vorgenommen werde. Die körperliche Beschaffenheit und die ge-sundheitliche Verfassung des Angeklagten seien nicht von Bedeutung gewesen. Bei der Vergabe von Brechmitteln gehe es nicht darum, Fremdkörper zu suchen, sondern Beweismittel sicher zu stellen (vgl. OLG Frankfurt 1996, S. 3.). Die Sicherstellung von Fremdkörpern im Körperinnern entspreche jedoch eher einer Durchsuchung oder Beschlagnahme (vgl. Schmidt et al. 1997, S. 568).
Der Beschuldigte darf nicht Objekt des Strafverfahrens sein. Im Rahmen des § 81a
- StPOliegt eine passive Duldungspflicht vor:
Ä'XOGHQ PXVV GHU %HVFKXOGLJWH GLH 8QWHUVXFKXQJ ]XP DNWLYHQ 0LWZLUNHQ GDUI HU KLQJHJHQ QLFKWJH]ZXQJHQZHUGHQ³(Verbot zwangsweiser Selbstbelastung) Die erzwungene Preisgabe des Mageninhalts bei Brechmitteleinsätzen ist mit dem ‚Passivitätsprivileg’ (nemo tenentur Grundsatz) nicht vereinbar, „denn sie soll den Beschuldigten zwingen, aktiv etwas zu tun, wozu er nicht bereit ist, nämlich zu erbrechen“ (OLG Frankfurt 1996, S. 3). Bei Verletzung der Garantie des nemo tenentur Grundsatzes wird der Einzelne zum bloßen Objekt staatlicher Tätigkeit degradiert.
Das Verhalten der Strafverfolgungsbehörde stellt einen Eingriff in die körperliche
- Unversehrtheitdes Angeklagten dar. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ...
ÄKDWMHGHUGDV5HFKWDXI/HEHQXQGN|USHUOLFKH8QYHUVHKUWKHLW³ Dabei umfasse das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht nur die biologischphysiologische Integrität des Menschen, sondern auch sein psychische Wohlbefinden (vgl. OLG Frankfurt 1996, S. 3). So kann angenommen werden, dass das psychische Wohlbefinden des Beschuldigten infolge der Zwangsbehandlung erheblich beeinträchtigt war. Die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln an Drogendealer verstoße insbesondere
- gegendas Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff soll in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen und die Zwangsmaßnahme soll zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat gerade er-
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forderlich sein. Dies sei nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung ständen (vgl. OLG Frankfurt 1996, S. 4 und 5).
Weiter stellt das OLG Frankfurt fest, dass das rechtsgrundlose zwangsweise Verabrei-
- chenvon Brechmitteln gegen die Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten verstoße (vgl. OLG Frankfurt 1996, S. 3). Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG ist ...
ÄGLH:UGHGHV0HQVFKHQXQDQWDVWEDU³ Dieser Rechtsvorschrift liegt die Vorstellung des Menschen als freies, selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Wesen zugrunde. Wird der Beschuldigte gegen seinen Willen zum Erbrechen gezwungen, so wird ihm hiermit seine Entschlussfreiheit, zu erbrechen oder nicht, genommen und ihm eine körperliche Reaktion aufgezwungen. Der Vorgang der Magenentleerung, auch privat als ein unangenehm empfundener Vorgang, fand unter Beobachtung in relativer Öffentlichkeit statt. Nicht der Erbrechende stand bei diesem Vorgang im Mittelpunkt, sondern das Erbrochene. Dem Beschuldigten wird somit die Würde genommen. Dem Verwertungsverbot der geschluckten Drogenkügelchen liegt letztendlich die Erwägung zugrunde, „dass die Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden muss“ (OLG Frankfurt 1996, S. 3).
Ich habe den Beschluss des Oberlandgericht Frankfurts deshalb so ausführlich dargestellt, da darin die ablehnende Haltung gegenüber dem Einsatz von Emetika bei Drogendealern sehr deutlich zum Ausdruck kommt und diese in oberer Instanz begründet wurde. Die aufgeführten Argumente und Grundsätze sind zentrale Bestandteile der Diskussionen, insbesondere der, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom September 1999 und nach dem Todesfall in Hamburg um den Einsatz von Brechmittel geführt wurden bzw. werden. Als Reaktion auf das Urteil des OLG Frankfurt wurde die Zwangsverabreichung von Brechmitteln, mit Ausnahme der Stadt Bremen, in ganz Deutschland per Rundverfügung durch die Generalstaatsanwaltschaft im Oktober 1999 untersagt. Gerade deshalb ist das Urteil des OLG Frankfurt so bedeutsam. Andere Gerichte haben jedoch in anderen Fällen den Brechmittel-Einsatz ‚bejaht’ bzw. die durch den Brechmittel-Einsatz sichergestellten Drogenkügelchen als strafverschärfend berücksichtigt.
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Der Entscheidung des BVerfG liegt folgender Fall zugrunde: Ein Kokaindealer schluckte 1995 bei seiner Verhaftung ein Kokain - Bubble, um seine Überführung zu verhindern. Die Staatanwaltschaft ließ daraufhin Ipecacuanha unter Zwang einsetzen. Der Rauschgifthändler erbrach die Kugel und wurde vom Oberlandgericht Düsseldorf im Beschluss vom 19. Sep-
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tember 1995 wegen illegalen Drogenhandel rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Allerdings machte der Verteidiger des Angeklagten deutlich, dass der Beweis nicht hätte verwertet werden dürfen, da der Brechmittel-Einsatz gegen die Menschenwürde und das Passivitätsprinzip verstoße (vgl. FR/DIR 14. 12. 2001). Damit berief sich der Strafverteidiger auf das Urteil des OLG Frankfurt von 1996. Die zweite Kammer des Zweiten Senats des BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde aus verfassungsprozessualen Gründen nicht zur Entscheidung an: „Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität ... entgegen.“ Weitreichende Entscheidungen sollen nicht auf ungesicherten Tatsachen- und Rechtsgrundlagen getroffen werden und der Vorrang der allgemeinen zuständigen Gerichte bei der Sachverhaltsvermittlung gewahrt bleiben. Das BVerfG betont, dass die Vorrang besonders beachtet werden müsse, „weil wegen der Verabreichung von mehreren Brechmitteln ... mit Blick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ... und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich relevante, insbesondere medizinische Fragen zu klären sind“ (Bundesverfassungsgericht 15. 09. 1999, S. 2). Es sei jedoch nicht Sache des Verfassungsgerichts, diese Klärung herbeizuführen. Das Verfassungsgericht betont, dass ein Brechmittel-Einsatz in Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Dies sage jedoch nichts darüber aus, inwieweit eine zwangsweise Verabreichung mit Blick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und auf die Verhältnismäßigkeit zulässig sei (vgl. Bundesverfassungsgericht 15. 09. 1999, S. 2).
Obwohl die vom OLG Frankfurt vertretene verfassungsrechtliche Auffassung mit dem Urteil des BVerfG nicht widerlegt wurde, wurde die Entscheidung des BVerfGs von den Ländern und Städten, die den Brechmittel-Einsatz befürworteten, als ‚grünes Licht’ interpretiert und die Vomitiv-Einsätze, beispielsweise in Hessen und Berlin, wieder eingeführt.
Dass die Entscheidung des BVerfG vom 15. September 1999 die Verfassungsmäßigkeit von Brechmittel-Einsätzen offen lässt, betonte das BVerfG in einer Presserklärung vom 13. Dezember 2001 nach dem Todesfall in Hamburg noch einmal ausdrücklich.
6WHOOXQJQDKPHQ DXVJHZlKOWHU GHXWVFKHU 6WlGWH XQG %XQGHVOlQGHU ]XP 7KHPD Ã%UHFKPLWWHO(LQVDW]EHL'URJHQGHDOHUQ¶ In diesem Kapitel geht es um die Einstellung zum Brechmittel-Einsatz bei Drogendealern in ausgewählten Städten und Stadtstaaten in Deutschland. Folgende Fragen sind insbesondere von Bedeutung: Werden Brechmittel in den einzelnen Städten bzw. Länder von der Polizei eingesetzt? Wie reagierten diese auf den Todesfall in Hamburg? Änderte sich die Position zur
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MA [Criminology and Research Methods] Nicole Lederle, 2002, Der Brechmittel-Einsatz bei Drogendealern , Munich, GRIN Publishing GmbH
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