Regionalismus im System der UN
von Pierre Schubje
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Zur Theorie des Regionalismus im System der Vereinten Nationen 2
2.1. Regionalismus vs. Universalismus 2
2.2. Das Kapitel VIII Charta der Vereinten Nationen 5
2.2.1. Maßnahmen regionaler Art und friedliche Streitbeilegung 5
2.2.2. Die Zuständigkeitsfrage 6
2.2.3. Zwangsmaßnahmen und Informationspflicht 7
2.3. Die "Agenda für den Frieden" 8
3. Regionale Einrichtungen 9
3.1. Die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) 9
3.1.1. Allgemein 9
3.1.2. Fall 1: Guatemala 1954 11
3.1.3. Fall 2: Kuba 1962 12
3.1.4. Fall 3: Haiti 1991-1994 13
3.2. Die Organisation Afrikanische Einheit (OAU) 14
3.2.1. Allgemein 14
3.2.2. Fall 1: Algerien-Marokko 1963 15
3.2.3. Fall 2: Kongo 1964-1965 15
3.2.4. Fall 3: Somalia 1992-1995 16
3.3. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) 17
3.3.1. Allgemein 17
3.3.2. Fall 1: Jugoslawien 18
3.3.3. Fall 2: Tschetschenien 1994/95 19
4. Schlussbetrachtung 20
5. Literaturverzeichnis 23
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit will sich mit den Regionalismen im System der Vereinten Nationen auseinandersetzen. Es gilt dabei zu untersuchen, welche Rahmenbedingungen die globale Staatengemeinschaft den regionalen Organisationen schafft und wo sie die Grenzen setzt. Dies soll zunächst auf Grundlage des Artikels VIII der Charta der Vereinten Nationen veranschaulicht werden. Daraufhin werden die von mir zu betrachtenden Organisationen OAS, OAU und OSZE anhand von Beispielfällen auf Erfolg und Wirksamkeit als Regionalismen geprüft. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auch auf die Unterschiede zwischen der Zeit vor und nach Ende des Kalten Krieges gerichtet werden.
Im Einzelnen möchte ich herausarbeiten, welchen Schwierigkeiten sich die Regionalorganisationen ausgesetzt sehen und welche Auswirkung dies auf ihre Arbeit hat. In diesem Zusammenhang wäre auch von Interesse, ob die Mitgliedschaft einer Vetomacht in einem Regionalismus eine Rolle spielt und unmittelbare Konsequenzen für den Umgang mit bzw. den Erfolg des Konfliktregulierungsinstrumentariums hat. Man denke hier nur an die OAS, die deutlich durch die USA dominiert wird. Besonders interessant scheint mir auch die Frage, ob die Regionalorganisationen nach dem Ende des Kalten Krieges einen neuen Stellenwert in der regionalen Konfliktbewältigung genießen, insbesondere vor dem Hintergrund der Zunahme regionaler bewaffneter Konflikte und der Tatsache, dass die Legitimation von Zwangsmaßnahmen dem Sicherheitsrat vorbehalten bleibt.
Schließlich muss ich anmerken, dass es zwar sehr umfangreiche Literatur zu den Regionalorganisationen gibt. Dennoch habe ich mich dazu entschieden, auf das eine oder andere Buch zu verzichten, da es zum einen lediglich zum wiederholten Male das wiedergibt, was andere Literatur bereits hergibt, und zum anderen aufgrund der mangelnden Aktualität (viel Literatur stammt aus den 70er Jahren). Es ist bedauerlich, dass es kaum Bücher gibt, die sich mit der OAS und der OAU in den 90er Jahren beschäftigen. Hier findet man allenfalls ein paar Hinweise in entsprechenden Aufsätzen.
2. Zur Theorie des Regionalismus im System der Vereinten Nationen
2.1. Regionalismus vs. Universalismus
Bereits bei der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen in San Francisco von April bis Juni 1945 waren von den 50 vertretenen Staaten 72% für ein regionalistisches Konzept innerhalb der neuen universalistischen Weltordnung. Und nur so lässt sich das politische Phänomen des Regionalismus in der internationalen Politik überhaupt erklären. Durch die "Herausbildung eines globalen Systems" , dass der UNO, wurden Verbindungen zwischen Staaten erst als regional bezeichnet und empfunden. Der Regionalismus sollte als Subsystem im Rahmen des übergeordneten Gesamtsystems gelten und dienen; die sogenannte "regionalistische" Konzeption war sogar der Auffassung, dass im Hinblick auf die Größe und Unterschiedlichkeit der Welt solche "intermediäre Kooperationsstrukturen" nötig seien und sich erst dann über sie ein universelles beaufsichtigendes Gefüge spannen könne.
In der UN-Charta trägt man der regionalistischen Konzeption im VIII. Kapitel Rechnung, wenn auch nur beschränkt auf die Gebiete der "Friedenserhaltung" und der "friedlichen Streitbeilegung". Der wirtschaftliche, soziale und kulturelle Regionalismus, der vor allem in den Dritte-Welt-Ländern eine rechtfertigende Rolle für die Existenz von Regionalorganisationen spielt, wird in der Charta völlig vernachlässigt bzw. verschwiegen. Die Berücksichtigung nur sicherheitspolitisch ausgerichteter Regionalorganisationen kann letztendlich nur durch die eine Zielsetzung der UN, nämlich die der Friedenssicherung, erklärt werden, die auf allen Ebenen und mit allen Mitteln erreicht werden soll. "Das Ziel der Integration regionaler Organisationen in die VN war ja die Nutzbarmachung lokaler Solidarität und Kooperation zur Stärkung des Weltsicherheitssystems."
In der UN-Charta ist von den sogenannten "regionalen Abmachungen oder Einrichtungen" die Rede. Wie genau aber definiert sie sich und welche Kompetenzen hat sie im System der UN? Bruno Simma benutzt in seinem Charta-Kommentar folgende Definition: "Es handelt sich dabei um eine auf Kollektivvertrag bzw. Satzung beruhende und mit den Zielen und Grundsätzen der VN vereinbare Staatenverbindung bzw. Internationale Organisation, deren Hauptaufgabe die Erhaltung von Frieden und Sicherheit - unter der Kontrolle und im Rahmen der UN - ist. Ihre Mitglieder - deren Zahl geringer sein muss als die der UN - müssen dabei territorial so weit verbunden sein, dass eine effektive örtliche Streitbeilegung mittels eines dafür speziell vorgesehenen Verfahrens möglich ist." Diese Definition bedingt einige weitere Schlussfolgerungen. Wenn man also von regionalen Einrichtungen oder Abmachungen spricht, so meint man Organisationen, die von ihrem Wesensgehalt her nur in Bezug auf intra-regionale Streitigkeiten Kompetenz zur Streitbeilegung haben. Grundsätzlich unterscheidet man bei solchen Bündnissen zwischen denen, die sich mit der kollektiven Sicherheit innerhalb der Region befassen und solchen, die in Form von Verteidigungsorganisationen nach außen hinwirken. Um Beispiele zu nennen: Die OAS, OAU, OSZE oder Arabische Liga sind als regionale Einrichtungen oder Abmachungen im Sinne von Kapitel VIII ChdVN zu verstehen, während kollektive Verteidigungsbündnisse, wie die NATO, der ehemalige Warschauer Pakt oder die SEATO, sich aus dem in Art. 51 ChdVN formulierten "individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung[srechtes]" ableiten lassen. Im übrigen muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass beide Formen auch gemeinsam vorkommen können, wie am Beispiel der OAS und der Arabischen Liga zu sehen ist; das führt wiederum zu einer neuen Definition: entscheidend bei einer regionalen Organisation ist nicht, was sie ist, sondern wie sie im bestimmten Einzelfall handelt. Das heißt konkret, dass eine regionale Organisation wie die OAS bei Bedrohung von innen so handeln kann, wie Art. 52 ChdVN vorgibt, dies aber bei äußerer Bedrohung ihr nicht das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Art. 51 ChdVN nimmt. Der Unterschied besteht hier wesentlich in den erlaubten zu ergreifenden Maßnahmen, welche im Kapitel VIII in Bezug auf die vom Sicherheitsrat autonome Vorgehensweise eingeschränkt werden (keine Zwangsmaßnahmen).
[...]
Arbeit zitieren:
Pierre Schubje, 2001, Regionalismus im System der UN, München, GRIN Verlag GmbH
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