Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. 2
1. Problemstellung. 3
2. Aufstellungspflicht nach dem HGB. 4
2.1. Die Voraussetzungen zur Aufstellungspflicht von Konzernen. 4
2.1.1. Das Konzept der einheitlichen Leitung (§ 290 Absatz 1 HGB) 6
2.1.2. Beteiligung (§ 271 Absatz 1 HGB) 7
2.1.3. Das Control Konzept (§ 290 Absatz 2 HGB) 8
2.1.3.1. Mehrheit der Stimmrechte (§ 290 Absatz 2 Satz 1 HGB) 9
2.1.3.2. Personelle Einflußnahme durch Bestellungs- und
Abberufungsrecht (§ 290 Absatz 2 Satz 2 HGB) 10
2.1.3.3. Das Recht zu beherrschendem Einfluß
(§ 290 Absatz 2 Satz 3) 10
2.1.4. Aufstellungspflicht nach § 11 PublG. 11
2.2. Befreiung von der Aufstellungspflicht nach dem HGB. 11
2.2.1. Befreiung von Teilkonzernabschlusspflicht durch übergeordneten
Konzernabschlu ß (§291 HGB) 11
2.2.2. Größenabhängige Befreiungen (§ 293 HGB) 12
2.2.3. Befreiung aufgrund des Sitzes des Mutterunternehmens
au ßerhalb der EU ( § 292 HGB) 14
2.2.4. Befreiung durch § 292 a HGB. 15
3. Die Pflicht zur Aufstellung nach IAS/IFRS. 16
3.1. Wesentliche Regelungen des IAS 27. 17
3.1.1. Beherrschung nach IAS 27.4. 17
3.1.2. Regelungen für Wiederveräußerungen, Zweckgemeinschaften
und andere Beteiligungen. 18
3.2. Befreiungen nach IAS 27.10. 19
3.3. Die Regelungen der IAS 27.41 und 27.42. 19
4. Wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten von HGB und IAS/IFRS. 20
5. Fazit 23
1
Abkürzungsverzeichnis: HGB Handels Gesetz Buch
EU Europäische Union
WpHG Wertpapier Handels Gesetz
US-GAAP US-Generally Accepted Accounting Principles
IAS International Accounting Standard
IASB
IASC International Accounting Standards Comitee
PublG Publizitätsgesetz
KapG Kapitalgesellschaft
PersG Personengesellschaft
AktG Aktien Gesetz
GmbHG GmbH Gesetz
KapAEG Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz
SIC Standing Interpretations Committee
2
1. Problemstellung
Seit 1. Januar 2005 werden nach dem neuen § 315a HGB alle in der EU ansässigen Mutterunternehmen, für die bis zum Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers (§ 2 Absatz 1 Satz 1 WpHG) zum Handel an einem organisierten Markt (Kapitalmarkt) beantragt worden ist, dazu verpflichtet, die internationale Rechnungslegung anzuwenden. Andere Konzernunternehmen sind dazu berechtigt. 1
Der Hintergrund ist zunächst relativ einfach: "In einer globalisierten Welt sind globalisierte Standards erforderlich. Wenn Güter, Kapital und Menschen grenzüberschreitend beweglich sein sollen, dann ist es ein großes Hindernis, wenn jedes Land noch seinen eigenen Rechnungslegungsvorschriften folgt." 2
Immer mehr deutsche Unternehmen agieren auf diesen internationalen Märkten, um dort ihre Güter und Dienstleistungen anbieten zu können. Die Expansion dieser Unternehmen auf internationalen Märkten führt zu wachsendem Kapitalbedarf, welcher sowohl durch den nationalen als auch durch internationale Kapitalmärkte gedeckt werden kann. Potentielle internationale Kapitalgeber fundieren ihre Anlageentscheidungen auf Grundlage der Jahresabschlüsse der einzelnen Unternehmen.
Internationale Investoren haben wenig Vertrauen zum deutschen Handelsrecht und zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB). Gründe hierfür sind: Das Gläubigerschutzprinzip betrachtet Gewinne und Verluste vorsichtig. Nach Handelsrecht bilanzierende Unternehmen weisen in der Bilanz eher weniger Gewinne aber höhere Verluste aus. Das ist u.a. durch die Bildung stiller Reserven möglich gewesen. Dies führt zu einer Verzerrung der tatsächlichen Informationen. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz zur Steuerbilanz kann die Darstellung der Informationen verfälscht werden.
Das Handelsgesetz wird daher international nicht anerkannt. Deutsche Unternehmen, die eine Notierung an den internationalen Börsen anstreben, sind gezwungen, nach US-GAAP oder IAS bzw. IFRS 3 (im Folgenden IAS/IFRS genannt) zu bilanzieren.
1 Vgl. Zingel, 2005, S. 4
2 ebenda, S. 3
3 "Bei Beginn seiner Tätigkeit hat der IASB die von seinem Vorgänger, dem IASC, herausgegebenen IAS-Standards übernommen. Neue vom IASB entwickelte
3
Die vorliegende Arbeit wird sich mit der Pflicht zur Aufstellung einer Konzernbilanz und der Möglichen Befreiungen von solch einer Aufstellung zum einen nach den Definitionen und Verordnungen des HGB sowie zum anderen denen der IAS/IFRS befassen. Letztlich sollen dann die entscheidenden Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser Pflichten und Befreiungen sowie ihre Auswirkungen dargestellt und ggf. diskutiert werden.
2. Aufstellungspflicht nach dem HGB
"Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären." § 297 III Satz 1 HGB.
Damit wird ausgedrückt, daß die wirtschaftliche Einheit Konzern in der Aufstellung eines Konzernabschluß auch wie eine rechtliche Einheit behandelt wird. 4 Dabei setzt sich der Konzernabschluß aus einer Konzernbilanz, einer Konzernerfolgsrechnung und einem Konzernanhang zusammen. Die Konzernbilanz ist allerdings keine Addition der Einzelbilanzen der Konzernunternehmen (Gemeinschaftsbilanz), sondern eine konsolidierte Bilanz, die zwar auch aus den Einzelbilanzen der Konzernunternehmen zusammengesetzt wird aber mit dem Unterschied, daß die Positionen aufgerechnet werden, die eine Folge der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den rechtlich selbständigen Konzernunternehmen sind. 5
Dabei ist der Konzern als solches nicht in HGB und PublG definiert. Es müssen bestimme Kriterien erfüllt werden, die es notwendig machen einen Konzernabschluß zu erstellen. "In ihrer Gesamtheit stellen die Kriterien letztlich eine indirekte Umschreibung des Konzerns dar." 6
Der Konzern selbst ist allerdings nicht rechtsfähig. Die vom Gesetzgeber an den Konzern geknüpften Rechtsfolgen richten sich an einzelne Konzerngesellschaften. 7
Der § 290 HGB regelt die Konzernrechnungslegungspflicht für Mutterunternehmen, die als inländische Kapitalgesellschaften organisiert sind. Ist das Mutterunternehmen jedoch nicht
Rechnungslegungsstandards heißen nunmehr IFRS und werden fortlaufend durchnummeriert."http://www.ifrs-portal.com/Grundlagen/Was_sind_IFRS_01.html
4 Vgl. Peemöller, 2001, S.268
5 Vgl. Wöhe, 1993, S. 1206 f
6 Baetge/Kirsch/Thiele, 2002, S. 79
7 Vgl. Peemöller, 2001, S. 273
4
als Kapitalgesellschaft organisiert, so regelt der § 11 Absatz 1 PublG die Pflicht zur Aufstellung einer Konzernrechnungslegung. 8
Im Sprachgebrauch des HGB ist im Zusammenhang mit Konzernen von Mutter- und Tochterunternehmen die Rede.
Danach "ist ein Mutterunternehmen jede zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (nach §264 HGB, Anm. d. Autorin) verpflichtete inländische Kapitalgesellschaft oder auch jede Unternehmung, die einen befreienden Konzernabschluß aufstellen kann.
Tochterunternehmen sind alle Unternehmen, die grundsätzlich in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind, auch wenn sie durch Ausübung von Wahlrechten (§ 296 HGB) oder Berücksichtigung von Verboten (§ 295 HGB) tatsächlich nicht einbezogen werden." 9
Auf die relevanten Bestimmungen zur Aufstellungspflicht nach dem HGB soll in den folgenden Abschnitten eingegangen werden, siehe dazu auch die folgende Abbildung:
Abbildung: Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach HGB/PublG; Förster, 2004, S.1
2.1. Die Voraussetzungen zur Aufstellungspflicht von Konzernen
Das HGB regelt den Anwendungsbereich für die Pflicht zur Aufstellung und entsprechender Befreiungen im Wesentlichen in den §§ 290 ff und § 11 PublG.
8 Küting/Weber, 1991, S. 65
9 ebenda
5
§ 290 Absatz 1 HGB knüpft die Pflicht zur Konzernrechnungslegung an folgende drei Bedingungen:
eine inländische Kapitalgesellschaft hält eine Beteiligung nach § 271 HGB - aneinem oder mehreren anderen in- oder ausländischen Unternehmungen - unddiese Unternehmungen werden von der zuerst genannten Kapitalgesellschaft - einheitlichgeleitet. 10
2.1.1. Das Konzept der einheitlichen Leitung (§ 290 Absatz 1 HGB)
Es gibt keine nähere gesetzliche Bestimmung für den Begriff der einheitlichen Leitung. In der Literatur wird darauf hingewiesen, daß die Konkretisierungsansätze die sich aus dem
§ 18 AktG durchaus auf den § 290 Absatz 1 HGB übertragbar sind. 11
Der §18 AktG besagt:
" (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen" 12
Laut einer Regierungsbegründung zum § 18 AktG liegt eine einheitliche Leitung dann vor, "wenn die Konzernleitung die Geschäftspolitik der Konzerngesellschaften und sonstige grundsätzliche Fragen aufeinander abstimmt." 13
10 Vgl. Schildbach, 1998, S. 73 f
11 Vgl. u.a. Baetge/Kirsch/Thiele, 2002, S. 84ff und Küting/Weber, 1991, S. 56 ff
12 http://www.jusline.de/Konzern_und_Konzernunternehmen_18_AktG.html
13 Deutscher Bundestag (Hrsg.), BT-Drucksache 4/171, S. 101 in Baetge/Kirsch/Thiele, 2002, S. 84
6
Arbeit zitieren:
Telli Issakova, 2005, Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, München, GRIN Verlag GmbH
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