Inhalt
Abkürzungsverzeichnis VIII
Einleitung 1
Teil 1 - Grundlagen 1
I) Wesen des Insolvenzrechts 2
A) Gleichbehandlungsgrundsatz 2
B) Wirtschaftsordnung 2
II) Wesen der Aufrechnung 2
A) Funktion 2
B) Aufrechnungslage und Aufrechnungserklärung 3
Teil 2 - Aufrechnung in der Insolvenz 3
I) Allgemeines 3
II) Erhaltung einer Aufrechnungslage ( 94 InsO) 4
A) Grundüberlegungen 4
B) Aufrechnungsbefugnis 4
1) Massegläubiger 4
2) Insolvenzverwalter 5
)C Zeitliche Grenze 5
D) Aufrechnungslage 6
1) Gesetzlich geregelte Aufrechnung 6
2) Vertraglich geregelte Aufrechnung
7
E) Aufrechnungserklärung 8
F) Resümee 8
III) Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren ( 95 InsO) 9
A) Grundüberlegungen 9
B) Bedingte Forderung ( 95 I 1 Fall 1 InsO) 9
1) Aufschiebend bedingte Forderungen 10
2) Auflösend bedingte Forderungen 10
)C Betagte Forderung ( 95 I 1 Fall 2 InsO) 10
II
D) Ungleichartige Forderung (§ 95 I 1 Fall 3 InsO) 10
E) Resümee 11
F) Die Fremdwährungsklausel des § 95 II InsO 11
IV) Unzulässigkeit der Aufrechnung (§ 96 InsO) 12
A) Grundüberlegungen 12
B) Unzulässigkeitsgründe 12
1) Entstehung der Hauptforderung nach Verfahrenseröffnung 12
2) Erwerb der Gegenforderung nach Verfahrenseröffnung 13
3) Anfechtbare Aufrechnungslage 13
4) Forderungen gegen das freie Vermögen des Schuldners 14
C) Ausnahmen für Abrechnungssysteme (§ 95 II InsO) 15
Zusammenfassung 16
Literaturverzeichnis IV
III
Abkürzungsverzeichnis
Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird auf Wermke, Matthias/Klose, Anette/Kunkel–Razum, Kathrin: Duden, Band 1, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 22. Auflage, 2000 Kirchner, Hildebert:
Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Auflage, 1993 Bezug genommen.
IV
Die Aufrechnung in der Insolvenz
Einleitung
Reicht das Vermögen eines Schuldners 1 nicht mehr aus, damit er alle seine Gläubiger befriedigen kann, spricht man von der Insolvenz. Damit einher, fällt in der Regel der Startschuss für den Wettkampf um das restliche noch verwertbare Schuldnervermögen. 2 Dabei gewinnt grundsätzlich, als Folge des in der
ZPO verankerten Prioritätsprinzips (§ 804 III ZPO), derjenige, der vor allen anderen ein Pfandrecht an
den verwertbaren Gegenständen erwirbt. Andere Spielregeln gelten dann, wenn über das restliche Schuldnervermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierbei wird der Wettlauf der Gläubiger dadurch beendet, indem das Risiko unterschiedlicher Geschwindigkeiten gebannt und der Nutzen des Justizsystems gleichmäßig verteilt wird. Dazu schafft das Insolvenzverfahren als Pendant zum Priori- tätsprinzip, das Prinzip der gleichmäßigen, quotenmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger (§ 1 S. 1 InsO). Regelmäßig erlangen dabei alle Gläubiger nur einen Bruchteil dessen, was ihnen ei- gentlich an Forderung zusteht. Anders verhält es sich mit Gläubigern, die dem Insolventen ihrerseits etwas schulden. Diese können ihre Forderungen dadurch befriedigen, dass sie gegen den Anspruch des Schuldners aufrechnen. 3 Dadurch erlangen sie eine, gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern, pri- vilegierte, von der Quote unabhängige Befriedigung. Nunmehr soll es Gegenstand und Ziel der vorlie- genden Arbeit sein, den teilnehmenden Seminarbeteiligten einen Überblick über das modifizierte Auf- rechnungsreglement der InsO zugeben um dadurch einen einfachen Einstieg in das materielle Recht der Aufrechnung in der Insolvenz zu ermöglichen.
Teil 1 - Grundlagen
Bevor der Blick auf die gesetzlichen Regelungen in der Insolvenzordnung (§§ 94-96 InsO) zurichten ist, bedarf es der Klärung unabdingbarer Grundlagen, die dem besseren Verständnis dienlich sind und das Verhältnis der Aufrechnungsregeln der InsO zu dem Bürgerlichen Recht darstellen.
I. Wesen des Insolvenzrechts
Wesen des Insolvenzverfahren ist die kontrolliert und überwachte Gesamtvollstreckung der noch vor- handenen Vermögensmasse des Insolvenzschuldners. Dabei will die Insolvenzordnung grundsätzlich
1. Zur Vermeidung von Missverständnissen benutzt der Verfasser im Folgenden die männliche Bezeichnungsversion.
2. Becker, Rn. 15.
3. Holzer, DStR 1998, S. 1268 ff; Bork, Rn. 262.
1
allen Insolvenzgläubigern die gleichen Bedingungen gewähren und setzt sich daher die gemeinschaftli- che Befriedigung aller Gläubiger zum Ziel. 4
A. Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Kernstück des Insolvenzrechts stellt der Gleichbehandlungsgrundsatz dar. 5 Grundgedanke der Gleichbehandlung ist, dass grundsätzlich jede persönliche Forderung der anderen gleich steht, und des- halb alle Forderungen gleichmäßig nach Verhältnis ihres Umfangs berichtigt werden müssen. 6
B. Wirtschaftsordnung
Dennoch muss das Insolvenzrecht die Spielregeln der Wirtschaftsordnung waren und darf sich nicht als deren Gegner erweisen. Daher hat sich der Gleichbehandlungsgrundsatz an der freien Marktwirtschaft zu orientieren und muss das Vertrauen eines jeden Einzelnen in den Bestand bestimmter Rechtspositio- nen auf dem freien Markt anerkennen. Daraus folgt, dass derjenige, der sich bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Befriedigung oder Sicherheiten schafft, auf deren Fortbestehen vertrauen und sei- ne Rechtsstellung nur nach erfolgreicher Anfechtung durch den Insolvenzverwalter (§§ 129 ff. InsO) verlieren kann. 7
II. Wesen der Aufrechnung
Die Aufrechnung begegnet uns als ein Gestaltungsrecht des Bürgerlichen Rechts. Dabei dient sie der wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen und vereinigt in sich drei grund- legende Funktionen.
A. Funktion
Einmal tilgt der Aufrechnende mit ihr seine Schuld gegenüber dem Aufrechnungsgegner, indem er, an- statt die geschuldete Leistung zu erbringen, einen anderen Vermögensgegenstand, eben seine Gegen- forderung opfert. Die Erfüllungswirkung der Aufrechnung befreit ihn von seiner Schuld (Befreiungs- funktion). Gleichzeitig setzt der Aufrechnende seine Gegenforderung durch, ohne Vollstreckungsorga- ne bemühen zu müssen; er steht da, als hätte er die gegen ihn gerichtete Hauptforderung des Aufrech-
4. Bork, Rn. 1 ff.
5. Becker, Rn. 38.
6. Hahn, S. 239.
7. Arbeitskreis, S. 648.
2
nungsgegners auf Grund eines Vollstreckungstitels pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (Befriedigungsfunktion). 8 Bevor der Aufrechnende sich von seiner Schuld befreit und sich aus ihr hin- sichtlich seiner Gegenforderung zu gleich befriedigt, hat er seit Eintritt der Aufrechnungslage die Si- cherheit, dies jederzeit vollziehen zu können, sich um die Realisierung seiner Forderung selbst in der Insolvenz nicht mehr sorgen zu müssen (Sicherungsfunktion). 9
B. Aufrechnungslage und Aufrechnungserklärung
Die Rechts folge der Aufrechnung ist die Tilgung der beiden, sich gegenüberstehenden Forderungen. Ausgelöst wird sie aber nicht „kraft Gesetzes“, sondern durch Abgabe einer Aufrechnungserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 BGB). 10 Damit sind Aufrechnungslage einerseits und Aufrech- nungserklärung andererseits unabdingbare Voraussetzungen der Aufrechnungsfolge. Dennoch bewirkt bereits der Eintritt einer Aufrechnungslage einen gesetzlichen Schutz (Grundsatz der §§ 94-96 InsO) in das Vertrauen des Aufrechnungsbefugten auf die „praktische Erledigung seiner Schuld“. 11
Teil 2 - Aufrechnung in der Insolvenz
I. Allgemeines
Wie bereits ausgeführt, wird eine insolvenzunabhängig erworbene Aufrechnungsbefugnis im Insol- venzverfahren als schutzwürdige Rechtsstellung anerkannt. 12 Welche Voraussetzungen dabei an das Vorliegen einer solchen Aufrechnungsbefugnis zu stellen sind, wird von keiner der §§ 94- 96 InsO „vom Grunde auf“ neu geregelt. Vielmehr liefern stets die §§ 387 ff. BGB Anknüpfung, welche dann lediglich durch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen modifiziert werden. Daher kann für die §§ 94 ff. InsO wie folgt formuliert werden: Wer als Gläubiger zur Zeit der Verfahrenseröffnung nach den §§ 378 ff. BGB oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Aufrechnung befugt ist oder aber unter speziellen Voraussetzungen sein wird, verliert seine Rechtsstellung nicht durch die Insolvenz.
II. Erhaltung einer Aufrechnungslage (§ 94 InsO)
8. Berger, S. 70 ff.; Gernhuber, § 12 I 3a.
9. Palandt, § 387 Rn. 1; Habermeier, JuS 1997, S. 1057 f.; Wilmowsky, NZG 1998, S. 481 f. 10. Jauernig, § 388 Rn. 1.
11. Gernhuber, S. 231.
12. Braun, § 94 Rn. 1.
3
A. Grundüberlegungen §94 InsO entspricht im Wesentlichen §53KO: Wer nach den allgemeinen Vorschriften im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aufrechnen kann, verliert dieses Recht nicht durch die Eröffnung des Insol- venzverfahrens. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass er eine bestehende Aufrechnungslage vor nachträglichen Veränderungen für schützenswert erachtet. 13 Da also das Recht zur Aufrechnung vom Insolvenzverfahren nicht berührt wird, heißt das für die Rechtsfolgen, dass auch sie sich aus dem Bür- gerlichen Recht ergeben. Demnach erlöschen Haupt- und Gegenforderung ex tunc und der Aufrech- nende erhält volle Befriedigung. 14 Damit wird aber nicht nur das Verhältnis des aufrechnungsbefugten Insolvenzgläubigers zum Schuldner geregelt, sondern auch seine Vorzugsstellung gegenüber anderen Insolvenzgläubigern begründet, deren Quote durch die Aufrechnung (Befriedigung der Insolvenzforde- rung über die Quote hinaus und Entwertung der massezugehörigen Hauptforderung) gemindert wird. 15
B. Aufrechnungsbefugnis
Zur Aufrechnung befugt sind grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger, d.h. nicht nur die Gläubiger i.S.d.
§ 38 InsO, sondern auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger i.S.v. § 39 I Nr. 1-5 InsO, soweit ihre Aufrechnungsbefugnis bereits vor Verfahrenseröffnung bestand und die Gegenforderung zur Insol- venzmasse gehört. 16 Was hingegen für den Insolvenzverwalter oder für Gläubiger von Masseverbind- lichkeiten gelten soll, fand in der Insolvenzordnung keine Berücksichtigung. 17
1. Massegläubiger
Massegläubiger werden in aller Regel, das heißt wenn die Masse zur Befriedigung der Massegläubiger ausreicht, vorab befriedigt (§ 53 InsO). Dabei erfolgt die Befriedigung grundsätzlich in voller Höhe. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall der Masseunzulänglichkeit im Sinne von § 208 InsO. Für die- sen Fall regelt § 209 InsO die Reihenfolge, in der die Befriedigung der Massegläubiger zu erfolgen hat. Reicht das Vermögen des Insolventen nicht aus, um einen Rang voll zu befriedigen, werden die Betrof- fenen anteilig bedacht.
13. Bork, Rn. 262; Nerlich, § 94 Rn. 2.
14. Kübler, § 94 Rn. 12.
15. Kübler, § 94 Rn. 4.
16. Ernestus, VIII 18.
17. Uhlenbruck, § 94 Rn. 4.
4
Quote paper:
Dipl.-iur. A. Seidig, 2006, Die Aufrechnung in der Insolvenz, Munich, GRIN Publishing GmbH
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