Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
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2 Gesetzestext § 31 SGB VIII ( Zitat )
2.1. Gesetzeskommentar
2.1.1. Allgemeiner Kommentar zum neuen Kinder- und Jugendhilferecht
2.1.2. Kommentar zum §31 Sozialpädagogische Familienhilfe 2
2.2. Kritik zur sozialpädagogischen Familienhilfe nach Peters und eigene
Stellungnahme 3
3 Merkmale der sozialpädagogischen Familienhilfe
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3.1. Die Praxis der sozialpädagogischen Familienhilfe
3.2. Aufgaben und Ziele der sozialpädagogischen Familienhilfe 5
3.3. Rechtliche Bestimmungen, die es bei der Familienhilfe gemäß §31 zu 6
beachten gilt
3.4. Personelle Ausstattung 7
3.5. Zugangsberechtigte
3.6. Organisationsformen und Finanzierung der sozialpädagogischen 8
Familienhilfe
4 Fallbeispiel
4.1. Situation von Familie B.
4.2. Mitwirkende bei der sozialpädagogischen Familienhilfe im Falle von 9
Familie B.
4.3. Ablauf der Hilfe
4.4. Heutige familiäre Situation von Familie B. 10
5 Stellungnahme
1 Einleitung
Meine Wahl fiel auf das Thema: ,,Sozialpädagogische Familienhilfe gemäß §31 SGB VIII“, da ich denke, daß dies ein wichtiges Angebot des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist, daß in der heutigen Zeit noch viel zu wenig in Anspruch genommen wird. Meiner Meinung nach, liegt es größtenteils daran, daß die Menschen, hier die Familien, wahrscheinlich zu wenig informiert sind und sich ihrer Rechte in vielen Hinsichten nicht ganz bewußt sind. In der folgenden Arbeit möchte ich dieses relativ komplexe und weiträumige Thema, im Rahmen des Rechts, verständlich gestalten und den Zugriff auf die Rechtsmaterie für Bedürftige und auch für die Mitarbeiter der sozialen Arbeit ausführen.
2 Gesetzestext § 31 SGB VIII ( Zitat )
,,§31 Sozialpädagogische Familienhilfe. Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“
( Aus: Beck - Texte im dtv; Jugendrecht, 1999, S.27 )
2.1. Gesetzeskommentar
2.1.1 Allgemeiner Kommentar zum neuen Kinder- und Jugendhilferecht Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz ist am 1.1.1991 in Kraft getreten und es enthält in seinem Artikel 1 das neue Achte Buch des Sozialgesetzbuches ,, Kinder-und Jugendhilfe“. Es löst nun das über fünfzig Jahre alte
Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ab und hat so auch einen Wandel für die Rechtsanwendung in der Sozialen Arbeit herbeigeführt. Dies bedeutet wohl eine grundlegende Neuordnung des Gesetzesrechts, jedoch wäre es wohl nicht richtig, anzunehmen, daß diese Neuordnung einen radikalen Perspektivenwandel bedeutet. Aber dennoch sind die Strukturen des RJWG in einer besonderen Art und Weise verlassen worden, obwohl dies durch die Praxis der Jugendhilfe teilweise schon vorweg genommen wurde was, auch unerlässlich gewesen ist. Das neue Gesetz bietet nun ein breites Spektrum an Präventionsleistungen, Förderungs- und Hilfsangeboten. Die polizeilichen Charakterelemente des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz sind nun nahezu vollständig aufgehoben. (Mrozynski, Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz, 1991, ,,Vorwort“)
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2.1.2 Kommentar zum § 31 SGB VIII ,, Sozialpädagogische Familienhilfe“ Bedeutung der Regelung:
In der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts stellt die sozialpädagogische Familienhilfe kein neues Institut ambulanter Maßnahmen dar. Jedoch enthielt das frühere JWG keine eigenständige Regelung über die sozialpädagogische Familienhilfe. Auf der Grundlage des §5 Abs.1 JWG und über §6 Abs.1 JWG ist diese Hilfeform aber doch noch unter dem alten Jugendwolfahrtsgesetz als ganzheitliche und intensive Form der Jugendhilfe entstanden und gewährt worden. Es wurden schon in den 60`er und 70`er Jahren ähnliche Projekte entwickelt, welche aufgrund ihres Erfolges auch noch unter dem alten JWG praktiziert und als eine Hilfe zur Erziehung verstanden wurden. Diese Hilfe wird als die intensivste familienbezogene Hilfeform bezeichnet und fordert deshalb, wie der Gesetzestext betont, ein hohes Maß an Freiwilligkeit und Motivation der zu helfenden Familie. Form der Hilfeleistung:
Die sozialpädagogische Familienhilfe vertritt die Auffassung, das oft nicht nur die individuelle Entwicklung eines Kindes Grund zur Inanspruchnahme von Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts sein muß, sondern auch eine ungünstige Gesamtsituation der Familie Anlaß sein kann.
Ansatzpunkt der Hilfe ist es, die Familie über einen längeren Zeitraum, durch die regelmäßige Anwesenheit einer Fachkraft zu begleiten und so die familiären (Dauer-) Belastungen zu überwinden. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist somit Hilfe zur Erziehung in und mit der Familie. Sie beschäftigt sich zentral mit dem Erhalt der Familie, mit der Verbesserung der Beziehungen untereinander und mit der Wiederherstellung grundlegender Familienfunktionen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, daß durch diese Hilfeform die Herausnahme eines Kindes aus der Familie vermeiden, oder diesen Zeitraum zumindest verkürzen soll. Im Hinblick auf eine mögliche Herausnahme des Kindes aus der Familie, muß man der sozialpädagogischen Familienhilfe Vorrangigkeit zusprechen. Im §31 werden die zentralen Merkmale dieser Hilfe beschrieben: intensive Betreuung, Bewältigung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe. Diese Maßnahme stellt die intensivste Form ambulanter Hilfen dar. Dadurch, daß die sozialpädagogische Familienhilfe am weiträumigsten in den Innenraum der Familie hineinragt, ergeben sich auch ihre Schwierigkeiten. Die Familie muß über einen längeren Zeitraum die Anwesenheit einer Fachkraft im engsten Raum dulden und ertragen können und die dadurch entstehende Transparenz ihres Familienlebens in Kauf nehmen. Eine Absicherung der Familie ist es, daß der Familienhelfer die Informationen, die er durch seine Arbeit gewinnt, streng vertraulich behandeln muß. Häufig ergibt sich hier für den Helfer ein Konflikt, da er auch auf einer Ebene mit dem Jugendamt Kooperieren muß. In Bezug darauf ist natürlich eine vorherige Beratung und Aufklärung von besonderer Bedeutung. Hier empfiehlt es sich förmliche Vereinbarungen zwischen Familie, Familienhelfer und Jugendamt zu treffen, um so unnötigen Konflikten aus dem Weg zu gehen.
Hauptziel der Familienhilfe ist es, den Zusammenhalt einer belasteten Familie zu festigen und den Bruch zwischen den Mitgliedern, insbesondere den Kindern, zu verhindern.
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Die Leistungen, die im einzelnen an Familien gerichtet werden, lassen sich nicht ohne weiteres auflisten. Diese sind z.B.: gemeinsame Einkäufe, Beseitigung chaotischer Grundzustände, gemeinsame Besuche der Schuldnerberatung, Hausaufgabenhilfe, Kinderversorgung, Spannungen und Konflikte innerhalb der Familie lösen, .... Bei dieser Hilfeform sind Grundkenntnisse familientherapeutischer Grundmuster unerläßlich.
Die sozialpädagogische Familienhilfe soll vorrangig eingesetzt werden bei: * Überforderten Eltern in kinderreichen Familien,
* Alleinerziehenden Elternteilen in kinderreichen Familien in schlechterer sozialer Stellung, wie z.B. in schlechten Wohnverhältnissen, finanziellen Notständen..., * bei Überschuldungen, die außerhalb der objektiven Notlage auch einen Hinweis darauf geben, das der Umgang mit alltäglichen Geschäften erlernt werden und eine Erziehung zur geschäftsfähigkeit stattfinden sollte, * dem vorliegenden Verdacht jeglicher Ausübung von Gewalt an Kindern in der Familie,
* Familien, deren Kinder in Pflegefamilien untergebracht waren und zur Herkunftsfamilie zurückkehren.
Zentrale Merkmale der sozialpädagogischen Familienhilfe sind Beziehungsprobleme der Eltern, Überforderung der Eltern in der Kindererziehung, Suchtberatung im weiteren Sinne, Erziehungsfragen. Die Arbeit pro Familie ist sehr zeitaufwendig, nach Berliner
Familienhilfevorschriften sind es ungefähr 19 Stunden pro HelferIn, pro Familie und Woche ( FHV vom 31.3.1981, S.108 ff.).
( Mrozynski, Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz, 1991, S.105 - 107)
2.2. Zur Kritik der sozialpädagogischen Familienhilfe: ,,Die Maßnahme weitet den Bereich der sozialen Kontrolle aus, ein lückenloses System entsteht, wobei Peters bezweifelt, daß die Maßnahme überhaupt eine präventive Jugendhilfe darstellt. ( Peters, S.29 ff.) In der Vergangenheit sind FamilienhelferInnen allenfalls durch Honorarverträge eingestellt worden. Häufig haben Möglichkeiten zur Reflexion der eigenen Praxis gefehlt. Der Gesetzestext ist nicht in der Lage, diesen Konflikt zu lösen. Die Radikalität der Kritik von Peters mag auf den ersten Blick erschrecken, wenn er formuliert, daß die Familienhilfe in einmaliger Weise Gedanken der konservativen Familialisierung und Privatisierung sozialer Probleme und die
Professionalisierungsinteressen der von Arbeitslosigkeit bedrohten Berufsgruppe der Sozialarbeit miteinander verbindet. ( Peters, S.45)
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Arbeit zitieren:
Claudia Lüttig, 2001, Die sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII, München, GRIN Verlag GmbH
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