Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 1
2. Obrigkeitliche Maßnahmen zur Armenunterstützung. 2
3. Die offene Armenfürsorge. 4
4. Die geschlossene Armenfürsorge. 6
5. Kirchliche Armenpflege und Privatwohltätigkeit. 9
6. Zusammenfassung. 10
Literaturverzeichnis. 12
II
1. Einleitung
Mit der Entstehung einer bürgerlichen Gesellschaftsordnung und dem Übergang von einer agrarisch-feudalistischen zu einer industriell-kapitalistischen Wirtschaftsweise veränderten sich neben Mentalität, Arbeits- und Lebensweise auch die Institutionen von kommunaler bis staatlicher Ebene. Zu diesen sich mit Beginn des 19. Jahrhunderts verstärkt vollziehenden Umbrüchen und Wandlungen sozialer Art ist für den Bereich des öffentlichen Lebens die Armenfürsorge zu zählen. Der Ausdruck „Fürsorge“ bezeichnet dabei ein der Ethik erwachsenes System sozialer Sicherung in Form öffentlicher Hilfsleistungen. Der Begriff der Armenfürsorge beinhaltet dabei zusätzlich eine sozialpädagogische Komponente, welche vornehmlich im 19. Jahrhundert Verwirklichung fand. 1 Für den Wandel der Armenfürsorge ist wohl das mit der geistesgeschichtlichen Epoche der Aufklärung vermittelte Ideenwerk, welches bis in den zu traktierenden Zeitraum fortwirkte, als ein entscheidender Faktor zu nennen, wozu das Naturrecht 2 , die kritische Hinterfragung sämtlicher Traditionen und Institutionen auf Vernunft sowie das im Adel aufkommende, ehrliche Interesse an der Lebenswelt der Bevölkerung gehören 3 , waren zuvor Initiativen und Maßnahmen auf diesem Sektor doch eher kirchlichen Bestrebungen unter Berufung auf christliche Barmherzigkeit zuzuschreiben.
Die Arbeit findet ihren Schwerpunkt in der Darstellung des Wandels der Methoden und Formen der Armenfürsorge, die sich im Laufe des 19. Jahrhunderts herauskristallisierten und entwickelten, sowie deren Ursachen für einen Wandel. Dazu sollen die maßgebenden Erscheinungsformen der Armenfürsorge angeführt werden, sowie deren intendierten und tatsächlichen Wirkungen. Einzelfälle und Sonderformen können in dieser Arbeit nur bedingt Berücksichtigung finden; auch wirtschaftliche wie politische Gegebenheiten können nur grob skizziert werden,
1 In der Literatur werden die Begriffe „Armenfürsorge“ und „Armenpflege“ teilweise synonym verwendet. Um Missverständnisse auszuschließen und zur Annährung der Begrifflichkeiten soll „Pflege“ in diesem Zusammenhang als regelmäßige unterstützende Handlung definiert werden.
2 Vgl. dazu Sievers/Stukenbrock (Hg.) (1993), Christliches Wohlwollen und braver Bürgersinn, S. 20: „Das war der Gedanke des Naturrechts: Jedem Menschen sollte das natürliche Recht auf Freiheit und Gleichheit zustehen. Auch der Arme hatte demnach einen Anspruch darauf, von rechtlichen, sozialen und ökonomischen Beschränkungen befreit zu werden.“
3 Für einen Überblick aufklärerischer Wesensmerkmale siehe Sievers, Kai Detlev (2001), Volkskundliche Fragestellungen im 19. Jahrhundert. In: Brednich, Rolf W. (Hg.) (2001), Grundriß der Volkskunde. Einführung in die Forschungsfelder der Europäischen Ethnologie. 3. Auflage, Berlin.
1
müssen jedoch Erwähnung finden, haben diese doch, wie zu zeigen sein wird, Ausführung und Umfang der Armenfürsorge beeinflusst.
2. Obrigkeitliche Maßnahmen zur Armenunterstützung
Als Ausgangspunkt eines sich wandelnden Verständnisses gegenüber den Armen ist im weiteren Sinne wie ausgeführt das aufklärerische Gedankengut anzusehen. Die Bestimmungen des allgemeinen Landrechts für preußische Staaten von 1794 griffen dieses dabei erstmalig mit rechtlichem Charakter auf, indem eine Fürsorgepflicht des Staates gegenüber denjenigen benannt wurde, die „sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen [...] können“. 4 Auch wenn der Staat sich nur als letzte Instanz der Armenfürsorge definierte und im gesetzlichen Rahmen Form und Maß der Fürsorgeleistung unbestimmt ließ, stellt dieser Aspekt, der nicht zuletzt auch aufgrund der Wirkungen der Französischen Revolution aufgegriffen wurde, eine beginnende Neuausrichtung dar. Ab 1808 beinhalteten die Städteordnungen den Gedanken der Verpflichtung zur Fürsorge ebenfalls.
Die preußischen Agrarreformen von 1806 bis 1817 sollten zum einen Freiheit und Gleichheit betonen, zum anderen den Bauern eine gewisse Existenzgrundlage in Eigenverantwortung bieten, indem er eigenes Land zur Bewirtschaftung bekam. Diese Reformen hatten jedoch im Bereich der Fürsorge gegenteiligen Effekt, fiel somit nämlich die vorherige Fürsorge- bzw. Versorgungspflicht der Gutsobrigkeit gegenüber den von ihnen abhängigen Bauern im Falle von Notzeiten, Krankheit und Alter weg. Auch wurden mit der Agrarreform mitunter traditionelle soziale Netzwerke zerstört, die neben der genannten gering entwickelten gutsobrigkeitlichen Fürsorgepflicht und dem Arbeitslohn zur Existenzsicherung beigetragen hatten. 5 Diese konnten sich beispielsweise in Form von nachbarschaftlicher Unterstützung im Krankheitsfall (u.a. Versorgung des Viehs, Bewirtschaftung des Feldes) äußern, die von da an durch Konzentration eines jeden auf den eigenen Profit und durch Aufhebung der gemeinschaftlich genutzten Fläche zumindest eingeschränkt wurde. Mit der Freizügigkeitsgesetzgebung von 1842 sollte eine mobile Bevölkerung ermöglicht werden. Der preußische Staatsbürger sollte nicht länger an seine
4 Siehe Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794. In: Sachße/Tennstedt (1980). Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland. Vom Spätmittelalter bis zum 1. Weltkrieg, S. 275.
5 Vgl. Sachße/Tennstedt (1983). Bettler, Gauner und Proleten, S. 156.
2
Heimatgemeinde gebunden sein und für sich selbst verantwortlich seine Existenzsicherung vorantreiben, denn „[d]ie ‚freie Wahl des Aufenthalts’ erschien der Regierung ‚im Allgemeinen das wirksamste Mittel gegen die Verarmung’“. 6 Somit bestand die Möglichkeit für die arme Landbevölkerung, „als potentielle Arbeiterbevölkerung in die Stadt und die Industriezonen“ abzuwandern. 7 An die Stelle der im preußischen Allgemeinen Landrecht verankerten Versorgungspflicht der Heimatgemeinde gegenüber dem Armen trat fortan der Unterstützungswohnsitz, dessen Prinzip im „Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege“ im selben Jahr verbindlich festgelegt wurde. 8 Dieses Prinzip wurde dann später in sämtlichen Regionen Deutschlands mit der Reichsgesetzgebung von 1871 verwirklicht. Aufgrund der Erfolge, die das Elberfelder System von 1853 in seinem Entstehungsort bei der Armenfürsorge zu verzeichnen hatte, kam es zur einer Übertragung des Systems auf sämtliche größeren Städte des gegründeten Deutschen Reiches. 9 Kernpunkte des Modells „rationell-organisierte[r] offene[r] Armenpflege“ 10 waren die Individualisierung der Unterstützungsleistung, die Dezentralisierung der
Entscheidungskompetenzen, die ehrenamtliche Durchführung der öffentlichen Armenfürsorge und die Bestimmung einer Zuständigkeit der Armenpfleger nach einem räumlich ausgerichteten Quartier. 11 In wesentlichen Bestandteilen war dieser Typus der kommunalen Armenfürsorge aber bereits in Kiel und Flensburg der 1790er Jahre und in anderen schleswig-holsteinischen Städten nach 1820 verwirklicht worden. 12
In der Folgezeit wendete sich der Staat hin zu einer „Arbeiterpolitik“, womit ein Absinken der Lohnarbeiter in den Bereich der Armenfürsorge verhindert werden sollte und anschließend mit der gesetzlichen Krankenversicherung 1883 in eine beginnende Sozialpolitik überging, wobei die Armenfürsorge „als drohender ‚Ausfallbürge’“ 13 fungierte, wenn die Existenzsicherung durch Lohn und Arbeiterversicherungsleistungen nicht länger gegeben war. 14
6 Sachße/Tennstedt 1983, S. 160.
7 Sachße/Tennstedt 1983, S. 160.
8 Eine detailierte Ausführung des Unterstützungswohnsitzprinzips und seiner Schwierigkeiten findet hier im Folgenden nicht statt, da dies mehr das „Armenwesen“ als die „Armenfürsorge“ betrifft und dazu vom verwaltungsrechtlichen Charakter ist, daher sei an dieser Stelle auf Sachße/Tennstedt 1980, S. 199-203 verwiesen.
9 Vgl. Sievers/Zimmermann (1994). Das disziplinierte Elend, S. 129.
10 Sachße/Tennstadt 1980, S. 214.
11 Siehe Sachße/Tennstedt (1988). Fürsorge und Wohlfahrtspflege 1871 bis 1929, S. 23. Die genauen Vorgänge und Betimmungen zum Elberfelder System können Sachße/Tennstedt 1980, S. 214-221 entnommen werden.
12 Sievers/Zimmermann 1994, S. 129.
13 Sachße/Tennstedt 1983, S. 178.
14 Vgl. Sachße/Tennstedt 1983, S. 178.
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Arbeit zitieren:
Alexander Eggert, 2005, Wandel der Armenfürsorge im 19. Jahrhundert, München, GRIN Verlag GmbH
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Das Elberfelder System der Armenfürsorge
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