Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
1.1 Gegenstand der Untersuchung 3
1.2 Struktur der Arbeit 3
2. Der Stellenwert der Gewaltenteilung in der staatstheoretisch-ideengeschichtlichen
Entwicklung der Aufklärung 4
2.1 John Locke: Schutzgemeinschaft und Verfassungsstaat 4
2.2 Charles de Montesquieu: Dreiteilung der Staatsgewalt 7
2.3 Jean-Jacques Rousseau: Totale Volkssouveränität 9
3. Zum Verständnis der Gewaltenteilung bei Montesquieu und Rousseau -
eine begriffsanalytische Interpretation 11
3.1 Überblick 11
3.2 Rousseau 12
3.3 Montesquieu 14
4. Funktionen der Gewaltenteilung im demokratischen Verfassungsstaat 16
4.1 Überblick 16
4.2 Zur politologischen Begriffseinordnung 16
4.3 Grundanliegen des Gewaltenteilungsprinzips 17
4.4 Die Beziehung zwischen Gewaltenteilung und Regierungssystem 19
4.4.1 Gewaltenteilung im präsidentiellen Regierungssystem 19
4.4.2 Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem 21
4.4.3 Auslegung im deutschen Grundgesetz 22
4.4.3.1 Zur Entstehung 22
4.4.3.2 Der Artikel 20 GG und seine Bedeutung 23
5. Schlussbetrachtung 24
Literatur - und Quellenverzeichnis 26
2
1. Einleitung
1.1 Gegenstand der Untersuchung
Die Gewaltenteilung im weiteren Sinne gehört heute zu den wohl wichtigsten Strukturelementen einer modernen pluralistisch-demokratisch Verfassung. Insbesondere Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind ohne die Zuweisung der einzelnen Teilgewalten des Staates auf unabhängige, voneinander getrennte Organe nicht mehr denkbar.
Doch wie hat sich die Gewaltenteilung begrifflich und inhaltlich im staatstheoretischen Denken entwickelt? Was wird heute darunter verstanden und wie wird sie in komplexen Staatswesen heutiger Prägung angewendet? Überlegungen zur Gewaltenteilung finden sich schon bei Aristoteles, und im antiken Römerreich kam es zu ersten Versuchen in der politischen Praxis. Das moderne, staatsphilosophisch begründete Verständnis der Gewaltenteilung wurzelt jedoch in der Epoche der Aufklärung. Dabei spielt besonders die Staatsauffassung Charles de Montesquieus eine hervorgehobene Rolle.
Die vorliegende Arbeit hat das Ziel, einerseits den Stellenwert der Gewaltenteilung in der ideengeschichtlichen Entwicklung herauszuarbeiten und andererseits ihre Ausprägung, Formenvielfalt und praktische Bedeutung im modernen Verfassungsstaat zu beleuchten. Zwei vorrangige Grundanliegen des Gewaltenteilungsprinzips sind - das darf vorweg genommen werden - die Eingrenzung und Kontrolle von Macht. Vor diesem Hintergrund soll im Mittelpunkt die Beantwortung der Frage stehen, wie strikt dieses Prinzip angewendet werden sollte und inwiefern dabei die klassische Einteilung in die Organ-Trias „Legislative-Exekutive-Judikative“ ausreicht. 1
1.2 Struktur der Arbeit
Die Arbeit ist in drei Hauptteile gegliedert. In Kapitel 2.) soll die Bedeutung der Gewaltenteilung in ihrer staatstheoretisch-ideengeschichtlichen Entwicklung während der Epoche der Aufklärung herausgearbeitet werden. Dabei werden drei ihrer wichtigsten Vertreter - John Locke, Charles de Montesquieu und Jean-Jacques Rousseau - bemüht und die Kernelemente ihrer philosophischen Theorien dargestellt. Kapitel 3.) ist einer näheren Erläuterung des Verständnisses der Gewaltenteilung bei Rousseau und Montesquieu gewidmet, wobei einige wichtige bzw. problematische Passagen aus den Primärtexten herausgearbeitet werden. Gleichzeitig soll das dritte Kapitel überleiten in den dritten Hauptteil (Kapitel 4), der die Funktionen und Wirkungen
1 Das Gewaltenteilungsprinzip birgt Implikationen, die bis auf die internationale bzw. supranationale Ebene reichen.
Aus Platzgründen kann in dieser Arbeit nur die nationale Ebene behandelt werden.
3
der Gewaltenteilung im modernen Verfassungsstaat behandelt. Dort wird zunächst mit dem Versuch einer Begriffsdefinition eingeleitet. Darauf aufbauend werden einige zentrale Grundanliegen der Gewaltenteilung dargestellt. Im Anschluss daran kommen die Praxis bzw. Verfassungswirklichkeit ins Spiel, indem das Gewaltenteilungsprinzip in Beziehung gesetzt wird zum Regierungssystem. Das Kapitel schließt mit einer kurzen Analyse der Verwirklichung des Teilungspostulats im deutschen Grundgesetz.
2. Der Stellenwert der Gewaltenteilung in der staatstheoretischideengeschichtlichen Entwicklung der Aufklärung 2
2.1 John Locke: Schutzgemeinschaft und Verfassungsstaat
Unter den großen Vertragstheoretikern gehört John Locke (1632-1704) zu den ersten Verfechtern eines freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaates. Obwohl anfangs beeinflusst von den Schriften des Staatstheoretikers Thomas Hobbes, richtet sich sein politisch-philosophisches Lebenswerk mit deutlicher Vehemenz gegen den Staatsabsolutismus. Im Mittelpunkt seines Vertragswerkes steht der Mensch als Individuum, sowie der Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum der Mitglieder einer auf Vernunftwillen basierenden politischen Gemeinschaft. Eine klare Trennung der Aufgaben und Befugnisse von legislativer und exekutiver Gewalt ist integraler Bestandteil von Lockes Staatsauffassung.
Locke schreibt den Mitgliedern der Gesellschaft (civil society) unveräußerliche Rechte in Form von Naturrechten zu, die dem Staat (commonwealth) vorgeordnet sind. Diesem kommt die Aufgabe zu, diese Rechte verbindlich zu gewährleisten. 3 Der Vertragsgedanke äußert sich durch den Übergang von Naturzustand zu politischer Gemeinschaft bzw. Staat, der seine Legitimität durch eine effizientere Sicherung der naturgegebenen Rechte der Individuen erhält. Seinem Wesen nach ist der Zusammenschluss der Individuen nicht mehr als eine klassische Schutzgemeinschaft; soziale Verantwortung für die Bürger soll der Staat nicht übernehmen. 4 In deutlicher Abgrenzung zu Hobbes absolutistischem Leviathan sollen dessen Aufgaben und
2 Zum besseren Verständnis einzelner Passagen und zur Überprüfung der eigenen Interpretation wurde für die drei
Unterkapitel 2.1 bis 2.3 folgende Sekundärliteratur gelesen: Weber-Fas, Rudolf: Über die Staatsgewalt. Von
Platons Idealstaat bis zur Europäischen Union, München 2000; Yolton, John W.: The Locke Reader, Cambridge
1977; Rousseau, Jean-Jacques: Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts (hrsg. von Brandt,
Reinhard und Herb, Karlfriedrich), Tübingen 2000
3 Locke 1977: §§ 77-89, insb. 87 (S. 240ff)
4 Die Verantwortung für das soziale Wohl liegt bei der Familie; vgl. Locke 1977: §§ 78-85
4
Interventionen eingeschränkt bleiben, um den Bürgern ein größtmögliches Maß an Freiheit zu gewähren.
Was die Staatsformen betrifft, unterscheidet Locke Monarchie, Oligarchie und Demokratie. Während die ersten beiden die höchste Gewalt in die Hände einer einzigen bzw. einigen wenigen Personen legt, liegt die Gesamtgewalt bei der (reinen) Demokratie per definitionem bei der Mehrheit. Als Verfechter einer konstitutionellen Monarchie stellt Locke das Mehrheitsprinzip in den Mittelpunkt seiner Staatsauffassung. 5 Trotz begrenzter Staatsaufgaben ist die Gefahr von Machtmissbrauch und Eigensucht in allen Fragen der Herrschaftsausübung verankert, ja geradezu omnipräsent. Damit die Staatsgewalt solchen Versuchungen nicht nachgibt und sich gegen den eigentlichen Zweck ihrer Existenz wendet, baut Locke das Instrument der Gewaltenteilung ein. Dieses sieht eine durch die Verfassung garantierte Aufteilung der Staatsgewalt auf mehrere, miteinander konkurrierende Staatsorgane vor, die unterschiedliche Kompetenzen zu übernehmen haben.
“[T]he first and fundamental positive law of all commonwealths is the establishing of the
legislative power; as the first and fundamental natural law, which is to govern even the
legislative itself, is the preservation of the society (...) and of every person in it. This
legislative is not only the supreme power of the commonwealth, but sacred and unalterable in
the hands where the community have once placed it (...)”. 6
Dem Parlament (assembly) als der legislativen Gewalt kommt bei Locke die größte Bedeutung zu. Die Errichtung der Legislative und die Ernennung ihrer Mitglieder ist fundamentales Grundrecht des Volkes und kann als eines der tragenden Staatsprinzipien bezeichnet werden. 7 Ohne die Zustimmung (der Mehrheit) der politischen Gemeinschaft bzw. ihrer Repräsentanten kommt kein Gesetz zustande, denn die Legislative ist höchste Gewalt. Funktion und Bedeutung der exekutiven Organe werden aus der gesetzgebenden Gewalt abgeleitet und erhalten zunächst einen sekundären Status. 8 An der Spitze der Exekutive steht der (erbliche) Monarch, der in Teilen jedoch an der Gesetzgebungskompetenz beteiligt wird. Um der Gefahr von Despotie und Tyrannei vorzubeugen, soll ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Gewalten herrschen. Dies lässt Locke zum Vertreter des Prinzips des King in Parliament werden, das kein Gesetz ohne die Zustimmung des Königs zustande kommen lässt. Das Parlament selbst soll in zwei Kammern geteilt werden, die bei der Verabschiedung von Gesetzen gleichberechtigt sind: Die Versammlung der vom Volk „pro tempore“ gewählten
5 Zur Begründung des Mehrheitsprinzips vgl. ebd., etwa §§ 95ff.
6 ebd., § 134 (S. 301)
7 Es muss aber kritisch angemerkt werden, dass Locke - entsprechend den Ansichten seiner Zeit - a) nur Männern
das Wahlrecht zuspricht und b) nur jenen, die über Besitz und geregeltes Einkommen verfügen. Vgl. dazu etwa §
85 (S. 243)
8 vgl. Locke 1977: §§ 134-138 (S. 30ff) und §§ 159f. (S. 304f)
5
Repräsentanten (House of Commons) und die Versammlung des Adels (assembly of hereditary nobility bzw. House of Lords). 9
Grundsätzlich steht Locke für eine ausbalancierte Mischverfassung, die weder eine Übermacht des Monarchen noch des Volkes erlauben soll. Dennoch birgt seine Vorstellung von der Idealverfassung - aus heutiger Sicht - einige Probleme. Hervorzuheben sei hierbei die Frage der Souveränität: Zwar soll die Legislative als letzter Souverän fungieren, jedoch ist der Monarch, streng genommen, durch seine Beteiligung an der Gesetzgebungskompetenz ebenso souveräne Instanz. Verschärft wird dies durch den Umstand, dass der Exekutive in bestimmten Fällen das Recht zukommt, prärogativ zu handeln:
„(…) [T]he executor of the laws having the power in his hands, has by the common law of
nature a right to make use of it (...) in many cases, where the municipal law has given no
direction. This power (...) is that which is called prerogative: for since in some governments
the lawmaking power is not always in being, and is usually too numerous, and too slow for
the despatch requisite to execution.” 10
Überall dort, wo noch keine Regelungen durch Gesetze gefunden wurden und wo das Parlament nicht schnell genug oder gar nicht entscheiden kann, darf die Exekutivgewalt frei handeln. Darüber hinaus stehen ihr das Begnadigungsrecht sowie das Recht auf Einberufung des Parlaments zu. Damit bleiben entscheidende Machtbefugnisse in den Händen der ausführenden Gewalt bzw. des Monarchen und relativieren so die Dominanz des Parlaments weitgehend. Aber im Bewusstsein der ständigen Gefahr des Missbrauchs setzt Locke auch dem Machtbereich der Exekutive - und damit indirekt ihren prärogativen Rechten - deutliche konstitutionelle Grenzen.
„When any one, ore more, shall take upon them to make laws, whom the people have not
appointed so to do, they make laws without authority, which the people are therefore not
bound to obey; (...) being in full liberty to resist the force of those, who without authority
would impose anything upon them. (…) [A]nd men can never be secure from tyranny, if there
be no means to escape it till they are perfectly under it; and therefore it is, that they have not
only a right to get out of it, but to prevent it.” 11
Kommt es zu anhaltenden Übergriffen der Staatsgewalt gegen die Rechte der Individuen und können diese weder auf dem Wege der Wahl einer neuen Volksvertretung oder anderweitig beendet werden, so darf das Volk ausdrücklich Widerstand leisten und muss den Verfügungen der Staatsorgane nicht mehr Folge leisten. Denn die verantwortlichen Akteure - seien sie der Legislative oder der Exekutive zuzuordnen - haben damit die Legitimität der Herrschaft aufgehoben. Locke bezeichnet solches Vorgehen als „greatest crime“ und sieht darin den
9 siehe ebd., § 213 (S. 309f)
10 ebd., §§ 159f (S. 304f)
11 ebd., § 212 (S. 309) und § 220 (S. 312)
6
Rückfall in Anarchie. 12 In letzter Konsequenz bedeutet dies die Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages.
Die richterliche Gewalt wird bei Locke noch den exekutiven Organen zugeordnet. Erst Charles de Montesquieu begründet die Judikative als separate, unabhängige Staatsgewalt.
2.2 Charles de Montesquieu: Dreiteilung der Staatsgewalt
Als Vertreter der Hochaufklärung zählt Charles de Montesquieu (1689-1755) zu den bedeutendsten staatsphilosophischen Theoretikern überhaupt. Im Mittelpunkt seines Denkens steht die uneingeschränkte Herrschaft des Vernunftgesetzes; die religiösen Elemente, die bei Locke noch wichtige Bestandteile des Verständnisses von Staat und Gesellschaft waren, weichen dem Naturgesetz. Während eines längeren Aufenthalts in England studiert Montesquieu intensiv die Schriften Lockes und die dortigen Verfassungsverhältnisse. Einen Höhepunkt finden seine aufklärerischen Ideale in der 1748 erschienenen Schrift De l’esprit des lois (Vom Geist der Gesetze). Einige zentrale Aspekte der Theorie Lockes, darunter die Frage der Gewaltenteilung, entwickelt Montesquieu darin weiter.
Montesquieu unterscheidet drei Regierungsformen: die republikanische, die monarchische und die despotische. Hat in einer Republik das ganze Volk die höchste Gewalt in der Hand, spricht er von Demokratie, liegt die Souveränität nur bei einem Teil des Volkes, nennt er das Aristokratie. 13 Da Montesquieu der aristokratischen Regierungsform keine große Zukunft voraussagt, behandelt er diese nur kurz und wendet sich zentral der Demokratie und einer freiheitlichen bürgerlichen Verfassung zu. Dabei handelt es sich aber - ähnlich wie bei Lockeum ein repräsentatives Mischsystem, denn radikale Formen der Volksherrschaft lehnt Montesquieu entschieden ab. Er traut dem Volk die vernünftige Einschätzung politischer und staatlicher Grundvorgänge zu und erhebt die freie Wahl der Volksvertreter und der Mandatsträger der Regierung zum höchsten Prinzip der demokratischen Regierungsform. Spezifische politische Sachkenntnis und die nötige Weitsicht für die Führung der Amtsgeschäfte aber spricht er der Mehrheit des Volkes ab und plädiert damit für ein Repräsentativsystem. 14 Wie auch Locke begründet Montesquieu die Teilung der Staatsgewalten mit der notwendigen Mäßigung der Macht. Im Groben entspricht sein Bild der Gewaltenteilung dem Lockes und orientiert sich an den konstitutionellen Gegebenheiten Englands seiner Zeit. Die Legislative ist auch hier in zwei Kammern aufgeteilt, einer Volks- und einer Adelsvertretung (Corps du peuple
12 ebd., §§ 218ff (S. 311)
13 Montesquieu 1951 (a): Buch II, Kap. 2f (S. 19)
14 ebd., S. 20f sowie Buch XI, Kap. 6 (S. 218f)
7
Arbeit zitieren:
Sebastian Höhn, 2005, Bedeutung und Funktion der Gewaltenteilung aus ideengeschichtlicher und aktueller Perspektive, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Gewaltenteilung im politischen System der EU - Was würde eine Annahme ...
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
Seminararbeit, 18 Seiten
Allgemeiner Überblick - Relative Datierungsmethoden (Stratigraphie, Ge...
Seminararbeit, 11 Seiten
Sind Frauen Gewinner oder Verlierer der Globalisierung?
Politik - Internationale Politik - Allgemeines und Theorien
Hausarbeit (Hauptseminar), 27 Seiten
Die Lehrplanentwicklung im Schulfach Erdkunde
Geowissenschaften / Geographie - Geographie als Schulfach
Hausarbeit, 13 Seiten
Montesquieu und Locke als Begründer der modernen Gewaltenteilung
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Seminararbeit, 15 Seiten
„Familienprobleme? Die Super Nanny hilft!“ Reality-TV als Lebenshilfe?
Medien / Kommunikation - Film und Fernsehen
Magisterarbeit, 77 Seiten
Grenzen der Staatsgewalt - Legislative und Exekutive in Rousseaus Cont...
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Darstellung der Frau in der englischen Zeitschrift "Company"
Romanistik - Spanische Sprache, Literatur, Landeskunde
Seminararbeit, 14 Seiten
Das Frauenbild in den Medien - weibliche Identitätsbildung durch den E...
Medien / Kommunikation - Film und Fernsehen
Seminararbeit, 23 Seiten
Die Rolle des Rechts für die europäische Integration
Neofunktionalistische und Neoi...
Soziologie - Individuum, Gruppe, Gesellschaft
Hausarbeit, 38 Seiten
Frauen- und Männerbilder in Frauenzeitschriften
Medien / Kommunikation - Printmedien, Presse
Hausarbeit, 12 Seiten
Vertikale Gewaltenteilung in Europa. Die föderalstaatlichen Strukturen...
Politik - Politische Systeme - Allgemeines und Vergleiche
Seminararbeit, 17 Seiten
Sebastian Höhn's Text Bedeutung und Funktion der Gewaltenteilung aus ideengeschichtlicher und aktueller Perspektive ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Sebastian Höhn hat den Text Bedeutung und Funktion der Gewaltenteilung aus ideengeschichtlicher und aktueller Perspektive veröffentlicht
Sebastian Höhn hat einen neuen Text hochgeladen
Herausforderung Migration Perspektiven der vergleichenden Politikwis...
Festschrift für Dietrich Thrän...
Sigrid Baringhorst, James F. Hollifield, Uwe Hunger
Geschichte Der Vereinigten Staaten. Von Den Frhesten Zeiten Bis Zur Ad...
Jesse Ames Spencer
J.S.K. Architekten.Vision and Function-Gestaltete Funktion
Gestaltete Funktion / Vision a...
Geoffrey Steinherz
0 Kommentare