Naturgesetz und Naturrecht - Naturrechtslehre bei Thomas von Aquin
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Florian Braun
)lFKHU MA - 1. HF Philosophie/ 2. HF Physik
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In dem nun folgenden Aufsatz möchte ich das Naturrechtsdenken von Thomas von Aquin darstellen. Dabei versuche ich herauszufinden, wie sich für ihn die Zusammenhänge zwischen Gott, Gesetz und Welt darstellen. Besaß die Welt für ihn nur göttliche Prädestination oder auch Freiheit? Thomas erscheint für mich deshalb geeignet, weil er den Versuch machte, eine sehr elegante Symbiose zwischen der Theologie und der Logik der Philosophie zu bilden.
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Zum Naturrecht (Abk. NR) selber kann man sehr viele Interpretationen finden. In diesem Abschnitt werden grundlegende Gedanken dargestellt, um eine Charakteristik des Begriffs sowie eine Betrachtung seines Gebrauchs wiedergeben zu können.
Mit der Schablone (Abb. B1) soll aufgezeigt werden, mit welchen Wörtern NR in Abhängigkeit Natur-Begriff identifiziert werden kann. Die zweite (Abb. B2) möge Ähnliches, aber abhängig zum Rechts-Begriff, leisten.
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Natürlich werden meistens zwei oder mehr der aufgezeigten Wortbedeutungen mit dem NR assoziiert. Aber die hier aufgeführten Wörter ermöglichen die Darstellung der Vielseitigkeit, in der eine Interpretation des NRs erfolgen könnte. In den kommenden Überlegungen kann man mit Hilfe der erarbeiteten Schablonen die Gewichtung der jeweiligen bezüglich der gewählten Verknüpfungen und vergleichen.
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Als Beispiel möge die Verknüpfung zwischen der Frage des NRs und der nach Gerechtigkeit erläutert werden. Seit der Antike werden beide in vielen Schriften behandelt. So ist die Gerechtigkeit die Startfrage von Platon bzw. Sokrates zur Findung des Idealstaates im Buch 3ROLWHD. Aber auch in Aristoteles’1LNRPDFKLVFKHU(WKLNbesitzt die Erklärung der Gerechtigkeit einen großen Stellenwert.
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Für Platon ist die Gerechtigkeit die Tugend 2 , die die Voraussetzung für alle anderen Tugenden :HLVKHLW 7DSIHUNHLW 0lLJXQJ ELOGHW 'LH (LQVLFKW QR VLV GHU ,GHH GHU *HUHFKWLJNHLW EHLP Erreichen der vierten Stufe des Höhlengleichnisses führt zur Idee des Guten, welche die Vollkommenheit darstellt. Über dem Seienden stehend ist sie ewig, letztes Erkenntnisprinzip, Finalgrund usw. Ein Vergleich zum späteren christlichen Gott erscheint ebenso denkbar wie die Partizipation des NRs am Göttlichen gleich [der Teilhabe] der Gerechtigkeit an der Idee des Guten. 3 Bei Aristoteles findet man eher Hinweise zur Verwendung vom Begriff der Natur der Gerechtigkeit 4 . Beim Gebrauch von „Natur nach“ schwingt mit, dass es aus der Ursprünglichkeit erwächst, eine Projektion der tiefsten inneren Ordnung. Eine „natürliche“ Freude am Guten und Gerechten besitzt der Freund des Gerechten (Gerechtigkeit). Man vermutet, dass dieser Freund ohne große Anstrengung sein NR dem Natürlichen Gesetz entnimmt, als sei es ein Teil von ihm. Mit der Beobachtung der Natur wird diese als neue Autorität betrachtet und das Zweifeln an den alten Göttern beginnt. 5 Der nächste Gedanke soll sich mit dem Begriff des NRs auseinandersetzen. Es ist unter anderem mit den Tugenden verknüpft und, wie gesagt, die Idee des Guten schwingt mit. In der Natur als das innere Wesen, als ein scheinbar vom Bewusstsein Unabhängiges oder als die Gesamtheit der Welt in Materie und Bewegung vermutet man ein Naturgesetz. Der Gebrauch vom Begriff „Naturgesetz“
unterscheidet sich in zwei Verwendungen. Die „moderne Naturwissenschaft“ beansprucht das „lex naturae“ für sich, welches einem hohen Kausalitätsprinzip genügen und nach Bestätigung durch empirisch betriebene Wissenschaft in Modellen die Welt erklären sollte.
Auf einer anderen Ebene befindet sich das „lex naturalis“, welches eher mit Natürlichem Gesetz (Abk. NaG) übersetzt wird und die intelligible, nicht materielle, mit der sinnlich wahrnehmbaren Welt verbindet. 6 Aus ihm entspringt das NR, das „ius naturae“. Während das NaG hauptsächlich ein objektives und allgemeines Lehrsystem oder das Modell einer idealen Gesetzgebung beinhaltet, versucht das NR, etwas über den subjektiven Anspruch des Einzelnen an diesem auszusagen. Die Vermutung liegt demnach nahe, dass das NR und das Naturgesetz dem „enti reali“, dem wahrhaft Seienden zugeordnet wird. Doch bleibt bei beiden Begriffen die Möglichkeit bes tehen, dass eine Verbindung zum „nomos“, der Konvention, bzw. dem „enti ficti“, besteht. Die Frage des NRs ist deshalb zugleich die Frage, ob der Mensch sich in absoluter Freiheit selbst durch Konvention reguliert oder eine übergeordnete Notwendigkeit, sei es ein Gott oder die Natur, den Menschen determiniert [hat].
Grundlegende Überlegungen zum NR bietet der Text von Kelsen, 1964. In ihm wird hauptsächlich eine differenzierende Darstellung zwischen NR und Positiven Recht vorgenommen. Um auf Abschnitt III. vorzugreifen, sei erwähnt, dass bei Thomas diese Unterscheidung keine überwiegende Rolle spielt und darum hier nicht näher auf das Positive Recht eingegangen wird.
Für Kelsen bleibt das NR, hier streng verknüpft mit dem „legi naturali“, ein unabhängiges und objektives Recht. Es entspricht der Gesetzgebung eines göttlichen Wesens. Dies schließt das Gelten einer obersten Kausalgesetzlichkeit mit ein. Die daraus resultierende Einsichtigkeit für den Menschen
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bewirkt einen psychischen Zwang. Daher bedarf der, aus der logischen Notwendigkeit folgende, Handlungsdruck keines äußeren Zwanges. Dabei sollte Kelsens weitläufiger „Anarchie“-Begriff in Bezug auf die nichtstaatliche Ordnung und Rechtssprechung hinterfragt werden, da es sich bei der naturrechtlichen Praxis dennoch um keine Ordnungslosigkeit handelt. Aber Kelsen verweist nicht umsonst deutlich auf die vermutete logische Determiniertheit des NRs. Sein NR ist wertend und ein an die Vernunft appellierendes Gebot, im Sinne „Du sollst...“. Im Gegensatz zum kausalverbindlichen „Müssen“ des „legis naturalis“ besitzt der Mensch in der Anwendung des NR eine Interpretations- und Handlungsfreiheit, welche stark abhängt von Vernunft und Verstand. Dessen ungeachtet besitzt es einen Geltungsanspruch in allen Lebensbereichen. 7 Das von ihm angesprochene Problem liegt v.a. im Individualisierungsprozess des NR, der Anwendung auf den konkreten Fall. Die sehr allgemeinen Prinzipien enthalten sehr viele freie Variablen. Das Individuum, die Raum-Zeit-Abhängigkeit und die situationsbedingte Verhaltensweise verlangen in ihrem Gebrauch ein sehr „vernunftbegabtes“ Wesen, wenn die konkrete Entscheidung im Sinne des angewandten NRs geschehen soll. Die Einbeziehung der Möglichkeit einer individuellen Umsetzung setzt einen Glauben an ein Gerechtigkeitsideal in der Natur und damit auch im Menschen voraus.
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Zum NR selber und seiner geschichtlichen Entwicklung könnte man sicherlich ein weiteres Buch schreiben. Hier soll nur ein kurzer Abriss wichtiger Progressionspunkte von Aristoteles, Cicero und $YHUUR V JHJHEHQ ZHUGHQ *HGDQNHQ ]XP 15 VLQG VHKU IUK LQ GHU 5HFKWVJHVFKLFKWH ]X ILQGHQ Kelsen bezeichnet es sogar als „den ältesten Gegenstand der Erkenntnis“ 8 . In der Antike unternahmen die Griechen verschiedene Versuche, Grundgedanken zum NR zu ersinnen. Auffallend ist, dass die Vorsokratiker aus Kleinasien, wie etwa Heraklit, keine konkrete Unterscheidung zwischen natürlichem Gesetz (lex naturalis) und Naturgesetz (lex naturae) finden. Sie versuchten große metaphysisch strukturierte Weltbilder zu konstruieren, welche das Sein, den Geist und die materielle Welt erklärten. Die Ansätze besitzen eine so große Vielfalt, dass man jegliche Gesetzesstruktur als Konvention der jeweiligen Philosophen bezeichnen könnte. Wie schon angedeutet machte Aristoteles eine Weiterentwicklung. Seine Überlegungen beeinflussten alle weiteren Rechtstheoretiker, aber auch den Theologen Thomas. Nun folgen einige Punkte zu Aristoteles’ Naturrechtslehre; weitere werden unweigerlich durch Thomas gegeben, weshalb auf Kapitel II verwiesen sei.
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hEHUHLQNXQIW EHVWHKW³ Der allgemeingültige Charakter seines NRs tritt hier voll zur Geltung. Gegenüber dem Relativismus eines menschlichen Gesetzes, ob positives Recht oder private Übereinkunft, steht das absolut geltende, konventionslose NaG. Ä'DV1DWXUUHFKWKDWEHUDOOGLHVHOEH
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Aristoteles versucht scheinbar eine Trennung zwischen lex naturae und lex naturalis, welches dem NR entspricht, zu vollziehen, wobei beide die Eigenschaft der Allgemeingültigkeit enthalten, denn sonst wäre die geforderte Kausalität nicht zu garantieren. 11 In diesem Fall spricht er eindeutig von einem moralischen bzw. Handlungsgesetz, also dem „lex naturalis“.
Inwieweit das angewandte NR, als Folge des legis naturalis, trotz aller prinzipiell vorhandenen Parallelen zu den Tugenden, gegen die heutige Ethik verstößt, zeigt die Rechtfertigung der Sklaverei. Dabei lässt sich aber schnell zeigen, dass der Ursprung in der Definition der Gleichheit liegt. Alle Bürger sind gleich, die Sklaven zählen nicht zu den Bürgern, deshalb sind sie nicht gleich (berechtigt) den Bürgern. Durch die Begründung der Wesenhaftigkeit von Sklaven, er bezeichnet sie als Barbaren, und die darauffolgenden Ableitung ihrer natürlichen Rechte, könnte geschlossen werden, dass sein NR kreatürlich, nach einer (un-)bekannten Schöpfungsordnung aufgebaut ist. 12
Zur sich ergebenden Problematik (siehe vorhergehender Index) schreibt L. Strauss 13 , dass das NR des Aristoteles zwar allgemeingültig, aber dennoch nicht zeitlich fixiert sei. Er schreibt dem Philosophen sogar eine Relativität im Gebrauch des NRs zu, im Gegensatz zur Aristoteles - Interpretation von Thomas. Die höhere Gewichtung des subjektiven Anspruchs im NR führt zu einer Art „Privaten Naturrecht“. In dem Sinne bezweifelt Aristoteles auch Platon, welcher aus einem durch die politische Gesellschaft transzendierten Recht das NR bildet. Weiterhin behauptet Strauss, dass Aristoteles ein praktisches NR als Teil des Staatsrechts beschreibt, welches dadurch den Erfordernissen einer politischen Gesellschaft genügen würde.
In der römischen Rechtsphilosophie ist wohl Cicero am meisten hervorzuheben. Seine stoisch geprägte Rechtsauffassung geht von einem ursprünglichen NR aus, welches einen Zustand der Menschheit von Freiheit und Gleichheit prägt. Diese Unverdorbenheit ist durch untugendhafte Verhaltensweisen (Eigenliebe, Habsucht) der jetzigen Menschen nicht mehr vorhanden. Er vertritt die Auffassung, dass diesen mit Hilfe ihrer Vernunft ein Zugang zum NR möglich ist. Ä6R HPSILHKOW GLH 14 Das „ius gentium“ ZDKUH 9HUQXQIW GHP 9HUVWlQGLJHQ GLH *HUHFKWLJNHLW GLH %LOOLJNHLW GLH 7UHXH³ (menschliche Vernunftgesetz) verwebt das NR stark mit der Logik des menschlichen Denkens 15 , welche wiederum, sofern tugendhaft, der göttlichen ähnelt, wenn sie auch niemals wie diese alles durchdringen kann.
Ä'DVVHOEH JLOW IU GLH *HUHFKWLJNHLW ZHQQ PDQ GDV :HVHQ GHV K|FKVWHQ /HLWHUV XQG +HUUQ VHLQH $EVLFKWHQXQGVHLQHQ:LOOHQHUIDVVWKDW6HLQHPLWGHU1DWXUEHUHLQVWLPPHQGH9HUQXQIWZLUGYRQGHQ 16 Die Natur wird gleichgesetzt mit der 3KLORVRSKHQ IU GDV ZDKUH XQG K|FKVWH *HVHW] HUNOlUW³
Vernunft des Herrn, dem höchsten Gesetz. Seinem Wesen entsprechen die Tugenden, zu denen die Gerechtigkeit zählt. Das Gesetz der Vernunft des Herrn bestimmt demnach auch die Gerechtigkeit, welche wiederum in ihrer Definition das Recht auszeichnet. Alles NR, was der Mensch weiß, muss durch die menschliche Vernunft, sofern sie in der Lage ist, erschlossen worden sein. 'HUOHW]WH([NXUVEHKDQGHOWGLHIDO VLIDGLHLVODPLVFKHQ$ULVWRWHOLNHUE]ZLKUHQEHUKPWHQ9HUWUHWHU 17 . Er, den die mittelalterlichen Gelehrten auch „den Kommentator“ 18 nannten, ,EQ 5XVFKG $YHUUR V
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M.A. Florian Braun, 2001, Naturrecht - Die Naturrechtslehre von Thomas von Aquin, München, GRIN Verlag GmbH
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