ALBERT-LUDWIGS-UNIVERSITÄT, FREIBURG IM BREISGAU
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Institut für Öffentliches Recht V
Forschungsstelle für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht
Seminar: Europäisierung und Globalisierung der Kirchen und ihres Rechts?
Wintersemester 2001/2002
Die Kirchen in den Strukturen der Europäischen
Union und der Vereinten Nationen
von: Christoph Körner
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Die Kirchen in den Strukturen der Europäischen Union 2
2.1 Römisch-katholische Kirche und Europäische Union - Entwicklungslinien 4
2.2 Der diplomatische Vertreter des Hl. Stuhls bei den Europäischen Gemeinschaften 6
2.3 Informelle Zusammenarbeit außerhalb diplomatischer Beziehungen 6
Exkurs: Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft 7
2.4 Die Kirchen der Reformation und die Europäische Union 8
3 Die Kirchen in den Strukturen der Vereinten Nationen 9
3.1 Römisch-katholische Kirche und Vereinte Nationen 9
3.2 Der ständige Beobachter des Hl. Stuhls bei den Vereinten Nationen 11
Exkurs: Kritik am Status des Hl. Stuhls bei den Vereinten Nationen 13
3.3 Die Zusammenarbeit des Hl. Stuhls mit den Spezial- und Unterorganisationen der Vereinten Nationen 14
3.4 Der Ökumenische Rat der Kirchen und die Vereinten Nationen 17
4 Europäisierung und Globalisierung der Kirchen und ihres Rechts? 18
Abkürzungsverzeichnis 20
Literaturverzeichnis 21
1 Einleitung
"Die Kirchen in den Strukturen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen" lautet das Thema der vorliegenden Arbeit. In einem ersten Hauptteil geht es um das Verhältnis der Kirchen zur Europäischen Union. Der zweite Hauptteil beschäftigt sich mit den Kirchen und den Vereinten Nationen. Der Schwerpunkt wird dabei jeweils auf der römisch-katholischen Kirche, meistens repräsentiert im Hl. Stuhl, und ihrer Stellung zu bzw. bei den jeweiligen Institutionen liegen. Dies hängt vor allem damit zusammen, daß dem Autor für eine Untersuchung anderer, etwa reformatorischer oder orthodoxer, Kirchen oder des Ökumenischen Rates der Kirchen in ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinten Nationen nicht ausreichend Material vorgelegen hat, und daß diese Arbeit von ihrem Umfang her die Thematik natürlich nur begrenzt entfalten kann. Deswegen wird auch auf das seit 1995 in Brüssel bestehende Büro des orthodoxen Ökumenischen Patriarchats von Konstantinopel nicht näher eingegangen. Ein Aspekt, der diese Gewichtung sicher auch beeinflusst hat, besteht in der unterschiedlichen Stellung der genannten Kirchen im internationalen Recht und den daraus resultierenden Differenzen in der völkerrechtlichen Präsenz und den Beziehungen zu den internationalen Organisationen. Schwierigkeiten bereitet dabei vor allem die kaum überschaubare Anzahl der über Nichtregierungsorganisationen laufenden Kontakte, die durchaus auch für die römischkatholische Kirche eine Rolle spielen, doch überwiegt dort die Konzentration der Zuständigkeiten und Kompetenzen beim Hl. Stuhl, begünstigt durch seinen Charakter als Völkerrechtssubjekt. Im Hintergrund der ganzen Darstellung steht die, in vielerlei Hinsicht positiv zu beantwortende, Frage, ob eine Europäisierung bzw. eine Globalisierung der Kirchen und des kirchlichen Rechts wahrzunehmen ist, wobei besonders überprüft werden muß, wie weit diese jeweils im Einzelnen reichen.
2 Die Kirchen in den Strukturen der Europäischen Union
Das Verhältnis der Kirchen und der Europäischen Union gestaltet sich zum einen auf der Grundlage des Grundrechts der Religionsfreiheit, wie es in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt wird, zum anderen vor dem Hintergrund der Bandbreite der Beziehungen von Staat und Kirche in den einzelnen Mitgliedsländern der Europäischen Union. Diese reicht von dem System einer Staatsreligion bzw. einem bestehenden Staatskirchentum, etwa in England, Dänemark und Griechenland, über das System der "Trennung mit wohlwollender Kooperation", wie beispielsweise in Deutschland, bis hin zur strengen Trennung von Staat und Kirche im Sinne der Laizität des Staates, wie sie vor allem in Frankreich zu finden ist.1
Mit den Verträgen zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Union lassen sich als religionsrechtliche Orientierungspunkte vier Kriterien benennen: Eine wichtige Rolle spielt erstens die nationale Identität der einzelnen EU-Mitgliedsländer. So liegt die rechtliche Kompetenz für die Staat-Kirche-Beziehungen grundsätzlich bei den Mitgliedsstaaten, deren gesetzliche Bestimmungen durch die eigene spezifische Geschichte und Kultur geprägt worden sind und diese wiederum geprägt haben. In der Amsterdamer Erklärung über den Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften findet dieser Punkt offiziell Anerkennung durch die Europäischen Gemeinschaften.2 Doch auch wenn die EU keine unmittelbare Zuständigkeit in dem entsprechenden Bereich besitzt, ergeben sich aus dem Europarecht dennoch vielfach indirekte Auswirkungen auf das Verhältnis von Staat und Kirche, auf das jeweilige nationale Staatskirchenrecht sowie auf innerkirchliche Regelungen. Zweitens tritt als rechtlicher Rahmen die bereits erwähnte Europäische Menschenrechtskonvention, die auf dem Weg der Ratifizierung durch die einzelnen Staaten, als innerstaatliches Recht verbindlich gültig ist, mit ihren Aussagen zur Religions- und Glaubensfreiheit hinzu. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit gilt zwar vorrangig als Individualrecht, doch ist es durchaus möglich und anerkannt, daß sich die Kirchen selbst bzw. die Religionsgemeinschaften überhaupt, als Institutionen, darauf berufen können.3 Von daher ergibt sich aus diesem Grundrecht auch eine Autonomie bzw. ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, wie es zum Beispiel in der deutschen Rechtsordnung garantiert ist, das aber im europäischen Recht in dieser Form noch nicht ausdrücklich verankert ist. Drittens sind die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen innerhalb der Europäischen Union von Bedeutung und müssen bei der Aufstellung von Rechtsgrundsätzen als Standards berücksichtigt werden. Und schließlich viertens gelten die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auch hinsichtlich des Religionsrechts, was besonders in Bezug auf die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht zu vernachlässigen ist.
[...]
1 Vgl. Gerhard Robbers, Das Verhältnis von Staat und Kirche in Europa, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 42 (1997), S. 122 - 129, hier S. 123ff. Vgl. auch ders., Staat und Kirche in der Europäischen Union, in: ders. (Hg.), Staat und Kirche in der Europäischen Union, Baden-Baden 1995, S. 351 - 362, hier S. 351ff. (im Folgenden: Robbers 1995). Zu den sich im nächsten Abschnitt anschließenden Ausführungen vgl. vor allem Robbers 1995, S. 357ff.
2 Vgl. unter anderem Noël Treanor, Der Ausbau der Beziehungen zwischen Kirchen und Europäischer Union: Ein Laboratorium für die Zukunft, in: Walter Fürst und Martin Honecker (Hg.), Christenheit - Europa 2000. Die Zukunft Europas als Aufgabe und Herausforderung für Theologie und Kirchen, Baden-Baden 2001, S. 183 - 191, hier S. 186f. (im Folgenden: Treanor 2001). Vgl. in demselben Band Thomas Jansen, Das Verhältnis der Europäischen Union zu den christlichen Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, S. 193 - 203, hier S. 193 (im Folgenden: Jansen 2001). Die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften (Erklärung Nr. 11 im Anhang zum Amsterdamer Vertrag, in Kraft getreten am 1. Mai 1999), die im Rahmen der Revisionskonferenz zu den EU- bzw. EG-Verträgen 1996/1997 in Amsterdam aufgrund der gescheiterten Bemühungen um einen eigenen, darin enthaltenen Kirchenartikel entstanden ist, hat folgenden Wortlaut: "Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise."
3 Vgl. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Zum Verhältnis von Staat und Kirche im Blick auf die Europäische Union. Gemeinsame Stellungnahme zu Fragen des Europäischen Einigungsprozesses, Gemeinsame Texte 4, Hannover - Bonn 1995, S. 10f. (im Folgenden: EKD - DBK 1995). Auf S. 11 heißt es darin: "Die Gewährleistung [des Grundrechts auf Religionsfreiheit] umschließt mithin auch eine korporative Dimension."
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Dipl.-Theol. Christoph Körner, 2002, Die Kirchen in den Strukturen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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