Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 2
3. Intensive Betreuung Das Fallmanagement 3
4. Ein-Euro Jobs Instrument der öffentlich geförderten Beschäftigung 4
4.1 Grundlagen 4
4.2 Ziele und Gestaltung der Ein-Euro Jobs 5
4.3 Rechtsfolgen 7
4.4 Kritik 8
5. Expertengespräch 9
5.1 Ausgangssituation und Leitfaden 9
5.2 Darstellung 10
6. Fazit 14
Anhang 15
Literaturverzeichnis 16
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1. Einleitung
"Arbeitslosigkeit ist kein Schicksal, sie ist gemacht. Und deshalb kann ihr auch ein Ende gemacht werden." (Norbert Blüm, ehem. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung). Angesichts einer derzeitigen Arbeitslosenquote von 12,2 % (= 5.047.668 Personen) hat sich diese „Prognose“ bisher nicht erfüllt.
Bereits mit dem im Jahr 2001 verabschiedeten „Job-AQTIV-Gesetz“ wurde ein erster Versuch zur Reformierung und Belebung des Arbeitsmarktes gestartet, der die Dauer der Arbeitslosigkeit verringern und insgesamt einen Rückgang der Arbeitslosenzahl bewirken sollte. Der Leitgedanke dieser Reform, „Fördern und Fordern“, sollte durch Maßnahmen wie eine schnellere und passgenaue Arbeitsvermittlung, die aktive Einbindung des Arbeitsuchenden in den Vermittlungsprozess und die Verbesserung der beruflichen Weiterbildung für Ältere und Geringqualifizierte, verwirklicht werden. Ein weiterer Schritt waren die im August 2002 von der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vorgelegten Reformvorschläge, die später in die Agenda 2010 eingingen und durch die Hartz-Gesetze I bis IV (benannt nach dem Vorsitzenden der Kommission, dem ehemaligen VW-Vorstand Dr. Peter Hartz) zum großen Teil in die Praxis umgesetzt wurden. Das ehrgeizige Ziel dieser Arbeitsmarktreform war die Halbierung der Arbeitslosenzahl von damals 4,1 Millionen bis Ende des Jahres 2005.
Die folgende wissenschaftliche Arbeit befasst sich mit dem arbeitsmarktpolitischen Instrument „Ein-Euro-Jobs“, das die Chancen von langzeitarbeitslosen Personen auf eine (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessern soll. In den Kapiteln zwei und drei erhält der Leser einen kurzen Überblick über das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“), das die gesetzliche Grundlage für die „Ein-Euro-Jobs“ bildet, sowie das Fallmanagement, welches die Betreuung und Beratung von Arbeitsuchenden durch einen persönlichen Ansprechpartner umfasst. Der eigentliche Schwerpunkt der Arbeit liegt im vierten Kapitel, in dem die Entstehung und Zielsetzung des Instruments aufgezeigt werden. Des Weiteren wird ausführlich dargestellt, wie die Ausgestaltung der „Ein-Euro-Jobs“ erfolgt, welche Rechtsfolgen durch eine Annahme bzw. Ablehnung ausgelöst werden und welche Nachteile sich aus dem Einsatz der „Ein-Euro-Jobs“ ergeben können. Diesem Kapitel schließt sich die Darstellung eines Interviews an (Kapitel 5), das mit einem im Land Brandenburg tätigen Fallmanager geführt wurde. Die Arbeit wird mit einer kritischen Einschätzung des Themas abgeschlossen.
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2. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Bereits vor dem Inkrafttreten von „Hartz IV“ am 01.01.2005 gab es zahlreiche Proteste in der Öffentlichkeit. Vielerorts fanden Demonstrationen mit bis zu mehreren zehntausend Teilnehmern statt, die sich gegen den mit der Einführung des Gesetzes erwarteten Sozialabbau richteten. In den Medien wurde oft der Begriff „Montagsdemonstrationen“ verwendet, der ursprünglich die Massendemonstrationen in der DDR gegen das SED-Regime im Herbst 1989 bezeichnete.
Wichtigster Bestandteil des vierten Hartz-Gesetzes ist die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur einheitlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) 1 , das im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert ist. Damit sollen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 64 Jahren, die keinen Anspruch (mehr) auf das Arbeitslosengeld I haben, eine gemeinsame Anlaufstelle und somit „Hilfe aus einer Hand“ 2 erhalten. Erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes sind diejenigen Personen, die in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können; Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigener Kraft bestreiten kann. 3 Die Höhe der Grundsicherung orientiert sich dabei nicht mehr - wie es bei der Arbeitslosenhilfe noch der Fall war - an dem letzten durchschnittlichen Nettoeinkommen des Arbeitsuchenden, sondern ist vielmehr an die Sozialhilfe angeglichen worden. Sie beträgt in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR monatlich, in den neuen Bundesländern 331 EUR. 4 Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber eine Anhebung auf das westdeutsche Niveau zum 01.07.2006 beschlossen. 5 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) 6 . Die Bundesagentur bzw. die örtlichen Agenturen für Arbeit sind u. a. für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und für alle auf den Arbeitsmarkt bezogenen Eingliederungsleistungen, also die Beratung, Vermittlung und die Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung zuständig. Die
1 Vgl. Hartz IV - Menschen in Arbeit bringen, (ehem.) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Hrsg.), Berlin 2005, Seite 34, auch online im Internet: http://www.arbeitsmarktreform.de/BMAS/Redaktion/Pdf- /Publikationen/hartz-iv-menschen-in-arbeit-bringen,property=pdf,bereich=arbeitsmarktreform,- sprache=de,rwb=true.pdf [16.01.2006] 2 Vgl. ebenda 3 Vgl. Neue Chancen auf Arbeit. Informationen für Empfänger von Arbeitslosengeld II, Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.), Nürnberg 2004, Seite 9, auch online im Internet: http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/pdf- /Broschuere-NeueChancenaufArbeit.pdf [13.02.2006] 4 Vg. § 20 Abs. 2 SGB II (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) 5 Vgl. Hartz IV. Gleiches Geld für Arbeitslose in Ost und West, in: Der Tagesspiegel, 17.02.2006, auch online im Internet: http://www.tagesspiegel.de/politik/nachrichten/61327.asp [05.03.2006] 6 Vgl. § 6 Abs. 1 SGB II (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
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Kommunen erbringen Leistungen für Unterkunft und Heizung und die Kinderbetreuung und gewähren - sofern erforderlich - Hilfe in Form von Schuldner- und Suchtberatung sowie psychosozialer Betreuung. 7 Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, haben sich 362 kommunale Träger mit den jeweiligen örtlichen Arbeitsagenturen zu 356 Arbeitsgemeinschaften zusammengeschlossen, in 19 Kommunen erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsagenturen und die kommunalen Träger getrennt. Daneben wurden 69 Kommunen als alleinige Träger zugelassen, die für die gesamten Leistungen der Grundsicherung zuständig sind (Optionskommunen). 8
3. Intensive Betreuung - Das Fallmanagement
Nach Aussage des Gesetzgebers liegt „der Schlüssel zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit […] in der gezielten und verstärkten Betreuung der Arbeitsuchenden“. 9 Danach steht jedem
ALG II-Empfänger ein persönlicher Ansprechpartner (Fallmanager) zur Seite, der bei der
(Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt helfen soll.
Um eine optimale Betreuung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass dem Fallmanager ausreichend Zeit für den jeweiligen Leistungsempfänger zur Verfügung steht. Vor der Neustrukturierung der Bundesagentur für Arbeit war dies nicht der Fall - ein Betreuer war für durchschnittlich 800 Arbeitsuchende zuständig. Daher wird nun angestrebt, dass der jeweilige Fallmanager nur noch ca. 150 Leistungsempfänger betreuen soll, bei Personen unter 25 Jahren soll sogar ein Verhältnis von 1:75 erreicht werden.
Nach einem ausführlichen Gespräch (Profiling), in dem die derzeitige Situation, die beruflichen Qualifikationen, die Stärken und Schwächen, aber auch eventuelle Probleme des Arbeitsuchenden ausführlich erörtert werden, wird zwischen dem Fallmanager und dem Arbeitsuchenden für die Dauer von sechs Monaten eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Darin wird verbindlich festgelegt, welche Leistungen seitens des Trägers erbracht werden und welchen Aufgaben und Pflichten der Arbeitsuchende nachkommen muss, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. 10 Zu den Eingliederungsleistungen gehören u. a. umfangreiche Bewerbungshilfen, finanzielle Hilfe bei Aufnahme einer Arbeits- oder selbständigen Tätigkeit (Einstiegsgeld), gezielte Qualifizierungsmaßnahmen und die Förderung beruflicher Weiterbildung. Daneben steht dem
7 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.), Nürnberg 2005, Seite 2., auch online im Internet: http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de- /pdf/Merkblatt_SGB_II_Stand_10-05.pdf [09.02.2006] 8 Vgl. § 6a SGB II (Experimentierklausel) 9 Vgl. Hartz IV - Menschen in Arbeit bringen, a.a.O., Seite 50 10 Vgl. Koch, Susanne/Walwei, Ulrich: Hartz IV - Neue Perspektiven für Langzeitarbeitslose?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 16/2005, Seite 13
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Kathrin Wroblewski, 2006, 'Ein-Euro-Jobs' als arbeitsmarktpolitisches Instrument zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt, Munich, GRIN Publishing GmbH
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