Inhalt
1. Einleitung
2. Der Gesellschaftsvertrag bei Jean-Jacques Rousseau
2.1. Die Volkssouveränität
2.2 Die Volonté Générale
2.3. Der Législateur
3. Die Kritik am Werk Jean-Jacques Rousseaus
3.1. Ernst Fraenkel
3.2. Der Contrat Social als Freibrief für Totalitarismus?
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
Jean-Jacques Rousseau gilt seit seinen Veröffentlichungen im 18. Jahrhundert als umstrittener politischer Denker. Auf Grund des Gesellschaftsvertrags mit seiner Idee der Volkssouveränität, der im Unterschied zu den vorhergegangenen kontraktualistischen Ansätzen kein hypothetischer Vertrag der Vergangenheit, sondern ein Vertrag für die Zukunft sein sollte 1 , gilt Rousseau neben Voltaire als wichtigster ideeller Wegbereiter der Demokratisierungsprozesse seiner Zeit. Allerdings wird er wegen der antipluralistischen Tendenzen in seinem Konzept gleichzeitig als Stichwortgeber für totalitäre Systeme des 20. Jahrhunderts bezeichnet. 2
Die revolutionäre Wirkung des Gesellschaftsvertrages, mit seiner beachtenswerten Aussage, das einzige menschliche Gesetz, das es wert sei, befolgt zu werden, sei jenes, was man selbst für sich erlassen hat, sowie die kontroversen Deutungen verhalfen dem Werk zum Status eines Klassikers der modernen politischen Philosophie. Die ihm inne wohnenden Spannungen sind es ferner, die moderne Theoretiker auch heute noch an seinem tatsächlichen Einfluss zweifeln lassen. Die Frage, auf welche Art Rousseaus Vermächtnis gedeutet werden sollte, findet sich in einer Vielzahl von Forschungsbeiträgen. Für Wissenschaftler wie beispielsweise Ernst Fraenkel oder Hanns Kurz genauso wie für aktuelle Verfasser wie Andreas Heyer und Richard Saage ist sie relevant, weil jene einerseits vor Möglichkeiten einer radikalen Interpretation und Idealisierung Rousseaus warnen wollen oder, weil sie andererseits zeigen wollen, dass erst die Interpreten aus einem solchen Werk eine „Bibel“ für Anhänger des Monismus machen. Des Weiteren tut man sich schwer damit, die Arbeit Rousseaus ideengeschichtlich einzuordnen. Ob das überhaupt möglich oder insofern nötig ist, versuchen Wissenschaftler wie Steven Johnston und Elisabeth Wingrove zu beantworten.
1 Sturma, Dieter: Jean Jacques Rousseau; München 2001; S. 138.
2 Heyer, Andreas/ Saage, Richard: Rousseaus Stellung zum utopischen Diskurs der Neuzeit; in: Politische
Vierteljahresschrift 46 (3) 2005; S. 397f; S. 389.
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Die Kontroverse um die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvertrages soll auch den Kern dieser Arbeit darstellen. Um einen ersten Einblick in den Contrat Social von Jean-Jacques Rousseau zu erlagen, werden in Kapitel 2 dieser Arbeit seine Konzepte der Volkssouveränität, der Volonté Générale sowie des Gesetzgebers ausführlich dargestellt. Anschließend soll es um die Kritik verschiedener Autoren an seinem Werk gehen, wobei Ernst Fraenkel besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Im Fazit soll abschließend die Frage geklärt werden, inwieweit Rousseaus Arbeit einen Freibrief für den Totalitarismus darstellt.
2. Der Gesellschaftsvertrag bei Jean-Jacques Rousseau
2.1. Die Volkssouveränität
Der Begriff der Souveränität stammt, wie viele wichtige Begriffe der Staatslehre, in letzter Wurzel aus der religiösen Vorstellungswelt, letztlich ist es aber ein säkular-politischer Begriff. Souveränität steht für „überlegene Gewalt“ und lässt sich als oberstes politisches Bestimmungsrecht definieren, also das Recht, über die politischen Verhältnisse einer Gruppe zu bestimmen. 3
Die Lehre von der Volkssouveränität behauptet, alleiniger rechtmäßiger Träger der Souveränität sei das Volk, es wird als Quelle allen politischen Rechts anerkannt. Voraussetzung dafür ist, dass das Volk als Einheit besteht und einen einheitlichen Willen vorweisen kann. Seine Einheit kann durch die Geschichte vorgegeben oder selbstgegeben und gewollt sein. 4 Das Volk als selbstgegebene Einheit erfährt erstmals bei Thomas Hobbes einen Zusammenschluss aus einem eigenen Antrieb heraus, um den ursprünglichen Kriegszustand zu überwinden. Bei John Locke werden die Menschen ebenfalls durch einen Willensakt zum Volk. In Jean-Jacques Rousseaus „Contrat Social“ von 1762 werden diese Lehren völlig überarbeitet: Die Entstehung des Volkes ist unabhängig von einer gleichzeitigen Unterwerfung unter einen Herrscher. Damit wird die bisher regelmäßige Verknüpfung von Herrschafts- und Gesellschaftsvertrag gelöst. 5
3 Kurz, Hanns: Volkssouveränität und Volksrepräsentation; Köln u.a. 1965.; S. 158ff.
4 Ebd. S. 179-181.
5 Ebd. S. 186f.
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Rousseaus Idee ergibt sich dabei aus der Annahme, dass der Verfall der menschlichen Natur und das Auftreten von Gewaltherrschaft im idealen Naturzustand aufgehalten werden sollen, indem sich der lasterhafte und egoistische Gesellschaftsbürger in den tugendhaften Staatsbürger verwandelt. Ein Zusammenschluss der Menschen mit Hilfe eines Gesellschaftsvertrag soll bewirken, dass sie einerseits geschützt sind, Gehorsam und Liebe gegenüber ihrem Staat zeigen und dennoch ihre individuellen Freiheiten bewahren. Das geschieht, indem jeder Bürger seine Freiheiten an jeden anderen veräußert. Bedingung für den Grundvertrag ist also die vollständige Hingabe jedes Mitglieds mit all seinen Rechten an die Gemeinschaft, allerdings wird nicht verlangt, dass sie ihren Freiheiten abschwören, da diese nicht an einen Dritten abgegeben werden. Aus diesem Zusammenschluss, dem von allen Beteiligten zugestimmt wird, entsteht ein kollektiver Körper. Es findet ein wechselseitiger, fairer Austausch statt, jeder erlangt im Anschluss Freiheit, Sicherheit, Eigentum und Macht. 6 So entwickelte Rousseau im Gesellschaftsvertrag die Idee der Volkssouveränität entschieden weiter. Denn was er, wie bereits erwähnt, im Gegensatz zu anderen Vertragstheoretikern vom politischen Institutionengefüge verlangt, ist das Beibehalten der Souveränität bei den zustimmenden Bürgern. Auch wenn er selbst die moralische, kollektive Körperschaft als eher abstrakt und ideell bezeichnet, so ist das Ergebnis des Gesellschaftsvertrages doch, dass das Volk aus ihm als absoluter Souverän hervorgeht, welcher wiederum im Willen der Bürger verwurzelt ist. Schließlich ist sich Rousseau sicher, dass die einzige Form eines politischen Gebildes, in dem man seine natürliche Freiheit beibehält, diejenige ist, in der sich die Menschen selbst regieren. Dem Souverän, welcher objektiv immer richtig ist, steht in diesem Modell die alleinige Gestaltung der Staatsform zu, folglich gibt es keine Gewaltenteilung. Über die grundlegenden Richtlinien der Politik entscheiden die Bürger in Volksversammlungen, wobei sie keinem Einzelnen gegenüber verpflichtet sind, sondern der Gemeinschaft an sich. Dabei gehorcht der Souverän nicht einer Mehrheit oder einer anderen Macht, sondern immer dem basisdemokratischen Konsens. 7
6 Rousseau, Jean-Jacques: Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts (CS); übersetzt von
Brockard, Hans; Stuttgart 1977; I,6 u. I,7 sowie Horowitz, Asher: Rousseau, Nature and History; Toronto 1992;
S. 184f.
7 Rousseau: CS; I,5 u. II,2; Sturma: Rousseau; S. 67 ; Nusser, Karl-Heinz: Jean Jacques Rousseau. Du Contrat
Social; in: Theo Stammen (Hrsg.): Hauptwerke der politischen Theorie; Stuttgart 1997; S. 423 sowie Bloom,
Allan: Rousseau’s Critique of Liberal Constitutionalism; in: Clifford, Orwin/Tarcov, Nathan (Hrsg.): The legacy
of Rousseau; Chicago 1997; S. 156.
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Aus diesem Konzept ergeben sich allerdings einige Probleme. Beispielsweise bedeutet die Veräußerung der Freiheiten jedes Einzelnen an sich selbst, dass er anschließend, wie alle anderen auch, ein Doppelleben führt: Das Streben danach, seine Bedürfnisse als Staatsbürger zu decken sowie der Tugendhaftigkeit seiner Verpflichtung als Mitglied des Souveräns nachzukommen, bestimmen seine Existenz. Schon Rousseau erkannte: „Zwar will man immer sein Bestes, aber man sieht es nicht immer.“ 8 So kann es in dieser Demokratie der Volkssouveränität auch vorkommen, dass ein großer Unterschied zwischen dem besteht, was die Menschen wollen und dem, was vermeintlich besser für sie wäre. Steven Johnston meint dazu, dass Volkssouveränität zwar die ultimative Legitimationsbasis sei, allerdings müsse sie beschränkt werden, um ein Ausarten der Herrschaft zu verhindern. 9 Rousseau antwortet auf dieses Dilemma mit der Kernaussage seiner Theorie, der Etablierung des Gemeinwillens.
2.2. Die Volonté Générale
Rousseau meint, dass die Macht des Souveräns ist nur so lange legitim sei, wie sie von der „volonté générale“, also dem Gemeinwillen geleitet wird. Er muss immer aus der Volkssouveränität hervorgehen. Die beiden sind demnach eng miteinander verbunden, denn ein Volk zeigt seine Souveränität, indem es den Gemeinwillen ausübt und wird dadurch wiederum zur obersten Staatsgewalt. Nur die wahre Gesellschaft kann laut Rousseau einen aktiven Gemeinwillen hervorbringen. 10
Über den Volkswillen lässt sich allgemein sagen, dass der Wille des Einzelnen an und für sich in der Gesamtheit unverbindlich ist. Bedeutung erlangt er erst, wenn er seinen Willen als Teil des politisch versammelten Volkes als Gesamtheit erklärt. Sind also gemeinsame Erklärungen der Einzelnen des Volkes souverän, gibt es eine Souveränität des Volkswillen.
8 Rousseau: CS; II,3.
9 Horowitz: History; S. 202 sowie Johnston, Steven: Rousseau’s Refusal; in: Political Theory, Bd. 30 (6) 2002;
S. 859.
10 Horowitz: History; S. 185ff; O’Hagan, Timothy: Rousseau; London/New York 1999; S. 114 u. S. 122; Kurz:
Volkssouveränität; S. 89ff sowie Affeldt, Steven: The Force of Freedom. Rousseau on Forcing to Be Free; in:
Political Theory, Bd. 27 (3) 1999; S. 305.
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Arbeit zitieren:
Janina Kraus, 2006, Jean-Jacques Rousseau in der Kritik, München, GRIN Verlag GmbH
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