Inhaltsverzeichnis
Einleitung. 3
I. Das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) von 1774. 5
1. Entstehung, Entwicklung, Gestalt und Geltungsbereich unter besonderer
Ber ücksichtigung des Eherechts. 5
2. Zwei Protagonisten des PrALR und das Naturrecht - C.G. Svarez und E.F. Klein. 8
II. Die Eheparagraphen des PrALR - Rechtstext und
Zeitgeist. 11
1. Einordnung in das PrALR - Systematisierung und Gliederung. 11
2. Ehezweck, Wesen der Ehe und juristische Definition des Geschlechts. 13
2.1. Sozial-, kultur- und mentalitätsgeschichtlicher Hintergrund der Ehe-, Ehezwecks-
und Geschlechterdefinition. 16
3. Rechtsgrundsatz: „Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft“ 17
3.1. Sozial-, kultur- und mentalitätsgeschichtlicher Hintergrund zur Vormachtstellung
des Mannes. 19
4. Die güter- und vermögensrechtlichen Bestimmungen. 22
III. Eherechtliche Bestimmungen und Scheidungsrecht. 25
1. Ehepflichten, Treue und Scheidungsrecht. 25
1.1. Zeitgenössische Vorstellung zum Zusammenhang zwischen Liebe, Ehe und
Sexualit ät. 28
2. Wohnortsfolge, Bösliche Verlassung und die Bedeutung von Verträgen im
Scheidungsrecht. 31
2.1. Sozial-, kultur- und mentalitätsgeschichtlicher Hintergrund zu den
Vertragsbestimmungen im Scheidungsrecht. 33
IV. Zusammenfassung und Forschungsperspektive. 36
V. Literatur. 38
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Einleitung
Der erste Teil dieser Arbeit wird zunächst das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten 1 unter verschiedenen Gesichtspunkten kurz einführen. Dabei wird auf grundlegende Punkte der Entstehungs- und Geltungszeit, Redaktionsgeschichte und Gestalt eingegangen. Dies schließt die Bezugnahme auf die Haltung zeitgenössisch-aufklärerischer Strömungen und die Annäherung an den Begriff des Naturrechts mit ein.
Von diesen Grundlagen ausgehend, rückt dann im Hauptteil die eingehende und differenzierte Betrachtung des Eherechts unter Zuhilfenahme verschiedener Quellen in den Vordergrund. Nach der räumlichen Einordnung des Familienrechts in das PrALR, wird in diesem zweiten Teil systematisch der Frage nachgegangen, welche Bereiche des Ehelebens, wie und in welcher Intensität reglementiert wurden. Im begrenzten Rahmen dieser Arbeit werden nur zentrale Paragraphen herausgegriffen, die für die Veranschaulichung der Stellung der Frau im Preußischen Landrecht relevant sind. Zu diesem Zweck wird zwischen den geschlechtsspezifischen Rechten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft unterschieden. Teilweise werden auch die Ehepflichten des Mannes hierfür miteinbezogen, da Rechte und Pflichten der Frau oft über den Umweg der Bestimmung männlicher Pflichten beziehungsweise Rechte definiert wurden und auf diese Weise vom Historiker erschlossen werden können.
Ziel der Bearbeitung gerade dieses rechtlichen Sektors ist die Erhellung der Rechtsstellung der Ehefrau und die in der Frauenrechtsgeschichte viel diskutierte Frage nach dem Umfang männlicher Herrschaftsrechte im 19. Jahrhundert. Jeweils an die unterschiedlichen Kapitel anknüpfend wird durch einen mentalitäts- und sozialhistorischen Exkurs die rechtliche Lösung im PrALR durch den Blick auf philosophische und wissenschaftstheoretische Schriften in den Rahmen der Zeit gestellt und verständlich gemacht. Damit werden sowohl die Ebene der tatsächlichen
1 Das Preußische Allgemeine Landrecht wird in dieser Arbeit wie folgt abgekürzt: PrALR
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gesellschaftlichen Verhältnisse als auch die der zeitgenössischen Forderungen und Leitbilder berücksichtigt, die sich im PrALR in kondensierter Form wiederfinden. Vor allem die Entwicklung eherechtlicher Fragen wird dabei in den Blick rücken. Ziel ist es, eine möglichst objektive Darstellung der Gleichheit bzw. Ungleichheit der Geschlechter in Bezug auf ihre persönlichen (theoretisch-rechtlichen) Ehepflichten zu erreichen. Dies bedeutet, dass auf die Untersuchung der tatsächlichen Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der Ehe verzichtet wird. Es wird außerdem der Frage nachgegangen, ob männliche Dominanz rechtlich abgesichert und normiert wurde oder ob bereits emanzipatorische Elemente im PrALR erkennbar sind. Dabei wird eine möglichst neutrale Darstellung und Interpretation angestrebt, welche die Quellen nicht unter der modernen Perspektive zu bewerten, sondern im Rahmen ihrer Zeit zu verstehen versucht. Da die rechtliche Normierung eine Facette des gesellschaftlichen Lebens ihrer Zeit widerspiegelt, eröffnet diese rechtshistorische Perspektive einen wichtigen Beitrag zur ’Geschlechterfrage’ innerhalb der Sozialgeschichte. Sowohl offene als auch verdeckte Motive der in diesem Gesetz enthaltenen direkten und indirekten Rollenzuweisungen werden hierbei diskutiert.
Die Quellenlage zur gewählten Thematik erweist sich als sehr günstig. Die Primärmaterialien, derer sich diese Arbeit bedient, sind breit gestreut. An erster Stelle steht zunächst der relevante Gesetzestext. Um ihn im Bezugrahmen der zeitgenössisch-gesellschaftlichen Geschlechterdiskussionen zu begreifen, müssen Texte repräsentativer Vertreter verschiedener Wissenschaftsbereiche herangezogen werden. Weil Philosophie und geltendes Recht intensiv miteinander interagierten, Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie in einem engen Wechselverhältnis standen, gilt ihren Vertretern ein besonderes Augenmerk. Außerdem wird Material aus der Feder der Verfasser des PrALR und deren unmittelbarem Umfeld herangezogen und untersucht. Auch und vor allem für diese Quellen gilt, dass mit ihnen nicht der gesamte Zeitraum des Bestehens des PrALR abgedeckt wird. Dies konnte und sollte im Rahmen dieser Arbeit nicht geleistet werden. Die Quellenarbeit konzentriert sich auf die Zeit des Inkrafttretens des PrALR 1794 bis in die 40er Jahre des 19. Jahrhunderts mit verschiedenen zeitlichen Schwerpunkten. Zuverlässige Rückschlüsse über eine Entwicklung der gesellschaftlich-wissenschaftlichen Wahrnehmung der Geschlechter lassen sich daher nicht ableiten, wären aber Anreiz für ein anderes historisches Projekt.
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I. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 2
I.1. Entstehung, Entwicklung 3 , Gestalt und Geltungsbereich unter besonderer Berücksichtigung des Eherechts
Am 1.6.1794 trat das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten 4 in Preußen in Kraft und galt über hundert Jahre, bis es schließlich im Jahr 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich abgelöst wurde. 5 Der geographische Geltungsbereich des Gesetzes umfasste die Gebiete, welche 1794 der Preußischen Monarchie angehörten. 6 Das PrALR galt damit über hundert Jahre im politisch bedeutsamsten und bevölkerungsreichsten Teil Deutschlands. Spätere territoriale Veränderungen bedeuteten allerdings keineswegs, dass das PrALR hier automatisch Anwendung gefunden hätte. Vielmehr musste zur Anwendung in neu hinzugewonnenen Gebieten das PrALR dort ausdrücklich in Kraft gesetzt werden. 7 Trotzdem war mit der Kodifikation 8 eine weitreichende Rechtsvereinheitlichung
2 Eine ausführliche und gute Rezensionsabhandlung zur Forschungsliteratur bis zum Jahr 1993, mit einer Zusammenfassung der bisherigen Forschungsschwerpunkte bzw. -kontroversen bietet Peter Landau: Neue Forschungen zum Preußischen Allgemeinen Landrecht, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 118 (1993), S. 447-462. Zur Rezeptionsgeschichte des PrALR vgl. außerdem Anke Breitenborn: Randgruppen im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Berlin 1994, S. 71-76.
3 Einen sehr guten tabellarischen Überblick über die wichtigsten Daten zur Entstehung und Entwicklung des PrALR gibt Hans Hattenhauer: Das ALR im Widerstreit der Politik, in: Detlef Merten/ Waldemar Schreckenberger (Hgg.): Kodifikation gestern und heute. Zum 200. Geburtstag des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten, Berlin 1995, S. 46-50.
4 Im Folgenden wird der Text des PrALR zitiert aus: Hans Hattenhauer (Hg.): Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794. Textausgabe mit einer Einführung von Hans Hattenhauer, Frankfurt/Main 1970.
5 Zur Entstehungs- und Redaktionsgeschichte sowie Materialien (Auswahl) vgl. Breitenborn: Landrecht, S. 60-94; Herrman Conrad, Die geistigen Grundlagen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794, Düsseldorf 1957, S. 11-39; Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700-1914, Diss. Köln 2003.
6 Zum Landrecht des Königreichs Preußen von 1721 (PrLR) und dessen Vorgängerfunktion für das PrALR sowie dessen Geltungsbereich vgl. Duncker: Gleichheit und Ungleichheit, S. 123f.
7 Daten zur Entwicklung des Geltungsbereichs des PrALR in Preußen finden sich bei Barbara Dölemeyer: Deutschland. Kodifikationen und Projekte, in: Helmut Coing (Hg.): Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, III 2, München 1982, S. 1491-1493. Besonders in den später hinzugekommenen Gebieten des Rheinlands und in Hannover galt bis ins 19. Jahrhundert hinein das gemeine kirchliche Eherecht in Hannover und das Rheinische Recht (Code Napoleon) auf linksrheinischem Gebiet. Vgl. Gerd Kleinheyer: Das allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten vom 1. Juni 1794. An der Wende des Spätabsolutismus zum liberalen Rechtsstaat, Heidelberg 1995, S. 15.
8 Zur Problematik des Kodifikations-Begriffs im Zusammenhang des PrALR vgl. Hattenhauer: ALR, S. 28f.
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verbunden, wobei die Rechtsordnung zur Homogenität des teilweise zersplitterten preußischen Territoriums beigetragen haben dürfte. Eine wechselvolle Vorgeschichte, die geprägt war von der Mentalität der herrschenden Initiatoren und unterschiedlichsten politisch-gesellschaftlichen Einflussfaktoren, erschwerte von Anfang an die Schaffung einer umfassenden, allgemein verständlichen Kodifikation. 9 Bereits 1714 hatte Friedrich Wilhelm I. eine Justizreform angestrebt, welche die Forderung nach einem möglichst einheitlichen und umfassenden Gesetzestext erfüllen sollte. 10 In seiner Herrschaftszeit griff Friedrich II. die Reformversuche unter dem Anspruch ein jus certum zu schaffen 1780 nochmals auf. Unter der Federführung von Samuel von Cocceji 11 wurde zumindest die Gerichtsorganisation reformiert und mit dem Preußischen Obertribunal in Berlin eine höchstrichterliche Instanz geschaffen, welche als maßgebende Gerichtsautorität wirkte. Das Kriegs-Engagement Friedrichs des Großen verhinderte jedoch das Gelingen einer umfassenden Reform, die sich auch auf den Gesetzestext erstreckte. 12
In den Jahren 1784 bis 1788 wurde der „Entwurf eines Allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten“ gedruckt, die wissenschaftliche Öffentlichkeit beziehungsweise die Stände wurden aufgefordert, Kritik zu äußern. 13 Im Rahmen eines inneren Zirkels der Gesetzesautoren wurde der Meinungsbildungsprozess weiter vervollständigt. Die von außen eingehenden Monita wurden schließlich von C.G. Svarez in der Revisio Monitorum ausgewertet. 14 Gerade die sich daran anknüpfenden Diskussionen und Reaktionen der Protagonisten geben heute Aufschluss über den Entstehungsprozess und Änderungsvorschläge des PrALR und die Gesinnung der Landrechtsautoren. 15
9 Ein „Chronologisches Register der Rechtsquellen“, die im Zusammenhang mit dem PrALR stehen, findet sich bei Günter Birtsch/Dietmar Willoweit (Hgg.): Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft. Zweihundert Jahre Preußisches Allgemeines Landrecht, Berlin 1998, S. 359-364.
10 Zum sog. „Project eines Corporis Juris Fridericiani“ vgl. Conrad: Grundlagen, S. 11; außerdem C(hristian) F(riedrich) Koch: Lehrbuch des Preußischen gemeinen Privatrechts. Bd. 1, S. 24f.
11 Zur Coccejischen Justizreform vgl. Gerd Kleinheyer/Jan Schröder: Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten. Eine biographische Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1989 3 , S. 64.
12 Vgl. Kleinheyer: Landrecht, S. 5.
13 Vgl. Günter Birtsch: Carl Gottlieb Svarez: Mitbegründer des Preußischen Gesetzesstaates, in: Peter Alter u.a. (Hgg.): Geschichte und politisches Handeln. Studien zu europäischen Denkern der Neuzeit, Stuttgart 1985, S. 85-101.
14 Vgl. Dietmar Willoweit: Die Revisio Monitorum des Carl Gottlieb Svarez, in: Birtsch/Willoweit (Hgg.): Preußisches Allgemeines Landrecht, S. 92f.; vgl. außerdem Dölemeyer: Gesetzgebungsbibliographie, S. 1493-1500.
15 Zur Funktion der Gesetzkommission und der Revisionen vgl. Hattenhauer: ALR, S. 36-45.
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Nach vierzehnjähriger Bearbeitungszeit - und nach Friedrichs Tod - konnte die Reform schließlich unter Friedrich Wilhelm III. verwirklicht werden. 16 Nachdem das PrALR in den Preußischen Staaten Gültigkeit erlangt hatte, gab es besonders in den 1830er Jahren immer wieder Ansätze, das Gesetz zu reformieren. Die Revisionsversuche konzentrierten sich in den 1840er Jahren, unter dem damaligen preußischen Minister für Gesetzgebung Friedrich Carl von Savigny, auf das Eherecht. 17 Eine der Schwierigkeiten dieses Mammutunternehmens war der Anspruch der Autoren, verschiedene Rechtsprinzipien des römisch-kanonischen gemeinen Rechts, des Naturrechts und des Gewohnheitsrechts zu berücksichtigen und miteinander in Einklang zu bringen. 18 Zum Problem der Heterogenität dieser Rechtsprinzipien gesellte sich die Herausforderung, ständische Ansprüche sowie absolutistische Staatsprinzipien und die liberalen Tendenzen der Aufklärung zu berücksichtigen und zu synthetisieren.
De jure war das PrALR ein subsidiäres Recht, sollte also nur dann zur Anwendung kommen, wenn örtliche Regelungen fehlten. De facto allerdings erlangten die Provinzialgesetzbücher kaum praktische Relevanz. 19 Was das Eherecht betrifft, so galt in den Preußischen Staaten bis zur Einführung des PrALR größtenteils das Gemeine deutsche Eherecht, welches durch einige regionale Regelungen spezifischer Einzelfragen ergänzt wurde. 20
Bereits durch das Ehescheidungsedikt vom 17.11.1782 wurde ein wichtiges Element zur gesetzlichen Bestimmung der persönlichen Rechtsstellung der Frau geschaffen. Darin wurden mögliche Scheidungsgründe definiert, die sich schließlich im PrALR wiederfanden. 21
16 Zur Rechtsauffassung und Justizpolitik Friedrichs des Großen vgl.: Günter Birtsch: Reformabsolutismus und Gesetzesstaat. Rechtsauffassung und Justizpolitik Friedrichs des Großen, in: Birtsch/Willoweit (Hgg.): Preußisches Allgemeines Landrecht, S. 47-62. Vgl. außerdem Kleinheyer: Landrecht, S. 4-9.
17 Vgl. Stephan Buchholz: Savignys Stellungnahme zum Ehe- und Familienrecht. Eine Skizze seiner rechtssystematischen und rechtspolitischen Überlegungen, in: Helmut Coing (Hg.): IUS COMMUNE. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/M. 1979, S. 149-191.
18 Zur Geschichte und Definition dieser verschiedenen Rechtssysteme mit besonderem Schwerpunkt auf ihre eherechtlichen Bestimmungen vgl. Duncker, Gleichheit und Ungleichheit, S. 41-115.
19 Hattenhauer weist darauf hin, dass das PrALR letztlich jedoch „seinerseits die Provinzialrechte in die Subsidiarität verdrängt“ habe und die provinzialen Sonderrechte schließlich im PrALR verschmolzen. Vgl. Hattenhauer: ALR, S. 44.
20 Vgl. Duncker: Gleichheit und Ungleichheit, S. 149.
21 Ebd.
7
I.2. Zwei Protagonisten des PrALR und das Naturrecht - C.G. Svarez und E.F. Klein
Das Gesetzbuch wurde ab 1780 nach einer Kabinettsorder Friedrichs II. an dessen damaligen Großkanzler J.H.C. v. Carmer verfasst. Zusammen mit E.F. Klein 22 und C.G. Svarez 23 sollte er in den kommenden Jahren die Entstehung des Gesetzbuches maßgeblich bestimmen und vorantreiben. 24
Vor allem die Kronprinzenvorträge 25 von Svarez und Kleins Überlegungen in Freyheit und Eigenthum 26 eröffnen einen weitreichenden Einblick in den philosophisch geprägten Wertehintergrund, die politisch-gesellschaftliche Haltung und Rechtsauffassung der beiden maßgeblich beteiligten Landrechtsautoren. 27 Ihre Überlegungen waren vom damaligen Denksystem der deutschen
Naturrechtsphilosophie in unterschiedlichem Maße geprägt. 28 Die sich wandelnde
22 Klein ist besonders im Zusammenhang mit der Entstehung des Eherechts von Bedeutung. Vgl. Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, Göttingen 1967², § 19 II 1, S. 329.
23 Zu Biographie und Wertehintergrund von Carl Gottlieb Svarez vgl. Birtsch: Svarez, S. 85-101.
24 Kurze biographische Skizzen von v. Carmer, Klein und Svarez finden sich in Conrad: Grundlagen, S. 16f. Einen Überblick über preußische Beamte, die teilweise direkt oder indirekt mit der Schaffung des PrALR in Verbindung stehen und kurze biographische Angaben finden sich in: Eckhart Hellmuth: Naturrechtsphilosophie und bürokratischer Wertehintergrund. Studien zur preußischen Geistes- und Sozialgeschichte des 18. Jahrhunderts, Göttingen 1985, S. 116-119.
25 Carl Gottlieb Svarez: Vorträge über Recht und Staat. Hg. von Hermann Conrad/Gerd Kleinheyer, Köln/Opladen 1960.
26 Ernst Ferdinand Klein: Freyheit und Eigenthum. Abgehandelt in acht Gesprächen über die Beschlüsse der Französischen Nationalversammlung, Berlin 1790.
27 Vgl. Eckhart Hellmuth: Noch einmal: Freiheit und Eigentum. Zum politisch-gesellschaftlichen Bewusstsein der Landrechtsautoren Carl Gottlieb Svarez und Ernst Ferdinand Klein, in: Günter Birtsch/Dietmar Willoweit (Hgg.): Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft. Zweihundert Jahre Preußisches Allgemeines Landrecht, Berlin 1998, S. 63-89.
28 Es sei betont, dass nicht vom Naturrecht per se gesprochen werden kann, da die Füllung des Begriffs abhängig war von den jeweiligen Philosophen beziehungsweise Rezipienten und deren individuellen Prägungen. Gerade am Beispiel von Svarez und Klein zeigt sich, dass die Betonung unterschiedlicher naturrechtlicher Aspekte zu differierenden Schlüssen und Forderungen führen können. Diese Arbeit spricht also immer von naturrechtlichen Gedanken im Sinne des jeweiligen Autors. Es sei darauf hingewiesen, dass die Begriffe Aufklärung und (aufgeklärter) Absolutismus in ihrer Definition letztlich unendlich komplex sind. Die inhaltliche Füllung der Begriffe war ebenfalls einerseits zeitgenössischen Wandlungen unterworfen, teilweise auch vom ganz individuellen Charakter und Wertehintergrund der schaffenden Personen geprägt. Aber auch der jeweilige Blick des Forschers und unterschiedliche Akzentuierungen führen zu differierenden Ergebnissen. Für diese Arbeit gilt zunächst: unter Naturrecht versteht der Verfasser eine philosophische Denkrichtung, Aufklärung ist die Bezeichnung für eine Kulturbewegung und unter Absolutismus wird die Bezeichnung eines Staats- bzw. Regierungssystems verstanden. Dass diese Beschreibungssysteme alle miteinander interagierten, ist selbstverständlich und innerhalb dieses Verständnisses werden die Begriffe in dieser Arbeit nicht trennscharf, sondern im Sinne ihrer Verzahnung behandelt. Zur Zusammenfassung repräsentativer zeitgenössischer Philosophien im Umkreis des Naturrechts (Hugo Grotius, Samuel von Pufendorf, Christian Thomasius, Johann Gottlieb Fichte) vgl. Karina Kroj: Die Abhängigkeit der Frau in Eherechtsnormen des Mittelalters und der Neuzeit als Ausdruck eines gesellschaftlichen Leitbilds von Ehe und Familie. Zugleich eine Untersuchung zu den
8
Ausbildung der preußischen Beamten hatte einen fundierten wissenschaftlichen Wissenshorizont bei ihnen zur Folge. 29 Zusammen mit dem vorgeschriebenen Philosophiestudium hielten die damals populären Naturrechtsvorstellungen zeitgenössischer Naturrechtsphilosophen wie Christian Wolff, Joachim Georg Darjes und Daniel Nettelbladt, Einzug in die Köpfe preußischer Beamter. 30 Obwohl sich beide am aufklärerischen Postulat der Freiheit des Einzelnen orientierten, waren die sich ergebenden Schlüsse bei Svarez und Klein unterschiedlich und mussten im PrALR erst verschmolzen werden. Svarez und Klein ergänzten ihre privaten Gespräche durch intensive Diskussionen in der 1783 gegründeten Berliner Mittwochsgesellschaft 31 , welche ihnen als Podium zur Weiterentwicklung ihrer theoretischen Gedanken diente und auf diesem Wege die Kodifikation beeinflusste. 32
Basis für die Svarezschen Überlegungen war dessen Feststellung: „Von Natur aus sind alle Menschen einander gleich.“ 33 Zentrales Ziel des Menschen ist - modern ausgedrückt - die Selbstverwirklichung, die als Weg zur Glückseligkeit dient, wobei der Selbstverwirklichung insofern Grenzen gesetzt sind als die Freiheit des anderen nicht durch Grenzüberschreitungen verletzt werden darf. 34 Stichwörter wie Freiheit, Gleichheit und Vernunft scheinen ganz im Zeichen der Aufklärung zu stehen. Sie dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Svarez nicht im Sinn hatte, unveräußerliche Menschenrechte kongruent auf die staatliche Gemeinschaft zu übertragen. Svarez’ Freiheits- und Gleichheitsgrundsatz ist komplex. Die naturrechtlich begründete Freiheit des Einzelnen konnte und musste seiner Auffassung nach innerhalb des gesellschaftlichen Gefüges - unter bestimmten Bedingungen - eingeschränkt werden: „Nach dem Recht der Natur urteilt jeder Mensch für sich selbst, was ihm nützlich oder schädlich sei, und diese Befugnis bleibt ihm auch in der bürgerlichen Gesellschaft, insofern er nicht durch besondre Gesetze
Realisierungschancen des zivilrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes, Diss., Frankfurt/M. 1988, S. 136-147.
29 Hierzu gehörte beispielsweise auch die Einführung von Qualifikationskriterien wie Eintrittsexamina für Justizbeamte im Jahr 1755 durch den Chef der Justiz Samuel von Cocceji; Die Prüfung vor der Examinationskommission konzentrierte sich hauptsächlich auf den Gegenstand der Naturrechtsphilosophie. Vgl. Hellmuth: Naturrechtsphilosophie, S. 113.
30 Vgl. Hellmuth: Naturrechtsphilosophie, S. 111-122. Zur Beziehung von Naturrecht und PrALR vgl. Kleinheyer: Landrecht, S. 10-14.
31 Zur Berliner Mittwochsgesellschaft (mit Angaben zu immer noch grundlegender Literatur) vgl. Hellmuth: Naturrechtsphilosophie, S. 122-124.
32 Vgl. Breitenborn: Randgruppen, S. 63-71.
33 Vgl. Svarez: Kronprinzenvorträge, S. 217 (Anm. 4). Zit. nach Hellmuth: Freiheit und Eigentum, S. 68.
34 Vgl. Hellmuth: Freiheit und Eigentum, S. 68.
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M.A. Markus Setzler, 2004, Aspekte der Geschlechtergeschichte - Die Eheparagraphen des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten, München, GRIN Verlag GmbH
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