Inhalt
I. Einleitung. 3
II. Hauptteil
1. Bundesrepublik Deutschland
1.1 Verfassungsrechtliche Bestimmungen: Artikel 29 Grundgesetz (GG) 5
1.1.1 Verwandte GG-Artikel. 5
1.1.2 Geschichte des Art. 29 GG. 5
1.1.3 Art. 29 GG heute. 7
1.2 Fallbeispiele. 9
2. Schweiz
2.1 Verfassungsrechtliche Bestimmungen. 9
2.1.1 Die Bundesverfassung von 1874. 9
2.1.2 Die Bundesverfassung von 1999. 11
2.2 Fallbeispiele. 12
3. Vereinigte Staaten von Amerika
3.1 Verfassungsrechtliche Bestimmungen: Article IV. Section 3 Constitution. 14
3.2 Fallbeispiele. 15
3.2.1 Kentucky 16
3.2.2 Tennessee 16
3.2.3 Maine 16
3.2.4 West Virginia 16
III. Schluss: Ergebnis des Vergleiches. 17
IV. Anhang
Anhang 1: Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949) 21
Anhang 2: Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1976 mit den
Änderungen von 1994) 22
Anhang 3: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1874) 23
Anhang 4: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1999) 23
Anhang 5: Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (1787) 23
V. Literaturverzeichnis. 24
2
I. Einleitung
Die Arbeit beschäftigt sich mit gliedstaatlichen Bestandsänderungen, also mit der Schaffung neuer Gliedstaaten 1 .
Die These dieser Arbeit geht davon aus, dass sich die jeweiligen Regelungen bezüglich gliedstaatlicher Bestandsänderungen aufgrund individueller nationaler Entwicklungslinien voneinander unterscheiden. Darauf begründet soll die Fragestellung die folgende sein: wie unterscheiden sich die einzelnen Verfassungen im Bezug auf Bestimmungen zu gliedstaatlichen Bestandsänderungen und wie sieht dazu die jeweilige Verfassungswirklichkeit aus?
Zunächst sollen noch zwei weitere Begriffsdefinitionen gegeben werden, die aber keine gliedstaatlichen Bestandsänderungen darstellen. Sie dienen allein zum besseren Verständnis und gehören nicht zum thematischen Schwerpunkt dieser Aufzeichnung. Unter Gebietsveränderungen werden Gebietsverschiebungen zwischen den Gliedstaaten verstanden. Diese sind in erster Linie Angelegenheiten der Gliedstaaten selbst. Aber „im Normalfalle berühren solche Veränderungen [...] auch die Gebietshoheit des Bundes, sodass dessen Wille hier ebenfalls berücksichtigt werden muss“ 2 . Hierzu zählt zum Beispiel der Wechsel einer Gemeinde von einem Gliedstaat in einen anderen.
Grenzbereinigungen sollen in dieser Arbeit als eher unbedeutende Gebietesverschiebungen zwischen Gliedstaaten verstanden werden, die meist dazu dienen „eine aus politischen, ethnischen, soziologischen oder wirtschaftlichen Gründen entstandene, meist für die Anliegerstaaten ungünstige Situation zu beseitigen“ 3 .
Weiter behandelt diese Arbeit ausschließlich innere Veränderungen in der territorialen gliedstaatlichen Landschaft der Bundesstaaten, die die äußeren Grenzen des Staatsgebietes in keiner Weise tangieren. Es werden also keine gliedstaatlichen Veränderungen berücksichtigt, die zum Beispiel die Aufnahme neuer Gliedstaaten in den Bundesstaat oder die Sezession eines Gliedstaates betreffen.
Dem zu untersuchenden Zeitraum soll für alle Staaten die jeweils heute gültige Verfassung zugrunde liegen. Es werden also nur die Neugliederungen berücksichtigt, die in den zeitlichen Geltungsbereich der aktuellen Verfassungen fallen. Eine Ausnahme bildet hier allerdings die Schweiz.
1 Z.B. durch die Teilung eines Gliedstaates in zwei neue oder durch die Zusammenlegung mehrerer Gliedstaaten zu einem.
2 Fetscherin, 1973, S. 48.
3 Fetscherin, 1973, S. 49.
3
Da sich die Bestimmungen über gliedstaatliche Umwandlungen in der Bundesverfassung von 1999 aus der Auslegung der Verfassung von 1874 ergaben, die noch keine derartigen Bestimmungen vorsah, sollen hier beide Staatsgrundgesetze aufgezeigt werden 4 . Darauf begründet werden im folgenden die jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genauer untersucht (Kap. 1.1, 2.1 und 3.1). Dabei werden ausschließlich allgemein gültige und allzeit geltende Verfassungssätze berücksichtigt; Sonderregelungen werden in die Untersuchung nicht mit einbezogen 5 . Darauf begründet werden - soweit vorhanden - einzelne Fallbeispiele untersucht, mit deren Hilfe die Verfassungswirklichkeit überprüft werden soll (Kap. 1.2, 2.2 und 3.2).
Zuletzt werden die einzelnen Ergebnisse miteinander verglichen (Kap. III. Schluss).
4 Siehe Kap. 2.2 Verfassungsrechtliche Bestimmungen (Schweiz), S. 8 dieser Arbeit.
5 Solche Sonderregelungen sind z.B. die Art. 118 GG und 118a GG des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
4
1. Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 29 GG den Begriff „Neugliederung“, der in seiner Ausführung den territorialen Zuschnitt der Bundesländer regelt. Dies kann z.B. eine Fusion oder eine Teilung von Ländern sein, aber auch Gebietsveränderungen und bloße Grenzbereinigungen fallen unter diesen Begriff. Um, im Sinne der Fragestellung, Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden zu können, soll hier deshalb der gesamte Artikel 29 GG behandelt werden.
1.1 Verfassungsrechtliche Bestimmungen: Artikel 29 Grundgesetz (GG)
1.1.1 Verwandte GG-Artikel
An dieser Stelle sei zunächst darauf verwiesen, dass die Spezialregelungen zu einer Länderneugliederung in Art. 118 6 und 118a 7 GG im Zusammenhang zu Art. 29 GG zu sehen sind.
Art. 118 GG bestimmt über die Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg Hohenzollern. Daraus entstand 1952 das Land Baden-Württemberg. Art. 118a GG wurde 1994 eingeführt und betrifft die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg, die allerdings 1996 an einer Volksabstimmung scheiterte. Diese Artikel betreffen zwar ebenfalls die Neugliederung, aber sie stellen Spezialregelungen dar und repräsentieren deshalb nicht die eigentlichen Verfassungsbestimmungen des Grundgesetzes die Neugliederung betreffend. Aus diesem Grund sind die Artikel für die Fragestellung dieser Arbeit nicht relevant und deshalb werden sie im folgenden auch nicht weiter berücksichtigt.
1.1.2 Geschichte des Art. 29 GG
Da die Neugliederungsdiskussion in Deutschland, bedingt durch die besondere historische Entwicklung 8 , stets mit größerem Engagement als in den anderen untersuchten Staaten geführt wurde, soll an dieser Stelle die historische Entwicklung des Art. 29 GG kurz aufgezeigt werden.
6 Siehe Anhang 1 Art. 118 GG, S. 20.
7 Siehe Anhang 2 Art. 118a GG, S. 21.
8 Gemeint ist hier z.B. der deutsche Flickenteppich, der sich besonders im Spätmittelalter auszubreiten begann und durch den starke landsmannschaftliche Verbundenheiten entstanden, die bis heute erkennbar sind, und auch der II. Weltkrieg, der eine völlig neue innerdeutsche Gliederung zur Folge hatte. Für Näheres sei auf Matz, 1997 verwiesen.
5
Art. 29 GG enthielt in seiner ursprünglichen Form die Pflicht zur Neugliederung des
Bundesgebietes. Diese Satzung begründete sich auf die Ländergliederung, die von den
alliierten Siegermächten nach dem Zweiten Weltkrieg vorgenommen wurde. Diese
Gliederung war teilweise willkürlich und ohne Rücksicht auf historische Gegebenheiten
erfolgt 9 Mit der Pflicht sollte die Ländergliederung den veränderten Verhältnissen angepasst
werden. Die Neugliederung sollte indes einmalig und abschließend sein.
Allerdings suspendierten die alliierten Besatzungsmächte zunächst die Vollstreckung des Art.
29 GG bis zur Erlangung der vollen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, zu der es
erst 1955 kam.
Mit dem Luther-Gutachten von 1955 wurde die Neugliederungsfrage zunächst hintan
gestellt 10 Sie kam aber bereits 1961 durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
wieder verstärkt an die Öffentlichkeit. Im sogenannten Hessen-Urteil erfuhren „ D ie seit
1918 in Deutschland vorwaltende Tendenz zum Unitarismus und die Theorie des ´labilen
Bundesstaates ´ eine bis dahin nicht gekannte Steigerung und Zuspitzung“ 11 Der Trend
des Urteils ging dahin, dass sowohl der Zuschnitt der Ländergrenzen als auch die Länder
selbst , allein zur Disposition des Bundes gestellt wurden, und dass nur der Bund eine
Neugliederung vornehmen könne und die Länder selbst keinen Anspruch auf eine
Neugliederung gegen den Bund besäßen 12
1969 wurde eine Änderung des Art. 29 GG vorgenommen. Zunächst wurde die in der
urspr ünglichen Fassung enthaltene Drei-Jahres-Frist für die Neugliederung des
Bundesgebietes gestrichen 13 Weiter wurden Fristen zur Durchführung der Volksentscheide in
Baden , Rheinland-Pfalz und Niedersachsen festgelegt 14
Der nächste Schritt in der Neugliederungsfrage war die Berufung der Ernst-Kommission
durch Innenminister Genscher im Jahre 1970. Diese Kommission hatte die Aufgabe
„wissenschaftliche Grundlagen für eine ´zeitgemäße´ Neugliederung des Bundesgebietes zu
erarbeiten “ 15 1972 wurde das Gutachten dem Bundeskanzler übergeben. Entscheidend war
hierbei , dass die Gutachter nicht mehr - wie noch im Luther-Gutachten - „von der
9 Vgl. Fetscherin, 1973, S. 84.
10 Vgl. Matz, 1997, S. 90 Sannwald, 2004, S 807.
11 Matz, 1997, S. 97f.
12 Vgl. Matz, 1997, S. 98.
13 Gestrichen wurde Art. 29 Abs. 6 GG, siehe Anhang 1, S. 20 dieser Arbeit.
14 Für weitere Ausführungen sei an dieser Stelle auf Matz, 1997, S. 99 und Meyer-Teschendorf, 2000, S.758f.
verwiesen.
15 Matz, 1997, S. 99.
6
Arbeit zitieren:
Benjamin von dem Berge, 2006, Innere gliedstaatliche Bestandsänderungen in der Neueren Geschichte Deutschlands, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika, München, GRIN Verlag GmbH
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