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Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
A Einführung 7
B Rundfunkauftrag 7
1. Inhaltlicher Rundfunkauftrag nach dem Rundfunkstaatsvertrag 11
2. Zahl der Rundfunkprogramme gemäß § 19 Rundfunkstaatsvertrag 13
3. Rundfunkauftrag für Online-Dienste 16
C Gebührenfinanzierung 18
1. Änderungen im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 20
2. Änderungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag 21
3. Rundfunkgebühren für Internet-PC 23
D Was kommt nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag? 18
E Schlußbetrachtung 26
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Literaturverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung ABl. Amtsblatt (EU) Abs. Absatz AfP Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht ARD
Art. Artikel BverfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen BverwG Bundesverwaltungsgericht DGB Deutscher Gewerkschaftsbund DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag Diss. Dissertation DLR Deutschlandradio e.V. eingetragener Verein ebd. ebenda EGV EG-Vertrag E-Musik Ernste Musik EU Europäische Union Fn. Fußnote GEZ Gebühreneinzugszentrale i.d.R. in der Regel i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit JMStV Jugendmedienschutz-Staatsvertrag K&R
KEF LMA Landesmedienanstalt(en) m.w.N. mit weiteren Nennungen
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Mrd. Milliarde(n) n.F. neue Fassung NJW Neue Juristische Wochenschrift NRW Nordrhein-Westfalen PC Personal Computer rd. rund RfÄndStV Rundfunkänderungsstaatsvertrag RfFinStV Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag RfGebStV Rundfunkgebührenstaatsvertrag RfStV Rundfunkstaatsvertrag Rn. Randnummer(n) s. siehe S. Satz sog. sogenannte(r) TV Fernsehen Tz. Teilziffer u.a. unter anderem UMTS Universal Mobile Telecommunications System vgl. vergleiche VPRT Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation WDR Westdeutscher Rundfunk z.B. zum Beispiel ZDF Zweites Deutsches Fernsehen ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
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A Einführung
Seitdem es in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt, wird über die Frage seiner Finanzierung diskutiert. Obgleich das Bundesverfassungsgericht 1986 die Gebührenfinanzierung als die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung festgelegt und die Gebührenfinanzierung auch in späteren Urteilen bestätigt hat, riß die Debatte um die Rechtmäßigkeit und die gerechte Höhe der Rundfunkgebühr nie ab. Kritik an der Gebührenfinanzierung kam unter anderem von Seiten des privaten Rundfunks, der in der Gebührenfinanzierung - insbesondere der Online-Aktivitäten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten - eine Wettbewerbsverzerrung sieht, 1 unterstützt von der Europäischen Kommission, die die Auffassung vertritt, daß es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 87 EGV handele. 2
Eine immer wichtiger werdende Rolle spielt die technische Entwicklung, die unter den Begriff der Konvergenz 3 gefaßt wird, wobei die technische Konvergenz die der Verbreitungswege und der Endgeräte umfaßt. Rundfunk ist nicht mehr nur über Terrestrik, sondern auch über Kabel, Satellit und nun auch über das Internet empfangbar. Telefon, TV und PC verschmelzen zu Multimediageräten. Die Konvergenz der Endgeräte spiegelt sich insbesondere in der Debatte um die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC und Handys wider. Relevant ist auch die Konvergenz der Angebote, hier die besagten Online-Aktivitäten.
Vgl. VPRT: Presseerklärung vom 3.3.2005. 1
2 Zur Frage der Beihilfe s. z.B. Hesse, AfP 2005, 499-507 und Degenhart (Finanzierung), AfP 496 f.
3 Konvergenz bedeutet die Fähigkeit verschiedener Netzplattformen, ähnliche Arten von Diensten zu übermitteln, oder die Verschmelzung von Endgeräten wie Telefon, TV und PC; vgl. EU-Kommission, I.1 und Kassung, passim.
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Diese neuen Entwicklungen und die Gefahr, daß die deutsche Rundfunkgebühr schließlich auch durch den Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärt werden könnte, und ebenso der öffentliche Druck hinsichtlich der Frage der weiteren Notwendigkeit der Rundfunkgebühr und bezüglich der Diskussion um ihre Höhe haben die Gesetzgeber der Bundesländer zu einer Reihe von Änderungen in der Rund-funkordnung bewegt, die auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grundsätze die Verbindung von Rundfunkauftrag und Gebührenfinanzierung materiellgesetzlich festgeschrieben und konkretisiert haben. Nur der konkret präzisierte Auftrag, der den öffentlich-rechtlichen vom Privatrundfunk unterscheidet, rechtfertigt die Sonderbehandlung des ersteren in Form der Bestandsgarantie und der Gebührenfinanzierung.
Mit dem 8. RfÄndStV 4 sind Änderungen im Rundfunkstaatsvertrag (RfStV), im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RfFinStV) und im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV) vorgenmmen worden, auf die in dieser Arbeit eingegangen werden soll. 5 Bezüglich des aktuellen Rundfunkauftrages muß aber zwangsläufig auch der Stand nach dem 7. RfÄndStV 6 dargestellt werden, weil die hier wesentlichen Festlegungen des § 11 RfStV auf dem 7. RfÄndStV beruhen.
In dieser Arbeit sollen der aktuelle Stand des Rundfunkauftrages und der Gebührenfinanzierung sowie wichtige Diskussionslinien und Hauptkritikpunkte dargestellt werden. Dabei wird auf die Online-Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Frage der Gebührenpflichtigkeit für Internet-PC eingegangen. Abschließend werden einige Aspekte der künftigen Entwicklung angerissen. Die Rechtsnatur der Rundfunkgebühr soll hier nicht diskutiert werden, 7 auch nicht die häufig debattierte Frage nach dem Rundfunkauftrag und der Gebührenfinanzierung der Sportberichterstattung 8 .
4 Achter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsveträge vom 8. bis 15. Oktober 2004, gültig ab dem 1. April 2005.
5 Daneben gibt es auch Änderungen im ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, DLR-Staatsvertrag, JMStV und im Mediendienste-Staatsvertrag.
6 Siebter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsveträge vom 23. bis 26. September 2003, gültig ab dem 1. April 2004.
7 S. dazu Hess (Gebührenfinanzierung), S. 97 ff.
8 Vgl. dazu z.B. Degenhart (Finanzierung), AfP 2005, S. 493 ff.; Heymann, AfP 2005, S. 535 ff.; Hesse, AfP 2005, S. 499 ff.
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B Rundfunkauftrag
1. Inhaltlicher Rundfunkauftrag gemäß § 11 Rundfunkstaatsvertrag
In der Präambel zum RfStV 9 heißt es in Übereinstimmung mit den Aussagen des BVerfG, daß der öffentlich-rechtliche und auch der private Rundfunk der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet sind. 10 Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehören - womit der Konvergenz Rechnung getragen wird - seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. 11 In den allgemeinen Programmgrundsätzen in § 3 RfStV werden alle bundesweit verbreitenden TV-Veranstalter dazu verpflichtet, in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
Die im Beihilfenstreit von der EU-Kommission geforderte Konkretisierung des Funktionsauftrages erfolgte bereits mit dem am 01.04.2004 in Kraft getretenen 7. RfÄndStV, durch den § 11 in den RfStV aufgenommen wurde. § 11 RfStV regelt den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bundesweit einheitlich und ist eine Abfuhr an das Begehren der Rundfunkanstalten, einen umfassenden "öffentlichrechtlichen Kommunikationsauftrag" zu erhalten und damit auch das Internet zu einer "dritten Programmsäule" auszubauen. 12
9 Rundfunkstaatsvertrag vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 08. bis 15.10.2004; in Kraft getreten am 1.4.2005.
10 Vgl. BVerfGE 57, 295 (319 f.).
11 Vgl. BverfGE 73, 118 (154); 74, 297 (350 ff.); 83, 238 (269 ff., 299 f., 302, 326).
12 Zu diesen Vorstellungen s. Degenhart (Funktionsauftrag), I.3.c) und 1.4.a).
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§ 11 Abs. 1 RfStV ist ebenfalls eine Wiederholung grundlegender Aussagen des BVerfG und legt die Kernaufgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk fest: die Herstellung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen, mittels derer er als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken hat. 13 Daneben kann er Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten. 14 Diese dienen der Erfüllung des Programmauftrages und sind als unterstützende Randbetätigung zulässig, 15 aber sie sind nicht Teil der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. 16
Die Kernaufgabe unterscheidet den öffentlich-rechtlichen nicht vom privaten Rundfunk. § 11 Abs. 1 RfStV allein rechtfertigt nicht die Existenz und die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Rechtfertigung ergibt sich aus der Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags in § 11 Abs. 2 Satz 1 RfStV als umfassender Informationsauftrag: 17 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Eine überblickshafte Darstellung und Auswahl, wie dies im Privatrundfunk häufig der Fall ist, reicht also nicht aus. Der originäre öffentlichrechtliche Programmauftrag ist somit der Informationsauftrag, der sich auf die Hörfunk- und Fernsehprogramme und ebenso auf die sonstigen Angebote und das Internet bezieht. 18
Der auftragsbezogene Unterschied zum Privatrundfunk wird in § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 RfStV noch deutlicher: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll durch sein Programm die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. 19
13 Vgl. BVerfGE 12, 205 (260).
14 Vgl. BVerfGE 83, 238 (312 f.). Zu den Mediendiensten zählen auch die Onlinedienste und somit der Internetauftritt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor der staatsvertraglichen Regelung war die Zulässigkeit dieser Dienste strittig; vgl. RfStV Kommentar § 11, Rn. 9.
15 Vgl. BVerfGE 83, 238 ff.
16 Vgl. RfStV Kommentar § 11, Rn. 6.
17 Vgl. Vgl. RfStV Kommentar § 11, Rn. 12.
18 Vgl. RfStV Kommentar § 11, Rn. 11.
19 Vgl. BVerfGE 73, 118 (157 f.). Die Bedeutung der Unterhaltung kann damit erklärt
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Er hat Beiträge zur Kultur anzubieten (Kulturauftrag). In der Rundfunkwirklichkeit ist allerdings festzustellen, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen besonderen Aufgaben und Pflichten, die ihn vom Privatrundfunk absetzen, nicht hinreichend gerecht wird. Die Sendungen werden inhaltlich flacher; es kommt zu einer "Boulevardisierung" 20 des Programms, oder Informationssendungen, Kultur- und Minderheitenprogramme werden zugunsten massenattraktiver Sendungen zeitlich gekürzt, gestrichen, in die späten Nachtstunden verlegt oder in Spartenprogramme ausgegliedert. 21 Damit droht der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Rechtfertigung für seine Sonderbehandlung zu verlieren, insbesondere auch hinsichtlich der Finanzierungsgarantie und der Gebührenfinanzierung.
Auf der anderen Seite stellt sich die berechtigte Frage, warum dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gebührenfinanzierte Aufgaben übertragen werden, die ebensogut aus den Kulturhaushalten der Länder finanziert werden könnten. Denn unter den Kulturauftrag fallen nicht nur Kulturberichterstattung und Kulturvermittlung. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind auch Kulturträger, die kulturelle Ereignisse, Werke bzw. Erlebnisse schaffen. Darunter fällt auch die Unterhaltung von 23 Orchestern, Chören und Bigbands, die als ein "Exportschlager und Botschafter der deutschen Kulturnation auf allen Kontinenten" bezeichnet werden. 22 Es ist aber mitnichten Sache der Gebührenzahler, dafür finanziell aufzukommen, sondern fällt in den Bereich der auswärtigen Beziehungen. Und warum die Anstalten ihre Kulturprogramme nicht zusammenlegen, ist dem Gebührenzahler ebenfalls nur schwer zu vermitteln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten senden täglich allein 250 Stunden E-Musik. 23
werden, daß nur die Kombination mit Unterhaltungssendungen die Programme so attraktiv macht, daß auch die Informations- und Bildungsangebote in ausreichendem Umfang wahrgenommen werden; vgl. RfStV Kommentar § 11 Rn. 14.
20 Brenner, S. 348.
21 Vgl. Bullinger, S. 114; Brenner, S. 348. Im Hörfunk liegt der Anteil der Kultur trotz Kultur-Spartenprogrammen unter 5 %, derjenige der Bildung sogar nur unter 0,5 %; vgl. Brenner, S. 349.
22 Vgl. RfStV Kommentar § 11 Rn. 15; Potthast, Rn. 272.
23 Vgl. RfStV Kommentar § 11 Rn. 15.
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Manuel Cebulla, 2006, Rundfunkauftrag und Gebührenfinanzierung nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, München, GRIN Verlag GmbH
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