Literaturverzeichnis
BAUMANN, Jürgen: Einführung in die Rechtswissenschaft, 8. Auflage, München 1989. BLANKENBURG, Erhard: Die Staatsanwaltschaft im System der Strafverfolgung. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 1978, S. 263 ff.
BÖHM, Horst: „Mehr Unabhängigkeit für Staatsanwälte“. In: Deutsche Richterzeitung 2000, S. 255.
BÖRKER, Rudolf: Über hundert Jahre Staatsanwaltschaft im einstigen Preußen, insbesondere in Berlin. In: Juristische Rundschau 1953, S. 273.
Collin, Peter: Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen. In: Erste europäische Internetzeitschrift für Rechtsgeschichte 2001, Rn. 2 ff.
DÖHRING, Erich: Die deutsche Staatsanwaltschaft in ihrer geschichtlichen Entwicklung. In: Deutsche Richterzeitung 1958, S. 282 ff.
ESSER, Robert: Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, Berlin 2002. FAWZY, Oliver: Die Errichtung von Eurojust - Zwischen Funktionalität und Rechtsstaatlichkeit, 1. Auflage, Konstanz 2005.
FRANK, Christoph: Die Staatsanwaltschaft in Europa. In: Deutsche Richterzeitung 2002, S. 322 ff.
FRANKFURTER ARBEITSKREIS STRAFRECHT: Müssen Rolle und Aufgaben der Staatsanwaltschaft neu definiert werden? In: Strafverteidiger 2000, S. 460 ff. GEPPERT, Klaus: Das Legalitätsprinzip. In: Jura 1982, S. 139 ff. -- Das Opportunitätsprinzip. In: Jura 1986, S. 309 ff. GÖHLER, Erich: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 13. Auflage, München 2002. GÜNTHER, Hans: Staatsanwaltschaft, Kind der Revolution, Frankfurt/Main 1973.
2
HECKER, Bernd: Europäisches Strafrecht, Heidelberg 2005.
ISAK, Franz / WAGNER, Alois: Handbuch der Rechtspraxis - Strafvollstreckung, 7. Auflage, München 2004.
KRETSCHMER, Joachim: Die Staatsanwaltschaft - Eine problemorientierte Darstellung ihrer Aufhaben und Rechtsstellung, In: Jura 2004, S. 452 ff. KREY, Volker: Strafverfahrensrecht Band 1, Stuttgart 1988. KUNIGK, Fritz: Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 2. Auflage, Stuttgart 1978. LOOS, Fritz: Probleme der beschränkten Sperrwirkung strafprozessualer Entscheidungen. In: Juristische Zeitung 1978, S. 592 ff.
MARX, Michael: Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der strafrechtlichen Hauptverhandlung. In: Goltdammers’s Archiv für Strafrecht 1978, S. 365 ff. MEYER-GOßNER, Lutz: Strafprozessordnung, 46. Auflage, München 2003. ROXIN, Claus: Zur Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft damals und heute. In: Deutsche Richterzeitung 1997, S. 109 ff.
RÜPING, Hinrich: Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Deutschland. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht 1992, S. 147 ff.
SCHÄFER, Gerhard: Die Praxis des Strafverfahrens, 6. Auflage, Stuttgart 2000. SCHMIDT, Eberhard: Zur Stellung und Funktion der Staatsanwaltschaft als Justizbehörde (II). In: Monatsschrift für deutsches Recht 1964, S. 713 ff.
SCHNEIDER, Hartmut: Zu Stellung und Tätigkeit von Staatsanwälten. In: Jura 1999, S. 62 ff. SCHULENBURG, Johanna: Legalitäts- und Opportunitätsprinzip im Strafverfahren. In: Juristische Schulung 2004, S. 765 ff.
3
SCHULTZ, Dietrich / LEPPIN, Rudolf: Staatsanwaltschaft contra Polizei? In: Jura 1981, S. 521 ff.
WEILAND, Bernd: Die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Teil 1. In: Juristische Schulung 1982, S. 918.
-- Die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Teil 2. In: Juristische Schulung 1983, S. 120 ff.
WOHLERS, Wolfgang: Entstehung und Funktion der Staatsanwaltschaft, Berlin 1994.
4
1. Vorwort 6
2. Die Entstehungsgeschichte der deutschen Staatsanwaltschaft 7
3. Die Staatsanwaltschaft als hierarchisch aufgebaute Justizbehörde 10
4. Die Rolle und Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- verfahren 14
4.1 Die wichtigsten Prinzipien des Ermittlungsverfahrens 14
4.1.1 Das Offizialprinzip, § 152 Abs. 2 StPO 14
4.1.2. Das Akkusationsprinzip, §§ 151 , 152 Abs. 1 StPO 15
4.1.3. Das Legalitätsprinzip, §§ 152 Abs. 2 , 160 Abs. 1 , 170 Abs. 1 StPO 16
4.2. Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ 17
4.3. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft 21
4.4. Die Entscheidungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der
Ermittlungen 23
4.4.1 Die Einstellung mangels Tatnachweis, § 170 Abs. 2 StPO 24
4.4.2. Die Einstellung aus Opportunitätserwägungen, § 153 ff. StPO 24
4.4.2.1. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO 26
4.4.2.2. Die Einstellung bei Erfüllung freiwillig übernommener Auflagen, § 153a
StPO 27
4.4.2.3 Einstellung des Verfahrens bzw. Beschränkung der Strafverfolgung nach
Maßgabe der §§ 154 und 154a StPO 28
4.4.3. Der Erlass eines Strafbefehls 29
4.5. Das Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff. StPO 30
5. Die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde im Hauptverfahren 31
6. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde 33
7. Die europäische Staatsanwaltschaft 33
8. Zusammenfassung und persönliche Stellungnahme 35
5
1. Vorwort
Die folgende Arbeit befasst sich mit der deutschen Staatsanwaltschaft, wobei die komplexe und weitläufige Materie - beginnend mit den geschichtlichen Wurzeln und dem Aufbau der Staatsanwaltschaft als Justizbehörde über das sehr weit gefächerte Aufgabengebiet, insbesondere im Ermittlungs-, Einstellungs- und Hauptverfahren bis hin zur Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde - auf die Grundzüge und die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt wurde.
Des Weiteren wurde besonderes Augenmerk auf die
staatsanwaltschaftliche Arbeit „hinter den Kulissen“ gelegt, da zumeist nur der Auftritt des Staatsanwalts in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, das Hauptbetätigungsfeld aber bereits im Vorfeld, nämlich im Ermittlungsverfahren angesiedelt ist.
Im Zuge der zunehmenden Globalisierung und Europäisierung des Strafrechts werden zuletzt noch die europäische Dimension und Bedeutung der Strafverfolgung am Beispiel der europäischen Justizbehörde „EUROJUST“ dargestellt und ihre Auswirkungen auf die deutsche Staatsanwaltschaft angesprochen.
6
2. Die Entstehungsgeschichte der deutschen Staatsanwaltschaft
Die deutsche Staatsanwaltschaft ist keine der staatlichen Institutionen, die auf eine weit reichende geschichtliche Tradition zurückblicken können. Bis zu ihrer Gründung oblagen die Vorermittlungen einem Inquisitionsrichter, welcher ebenfalls die Hauptverhandlung leitete, und der durch das von ihm geführte Ermittlungsverfahren und die damit einhergehende intensive Verbrechensverfolgung nicht immer im Stande gewesen sein dürfte, die gewonnenen Erkenntnisse unvoreingenommen für eine gerechte Urteilsfindung zu verwerten 1 . Über den ausschlaggebenden Impuls für die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft in Deutschland werden mehrere unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Ansicht war die Staatsanwaltschaft ein „Ergebnis heftiger politischer Kämpfe gegen Polizeistaat und Absolutismus“ 2 und somit der Ausdruck einer freiheitlich - aufklärerischen Denkweise der Bürger zu Beginn des 19. Jahrhunderts, um sich mittels einer objektiven Anklagebehörde gegen die Herrschaft der Obrigkeit zu behaupten. Demzufolge verstand man die Staatsanwaltschaft vielmals als ein „Kind der Revolution“ 3 .
Andere Rechtshistoriker gehen jedoch davon aus, dass die Unzufriedenheit des preußischen Königs, Friedrich Wilhelm IV, über die Nachlässigkeit der Rechtsprechung in Staatsschutzsachen den Anstoß dazu gab, eine unparteiische Justizbehörde ins Leben zu rufen, die sowohl die Gerichte zu disziplinieren vermochte, als auch die Interessen des Staates und des Angeklagten durch das Einlegen von Rechtsmitteln gewährleisten konnte. 4 Als „Wächter des Gesetzes“ sollte die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde, die im Rahmen der Ermittlungen und zur Erfüllung ihrer Tätigkeit gegenüber der Polizei weisungsbefugt war, wesentlich am Ermittlungsverfahren beteiligt werden, um die Voreingenommenheit der Strafrichter im Strafprozess zu unterbinden. Friedrich Wilhelm IV forderte daraufhin im Jahr 1843 den Gesetzgebungsminister von Savigny und den Justizverwaltungsminister
1 Döhring, in: DRiZ 1958, 237 (237).
2 Börker, in: JR 1953, 237.
3 Günther, in: Staatsanwaltschaft, Kind der Revolution, 1973, 23 f.
4 Rüping, in: GA 1992, 147 (150).
7
von Mühler auf, ihm Vorschläge zur Etablierung einer Staatsanwaltschaft im Rahmen der ohnehin geplanten Reform des preußischen Straf- und Strafprozessrechts zu unterbreiten, um Missstände zu beseitigen. Der Gesetzgebungsminister von Savigny befürchtete jedoch, dass durch diese Maßnahme die Ziele der geplanten Strafrechtsreform beeinträchtigt würden und die Öffentlichkeit hierdurch einen negativen Eindruck gewinnen könnte, sodass er gegenüber dem königlichen Kabinett eine ablehnende Haltung einnahm 5 . Mit dem Argument, dass eine Staatsanwaltschaft gerade auch in politischen Strafsachen als Verfahrensinitiator geeignet sei und somit die bemängelte Inaktivität der Gerichte ausgeglichen werden könne, gelang es von Mühler, die Mehrheit des Staatsministeriums für seinen Vorschlag zu gewinnen 6 . Überdies sah er darin die Chance, dass die Strafrechtspflege zum Teil aus den Händen der richterlichen „Willkür“ genommen und durch eine Anklagebehörde, die den Weisungen des Justizministeriums unterstellt sein würde, verstärkt unter
Regierungseinfluss gestellt werden könnte. Von Savigny schloss sich der Argumentation des Justizverwaltungsministers an und konzipierte das Modell der Staatsanwaltschaft als eine Kontrollbehörde, die zur Hebung der Qualität der Rechtsprechung gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen konnte, um das Urteil einer Überprüfung durch ein Instanzgericht zu unterziehen. Beabsichtigt war jedoch nicht die Einrichtung einer autonomen Strafverfolgungsbehörde, vielmehr bestand das Interesse an einer Staatsanwaltschaft, die als staatliches Korrekturinstrument fungieren und dadurch die Urteile einer Kontrolle durch die Regierung unterwerfen sollte. Im Beschluss des Staatsministeriums vom 30. Mai 1844 wurden vor dem Hintergrund der politischen Rechtskontrolle sowohl die Forderungen des Justizverwaltungsminister nach einer eigenständigen verfahrensinitiierenden Strafverfolgungsbehörde als auch die Vorschläge Savignys berücksichtigt, die aber insoweit ausgebaut wurden, dass sowohl eine falsche Gesetzesanwendung als auch eine
5 Votum Savignys vom 22. September 1843, GehStA, Rep. 84 II, 4. I., Nr. 13, Bl. 75 ff. zitiert über Collin, in: forum historiae juris 2001, Rn. 23.
6 Entwurf Mühlers vom 1. September 1843, zitiert über Collin, in: forum historiae juris 2001, Rn. 23.
8
unrichtige Tatsachenentscheidung des Richters durch Rechtsmittel angefochten werden konnte 7 . Bei der folgenden Gesetzesausarbeitung waren insbesondere der Nachfolger Mühlers, Wilhelm Uhden und der Berliner Kammergerichtsassessor Heinrich Friedberg, beteiligt. Der 133 Paragraphen umfassende Gesetzesentwurf sah unter anderem vor, dass die Staatsanwaltschaft unter die Dienstaufsicht des Justizministers gestellt wurde (§ 3), das Gericht nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren einleitet (§ 5), der Staatsanwalt als „Gesetzeswächter“ die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwacht (§ 6) und in der mündlichen Hauptverhandlung als Anklagevertreter (§ 15) fungieren soll und ihm gegebenenfalls gegen das Urteil Rechtsmittel zugestanden werden (§ 72) 8 . Am 17.7.1846 wurde das Gesetz erlassen und trat am 1.10.1846 in Kraft, die Geburtsstunde der Berliner Staatsanwaltschaft.
Jedoch gab es bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes deutsche Staatsanwaltschaften, die aber nicht mit der preußischen vergleichbar waren. Die im Jahre 1841 in Hannover eingerichtete Staatsanwaltschaft war lediglich befugt, Rechtsmittel gegen den Angeklagten einzulegen. Dem württembergischen Staatsanwalt war nach der württembergischen Strafprozessordnung von 1843 nur das Abfassen der Anklage und die Anklagevertretung im Schlusstermin gestattet, wobei sowohl in Hannover als auch in Württemberg die Staatsanwaltschaften von den Ermittlungen ausgenommen und die Gerichtsverhandlungen zumeist nicht öffentlich waren 9 . Somit war die Berliner Staatsanwaltschaft die erste Anklagebehörde, die mit den Ermittlungsaufgaben betraut wurde und gegenüber der Polizei in diesen Sachen weisungsbefugt war, was zur Folge hatte, dass die Voreingenommenheit des Inquisitionsrichters, der zuvor die Ermittlungen leitete und anschließend das Urteil sprach, ausgeräumt und das Verfahren durch einen Staatsanwalt, der die ganze Sitzung über anwesend war, mündlich und öffentlich gemacht wurde.
7 Protokoll der Sitzung des Staatsministeriums vom 30. Mai 1844, Bl. 32 RS f., zitiert über Collin in: forum historiae juris 2001, Rn. 24.
8 Roxin, in: DRiZ 1997, 109 (110).
9 Roxin, in DRiZ 1997, 109 (112); Wohlers, in: Entstehen und Funktion der Staatsanwaltschaft, 1994, 78 ff.
9
Arbeit zitieren:
Roland Kalkofen, 2006, Die Staatsanwaltschaft, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Polizei und Staatsanwaltschaft in der Strafverfolgung
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Hauptseminararbeit, 24 Seiten
Tabu Search - Grundprinzip, Varianten und Anwendungen
BWL - Unternehmensforschung, Operations Research
Hauptseminararbeit, 32 Seiten
Mergers & Acquisitions: Ganzheitliches Integrationsmanagement - Ei...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Diplomarbeit, 68 Seiten
Geschichtliche Grundlagen des deutschen Strafverfahrensrechts
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 41 Seiten
Roland Kalkofen's Text Die Staatsanwaltschaft ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Roland Kalkofen hat den Text Die Staatsanwaltschaft veröffentlicht
Roland Kalkofen hat einen neuen Text hochgeladen
Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung
Allgemeiner Teil. Band 2: Gese...
Ulrich Sieber, Karin Cornils
Staatsanwaltschaft und Crown Prosecution Service
Ein Vergleich der Anklagebehör...
Sebastian Buss
Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung.
Allgemeiner Teil. Band 3: Obje...
Ulrich Sieber, Karin Cornils
Die strict liability des englischen Strafrechts
Zugleich eine Gegenüberstellun...
Matthias Hörster
Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft
Heiko Artkämper, Gunnar Hermann, Carola Jacobs, Henner Kruse
Einwirkungen der Grundrechte auf die Beweisverbote im Strafprozessrech...
Im Hinblick auf die Situation ...
Yen-Ching Chao
Transnationales Strafrecht/Transnational Criminal Law
Gesammelte Beiträge/Collected ...
Albin Eser, Günter Heine, Björn Burkhardt, Walter Gropp
0 Kommentare