Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Tätigkeit und Pflichten des Wirtschaftsprüfers
3 Definition einer Pflichtverletzung
4 Haftung gegenüber dem Auftraggeber
4.1 Haftungsvoraussetzungen gem. § 323 HGB
4.1.1 Pflichtverletzung
4.1.2 Verschulden
4.1.3 Schaden
4.1.4 Kausalität
4.2 Rechtsfolgen
4.2.1 Ersatzberechtigte und Ersatzverpflichtete
4.2.2 Haftungsbegrenzung
5 Haftung gegenüber Dritten
5.1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
5.2 Auskunftsvertrag
5.3 Prospekthaftung
6 Strafrechtliche Inanspruchnahme
6.1 Verletzung der Berichtspflicht
6.2 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
7 Verjährung
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8 Schlussbemerkung Anhang Abbildungsverzeichnis Rechtsprechungsverzeichnis Literaturverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
Abs. = Absatz AG = Aktiengesellschaft AO = Abgabenordnung Art. = Artikel BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BGH = Bundesgerichtshof bspw. = beispielsweise bzgl. = bezüglich bzw. = beziehungsweise d. h. = das heißt ff. = fortfolgende gem. = gemäß ggf. = gegebenenfalls ggü. = gegenüber GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH & Co. KG = ?? HGB = Handelsgesetzbuch IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland i. V. m. = in Verbindung mit Jg. = Jahrgang KG = Kommanditgesellschaft LG = Landgericht lt. = laut
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max. = maximal Mio. = Million Nr. = Nummer o.g. = oben genannten S. = Seite, Satz sog. = sogenannte Stbg = Steuerberatung StGB = Strafgesetzbuch U. = Urteil u.a. = unter anderem USA = Vereinigte Staaten von Amerika u. U. = unter Umständen v. = von vgl. = vergleiche WP = Wirtschaftsprüfer WPG = Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WPO = Wirtschaftsprüferordnung z.B. = zum Beispiel
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1 Einleitung
Aufgrund einiger Bilanzskandale in den vergangenen Jahren, wie z. B. von WorldCom und Enron in den USA oder Holzmann und FlowTex in Deutschland ist die berufliche Tätigkeit und gleichzeitig die Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers immer mehr in das Licht der Öffentlichkeit geraten. Eine Aufgabe der Wirtschaftsprüfer ist es, Informationen, die von geprüften Unternehmen an die Öffentlichkeit weitergegeben werden auf ihre Korrektheit zu überprüfen, d. h. zu testieren. Es stellt sich die Frage, ob in den o.g. Fällen die bei der Berufsausübung zu beachtenden Pflichten der Wirtschaftsprüfer verletzt worden sind.
In Deutschland führt man schon seit längerem die Diskussion, ob ein intensiveres Risikomanagement betrieben werden sollte bzw. ob man dem Beispiel der USA folgt, wo durchgreifendere Kontrollen der Wirtschaftsprüfer und somit auch die verschärfte Haftung für fehlerhafte Testate üblich sind. Auch der 64. Deutsche Juristentag in Berlin im Jahre 2002 empfiehlt „effektive Maßnahmen zu ergreifen, um die Korrektheit der Abschlussprüftestate sicherzustellen, insbesondere um die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer zu stärken und um die Durchsetzung des Bilanzrechts zu gewährleisten (Enforcement).“ 1
Unter Risikomanagement versteht man alle Betriebsamkeiten des Wirtschaftsprüfers zur Verhinderung bzw. Begrenzung von finanziellen Verlusten, Reputationsschäden und Maßnahmen der Berufsaufsicht. 2
1 Vgl. Schwintowski, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers, S. 1
2 Vgl. Die Wirtschaftsprüfung, Ausgabe März, 2006, S. 266
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Arbeit zitieren:
Mirjam Baur, 2006, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers, München, GRIN Verlag GmbH
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