Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone
und das Kontrollratsgesetz Nr. 10
1. Einleitung
2. Kontrollratsgesetz Nr.10
3. Entstehung und Entwicklung des OGH
4. Aufbau und Richter des OGH
5. Verfahrensüberblick
6. Besonderheiten des OGH
7. Kommentar
8. Literatur
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1. Einleitung
Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Machtübernahme durch die Alliierten in Deutschland kam es zunächst zu einer Phase der Rechtsunsicherheit in Deutschland, da oberhalb der Oberlandesgerichte (OLG) keine Revisionsinstanz existierte. Mit der Gründung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone (OGH) wurde diese Entwicklung zumindest in einem Teil Deutschlands korrigiert.
Mit dem OGH entstand 1947 das zeitweilig höchste deutsche Gericht der ordentlichen Justiz. 1950 wurde er durch den neugegründeten Bundesgerichtshof (BGH) abgelöst. Bis dahin hat der OGH eine Vielzahl bemerkenswerter Urteile gefällt und Entscheidungen getroffen, von denen die Gerichtsbarkeit (nicht nur in Deutschland) noch heute profitiert. Dennoch ist die Rezeption des OGH denkbar gering. Die vorliegenden Arbeiten konzentrieren sich im Normalfall nur auf die Verwertbarkeit der Urteile auf heutige Rechtsprobleme oder streifen den Obersten Gerichtshof nur in ihrer Betrachtung. Eine umfassende Arbeit zu diesem Thema liegt bis heute noch nicht vor. Somit ließe sich die These des „vergessenen Gerichts“ aufstellen. Zu einer Diskussion dessen und einer Beurteilung der Auswirkungen der Rechtssprechung des OGH soll es in einer abschließenden Bewertung der Arbeit kommen. Zunächst soll es jedoch zu einer Darstellung des OGH kommen. Diese beinhaltet zunächst die Rechtsgrundlage für die Fälle, auf die sich die Arbeit konzentrieren soll: das Kontrollratsgesetz Nr. 10 (KRG Nr. 10), welches speziell zur Strafverfolgung von Kriegsverbrechern nach dem Zweiten Weltkrieg erlassen wurde. Anschließend gibt die Arbeit einen Überblick über die Entstehung des OGH und seine Entwicklung in der kurzen Zeit seines Bestehens. Darauf folgend wird der Aufbau des Gerichts und die Richterschaft dargestellt, bevor es zu einem Verfahrensüberblick der behandelten Fälle kommen wird, bei dem der Fall des NS-Regisseurs Veit Harlan exemplarisch herausgegriffen werden soll. Erwähnenswert sind darüber hinaus einige Besonderheiten des OGH, wie beispielsweise das Ausschlusskriterium der NSDAP-Mitgliedschaft bei der Besetzung der Richterschaft des OGH oder die Aufhebung des Rückwirkungsverbots.
In der abschließenden Bewertung soll es zu einer Beurteilung der Arbeit des OGH, seiner Rechtsprechung und deren Auswirkungen, sowie dem Beitrag des Gerichts zur Aufarbeitung der NS-Verbrechen kommen.
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2. Kontrollratsgesetz Nr. 10
Das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 10 ist im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone (OGH) von zentraler Bedeutung. Zwar wurden auch Verfahren mit anderen Grundlagen verhandelt, im Kontext mit den
Kriegsverbrecherprozessen gegen Deutsche nach dem Zweiten Weltkrieg soll sich diese Arbeit auf die nach dem KRG Nr. 10 verhandelten Fälle konzentrieren. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 betrifft die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben.“ Es trat am 20. Dezember 1945 in den vier Besatzungszonen in Deutschland in Kraft und wurde in der Bundesrepublik erst 1956 aufgehoben, in der DDR wurde es bereits ein Jahr zuvor außer Wirkung gesetzt. (KRG Nr. 10, Einleitung) In Anschluss an das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 und die Moskauer Deklaration aus dem Jahr 1943 erließ der Kontrollrat Ende 1945 das sogenannte Kontrollratsgesetz Nr. 10 um in Deutschland „eine einheitliche Rechtsgrundlage“ zu schaffen. Mit Hilfe dieser sollte die Strafverfolgung vor allem gegen Kriegsverbrecher ermöglicht werden. (KRG Nr. 10, Einleitung)
Artikel II 1. des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 definiert vier Straftatbestände, die nach dem KRG Nr. 10 als Verbrechen gelten und demzufolge bestraft werden sollen: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Zugehörigkeit zu „Verbrecherorganisationen“. Die Verbrechen gegen den Frieden werden im Wesentlichen als Angriffskrieg und Verletzung internationaler Verträge definiert, jedoch wird ausdrücklich betont, dass die Definition dessen nicht erschöpfend sei. Ebenso bestraft werden sollen Planung oder Vorbereitung eines Angriffskrieges, sowie die „Teilnahme an einem gemeinsamen Plan“, u.a. 1 (KRG Nr. 10, Art. II 1.a)
1 Dieser ist im Anglo-Amerikanischen Rechtsraum als „joint criminal enterprise“ bekannt und wesentlich
verbreiteter.
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Kriegsverbrechen werden im KRG Nr. 10 wie folgt benannt: „Gewalttaten oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum, begangen unter Verletzung der Kriegsgesetze odergebräuche“. Auch hier werden weitere Punkte im Einzelnen aufgeführt mit der Betonung auf die Nicht-Erschöpflichkeit der aufgezählten Tatbestände: Mord, Misshandlung, Verschleppung, Plünderung, Zwang zur Zwangsarbeit, etc. (KRG Nr. 10 Art. II 1.b) Mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden „Gewalttaten und Vergehen“, wie Mord, Ausrottung, Versklavung, Folterung, etc. oder andere unmenschliche Handlungen (z.B. Denunziation, s.u.) bezeichnet, unter der Voraussetzung der Unerschöpflichkeit der benannten Straftatbestände. Zudem werden diese Taten, ebenso wie die Verfolgung aus religiösen, politischen oder rassischen Gründen als strafbar bewertet, gleich ob sie das nationale Recht des Landes, in dem die Taten begangen wurden, verletzen. (KRG Nr. 10, Art. II 1.c) Der vierte Straftatbestand, die Zugehörigkeit zu „gewissen Kategorien von Verbrecherorganisationen“ wurde erst nach Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 genauer definiert, da in Art. II 1.d festgelegt ist, dass die Definition verbrecherischer Organisationen der des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg folgen solle. (KRG Nr. 10, Art. II 1.d) 2
Die definierten Straftaten konnten mit verschiedenen Strafen belegt werden. Der Strafkatalog reichte von der Verurteilung zum Tode über lebenslängliche oder zeitlich begrenzte Freiheitsstrafen über Geldstrafen, Vermögenseinziehungen bis hin zu einem völligen oder teilweisen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. (KRG Nr. 10, Art. II 2.a-f) Ein weiterer wichtiger Punkt des KRG Nr. 10 betrifft die Frage des sogenannten Befehlsnotstandes und die Verantwortung aus einer amtlichen Stellung. So gilt diese nicht als Strafmilderungsgrund und befreit den Amtsinhaber nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen. Das gleiche gilt für den Befehlsnotstand, dieser kann jedoch als strafmildernd berücksichtigt werden. (KRG Nr. 10, Art. II 4.)
2 Dieses fällte sein Urteil aber erst im Oktober 1946, während das KRG Nr. 10 fast ein Jahr vorher Gültigkeit
erlangte. (KRG Nr. 10, Art. II 1.d)
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Arbeit zitieren:
Tilman Dörr, 2005, Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone und das Kontrollratsgesetz Nr.10, München, GRIN Verlag GmbH
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