Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG 3
II. MONOPOLISIERUNG DER VERLAGE 3
III. PERSONELLE BESETZUNG 6
IV. INHALTLICHE GLEICHSCHALTUNG 9
V. SCHLUSS 13
VI. LITERATURVERZEICHNIS 15
2
I. Einleitung
„Die Nachricht ist eine gesteuerte und ausrichtende Meldung“, und: „Willensbildend zu wirken ist der gemeinsame Auftrag jeglichen Zeitungstextes“. 1 So formulierte eine NS-Abhandlung die Aufgabe der Presse.
Die Presse, ursprünglich Träger der öffentlichen Meinung, sollte unter der NS-Herrschaft als Instrument zur Indoktrination 2 und Verhaltenssteuerung 3 des Volkes dienen. Das rechtliche Fundament für die Umsetzung dieser Idee bildete die im Jahr 1933, dem Jahr der Machtergreifung Hitlers, angeordnete Notverordnung, die „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“, die anlässlich des Reichstagsbrands in Berlin am 27. Februar 1933 erlassen wurde, und das am 23. März 1933 folgende „Ermächtigungsgesetz“, sodass die Weiche für die totalitäre Herrschaft gestellt war. Auf dieser Basis vollzog sich im auch Bereich der öffentlichen Medien einen grundlegender Strukturwandel. 4
Die Art und Weise der Nachrichtensteuerung, derer sich das NS-Regime bediente, um dem Ziel der Willensbildung in der deutschen Bevölkerung gerecht zu werden, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Zeitlich liegt der Akzent auf den Jahren 1933-1939, wobei auch die Folgezeit berührt wird.
Die vorsätzlich von Hitler konstruierten Kompetenzüberschneidungen zwischen Joseph Goebbels, Otto Dietrich und Max Amann werden ausgeblendet, weil sie ein parteiinternes Lenkungsmittel darstellen, das zur Stabilisierung der Alleinherrschaft Hitlers beiträgt und nicht der Indoktrination und Willensbildung diente. 5
II. Monopolisierung der Verlage
Auf der verlegerischen Ebene setzte man sich nach der Machtergreifung Hitlers das Ziel die Gesamtheit der deutschen Zeitungsverlage dem Parteiverlag der NSDAP anzugliedern. 6 Motiviert war diese Zielsetzung durch den Wunsch die Zahl der privateigenen
1 Karl Kurth und Wolfgang Hollmann: Wirkungsgesetze, in: ZW, 15/1940, Nr. 3, Sonderheft, S. 23, 27, zit. n. Stöber 2005, S. 187
2 Vgl. Wolfgang Benz: Enzyklopädie des Nationalsozialismus. Stuttgart 1997, S. 653, künftig zitiert als Benz 1997
3 Vgl. Karl-Dietrich Abel: Presselenkung im NS-Staat. Berlin 1968 S. 40, künftig zitiert als Abel 1968
4 Vgl. Holger Impekoven und Victoria Plank: Feigenblätter. Studien zur Presselenkung in Drittem Reich und DDR. Münster 2004, S. 14, künftig zitiert als Impekoven 2004
5 Karl Dietrich Bracher: Stufen totalitärer Gleichschaltung. Die Befestigung der nationalsozialistischen Herrschaft 1933-1934., in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 4. Jg., 1956, H. 1, S. 30-42: 42
6 Vgl. Abel 1968, S.5
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Presseerzeugnisse zu minimieren 7 und konkurrierende Verlagsunternehmen zu eliminieren. 8 Der gewählte Weg, um dieses Ziel zu realisieren, verlief über die Erschaffung eines gesetzlichen Rahmens, der es gestattete, Verlagsunternehmen willkürlich zuzulassen oder entschädigungslos zu enteignen. 9 Dieser Rahmen bestand im wesentlichen aus drei Anordnungen der Reichspressekammer vom 24.04.1935. Diese wurden auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 erlassen. 10 Die Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Zeitungsverlagswesens schloss alle jüdischen Verleger, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs, Genossenschaften oder als Stiftungen betriebene Verlage von der Mitgliedschaft beim Verlegerverband aus und untersagte die Veröffentlichung von mehr als einer Zeitung pro Verlag. Auch die Anordnung zur Beseitigung der Skandalpresse verbot einigen Verlegern zu publizieren. 11 Diese Anordnung traf Zeitungen, die den Führern der NSDAP „Anstoß zu erregen“ oder „Der Würde der Presse zu schaden“ schienen. 12 Die dritte Anordnung über Schließung von Zeitungsverlagen zwecks Beseitigung ungesunder Wettbewerbsverhältnisse erlaubte die Liquidierung der Verlage, die zu ihrer Finanzierung „auf den Absatz einer höheren Auflage angewiesen sind, als nach den örtlichen Verhältnissen und gesunden verlegerischen Grundsätzen insgesamt vertrieben werden kann“. 13 Diese Anordnungen bildeten die rechtliche Basis für die Liquidierung konkurrierender Verlage. Mit dieser Aufgabe betraut, machte sich Max Amann, der Reichsleiter für die Presse der NSDAP, an die An- und Enteignungen zahlreicher Zeitungsverlage, um sie in den Besitz der NSDAP zu überführen. 14
Die Aneignung vollzogen sich über Holding- und Finanzierungsgesellschaften, um den tatsächlichen Auftraggeber zu verheimlichen. So kaufte der Reichstreuhänder Max Winkler
7 Vgl. Ebd., S. 9
8 Vgl. Benz 1997, S. 654
9 Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1933, I, S. 799
10 Abgedruckt in: Zeitungsverlag. Fachblatt für das gesamte Zeitungswesen. Eigentum und Verlag des Reichsverbandes der deutschen Zeitungsverleger e. V. Fachverband der Reichspressekammer. Organ der Fachschaft der Verlagsangestellten in der
Reichspressekammer, 36. Jg., 1935, Nr. 17, S. 280 ff, künftig zitiert als Zeitungsverlag, zit. n. Abel 1968, S. 7
11 Vgl. Abel 1968, S.7
12 Abgedruckt in: Zeitungsverlag, zit. n. Abel 1968, S. 8
13 Ebd.
14 Vgl. Hans-Ulrich Wehler: Vom Beginn des Ersten Weltkriegs bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten. 1914-1949. (Deutschen Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4) München 2003, S. 837, künftig zitiert als Wehler 2003
4
im Auftrag Amanns Verlagsunternehmen auf. 15
Die Verbote der Nationalsozialisten trafen anfangs nur die politische und wirtschaftliche Konkurrenz. 16 So wurden kommunistische und sozialdemokratische Zeitungsverlage verboten. 17 Das NS-Regime verbot aber auch Blätter wie „Blick in die Zeit“, das 1934 mit einer Auflage von 113.000 als einziges Blatt in Opposition zu der damaligen Regierung stand. Der oppositionelle Gehalt artikulierte sich nicht durch die Veröffentlichung der eigenen Meinung, weil das NS-Regime das nicht gestattet hätte. Er drückte sich durch das Veröffentlichen von Nachrichten verschiedener Zeitungen aus, deren Zusammenstellung entlarvend wirkte. 18
Zeitungsverbote wurden meist von einer entschädigungslosen Enteignung begleitet. 19 Lokale NS-Funktionäre ließen durch ihre SA, die oft gutausgestatteten Druck- und Verlagshäuser der so genannten marxistischen Presse besetzten. 20 Insgesamt wurden 200 SPD- und 35 KPD-Zeitungen mit einer Gesamtauflage von rund zwei Millionen Exemplaren enteignet. 21 Nach Angaben der Exilführung der SPD betrug der Wert der über 100 enteigneten Druckereien 40 Millionen Mark. 22
Ein „Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens“ vom 26. Mai 1933 legitimierte rückwirkend die Beschlagnahmung kommunistischer Mittel. Eine erweiterte Fassung vom 14. Juli 1933 gestattete es „volks- und staatsfeindliches Vermögen“ zu beschlagnahmen. Mit dieser erweiterten Fassung begründete das NS-Regime die An- und Enteignungen der sozialdemokratischen Presse. 23
Nachdem das NS-Regime anfangs viele so genannte linke Zeitungen in den Parteiverlag eingegliedert hatte, gliederte es später auch die „bürgerliche“ und konfessionelle Presse, die oft - aus Angst oder Überzeugung Selbstzensur übten, 24 dem Eher-Verlag ein. 25 Die politischen Gründe für die verzögerte Eingliederung bilden die einleitende Textpassage
15 Vgl. Abel, S.8
16 Vgl. Rudolf Stöber: Deutsche Pressegeschichte. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. 2., überarb. Aufl., Konstanz 2005 S. 159, künftig zitiert als Stöber 2005
17 Vgl. Hans-Ulrich Thamer: Verführung und Gewalt. Deutschland 1933-1945. Berlin 1986, S. 305, künftig zitiert als Thamer 1986
18 Vgl. Stöber 2005, S. 185
19 Vgl. Impekoven 2004, S. 18
20 Vgl. Norbert Frei: Journalismus im dritten Reich. 3. Aufl. München 1999, S. 22, künftig zitiert als Frei 1999
21 Vgl. Ebd.
22 Vgl. Deutschland-Berichte der Sozialdemaokratischen Partei Deutschlands (Sopade)1934-1940. Salzhausen, Frankfurt 1980. Dritter Jahrgang 1936, S. 778
23 Vgl. u.a. Impekoven 2004, S.20
24 Vgl. Benz 1997, S. 654
25 Vgl. Stöber 2005, S. 160
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Arbeit zitieren:
Philip Hausenblas, 2006, Propaganda im 3. Reich, München, GRIN Verlag GmbH
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